Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft
(Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – FRL SWW/2016)
Vom 9. Dezember 2015
[zuletzt geändert durch RL vom 21. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1273)
mit Wirkung ab 21. Oktober 2024]
Teil A
Abwasserbeseitigung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Zuwendungszweck
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen.
- 1.2
- Rechtsgrundlagen
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.2.1
- Grundsätzlich gelten:
- a)
- Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
- b)
- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
- c)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
- 1.2.2
- Für Maßnahmen, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Förderbereiches „wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
- 1.2.3
- Im Rahmen der Förderung von Anlagen nach Nummer 2.2, die nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind, gelten ferner:
- a)
- die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023) oder
- b)
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 05.10.2023) geändert worden ist,
- c)
- die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 05.10.2023) geändert worden ist
- sowie deren jeweilige Nachfolgeregelungen.
- 1.3
- Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
- 1.4
- Maßnahmen, die gleichzeitig den Zielen nachhaltiger integrierter Entwicklungsstrategien, wie LEADER-Entwicklungskonzepten (LES) oder integrierten Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzepten (INSEK/INGEKO) in den jeweils gültigen Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
2. Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang 1 zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, hinaus, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist.
- 2.2
- Ertüchtigung vollbiologischer Kleinkläranlagen, die dem am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik entsprechen, durch eine erweiterte Reinigungsstufe, soweit diese wasserwirtschaftlich geboten ist.
- 2.3
- Ertüchtigung und Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen, soweit diese vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) am 13. März 1993 fertiggestellt wurden.
- 2.4
- Neubau von Überleitungssammlern, wenn hierfür eine besondere fachliche Notwendigkeit besteht, insbesondere aus demografischen Gründen.
- 2.5
- Neubau oder Ertüchtigung von Sonderbauwerken wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung.
3. Begünstigte
- 3.1
- Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung für alle Maßnahmen. Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte gemäß § 56 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz weitergeleitet werden.
- 3.2
- Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) von Kleinkläranlagen, welche nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind, für Maßnahmen nach Nummer 2.2.
- 3.3
- Das Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung nach dieser Richtlinie Teil A mit Ausnahme der Förderung von privaten Begünstigten für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ausgenommen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1.1
-
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
Werden für Begünstigte nach Nummer 3.1 Baumaßnahmen beziehungsweise Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ermittelt worden sein.
Dabei soll auf die Kostenvorteilhaftigkeit der Vorzugsvariante innerhalb der ersten 25 Jahre des Betrachtungszeitraumes abgestellt werden. - 4.1.2
-
Finanzierungsquellen
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen vorrangig zu beachten, soweit diese strengere Anforderungen vorsehen. Insofern sind tatbestandliche Abweichungen von dieser Richtlinie zugelassen. - 4.1.3
- Die Begünstigten müssen für Maßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung erklären, dass diese mit einem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept übereinstimmen, welches den Anforderungen des § 51 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
- 4.2
- Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen:
- 4.2.1
- Über die wasserwirtschaftliche Gebotenheit der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 entscheidet die zuständige untere Wasserbehörde insbesondere auf der Grundlage des jeweils geltenden Maßnahmenprogramms nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 87 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes. Diese Entscheidung kann auch jeweils für einen Ortsteil oder Teile davon getroffen werden.
- 4.2.2
- Bei Ertüchtigung von Kanälen und Neubau von Überleitungssammlern haben die Begünstigten zu erklären, dass in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger die Möglichkeiten einer zeitlichen Koordinierung von Kanal- und Straßenbau mit dem Ziel der Kostensenkung ausgeschöpft worden sind.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
- 5.1.1
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als verbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss in Form einer Anteil- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- 5.1.2
-
Für die Verbilligung von Darlehen gelten folgende Konditionen: Das Darlehen wird durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gewährt. Die Zuwendung wird durch Verbilligung des Darlehenszinses über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren auf bis zu 0,2 Prozentpunkte und durch einen einmaligen Tilgungszuschuss gewährt. Die Zinsverbilligung und der Tilgungszuschuss dürfen insgesamt die maximale Höhe nach Nummer 5.2.1 nicht überschreiten.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt der Sächsischen Aufbaubank, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft aufgelegt wird. - 5.1.3
- Eine Verbilligung ist nur für den Teil eines Darlehens zulässig, der zur Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben dient.
