Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 4. März 2016

Aufgrund des § 20 Absatz 1 Satz 2 und aufgrund des § 29 Nummer 4 und 10 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Sächsische Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
2.
In § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
3.
In § 4 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
4.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.“
6.
In § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
7.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
8.
Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Angabe „Abschnitt 5“ wird folgende Fußnote angefügt:
 
 
„*
Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
 
b)
In der Überschrift werden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
9.
Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Anerkennung der Berufsqualifikation
 
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.
(2) Hat der Antragsteller in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
 
1.
keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen,
 
2.
der Antragsteller auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und
 
3.
der Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war.
 
(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
 
1.
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten oder aufgrund der Ausbildungsdauer erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
 
2.
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
 
3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat.
 
(4) Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.
(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
 
§ 13
Antrag
 
(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
1.
ein Identitätsnachweis,
 
2.
in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,
 
3.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,
 
4.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,
 
5.
Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,
 
6.
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,
 
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
 
8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und
 
9.
eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.
 
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 müssen von der zuständigen Behörde des Staates nach § 12 Absatz 1 nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt sein. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann von dem Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
 
§ 14
Ausgleichsmaßnahmen
 
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.
(3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung
 
1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
 
2.
für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
 
Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.
(4) Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Antragstellers und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller
 
1.
ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und
 
2.
aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann.
 
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.“
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Staat nach § 12 Absatz 1“ ersetzt.
11.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Verfahren
 
(1) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge des Antragstellers angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(3) Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von Originalen, beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:
 
1.
die für die angestrebte Laufbahn im Freistaat Sachsen nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erforderliche Berufsqualifikation,
 
2.
das Niveau der Berufsqualifikation des Antragstellers und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
 
3.
die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und
 
4.
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind.
 
(5) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.“
12.
In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
13.
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
14.
In § 20 Nummer 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
15.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „(SächsBesG)“ durch die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
16.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
17.
In § 24 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
18.
In § 25 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
19.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:
 
 
1.
Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
 
 
2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
 
 
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
 
 
4.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
 
 
5.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
 
 
6.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist,
 
 
7.
Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung, und
 
 
8.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 37 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 2 SächsBG“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
20.
In § 31 Absatz 5 werden die Wörter „Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG“ durch die Wörter „Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
21.
In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
22.
In § 38 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. März 2016

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften