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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2020 bis 29.12.2020

Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 21. Januar 2013

1Aufgrund von Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737, 742) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24),
2.
das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406),
3.
den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60),
4.
den am 31. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566),
5.
das nach seinem Artikel 3 am 1. Januar 2013 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz,
6.
die Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Achten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 89).

Dresden, den 21. Januar 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Gesetz
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2020

Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. 2Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) 1Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. 2Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). 3Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:

1.
bei den Bundesergänzungszuweisungen
a)
die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und
b)
ein Betrag in Höhe von 85,00 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,
2.
bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen
a)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
b)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
c)
der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
d)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,
e)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen, und
f)
der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
g)
ein Betrag in Höhe von 5 269 000 Euro im Jahr 2019 und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 5 225 000 Euro, welche jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (Bundesratsdrucksache 466/19) beschriebenen Verfahrens für einen „Pakt für den Rechtsstaat“ entsprechen, und*
3.
bei den Steuereinnahmen der Gemeinden
a)
der Betrag, der den Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und
b)
der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.

(3) 1Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 2Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. 3Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. 4Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder nach Anhörung des Beirates (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. 5Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.2

§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

1.
Vorwegentnahmen für
 
a)
den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
 
b)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1,
 
c)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
 
d)
die Bildung eines kommunalen Strukturfonds nach § 23a,
 
e)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
 
f)
(aufgehoben)
 
g)
die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Abs. 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
 
h)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Abs. 4 und
2.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.3

Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§ 4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

(1) 1Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. 2Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) 1Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. 2Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1 315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 889,02 Euro je Einwohner angesetzt. 3Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2018 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. 4Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) 1Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. 2Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt.

(4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse

1.
der Kreisfreien Städte im Jahr 2019 um 18 177 562 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2019 um 24 632 438 Euro für den Fall, dass ein interkommunaler Ausgleich nach § 26a Absatz 1 stattfindet, zu dessen Gunsten reduziert,
2.
der Landkreise im Jahr 2019 um 13 000 000 Euro erhöht; die Erhöhung wirkt auf die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre, und
3.
der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Absatz 2 Satz 4 erhöht.

2Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre.

(5) 1Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für

1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
2.
investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

2Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

investive Schlüsselzuweisungen
lfd. Nr. Empfänger Prozent
1. kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 2019 8,29 Prozent und
b) im Jahr 2020 11,51 Prozent;
2. Landkreisen
a) im Jahr 2019 2,53 Prozent und
b) im Jahr 2020 7,04 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
a) im Jahr 2019 9,93 Prozent und
b) im Jahr 2020 13,74 Prozent.

3Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. 4Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.4

Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 5
Grundsätze

1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. 3Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. 4Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.5

Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden

§ 6
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.

§ 7
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) 1Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. 2Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. 3Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

(4) 1Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. 2Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. 3Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt.

4Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei

Schülerzahlen
Lfd. Nr.  Schultyp Untergliederung Prozent
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Oberschulen, Abendoberschulen mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 83 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) mit 97 Prozent,
5. (aufgehoben)
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 39 Prozent,
7. Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt des Schülers, der primär gefördert wird  
  a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
  b) für geistig Behinderte mit 381 Prozent,
  c) für Erziehungshilfe mit 118 Prozent,
  d) für Körperbehinderte mit 253 Prozent,
  e) für Blinde und Sehbehinderte mit 143 Prozent,
  f) für Hörgeschädigte mit 129 Prozent,
  g) Sprachheilschulen mit 75 Prozent,
  h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 48 Prozent.

5Bei im Rahmen von Schulversuchen geführten Schulen mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie die Schülerzahlen in Grundschulen und Oberschulen angesetzt. 6Schüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zur Zahl der Schüler an Förderschulen (Satz 4 Nummer 7) des jeweiligen Förderschwerpunktes, der primär gefördert wird, gerechnet. 7Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. 8Satz 7 gilt nicht für Schüler von Sprachheilschulen. 9Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schüler der jeweiligen Schule gezählt. 10Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. 11Die Sätze 1 bis 10 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. 12Die Sätze 1 bis 10 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. 13Der Schüleransatz beträgt 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 12.

(5) 1Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. 2Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.6

§ 8
Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz);
2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Abs. 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Anteil, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.