- 5.1.4
- Beihilfen für Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden für Zuwendungen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf Grundlage der einschlägigen De-minimis-Verordnungen gewährt.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
-
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung wird wahlweise (Auswahl durch die Begünstigten) als zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Nummer 5.1.2 oder als Zuschuss gewährt.
Zuwendungen unter 25 000 Euro werden nicht gewährt. - 5.2.2
- Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt die Förderung mit einem Festbetrag in Höhe von 750 Euro. Sind die zuwendungsfähigen Ausgaben geringer als der Festbetrag in Höhe von 750 Euro, wird der Festbetrag auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend reduziert.
- 5.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.3.1
- Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind und soweit nicht Vorgaben gemäß Nummer 4.1.2 dieser Richtlinie entgegenstehen, insbesondere:
- a)
- Ausgaben für Baumaßnahmen,
- b)
- Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen;
- sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
- c)
- Ausgaben für Maßnahmen, die nicht Baumaßnahmen sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen,
- d)
- Umsatzsteuer, soweit diese von den Begünstigten oder den Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar.
- 5.3.2
- Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- a)
- Grunderwerb,
- b)
- sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen erbracht wurden, die entweder für die Erreichung des Zuwendungszwecks nicht erforderlich oder von Dritten zu finanzieren sind (zum Beispiel Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),
- c)
- Entschädigungen aller Art,
- d)
- die innere Erschließung neuer Wohn- und Gewerbegebiete mit Abwasseranlagen,
- e)
- Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
- f)
- Versicherungsbeiträge,
- g)
- Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen,
- h)
- Abschreibungen,
- i)
- laufende Betriebs- und Überwachungskosten,
- j)
- Eigenleistungen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nachfolgende besondere Nebenbestimmungen sind, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
- 6.1
- Bei der Durchführung der Maßnahme sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, zu beachten. Die Begünstigten tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Zulassungen (insbesondere wasserrechtliche Erlaubnis, Genehmigung).
- 6.2
- Der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestätigt den Begünstigten nach Nummer 3.2 die ordnungsgemäße Ertüchtigung der Kleinkläranlage in Form eines Abnahmeprotokolls. Die Begünstigten nach Nummer 3.2 sind zum Abschluss eines Wartungsvertrages und zur ordnungsgemäßen Wartung entsprechend der Bauartzulassung beziehungsweise der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kleinkläranlage innerhalb der Zweckbindefrist verpflichtet.
- 6.3
- Die Begünstigten nach Nummer 3.1 sind verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie, falls zutreffend, weitere Zuwendungsgeber hinzuweisen.
- 6.4
- Zuwendungen für Begünstigte nach Nummer 3.1 sind wie Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.
7. Verfahren
- 7.1
- Antragsverfahren
- Die Anträge für die Maßnahmen sind jeweils bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de).
- Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen (außer für Förderungen nach Nummer 2.2) sind insbesondere:
- a)
- Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Maßnahmebeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung),
- b)
- technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen (Formblatt),
- c)
- Gesamtübersicht zu Maßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, soweit zutreffend (Formblatt).
- Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von den Begünstigten anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
- 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (technische Fachbehörde im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist die Landesdirektion Sachsen. Die Bewilligungsstelle bezieht bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.5 zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie der Angemessenheit der Ausgaben die technische Fachbehörde ein. Soll zur Abwendung der unmittelbar drohenden Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung oder einer bereits eingetretenen erheblichen Beeinträchtigung der Daseinsvorsorge und/oder des Gewässerzustandes im Einzelfall von der zeitlichen Einschränkung gemäß Nummer 2.3 oder bei den Fördergegenständen gemäß Nummern 2.1, 2.3 bis 2.5 von den Regelfördersätzen abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann insoweit, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, Abweichungen zulassen, soweit dies in Abwägung mit den Förderzielen und sonstigen Bestimmungen der Förderrichtlinie zu gleichwertigen Ergebnissen führt.
