Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Hilfen bei existenzgefährdenden Krisen und Notständen in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Aquakultur und Binnenfischerei
(Förderrichtlinie Krisen und Notstände – RL KuN/2015)

Vom 30. Juni 2015

[geändert durch RL vom 18. September 2018 (SächsABl. S. 1271)
mit Wirkung ab 18. September 2018]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen kann zur Verhinderung von Existenzgefährdungen infolge von Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (außergewöhnliche Naturereignisse), Tierseuchen und Schädlingsbefall eine Notstandsbeihilfe für Unternehmen, die in der land- oder forstwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Binnenfischerei oder Aquakultur tätig sind, gewähren.
 
Diese Notstandsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Wiederherstellung oder Weiterführung des Betriebes nach der Einkommenslage des Geschädigten aus eigener Liquidität nicht möglich ist.
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, insbesondere der §§ 23 und 44,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848),
 
c)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
 
d)
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
 
e)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
 
f)
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
 
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
h)
der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1),
 
i)
der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung.
j)
der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1),
k)
der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft,
l)
der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1, L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist.
 
Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Rahmenregelung des Bundes.
 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die unmittelbar durch eine Naturkatastrophe, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall verursacht wurden.
2.2
Naturkatastrophen sind Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs. Diese Ereignisse sind belegbar durch entsprechende Daten oder Unterlagen und wurden von der jeweils zuständigen Behörde förmlich als Naturkatastrophe anerkannt.
2.3
Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens beziehungsweise mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde. Durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
2.4
Für Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur gelten als widrige Witterungsverhältnisse Stürme, Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen hervorrufen, heftige und anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen, wenn der entstandene Schaden sich auf mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes beläuft. Hierbei sind die Voraussetzungen nach Randnummer 93 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ergänzend zu beachten.
2.5
Um eine Tierseuche handelt es sich, wenn die Erkrankung in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) aufgeführt ist.
2.6
Schädlingsbefall in größerem Ausmaß wird durch die jeweils zuständige Behörde festgestellt.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei, die Forstwirtschaft sowie die Aquakultur und Binnenfischerei umfasst. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Agrar- und Forstsektor müssen die Voraussetzungen von Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor müssen die Voraussetzungen nach Randnummer 22 Buchstabe i der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor erfüllen.
3.2
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese:
 
a)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
 
b)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
 
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
 
Nicht gefördert werden:
 
a)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung und
 
b)
juristische Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung
 
eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beträgt.
 
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
 
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sowie von einer Gewährung von Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss seine Betriebsstätte oder Niederlassung im Zeitpunkt der Auszahlung im Freistaat Sachsen nachweisen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus der Primärproduktion von landwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erzeugnisse des Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) oder der Primärproduktion forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehen.
4.3
Bei außergewöhnlichen Naturereignissen wird der Schaden im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wie folgt berechnet: Die durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
 
Die Einkommensminderung des landwirtschaftlichen Unternehmens wird für alle vom außergewöhnlichen Naturereignis betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. Die Berechnungsmethode nach Nummer 3.1 der Nationalen Rahmenrichtlinie findet Anwendung. Wiederherstellungsaufwendungen werden nach Nummer 3.3 der Nationalen Rahmenrichtlinie berechnet.
 
Bei der Berechnung von Wiederherstellungskosten in der Forstwirtschaft findet die Nummer 3.2 der Nationalen Rahmenrichtlinie Anwendung. Wiederherstellungsaufwendungen werden nach Nummer 3.3 der Nationalen Rahmenrichtlinie berechnet.
 
Der Gesamtschaden des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen an den jeweiligen Kulturen beziehungsweise der Wiederherstellungsaufwendungen und der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, land- und forstwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an Lagerbeständen. Die Berechnung von Sachschäden erfolgt auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögensgegenstands, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands vor und nach dem Naturereignis (= Minderung des Marktwertes) nicht überschritten werden darf. Die Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens erfolgt durch die Schätzung einer von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Behörde, eines von der jeweils zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder eines Versicherungsunternehmens.
 
Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
4.4
Bei amtlich festgestellten Tierseuchen oder Schädlingsbefall sind bei der Ermittlung der dadurch verursachten Schäden:
 
der Marktwert der Tiere, die getötet beziehungsweise gekeult wurden oder verendet sind, sowie von tierischen Erzeugnissen oder Pflanzen, die vernichtet wurden, wobei Erlöse, Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz und Beihilfen gemäß der gültigen Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse anzurechnen sind, und
 
Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischer Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme
 
berücksichtigungsfähig.
 
Der Marktwert wird auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder Schädlingsbefall aufgetreten ist oder sich bestätigt hat, ermittelt.
 
Die Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn:
 
a)
es im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingsbefall Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und
 
b)
als Teil
 
 
eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Schädlingsbefalls oder
 
 
einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme oder
 
 
von Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1, L 2 vom 7.1.2003, S. 40, L 137 vom 31.5.2005, S. 48, L 102 vom 11.4.2013, S. 19, L 188 vom 27.6.2014, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, zur Tilgung oder Eindämmung einer Schädlingsplage durchgeführt werden,
 
c)
es sich um Tierseuchen handelt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführt sind,
 
d)
die Beihilfe keine Maßnahmen betrifft, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.
4.5
Bei Unternehmen der Aquakultur und Binnenfischerei gelten als beihilfefähige Kosten die unmittelbar durch Naturkatastrophen beziehungsweise gleichgestellte widrige Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.
Die Schäden können Folgendes umfassen:
a)
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstung, Maschinen, Lagerbeständen und Produktionsmitteln; und
b)
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Produktionsmittel.
4.5.1
Ermittlung des Sachschadens an Vermögenswerten
 
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor dem Schadereignis und dem Wert unmittelbar danach.
 
