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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729)

Zweites Gesetz
zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Vom 16. Dezember 2020

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen
der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie
durch Bund und Länder
(SächsGewStAusglAG)

Artikel 2
Änderung
des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020

§ 2 des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „4 445 515 000 Euro“ durch die Angabe „4 219 265 000 Euro“ ersetzt.
b)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „621 350 000 Euro“ durch die Angabe „395 100 000 Euro“ ersetzt.
bb)
Buchstabe b wird aufgehoben.
2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung
des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden.“
b)
In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2“ die Wörter „sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder“ eingefügt.
2.
In § 22 Satz 2 wird die Angabe „681 350 000 Euro“ durch die Angabe „455 100 000 Euro“ ersetzt.
3.
§ 22c wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.“
4.
In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 18 bis 20a“ ein Komma und die Wörter „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 729
    Fsn-Nr.: 50-25A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020