- 7.3
- Auszahlungsverfahren
- Auszahlung von Zuwendungen:
- a)
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
- b)
- Die Verbilligung des Darlehenszinses nach Nummer 5.1.2 kann auf Antrag nach Baufortschritt auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben gewährt werden. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de) unter Vorlage des Bauausgabenbuches (Belegliste) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Anrechnung des Tilgungszuschusses nach Nummer 5.1.2 erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 7.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- 7.4.1
- Maßnahmen öffentlicher Aufgabenträger
- Die Realisierung der geförderten Maßnahme soll während des Bewilligungszeitraumes durch die technische Fachbehörde vor Ort in Augenschein genommen werden. Darüber hinaus führt die Bewilligungsstelle, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der technischen Fachbehörde Vor-Ort-Kontrollen durch. Über die Kontrollen ist ein Protokoll zu fertigen.
- Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de) unter Vorlage des Bauausgabenbuches (Belegliste) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
- 7.4.2
-
Private Kleinkläranlagen
Bei der Förderung nach Nummer 2.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Verfahrens (www.sab.sachsen.de) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. - 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Teil B
Öffentliche Wasserversorgung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Zuwendungszweck
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der öffentlichen Wasserversorgung zur resilienten Anpassung der Wasserversorgungsinfrastruktur an die Folgen des Klimawandels, um eine nachhaltige und standörtlich angepasste öffentliche Wasserversorgung gemäß § 43 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu sichern.
- 1.2
- Rechtsgrundlagen
- Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.2.1
- Grundsätzlich gelten:
- a)
- Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
- b)
- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
- c)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
- 1.2.2
- Fachliche Zielstellungen sowie Vorgaben zur zweckentsprechenden Verwendung beruhen auf den nachfolgenden Regelungen:
- a)
- Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
- b)
- Sächsisches Wassergesetz,
- c)
- Sächsisches Klimafondsgesetz vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,
- d)
- Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346),
- e)
- Grundsatzkonzeption öffentliche Wasserversorgung 2030 für den Freistaat Sachsen, veröffentlicht am 27. Juni 2022.
- 1.3
- Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung unter Beachtung übergeordneter wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Aspekte vor.
- Vorrangig gefördert werden sollen Maßnahmen zur Anpassung der öffentlichen Wasserversorgung an die Auswirkungen des Klimawandels,
- •
- die durch neue Redundanzen bisher stark vulnerabler Gewinnungsmöglichkeiten und/oder Verbundstrukturen auf der Reinwasserseite zu einer möglichst gegenseitigen Erhöhung der Versorgungssicherheit insbesondere bei kleineren Aufgabenträgern führen,
- •
- die sich auf möglichst mehrere regelwerksspezifische Bewertungskriterien zur Resilienz und Versorgungssicherheit in der öffentlichen Wasserversorgung so auswirken, dass eine geringe Versorgungssicherheit sich um mindestens eine Stufe verbessert oder eine mittlere bis hohe Versorgungssicherheit trotz der Auswirkungen des Klimawandels erhalten bleibt.
- 1.4
- Maßnahmen, die gleichzeitig den Zielen nachhaltiger integrierter Entwicklungsstrategien, wie LEADER- Entwicklungskonzepten (LES) oder integrierten Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzepten (INSEK/INGEKO) in den jeweils gültigen Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
2. Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Investive technische Maßnahmen zur erstmaligen Errichtung und/oder Ertüchtigung bestehender regionaler oder überregionaler Verbundlösungen zwischen Versorgungssystemen eines oder mehrerer Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung, darunter auch die Anbindung an Fernwasserverbünde.
- 2.2
- Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau) von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie klimawandelbedingt für die Sicherstellung einer nach Menge und Güte ausreichenden Wasserversorgung erforderlich sind.
