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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-SMK-Unterrichtsverpflichtung

Vollzitat: VwV-SMK-Unterrichtsverpflichtung vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
(VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung)

Az: 14-0341.40/941

Vom 7. August 2003

[Geändert durch VwV vom 1. April 2004 (MBl.SMK S. 210)
mit Wirkung vom 1. August 2004]

1
Arbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung
1.1
Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt derzeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß, abzüglich Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen und sonstigen Verminderungen.
1.2
Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder infolge von Abschlussprüfungen vorzeitig endet, sind die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke zu verwenden.
1.3
Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigen Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
2
Regelstundenmaß
2.1
Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
2.2
Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an
 

Regelstundenmaß für Lehrkräfte
Lfd. Nummer Schulart nähere Erläuterung Stundenzahl
1. Grundschulen 28 Ustd.
2. Mittelschulen 26 Ustd.
3. Gymnasien 26 Ustd.
  Lehrkräfte mit mindestens sechs Unterrichtstunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem) erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde, Lehrkräfte mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem) erhalten eine Verminderung von zwei Unterrichtsstunden.
4. Förderschulen
  a) Lehrkraft 25 Ustd.
  b) Fachlehrer 32 Ustd.
5. Berufsbildenden Schulen (einschließlich berufsbildenden Schulen für Behinderte)
  a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen 26 Ustd.
  b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen 27 Ustd.
  c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd.
6. Schulen des 2. Bildungsweges
  a) Abendmittelschulen 25 Ustd.
  b) Abendgymnasien 24 Ustd.

 
Lehrkräfte an Abendgymnasien mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem) erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde.
2.3
Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte, die als Lehrbeauftragte an den Staatlichen Seminaren für die einzelnen Lehrämter tätig sind
 

Regelstundenmaß für Lehrkräfte
Leer Lfd. Nummer Art der Verantwortung Stundenzahl
  a) mit Fachverantwortung 24 Ustd.
  b) ohne Fachverantwortung in den Höheren Lehrämtern 24 Ustd.
  c) ohne Fachverantwortung in den übrigen Lehrämtern 25 Ustd.

2.4
Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer
 

Regelstundenmaß für Lehrkräfte
Leer Lfd. Nummer Art der Verantwortung Stundenzahl
  a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd.
  b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten (Kurssystem) 28 Ustd.

Ustd. = Unterrichtsstunden

3
Ermäßigungen
3.1
Das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 % der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft wird 25 % der Altersermäßigung gewährt, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 50 % dementsprechend 50 % der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 75 % dementsprechend 75 % und über 75 % der Unterrichtsverpflichtung 100 % der Altersermäßigung.
Bei angestellten Lehrkräften ist Voraussetzung für die Gewährung von Altersermäßigung, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, das dem BAT-O unterfällt. So weit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst.
3.2
Anerkannte schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Behinderung. Das Nähere wird in einer Integrationsvereinbarung geregelt.
4
Anrechnungen
4.1
Allgemeines
Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Aufgaben und den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden.
Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters vier Wochenstunden, nicht unterschreiten.
4.2
Schulbezogene Anrechnungen
4.2.1
Für die Aufgaben der Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, der Betreuungslehrer, der Oberstufenberater an Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und –funktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung und für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher ständiger Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Anrechnungsstunden können zudem zur Anerkennung besonderer Leistungen gewährt werden. Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus den folgenden Tabellen sowie ggf. aus weiteren Erhöhungstatbeständen, die in Nummern 4.2.4 bis 4.2.8 genannt werden. Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist auch nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden. Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung der VwV Organisationserlass in Verbindung mit der VwV Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung. Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 an den Abendgymnasien, Gymnasien und Kollegs und für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schüler eine Klasse bilden.
4.2.2
Für Grundschulen:

Grundschule
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 4 8
5 11
6 17
7 19
8 20
9 22
10 23
11 und 12 25
13 und 14 28
15 30
16 32
17 33
18 und 19 34
20 35
21 36
22 und 23 37
24 und 25 38

4.2.3
Für Förderschulen, Mittelschulen, Abendmittelschulen:

Förderschule, Mittelschule, Abendmittelschule
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 19
7 21
8 22
9 24
10 25
11 un 12 27
13 und 14 29
15 30
16 32
17 33
18 34
19 36
20 37
23 40
24 41
25 43
26 44
28 45
30 46
31 47
32 48
34 und 35 49
36 50
37 und 38 51
39 und 40 52

 
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
4.2.4
Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs:

Gymnasium
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 4 20
 5 21
 6 und 7 27
 8 28
 9 29
10 30
11 und 12 32
13 und 14 34
15 35
16 37
17 38
18 39
19 41
20 42
21 43
22 und 23 44
24 45
25 47
26 48
27 und 28 49
29 und 30 51
31 52
32 53
33 55
34 und 35 56
36 57
37 und 38 58
39 und 40 59
41 und 42 60
43 bis 47 61
48 bis 54 62

 
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
4.2.5
Für Berufsbildende Schulen:

Berufsbildende Schule
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 5 17
 6 21
 7 23
 8 24
 9 27
10 28
11 und 12 30
13 und 14 32
15 33
16 35
17 36
18 37
19 39
20 40
21 41
22 und 23 42
24 43
25 45
26 46
27 und 28 47
29 und 30 48
31 49
32 50
33 51
34 und 35 52
36 53
37 und 38 54
39 und 40 55
41 und 42 56
43 bis 47 57
48 bis 54 58

 
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Aufgabe der Schülerberatung bei bis zu 200 Schülern um vier Anrechnungsstunden, bei über 200 Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, beträgt die Anrechnung für jede Klasse zwei Stunden.
4.2.6
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden, über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
4.2.7
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Lehramtsanwärter pro Fach des Lehramtsanwärters um eine Anrechnungsstunde.
4.2.8
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für einen zweiten Beratungslehrer, der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülern um drei, bei über 500 zu betreuenden Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülern zu betreuen hat.
4.2.9
Die Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Übernimmt eine Lehrkraft Schulleitungsaufgaben, ist in der Regel der vom Schulleiter festgesetzte Anrechnungsumfang für die Schulleitung (Schulleiter, stellvertretender Schulleiter) entsprechend zu reduzieren. Die Verteilung der Anrechnungsstunden ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung vom Schulleiter anzuhören.
4.3
Personenbezogene Anrechnungen
4.3.1
Fachberater an Grund-, Förder-, und Mittelschulen erhalten bis zu sechs, Fachberater an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen bis zu vier Anrechungsstunden.
4.3.2
Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung einer unbefristeten Lehrerlaubnis in einem Fach oder einer Fachrichtung nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde teilnehmen, können bis zu vier Anrechnungsstunden pro Woche erhalten. Die Gewährung der Anrechnungsstunden erfolgt für die Dauer der Weiterbildung bis zum erstmaligen Ablegen der Abschlussprüfung, längstens jedoch für einen Zeitraum von dreieinhalb Schuljahren.
4.3.3
Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz (KMK) tätig sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden, Lehrkräften, die als Leiter einer der genannten Kommissionen eingesetzt werden, können bis zu sechs Anrechnungsstunden je Woche gewährt werden. Lehrkräften, die Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Sächsischen Staatsministerium für Kultus oder eines Regionalschulamtes sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei, Lehrkräften, die Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden pro Woche gewährt werden.
4.3.4
Lehrkräfte, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, erhalten, wenn sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist, um mehr als fünf Zeitstunden im Monat erhöht, eine Anrechnungsstunde im Monat. Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine weitere Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Lehrkräfte, die vollständig abgeordnet sind, erhalten keine Anrechnungsstunden. Lehrkräfte, die an eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus abgeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichen Umfang erhalten.
4.3.5
Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche die Anzahl der Anrechnungsstunden und die Dauer der Gewährung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit festlegt. Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.
4.4
Sonstige Anrechnungen, Ausnahmen
Über in dieser Verwaltungsvorschrift nicht genannte Tatbestände sowie Ausnahmen wird durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus entschieden.
5
Experimentierklausel
 
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle, wie z. B. eines Jahresarbeitzeitsmodells, sind Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift in Absprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus möglich.
6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft mit Ausnahme ihrer Nummer 2.2 Unterpunkt 2. (Regelstundenmaß an Mittelschulen), Nummer 2.2 Unterpunkt 3. (Regelstundenmaß an Gymnasien) und Nummer 2.3 (Regelstundenmaß für Lehrkräfte, die an staatlichen Seminaren tätig sind), die am 1. August 2004 in Kraft treten werden.
Mit dem In-Kraft-Treten von Nummer 2.3 treten die Nummern 1 bis 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Seminar- und Unterrichtsverpflichtung der Seminarleiter, der ständigen Vertreter der Seminarleiter, der Fachleiter, der Fachbereichsleiter und der Lehrbeauftragten an den Staatlichen Seminaren – für das Höhere Lehramt an Gymnasien (GY) – für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (BS) – für das Lehramt an Mittelschulen (MS) – für das Lehramt an Grundschulen (GS) – für das Lehramt an Förderschulen (FS) (VwV Seminarverpflichtung) vom 9. Juli 1998 (MBl. SMK S. 239) außer Kraft mit Ausnahme der Nummer 2.5, die bereits mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft tritt.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift treten außer Kraft:
 
a)
Ziffer II Abschnitt A Nummer 4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 6. März 1992 (SMK ABl. Nr. 4 S. 25);
 
b)
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit an öffentlichen Schulen (VwV-SMK Arbeitszeit Schulen) vom 2. Juli 1992 (ABl. SMK Nr. 9 S. 8), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. August 2002 (MBl. SMK S. 243) mit Ausnahme der Nummer 2.2 Unterpunkt 2. (Regelstundenmaß an Mittelschulen) und der Nummer 2.2 Unterpunkt 3. (Regelstundenmaß an Gymnasien), die mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft treten werden.


Dresden, den 7. August 2003

Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2003 Nr. 8, S. 146
    Fsn-Nr.: 710-V03.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2017