Im Falle von widrigen Witterungsverhältnissen muss sich der Schaden auf mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes belaufen, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts.
4.5.2
Ermittlung der Einkommensverluste
 
Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug
a)
des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr des Schadereignisses oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom
b)
Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem dem Schadereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum – oder im Dreijahresdurchschnitt des dem Schadereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts – produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.
4.6
Die Zuwendungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadensereignis beantragt sein. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem Schadensereignis beziehungsweise binnen vier Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, ausgezahlt werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Je Schadensereignis ist nur einmal eine Unterstützung möglich.
5.2
Höhe der Zuschüsse
 
Bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen wird in der Landwirtschaft ein Zuschuss von bis zu 80 Prozent des Gesamtschadens, in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist, von bis zu 90 Prozent gewährt.
 
Bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen wird in Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors ein Zuschuss von bis zu 80 Prozent des Gesamtschadens gewährt.
 
Im Übrigen wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens gewährt.
 
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie den Wert von 2 000 Euro überschreitet.
 
Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
 
Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Gesamtschaden ist daher um folgende Beträge zu verringern:
 
a)
etwaige Versicherungszahlungen,
 
b)
Hilfen Dritter (zum Beispiel in Form von Spenden),
 
c)
aufgrund des außergewöhnlichen Naturereignisses nicht entstandene Kosten.
 
Die Zuwendung wird auf 50 Prozent begrenzt für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren abdeckt. Von der Beihilfekürzung kann abgesehen werden, wenn nachweislich kein oder kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde. Ob ein solcher Versicherungsschutz angeboten ist, ist im Rahmen des Zuwendungsverfahrens von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
5.3
Beihilferechtliche Regelungen
 
Zuwendungen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Land- und Forstwirtschaft für Schadensereignisse nach Nummern 2.2 und 2.3 werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in dem Verfahren SA.40354 (2014/N) gemäß dem Beschluss vom 29. Juni 2015 sowie der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt. Die Identifikationsnummer der beihilferechtlichen Genehmigung ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
 
Zuwendungen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Landwirtschaft für Schadensereignisse nach den Nummern 2.5 und 2.6 dieser Richtlinie werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.
 
Zuwendungen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Fischerei- und Aquakultursektors für Schadensereignisse nach den Nummern 2.2 und 2.4 werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in dem Verfahren SA.49069 (2017/N) gemäß dem Beschluss vom 1. März 2018 sowie der Leitlinien der Union für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt. Die Identifikationsnummer der jeweiligen beihilferechtlichen Genehmigung ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
 
Im Falle einer Freistellung müssen Beihilfen einen Anreizeffekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführten Mindestangaben.
 
Sofern die Voraussetzungen nach den vorhergehenden Absätzen 1, 2 und 4 nicht vorliegen, werden Beihilfen an landwirtschaftliche Unternehmen als De-minimis-Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.
 
Sofern die Voraussetzungen nach den vorhergehenden Absätzen 1, 2 und 4 nicht vorliegen, werden Beihilfen an Unternehmen der Forstwirtschaft als De-minimis-Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.
 
Sofern die Voraussetzungen nach dem vorhergehenden Absatz 3 nicht vorliegen, werden Beihilfen an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur als De-minimis-Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn für ein Schadensereignis nach dieser Förderrichtlinie gleichzeitig eine Zuwendung nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen mit Ausnahme der Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz oder Beihilfen gemäß der gültigen Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse in Anspruch genommen wird.
 
Eine Kombination mit Darlehen aus dem Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist im Rahmen der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen möglich.
6.2
Zweckbindungsfrist
 
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Schadensereignis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Festsetzung der Förderung aufgegeben oder das landwirtschaftliche Unternehmen durch den Zuwendungsempfänger veräußert wird.
 
Zuwendungsempfänger des Fischerei- und Aquakultursektors müssen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) über den Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren. Verstößt der Zuwendungsempfänger innerhalb dieses Zeitraumes gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, hat er die Zuwendungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten erfasst und vom Freistaat Sachsen für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen anonymisiert verwendet werden.
7.
Verfahrensregelungen
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Es allein ist berechtigt, rechtlich verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zuwendungsempfänger abzugeben. Soweit nachfolgend anderen Stellen Aufgaben zugewiesen werden, begründet dies keine Zuständigkeit im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechtes. Wenn sich im Zuge der Aufgabenerfüllung die Notwendigkeit hoheitlichen Handelns ergibt, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie um Entscheidung zu bitten.
 
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen, soweit ihre Beibringung durch das Schadensereignis nicht unmöglich wurde, gewährt. Die Anträge sind beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie einzureichen.
 
Es sind ausschließlich die im Internet unter www.smul.sachsen.de zur Verfügung stehenden Antrags-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisformulare zu verwenden.
7.2
Auszahlung
 
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf schriftlichen Auszahlungsantrag. Die Anträge sind beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie einzureichen. Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ausgezahlt.
 
Die Zuwendungen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Werden die Zuwendungen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Zuwendungsbetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung in Schriftform beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises oder einen Monat nach Vorhandensein entsprechender Buchführungsabschlüsse für das Schadensjahr sind die tatsächlich eingetretenen Gesamtschäden Mehr- und Minderaufwendungen mittels Buchführungsunterlagen wie Jahresabschlüssen und Bilanzen zu belegen.
 
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises oder des tatsächlichen Jahresabschlusses kann das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder ein von ihm Beauftragter eine Unterlagenprüfung beim Zuwendungsempfänger durchführen.
 
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung der Ergebnisse des jeweiligen Jahresabschlusses die Förderung abschließend fest.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Krisen und Notstände vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1316), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Krisen und Notstände

vom 18. September 2018 (SächsABl. S. 1271)