- 2.3
- Maßnahmen zur Risikominderung im Einzugsgebiet zur Verbesserung der Wassergüte im Sinne der Zielvorgaben der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (zum Beispiel Ankauf von Flächen, soweit dies als präventive Maßnahme dem Schutz von Wasservorkommen dient).
- 2.4
- Investive Maßnahmen der Notfall- und Krisenvorsorge der öffentlichen Wasserversorgung als kritische Infrastruktur (zum Beispiel Anschaffung von Netzersatzanlagen) und nichtinvestive konzeptionelle Maßnahmen der Notfall- und Krisenvorsorge.
3. Begünstigte
- Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung. Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsisches Wassergesetzes weitergeleitet werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1.1
- Finanzierungsquellen
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen vorrangig zu beachten, soweit diese strengere Anforderungen vorsehen. Insofern sind tatbestandliche Abweichungen von dieser Richtlinie zugelassen. - 4.1.2
- Wasserversorgungskonzepte
- Die Begünstigten müssen für Maßnahmen nach Nummer 2 erklären, dass diese Maßnahmen Bestandteil eines Wasserversorgungskonzeptes sind beziehungsweise in das Wasserversorgungskonzept integriert werden. Das Wasserversorgungskonzept muss den betriebswirtschaftlichen/ökonomischen Anforderungen sowie den Anforderungen gemäß dem Erlass des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 21. November 2022 in Verbindung mit dem Erlass der Landesdirektion Sachsen vom 27. Februar 2023, beide veröffentlicht unter www.sab.sachsen.de, entsprechen. Liegt noch kein bestätigtes Wasserversorgungskonzept gemäß den oben genannten Anforderungen vor, ist durch Eigenerklärung zu bestätigen, dass an der Erstellung beziehungsweise Qualifizierung des Wasserversorgungskonzeptes entsprechend der einschlägigen Vorgaben gearbeitet wird und dass die antragsgegenständliche Maßnahme in das Wasserversorgungskonzept integrierbar ist.
- 4.2
- Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen:
- 4.2.1
- Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 muss – soweit es sich um die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (Fernwasserbezug) handelt – das Zustimmungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen nach § 44 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes abgeschlossen beziehungsweise durch Eröffnung eines Anhörungsverfahrens zur Sach- und Rechtslage begonnen worden sein.
- Ferner müssen Maßnahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 zwischen den Aufgabenträgern vertraglich nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich geregelt sein. Notwendige rechtsaufsichtliche Genehmigungen müssen vorliegen.
- 4.2.2
- Die klimawandelinduzierte Bedingtheit einer Maßnahme nach Nummer 2.1 und 2.2 ist durch eine qualifizierte Beschreibung der Effekte des Klimawandels auf die gesetzliche und regelwerksspezifische Soll-Versorgungsaufgabe des Wasserversorgungssystems darzulegen. Eine Systemanalyse, die bei dem Zustand des Versorgungssystems (mindestens jedoch der für die beantragten Maßnahmen relevanten Komponente) beginnt und nach Maßgabe des technischen Regelwerkes den Erneuerungs- und Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Soll-Versorgungsaufgabe feststellt, muss ausgeführt worden sein.
- 4.2.3
- Die Notwendigkeit investiver Maßnahmen nach Nummer 2.4 ist auf Basis von konzeptionellen Risikobetrachtungen durch Eigenerklärung nachzuweisen.
