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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Krisen und Notstände

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Krisen und Notstände vom 18. September 2018 (SächsABl. S. 1271)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Krisen und Notstände

Vom 18. September 2018

I.
Änderung der Förderrichtlinie Krisen und Notstände

Die Förderrichtlinie Krisen und Notstände vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 314), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a)
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe e wird aufgehoben.
bb)
Die ehemaligen Buchstaben f bis j werden die neuen Buchstaben e bis i.
cc)
Es werden folgende neue Buchstaben j bis l angefügt:
 
„j)
der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1),
 
k)
der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft,
 
l)
der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1, L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist.“
b)
Unterabsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Rahmenregelung des Bundes.“
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b)
Nach Nummer 2.3 wird folgende neue Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4
Für Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur gelten als widrige Witterungsverhältnisse Stürme, Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen hervorrufen, heftige und anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen, wenn der entstandene Schaden sich auf mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes beläuft. Hierbei sind die Voraussetzungen nach Randnummer 93 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ergänzend zu beachten.“
c)
Die ehemaligen Nummern 2.4 und 2.5 werden die neuen Nummern 2.5 und 2.6.
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.1 Satz 3 wird die Angabe „von Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014“ durch die Angabe „nach Randnummer 22 Buchstabe i der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor“ ersetzt.
b)
Nummer 3.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht gefördert werden:
a)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung und
b)
juristische Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung
eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.“
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Schaden“ die Wörter „im Bereich der Land- und Forstwirtschaft“ eingefügt.
b)
Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Bei Unternehmen der Aquakultur und Binnenfischerei gelten als beihilfefähige Kosten die unmittelbar durch Naturkatastrophen beziehungsweise gleichgestellte widrige Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Die Schäden können Folgendes umfassen:
 
a)
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstung, Maschinen, Lagerbeständen und Produktionsmitteln; und
 
b)
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- oder Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Produktionsmittel.“
c)
Nach Nummer 4.5 werden die folgenden neuen Nummern 4.5.1 und 4.5.2 eingefügt:
„4.5.1.
Ermittlung des Sachschadens an Vermögenswerten
 
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor dem Schadereignis und dem Wert unmittelbar danach.
 
Im Falle von widrigen Witterungsverhältnissen muss sich der Schaden auf mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes belaufen, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen drei Kalenderjahre oder auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts.
4.5.2
Ermittlung der Einkommensverluste
 
Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug
 
a)
des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr des Schadereignisses oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom
 
b)
Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem dem Schadereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum – oder im Dreijahresdurchschnitt des dem Schadereignis vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts – produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.“
5.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5.2 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
„Bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen wird in Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors ein Zuschuss von bis zu 80 Prozent des Gesamtschadens gewährt.“
b)
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Unterabsatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kommission“ die Angabe „in dem Verfahren SA.40354 (2014/N) gemäß dem Beschluss vom 29. Juni 2015“ eingefügt.
bb)
Der Satz 2 des Unterabsatzes 1 wird aufgehoben.
cc)
In Unterabsatz 2 wird die Angabe „2.4 und 2.5“ durch die Angabe „2.5 und 2.6“ ersetzt.
dd)
Unterabsatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Fischerei- und Aquakultursektors für Schadensereignisse nach den Nummern 2.2 und 2.4 werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in dem Verfahren SA.49069 (2017/N) gemäß dem Beschluss vom 1. März 2018 sowie der Leitlinien der Union für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt. Die Identifikationsnummer der jeweiligen beihilferechtlichen Genehmigung ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.“
ee)
In Unterabsatz 4 wird in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Angabe „beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014“ gestrichen.
ff)
Unterabsatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Voraussetzungen nach dem vorhergehenden Absatz 3 nicht vorliegen, werden Beihilfen an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur als De-minimis-Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.“
6.
Der Nummer 6.2 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
„Zuwendungsempfänger des Fischerei- und Aquakultursektors müssen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) über den Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren. Verstößt der Zuwendungsempfänger innerhalb dieses Zeitraumes gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, hat er die Zuwendungen in voller Höhe zurückzuzahlen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. September 2018 in Kraft.

Dresden, den 18. September 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 43, S. 1271
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2018