Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Aufgaben der Lehrbeauftragten im 18-monatigen Vorbereitungsdienst
(VwV 18-monatiger VBD)

Vom 19. Dezember 2016

I.
Aufgabenbeschreibungen

1.
Leitung der lehramtsspezifischen Ausbildung in der Sächsischen Bildungsagentur
a)
Leiter der lehramtsspezifischen Ausbildung
Der Leiter trägt als Referent in der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die Gesamtverantwortung für die Organisation und Qualität der Ausbildung in einem Lehramt. Er unterstützt in Fragen der Personalplanung und der Personalentwicklung sowie bei der Auswahl von Lehrbeauftragten. Er berät in Fragen der Lehrerausbildung und sichert die Erfüllung der Ausbildungsaufgaben. Er ist verantwortlich für die Erstellung von inhaltlichen Konzeptionen und für die regelmäßige Evaluierung der Ausbildung. Er initiiert Kooperationen mit anderen Ausbildungspartnern. Er kann auch Ausbildungs- und Prüfungsverpflichtungen übernehmen.
b)
Stellvertreter des Leiters der lehramtsspezifischen Ausbildung
Der Stellvertreter vertritt den Leiter der lehramtsspezifischen Ausbildung und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. In der Regel übernimmt er eigene Ausbildungs- und Prüfungsverpflichtungen.
2.
Lehrbeauftragte

Als Lehrbeauftragte in der lehramtsspezifischen Ausbildung sind Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiter sowie Ausbilder für Schulrecht und Lehrerdienstrecht (Schulrecht) für das jeweilige Lehramt tätig.

a)
Hauptausbildungsleiter
Der Hauptausbildungsleiter gestaltet die Ausbildung inhaltlich und konzeptionell. Er entwickelt Ausbildungskonzepte, strukturiert, koordiniert und evaluiert Ausbildungsabschnitte. Er leitet eine fächerübergreifende Stammgruppe und organisiert die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Fachausbildungsleitern, den Ausbildern für Schulrecht und den Mentoren. In der Regel nimmt er darüber hinaus als Fachausbildungsleiter alle unter Buchstabe b beschriebenen Aufgaben wahr.
b)
Fachausbildungsleiter
Der Fachausbildungsleiter leitet eine Fachgruppe und koordiniert auf der Grundlage des Curriculums seine Fachsitzungen mit den jeweiligen Fachsitzungen der Stammgruppen und der anderen Fachgruppen. Er berät die Lehramtsanwärter und Studienreferendare individuell in Fragen der Ausbildung. Er führt Unterrichtsbesuche an den Schulen durch und arbeitet mit dem Mentor und dem Schulleiter der Ausbildungsschule zusammen. Er bewertet Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärter und Studienreferendare im Rahmen der Staatsprüfung. Die Aufgaben des Fachausbildungsleiters für den zweiten Förderschwerpunkt beschränken sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen.
c)
Ausbilder für Schulrecht
Der Ausbilder für Schulrecht setzt den schulrechtlichen Teil in Abstimmung mit den anderen Lehrbeauftragten um. Für diese Inhalte findet das Blended-Learning-Konzept Anwendung. Er bewertet Prüfungsleistungen im Rahmen der Staatsprüfung.

II.
Lehramtsspezifischer Tätigkeitsumfang

1.
Allgemeine Regelung

Das Regelstundenmaß nach Nummer 2.2 der VwV-SMK-Unterrichtsverpflichtung vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, vermindert sich für Lehrkräfte, die als Lehrbeauftragte im 18-monatigen Vorbereitungsdienst tätig sind, um 4 Unterrichtsstunden pro Woche. Das nach Satz 1 reduzierte Regelstundenmaß vermindert sich zusätzlich um den Gesamtumfang ihrer Tätigkeit in der lehramtsspezifischen Ausbildung, der sich durch Summierung der Anteile aus den Einzelberechnungen ergibt. Eine darüberhinausgehende Verminderung des Regelstundenmaßes nach Nummer 4.3.4 der VwV-SMK-Unterrichtsverpflichtung ist ausgeschlossen.