- 4.3
- Förderausschluss
- Von einer Förderung ausgenommen sind:
- a)
- Neuanschlüsse von Grundstücken,
- b)
- Maßnahmen, die überwiegend der Brauchwasserbereitstellung beziehungsweise der gewerblichen/industriellen Trinkwasserbereitstellung dienen,
- c)
- Maßnahmen zur Energieeinsparung in Trinkwasserversorgungsanlagen beziehungsweise Energieeffizienzmaßnahmen,
- d)
- örtliche Umverlegung von Leitungen ohne Veränderung von Nennweiten oder sonstigen klimaresilienzverbessernden Effekten,
- e)
- Instandhaltungsmaßnahmen,
- f)
- Um-, Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten,
- g)
- Maßnahmen der Abwasserbeseitigung.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
- 5.1.1
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als verbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
- 5.1.2
- Für die Verbilligung von Darlehen gelten folgende Konditionen: Das Darlehen wird durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gewährt. Die Zuwendung wird durch Verbilligung des Darlehenszinses über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren auf bis zu 0,2 Prozentpunkte und durch einen einmaligen Tilgungszuschuss gewährt. Die Zinsverbilligung und der Tilgungszuschuss dürfen insgesamt die maximale Höhe nach Nummer 5.2.1 nicht überschreiten.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt der Sächsischen Aufbaubank, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft aufgelegt wird. - 5.1.3
- Eine Verbilligung ist nur für den Teil eines Darlehens zulässig, der zur Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben dient.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
- Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 30 Prozent und für Maßnahmen nach Nummer 2.4 bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 wird wahlweise (Auswahl durch die Begünstigten) als zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Nummer 5.1.2 oder als Zuschuss gewährt. Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.4 wird als Zuschuss gewährt. Zuwendungen unter 10 000 Euro für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 werden nicht gewährt. Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 gilt eine Förderuntergrenze von 5 000 Euro. - 5.2.2
- Auf dem Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 auf maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und für Maßnahmen nach Nummer 2.4 auf maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 erhöht sich auf maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die Maßnahmen in Kooperation mit Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden als Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen und nicht ausschließlich der öffentlichen Wasserversorgung der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig dienen.
- 5.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.3.1
- Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind und soweit nicht Vorgaben gemäß Nummer 4.1.1 entgegenstehen, insbesondere:
- a)
- Ausgaben für Baumaßnahmen,
- b)
- Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen; sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
- c)
- Ausgaben für Maßnahmen, die nicht Baumaßnahmen sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen,
- d)
- Ausgaben für Grunderwerb, in Höhe von bis zu einem Drittel bei Maßnahmen nach Nummer 2.3,
- e)
- Umsatzsteuer, soweit diese von den Begünstigten oder den Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
- 5.3.2
- Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- a)
- sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen erbracht wurden, die entweder für die Erreichung des Zuwendungszwecks nicht erforderlich oder von Dritten zu finanzieren sind (zum Beispiel Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),
- b)
- Entschädigungen aller Art,
- c)
- Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
- d)
- Versicherungsbeiträge,
- e)
- Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen,
- f)
- Abschreibungen,
- g)
- laufende Betriebs- und Überwachungskosten,
- h)
- Eigenleistungen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Nachfolgende besondere Nebenbestimmungen sind, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
- 6.1
- Bei der Durchführung der Maßnahmen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, zu beachten. Die Begünstigten tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Zulassungen (insbesondere wasserrechtliche Erlaubnis, Genehmigung).
- 6.2
- Nichtinvestive konzeptionelle Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind mindestens nach den Empfehlungen des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewertung der Wasserversorgungssicherheit in Not- und Krisensituationen (Leitfaden) durchzuführen.
- 6.3
- Die Begünstigten sind verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie, falls zutreffend, auf weitere Zuwendungsgeber hinzuweisen.
- 6.4
- Dem Freistaat Sachsen ist ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Konzepten oder sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden, einzuräumen. Insbesondere kann der Freistaat Sachsen sich die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Ergebnisse ganz oder teilweise vorbehalten.
7. Verfahren
- 7.1
- Antragsverfahren
- Die Anträge für die Maßnahmen sind jeweils bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de).
- Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Mit dem Antrag einzureichen sind insbesondere:
- a)
- Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Maßnahmenbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung),
- b)
- technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen,
- c)
- Erklärung zum Stand des Wasserversorgungskonzepts,
- d)
- Angaben bezüglich der Zielgrößen des beantragten Fördergegenstandes,
- e)
- Bestätigung einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung/Variantenuntersuchung (Vorlage dieser bei Anforderung durch die prüfende Behörde),
- f)
- rechtsaufsichtliche Genehmigungen nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils geltenden Fassung (für Maßnahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nach Nummer 2.1),
- g)
- Systemanalyse nach Maßgabe des technischen Regelwerkes gemäß Nummer 4.2.2 (für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2),
- h)
- Kostenermittlung,
- i)
- Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen oder der Nachweis, dass diese entsprechend beantragt wurden,
- j)
- Einschätzung/Zustimmung der unteren Wasserbehörde (und weiterer beteiligter Wasserbehörden bei landkreisübergreifenden Maßnahmen).
- Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von den Begünstigten anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
- 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (technische Fachbehörde im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist die Landesdirektion Sachsen. Die Bewilligungsstelle bezieht bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3 zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie der Angemessenheit der Ausgaben die technische Fachbehörde ein. Soll zur Abwendung der unmittelbar drohenden Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung oder einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Daseinsvorsorge (Versorgungssicherheit) im Einzelfall von den Bestimmungen der Nummern 4.1.2 bis 4.2.3 und 4.3 Buchstabe e oder von den Regelfördersätzen abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann insoweit, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, Abweichungen zulassen, soweit dies in Abwägung mit den Förderzielen und sonstigen Bestimmungen der Förderrichtlinie zu gleichwertigen Ergebnissen führt.
- Bewilligungen sind nur bis 30. Juni 2025 zulässig.
- 7.3
- Auszahlungsverfahren
- Auszahlung von Zuwendungen:
- a)
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens (www.sab.sachsen.de) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
- b)
- Die Verbilligung des Darlehenszinses nach Nummer 5.1.2 kann auf Antrag nach Baufortschritt auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben gewährt werden. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens (www.sab.sachsen.de) unter Vorlage des Bauausgabenbuches bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Anrechnung des Tilgungszuschusses nach Nummer 5.1.2 erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 7.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- Die Realisierung der geförderten Maßnahme kann während des Bewilligungszeitraumes durch die technische Fachbehörde vor Ort in Augenschein genommen werden. Darüber hinaus kann die Bewilligungsstelle, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der technischen Fachbehörde, Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Über die Kontrollen ist ein Protokoll zu fertigen.
- Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens (www.sab.sachsen.de) unter Vorlage des Bauausgabenbuches (Belegliste) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
- 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Teil C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 4. Februar 2009, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.
- 2.
- Für die Maßnahmen nach Teil A gelten abweichend zu Nummer 1 folgende Übergangsregelungen:
- Die Bestimmungen der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 4. Februar 2009, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, finden weiterhin Anwendung für:
- 2.1
- Bis zum 31. Dezember 2015 bei der SAB eingereichte Förderanträge für den Neubau oder die Erweiterung von öffentlichen Abwasseranlagen (Nummer 2.2 und 2.4 der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft), die Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Aufgabenträger und der zuständigen unteren Wasserbehörde sind.
- 2.1.1
- Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegte Frist für die Fertigstellung der betreffenden Maßnahme wird als Bewilligungszeitraum festgesetzt.
- 2.1.2
- Der öffentlich-rechtliche Vertrag, einschließlich des Umsetzungskonzeptes, wird Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
- 2.2
- Bis zum 31. Dezember 2015 vollständig bei der SAB eingereichte Förderanträge nach Nummer 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft mit einem Projektdurchführungszeitraum bis längstens 31. Dezember 2016.
- 2.3
- Bis zum 31. Dezember 2016 bei der SAB eingereichte Förderanträge für den Neubau oder die Ertüchtigung von nicht-öffentlichen Kleinkläranlagen oder sonstigen dezentralen Abwasseranlagen vergleichbarer Größe (Nummer 2.3 der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft), sofern
- 2.3.1
- die Anlage spätestens am 31. Dezember 2015 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde oder
- 2.3.2
- die Überschreitung der gesetzlichen Anpassungsfrist des 31. Dezember 2015 (nach § 2 Absatz 1 der Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 [SächsGVBl. S. 281], die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist) nachweislich nicht vom Bauherrn zu vertreten ist.
- 3.
- Teil B dieser Richtlinie tritt am 30. Juni 2025 außer Kraft.
Dresden, den 9. Dezember 2015
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt