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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 6. März 1992 (MBl. SMK S. 25), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

1.    Vorbereitungsklassen

1.1.    Um ausländische Schüler, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme am Unterricht in Regelklassen vorzubereiten, sind nach Bedarf an Grund- und Mittelschulen Vorbereitungsklassen oder -gruppen einzurichten.
Sie können mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch für Schüler benachbarter Schulbezirke gebildet werden.

1.2.    Vorbereitungsklassen können im Eingangsbereich der Grundschule für Schulanfänger, für Seiteneinsteiger der Grund- und Mittelschule in pädagogisch vertretbaren kombinierten Klassen und für neu eintretende Schüler der Mittelschule gebildet werden, bei denen in der verbleibenden Zeit eine erfolgreiche Eingliederung in die Regelklasse und der Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht mehr erwartet werden kann.
In den Vorbereitungsklassen werden in der Regel Schüler verschiedener Sprachzugehörigkeit zusammengefasst. Der Unterricht wird durch deutsche Lehrkräfte erteilt.

1.3.    Die Besuchsdauer der Vorbereitungsklassen beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann verkürzt oder in begründeten Fällen auf höchstens zwei Jahre ausgedehnt werden. Sobald die Schüler über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sind sie, in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres, in Klassen zu übernehmen, die ihrem Alter bzw. im allgemeinen ihrem Leistungsstand entsprechen.

1.4.    Der Unterricht in den Vorbereitungsklassen dient vorwiegend dem Erlernen der deutschen Sprache. Daneben ist auch gezielt sachbezogener Unterricht nach gesamtunterrichtlichen Prinzipien zu erteilen. Musisch-technische Fächer sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Schülern anderer Klassen unterrichtet werden,

1.5.    Der Unterricht in den Vorbereitungsklassen umfasst im Bereich der Grundschule in der Regel mindestens 18, im Bereich der Mittelschule mindestens 25 Wochenstunden; er soll sich im Gesamtumfang an der Stundenzahl der etwa altersentsprechenden Klassenstufen ausrichten.

1.6.    Vorbereitungsklassen können ab zwanzig Schüler geteilt werden. Ab 34 Schüler sind sie zu teilen.

2.    Förderkurse

Für mindestens vier ausländische Schüler der Grund- und Mittelschulen, die noch Schwierigkeiten mit Deutsch als Unterrichtssprache haben oder die Kenntnislücken in Mathematik oder in anderen Fächern aufweisen, können Förderkurse bis zu vier Wochenstunden eingerichtet werden. Die gezielte, zeitlich-begrenzte Förderung (maximal 1 Jahr) ist mit dem Regelunterricht sorgfältig abzustimmen. Sie trägt dazu bei, daß ausländische Schüler das jeweilige Klassen- oder Schulziel erreichen.

3.    Zusätzliche Maßnahmen

Neben der Bildung kleiner Klassen an Schulen mit hohem Anteil ausländischer Schüler können die besonderen Zuschläge auch zur äußeren Differenzierung (Deutsch, Mathematik) verwendet werden, um einer möglichen Benachteiligung deutscher oder ausländischer Schüler entgegenzuwirken.

4.    Betreuungsmaßnahmen

An Schulen mit ausländischen Schülern soll einem Lehrer im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Aufgabe der Beratung von Eltern, Schülern und Lehrern in ausländerbezogenen Fragen übertragen werden (Betreuungslehrer). Er kann hierfür in Abhängigkeit von der Anzahl der zu betreuenden Ausländerkinder bis zu zwei Wochenstunden innerhalb seines Deputats verwenden. 2 Die Entscheidung darüber trifft der Direktor der Einrichtung.

1.    Besondere Klassen

Für ausländische Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis und ohne ausreichende Deutschkenntnisse können besondere Klassen eingerichtet werden. Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach der Stundentafel und den Lehrplänen für Klassen mit Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis. Abweichungen von den Stundentafeln und den Lehrplänen aus pädagogischen Gründen sind zulässig.

2.    Zusätzlicher Deutschunterricht

Für ausländische Jugendliche in Regelklassen, deren Deutschkenntnisse noch Lücken aufweisen, können ggf. klassenübergreifend im Rahmen des Stütz- und Erweiterungsprogramms zwei Stunden zusätzlichen Deutschunterrichts angeboten werden.

3.    Berufsvorbereitungsjahr

Für ausländische Jugendliche mit unzureichenden Deutschkenntnissen können im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahres besondere Klassen eingerichtet werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 4, S. 25
    Fsn-Nr.: 710-V92.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015