2.
Hauptausbildungsleiter

Die Aufgaben des Hauptausbildungsleiters nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 bis 3 entsprechen einem Tätigkeitsumfang von 9 Unterrichtsstunden pro Woche, im Lehramt Sonderpädagogik 7 Unterrichtsstunden pro Woche. Seine Aufgaben als Fachausbildungsleiter nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b werden bei der Berechnung seines Tätigkeitsumfanges entsprechend Nummer 3 berücksichtigt. Der Hauptausbildungsleiter nimmt in der Regel zudem eine schulische Unterrichtsverpflichtung wahr.

3.
Fachausbildungsleiter

Für die Aufgaben des Fachausbildungsleiters nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b ergibt sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Lehramtsanwärter (LAA) und Studienreferendare pro Fachgruppe folgender Tätigkeitsumfang:

a)
Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Grundschulen
 
aa)
für die Fächer Deutsch oder Mathematik
Deutsch oder Mathematik
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
1 Erweitertes Mentorat
2 4
3 4
4 5
5 5
6 6
7 6
8 7
9 7
10 8
 
bb)
für die Fächer Sachunterricht oder das Wahlfach
Sachunterricht oder das Wahlfach
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
1 Erweitertes Mentorat
2 3
3 4
4 4
5 5
6 5
7 5
8 6
9 6
10 7
 
cc)
für die Fächer Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder dem Wahlfach
Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder das Wahlfach
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
1 Erweitertes Mentorat
2 6
3 7
4 8
5 8
6 9
7 10
8 11
9 12
10 13
b)
Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Mittelschulen, für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
Fachausbildungsleiter
Anzahl der LAA/Studienreferendare Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
Anzahl der LAA/ Studienreferendare Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
1 Erweitertes Mentorat
2 5
3 6
4 7
5 8
6 8
7 9
8 10
9 11
10 11
c)
Fachausbildungsleiter für das Lehramt Sonderpädagogik
 
aa)
für den ersten Förderschwerpunkt mit Unterrichtsbesuchen
für ersten Förderschwerpunkt
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
1 Erweitertes Mentorat
2 6
3 7
4 8
5 9
6 10
7 11
8 11
9 12
10 13
 
bb)
für das studierte Fach
für das studierte Fach
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
Anzahl der LAA Anzahl Unterrichtsstunden/Woche
1 Erweitertes Mentorat
2 6
3 7
4 8
5 9
6 9
7 10
8 11
9 12
10 13
 
cc)
für den zweiten Förderschwerpunkt ohne Unterrichtsbesuche
Die Aufgaben des Fachausbildungsleiters für den zweiten Förderschwerpunkt entsprechen einem Tätigkeitsumfang von 2 Unterrichtsstunden pro Woche.
4.
Besondere Regelungen
a)
Ausbilder für Schulrecht
Die Aufgaben des Ausbilders für Schulrecht nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c entsprechen einem Tätigkeitsumfang von 2 Unterrichtsstunden pro Woche.
b)
Erweitertes Mentorat
Für die Ausbildung einzelner Lehramtsanwärter/Studienreferendare wird ein Erweitertes Mentorat vergeben. Die Übernahme der Aufgaben als Mentor und in der Fachausbildung entspricht einem Tätigkeitsumfang von 3 Unterrichtsstunden pro Woche für Lehrbeauftragte und 5 Unterrichtsstunden pro Woche für sonstige Lehrkräfte.

III.
Besondere Aufgaben

Neben den Ausbildungsverpflichtungen nehmen die Lehrbeauftragten besondere Aufgaben wahr. Die Übertragung dieser Aufgaben wird jährlich in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus geregelt. Insgesamt können in der Sächsischen Bildungsagentur Tätigkeiten

1.
im Rahmen einer Kooperation mit der ersten Phase der Lehrerausbildung,
2.
für fakultative Angebote in der Ausbildung,
3.
für Aufgaben aus dem Umfeld der Lehre, wie die Pflege von Datenbanken, Öffentlichkeitsarbeit, die Verantwortlichkeit für den Fachbuchbestand und die Ausbildungstechnik und
4.
sonstige Tätigkeiten, wie Gutachtertätigkeiten oder Tätigkeiten in der Fortbildung innerhalb der Ausbildungsstätten

mit bis zu 90 Unterrichtsstunden pro Woche bei der Berechnung des Tätigkeitsumfanges der Lehrbeauftragten berücksichtigt werden.

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Aufgaben der Lehrbeauftragten im 12-monatigen Vorbereitungsdienst vom 14. Dezember 2011 tritt am 1. August 2017 außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Änderungsvorschriften