(3) 1Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. 2Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. 3Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt. 4Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. 5Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl sind die im dritten und vierten Quartal des vorvergangenen Jahres sowie die im ersten und zweiten Quartal des vergangenen Jahres zugeflossenen Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu Grunde zu legen. 6Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) 1Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. 2§ 31 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.7

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) 1Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 bis 12, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9). 2Der Schüleransatz beträgt 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 12. 3Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

Nivellierungshebesätze
Lfd. Nr.  Steuerart Hebesatz
1. Grundsteuer A 320 Prozent,
2. Grundsteuer B 630 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent.

(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

Prozentsatz
Lfd. Nr.  Stadt Hebesatz
1. Dresden 102,5 Prozent,
2. Leipzig 102,5 Prozent,
3. Chemnitz 100 Prozent.8

Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise

§ 11
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 30) und den Schüler (§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.9

§ 12
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) 1Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30). 2Ab dem Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 Prozent, Görlitz mit 4,08 Prozent und Nordsachsen mit 4,02 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt.

(4) 1Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. 2Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12 gilt entsprechend. 3Der Schüleransatz beträgt 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 12.

(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.10

§ 13
Umlagekraftmesszahl

(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließende Betrag hinzugezählt wird.

(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.11

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

(1) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. 2Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) 1Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. 2Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. 4Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. 2Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurück zu fordern.12

Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben

(1) 1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von

Zuweisungen
lfd. Nr.  Empfänger Betrag in Euro
1. kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro,
2. Große Kreisstädte 9,22 Euro,
3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften 9,11 Euro,
4. Kreisfreie Städte 48,75 Euro und
5. Landkreise 35,74 Euro.

2Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. 3Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17.

(3) 1Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. 2Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. 3Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 4Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 5Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. 7Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 und § 16a Absatz 3 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 Euro führen würde.

(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben.13

Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17
Ausgleich von Sonderlasten

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b:

1.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2;
2.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro sowie
3.
den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 Euro;

(2) 1Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. 2Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 3Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. 4Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. 5Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern. 6Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. 7Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der investiven Schlüsselzuweisung gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.14

Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 400 EUR, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. 2Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.15

§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
und Staats- oder Kreisstraßen

(1) 1Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 EUR. 2Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. 3Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) 1Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 255 EUR. 2Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Straßenbaulast sind. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.16

§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 355 EUR. 2Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20a
Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung,
Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast
befindlichen Straßen und Radwegen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.

(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. 2Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. 3Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.

(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist.17

Unterabschnitt 2
Kulturlastenausgleich

§ 21
Kulturlastenausgleich

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 2.18

Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe19

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe

1Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a bis 22c zur Verfügung gestellt. 2Es werden 110 000 000 Euro im Jahr 2019 und 681 350 000 Euro im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. 3Über die Zuweisungen nach den §§ 22a bis 22c wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. 4Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Breitbandfonds Sachsen“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. 5Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. 6Die Auszahlung der Bedarfszuweisungen nach § 22a Nummer 6 und 9 bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.20

§ 22a
Bedarfszuweisungen

Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:

1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
3.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
4.
pauschale Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Ausgleich erfolgt für die Kreisfreien Städte in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; für die Landkreise, die eine überproportionale Belastung aufweisen, erfolgt der Ausgleich in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
5.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
6.
Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
7.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung oder Sozialverwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
8.
den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie
9.
Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen.21

§ 22b
Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur
und zur Digitalisierung

Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:

1.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
2.
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
3.
die Beteiligung der Kommunen am
a)
Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,
b)
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 600 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 sowie in Höhe von jährlich 650 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
c)
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 1 500 000 Euro in den Jahren 2019 bis 2022 und
4.
den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung
a)
für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von 200 000 Euro im Jahr 2019 und in Höhe von jährlich 100 000 Euro für die Jahre 2020 bis 2022,
b)
in Höhe von einmalig 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie
c)
in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des kommunalen Anteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Gemeinden und des Landkreises bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und
5.
den Aufwand der Kommunen beim Anschluss der Schulen an das Internet in Höhe von 2 000 000 Euro.

§ 22c
Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie

(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:

1.
in Höhe von 226 250 000 Euro im Jahr 2020 für den Ersatz von Steuermindereinnahmen der Gemeinden; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde bestimmt sich nach ihrem Anteil an der Summe der nach Halbsatz 3 gebildeten Maßzahlen aller Gemeinden; die Maßzahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus drei Vierteln der durchschnittlichen Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) der Jahre 2018 bis 2020 und einem Viertel der durchschnittlichen Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 3) der Jahre 2018 bis 2020 abzüglich des Auflösungsbetrages nach § 23 Absatz 2,
2.
für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von bis zu 181 000 000 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von bis zu 45 250 000 Euro im Jahr 2021 nach Maßgabe des Halbsatzes 2; sinken die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 unter die Grenze von 3 194 000 000 Euro, wird die zu dieser Grenze bestehende Differenz zur Hälfte im Rahmen der Mittel nach Halbsatz 1 anteilig zu 80 Prozent im Jahr 2020 und zu 20 Prozent im Jahr 2021 ausgeglichen; Nummer 1 Halbsatz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung,
3.
für den Ausgleich der Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, insbesondere der Gesundheits- und Ordnungsämter sowie im pflichtigen Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher, im Jahr 2020 in Höhe von 147 500 000 Euro; die Zuweisungen je Landkreis und Kreisfreie Stadt bemessen sich nach dem Anteil ihrer jeweiligen Einwohnerzahl gemäß § 30 an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen, sowie
4.
für den Ausgleich der von den Gemeinden und Landkreisen nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemäß § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das angepasste sächsische Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 zur Bemessung der Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 2 und der Mittel nach Satz 2 festzustellen sowie die sich danach ergebenden Zuweisungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und deren Auszahlungstermine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzulegen. 2Verbleiben die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 oberhalb der Grenze von 3 194 000 000 Euro, sind die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 in der Höhe der Hälfte der zu dieser Grenze bestehenden Differenz aus den nach § 22 zur Verfügung stehenden Mitteln dem „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“ zuzuführen.

(3) 1Die Belastungen nach Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 werden im Jahr 2021 auf Basis der finanzstatistischen Daten des Haushaltsjahres 2020 des kommunalen Kernhaushaltes der Landkreise und Kreisfreien Städte untersucht. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das Verfahren zur Untersuchung nach Satz 1, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Zuweisungsempfänger zu bestimmen. 3Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Satz 1 überprüft.

(4) Die Ermittlung und Verteilung der Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 Nummer 4 regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 in einer Verwaltungsvorschrift.22

Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen

(1) 1Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. 2Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. 3Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. 4Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. 5Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.

(2) 1Das bei den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten vorhandene Vorsorgevermögen wird im Jahr 2020 vollständig aufgelöst. 2Der Auflösungsbetrag wird allgemeines Deckungsmittel und ist im Jahr 2021 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß den §§ 26, 27 und 28. 3Bei den Landkreisen verbleibt ein Sonderposten gemäß Absatz 1 in Höhe von 29 769 427,16 Euro. 4Über seine Auflösung wird durch Gesetz entschieden. 5Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2021 aufgelöst werden.23

§ 23a
Kommunaler Strukturfonds

Im Jahr 2020 werden dem durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) errichteten Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ 116 500 000 Euro zugeführt.24

Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung
von kommunalen Investitionen

§ 24
Investive Zweckzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2019 und 2020 für:

1.
allgemeinen Schulhausbau im Jahr 2019 in Höhe von 7 000 000 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 5 000 000 Euro,
2.
Krankenhausbau (Einzelförderung) im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro,
3.
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
4.
Straßenbau im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro und
5.
Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.25

Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 25a
Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) 1Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. 2Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen. 3Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. 4Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. 5Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Abs. 3) zu.26

§ 26
Kreisumlage

(1) 1Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. 2Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) 1Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. 3Der Umlagesatz, welcher auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmte Umlagegrundlage anzuwenden ist, wird im Haushaltsjahr 2021 auf die Höhe des Umlagesatzes des Haushaltsjahres 2020 festgesetzt. 4Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.

(3) 1Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
2.
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
3.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a und
4.
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2.

2Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.

(4) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. 4Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. 5Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. 6Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 7Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.

(5) 1Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. 2Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.27

§ 26a
Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung
von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer

(1) Gewährt der Bund den Gemeinden zusätzliche Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer als Kompensation für eine Minderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise für das Jahr der Anpassung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer einen Ausgleich zur Sicherstellung einer aufgabenträgergerechten Verteilung der Kompensationszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) 1Im Jahr 2019 erfolgt der Ausgleich in Höhe von 42 810 000 Euro. 2Härten bei der Einrichtung dieses Ausgleiches gelten als Härten im Sinne von § 22a Nummer 2 und können bis zu 6 000 000 Euro im Jahr 2019 ausgeglichen werden.

(3) 1Die Zuweisungen an die einzelnen Kreisfreien Städte und Landkreise bemessen sich nach ihrem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen. 2Bemessungsgrundlage sind die von den Kreisfreien Städten und Landkreisen monatlich an die Landesdirektion Sachsen zu meldenden Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung für das zweite Halbjahr des Vorjahres sowie das erste Halbjahr des Jahres der Anpassung.

(4) Gewährt der Bund die Kompensation gemäß Absatz 1 den Ländern im Rahmen eines erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Ausgleich durch Rechtsverordnung entsprechend der Absätze 2 und 3 zu bestimmen.28

§ 27
Kulturumlage

(1) 1Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. 2Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.

(2) 1Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. 2Tritt nach § 7 des Sächsischen Kulturraumgesetzes eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. 3Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. 4Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 5Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(3) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
2.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
3.
zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
4.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages und
5.
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2.

2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(5) 1Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkasse zu zahlen. 2Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. 3§ 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.29

§ 28
Sozialumlage

(1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. 3Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 4Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(2) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
2.
die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
3.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages und
4.
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 der Kreisfreien Städte und Landkreise.

2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(3) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) 1Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. 2§ 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.30

Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen
des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen31

§ 29
Zuführungen an den Fonds „Brücken in die Zukunft“

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden dem Fonds „Brücken in die Zukunft“ gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Mittel in Höhe von 145 000 000 Euro im Jahr 2015 und jeweils 59 000 000 Euro in den Jahren 2017 bis 2019 zugeführt.

(2) Die Zuführungen erfolgen im Jahr 2015 am 30. Dezember 2015 und ab dem Jahr 2017 jeweils am 30. Juni.32

§ 29a
(aufgehoben)33

§ 29b
Sanktionszahlungen

(1) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Abs. 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.34

Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 30
Einwohnerzahl

1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 2Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 31
Berechnung, Festsetzung und Zahlung

(1) 1Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 7, sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. 2Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. 4Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a bis c werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. 5Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. 6Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 7Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. 8Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. 9Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 ganz oder zum Teil verzichten. 10§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, §§ 18 bis 20a sowie § 26a sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 2Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. 3Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 4Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. 5Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. 6Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde.

(3) 1Die Zuweisungen nach den §§ 5 und 15 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. 2Die Zuweisungen nach § 16 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. 3Die Zuweisungen nach §§ 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt. 4Die Zuweisungen nach § 20a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt. 5Die Zuweisungen nach § 22a Nummer 4 werden jeweils am 30. Juni ausgezahlt. 6Die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden am 15. August 2020 ausgezahlt. 7Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt. 8Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b werden am 15. Februar 2019 ausgezahlt. 9Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt. 10Die Zuweisungen nach § 26a werden am 15. Mai zu vier Zwölftel des Gesamtbetrages und am 15. Oktober zu acht Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. 11Die Fondszuführung gemäß § 23a erfolgt am 30. Juni 2020. 12Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. 13Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. 14Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. 15§ 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 16Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. 17Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16, 17 Absatz 1 Nummer 1 und § 26a im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. 3Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. 2Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

(9) 1Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. 2Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr

1.
in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 EUR nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 zur Folge hätten oder
2.
in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat Sachsen zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 EUR führen.35

§ 32
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.36

§ 33
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 34
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) 1Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. 2Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Landkreise und
4.
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. 2Er ist zu hören bei:

1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 EUR.

(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 Satz 1 durch.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 50 000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.37

§ 35
Verjährung

(1) 1Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. 4Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.38

§ 36
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)

Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
gemäß § 7 Abs. 3
Übersicht über die Prozentsätze
Einwohner Prozentsatz (Gewichtungsfaktor)
Einwohner  Prozentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis       1 500 100
4 000 116
7 500 122
15 000 142
35 000 161
100 000 190.

Anlage 2
(zu § 16 Absatz 2)
39

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 2, S. 95
    Fsn-Nr.: 50-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2020

    Fassung gültig bis: 29. Dezember 2020