Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe
Vom 12. April 2017
I.
Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe
Die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28), die durch die Richtlinie vom 10. Juli 2015 (SächsABl. S. 1090) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Absatz 2 werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ durch die Wörter „vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484)“ und die Wörter „vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ durch die Wörter „vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.“
- c)
- Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Vorhaben, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes’ gefördert werden, finden das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes’ (GAK-Rahmenplan) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.“ - d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.“ - 2.
- Teil 1 Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
-
Beihilferecht
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:“ - 3.
- Teil 1 Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- Vorhaben der Biotopgestaltung im Wald (A.4) sowie des Artenschutzes im Wald (A.5) nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe d und e des Teils 1 dieser Richtlinie
- –
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
- –
- Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De- minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- –
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).“
- 4.
- Teil 1 Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- Vorhaben der naturschutzbezogenen Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit (C.2) nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe j des Teils 1 dieser Richtlinie
- –
- beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1),
- –
- Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- –
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
- Vorhaben, deren Förderung auf Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 erfolgen soll, dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.“
- 5.
- Teil 1 Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
- „cc)
- Vorhaben der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3) nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe k des Teils 1 dieser Richtlinie
- –
- Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- –
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).“
- 6.
- In Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b wird das Wort „Ex-Situ-Vermehrung“ durch die Wörter „Ex-Situ-Erhaltung und -Vermehrung“ ersetzt.
- 7.
- In Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe e wird das Wort „Ex-Situ-Vermehrung“ durch die Wörter „Ex-Situ-Erhaltung und -Vermehrung“ ersetzt.
- 8.
- In Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe b wird Satz 2 aufgehoben.
- 9.
- Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
-
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfolgen soll, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer Genehmigung nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt, ist eine Förderung auch ausgeschlossen, solange ein Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.“ - 10.
- Dem Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
- „cc)
- Für Vorhaben der Ex-situ-Erhaltung und -Vermehrung: Das Vorhaben bezieht sich auf Arten, die durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig für die Ex-situ-Erhaltung oder -Vermehrung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht worden sind.“
- 11.
- Dem Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 5 Buchstabe c wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
- „cc)
- Für Vorhaben der Ex-situ-Erhaltung und -Vermehrung: Das Vorhaben bezieht sich auf Arten, die durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig für die Ex-situ-Erhaltung oder -Vermehrung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht worden sind.“
- 12.
- Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe d wird Buchstabe e.
- b)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Werden im Rahmen eines geförderten Vorhabens nach A.1 bis A.5, B.2, C.2 und C.3 Daten zum Vorkommen wildlebender Arten erhoben, sind diese dem Freistaat Sachsen zur Verfügung zu stellen.“
- 13.
- In Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm“ durch die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ ersetzt.
- 14.
- In Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm“ durch die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ ersetzt.
- 15.
- Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Transparenz
- a)
- Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.
- b)
- Bei Vorhaben, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gefördert werden, sind die Vorgaben zur Transparenz gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zu beachten. Bei Vorhaben, die auf der Grundlage einer Genehmigung der Kommission nach der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 durchgeführt werden, gelten die Vorgaben zur Transparenz gemäß den Randnummern 128 und 131 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.“
- 16.
- In Teil 1 Teil C Ziffer I Nummer 5 werden die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm“ durch die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ ersetzt.
- 17.
- In Teil 1 Teil C Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm“ durch die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ ersetzt.
- 18.
- Teil 1 Teil C Ziffer II Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, können in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen werden.“
- 19.
- In Teil 1 Teil C Ziffer IV Nummer 2 werden die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm“ durch die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE“ ersetzt.
- 20.
- Dem Teil 2 werden die Wörter „GAK- und“ vorangestellt.
- 21.
- Teil 2 Teil A Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe e wird Buchstabe g.
- b)
- In Buchstabe b werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ durch die Wörter „vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484)“ und die Wörter „vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ durch die Wörter „vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ ersetzt.
- c)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie“
- d)
- Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes’ (GAK-Rahmenplan).“
- 22.
- Teil 2 Teil A Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Zuwendungen nach E (Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) werden auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (SA. 43902 (2016/N) zum Betreff Sachsen – Natürliches Erbe: Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) oder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist bei Förderung auf Grundlage der Genehmigung der Europäischen Kommission im Bewilligungsbescheid anzugeben.“
- b)
- Buchstabe d wird Buchstabe e.
- c)
- Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- Soweit es sich bei den Zuwendungen nach F um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
- –
- Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 190 vom 28.6.2014, S. 45) oder
- –
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).“
- 23.
- Dem Teil 2 Teil B wird folgender Großbuchstabe F angefügt:
- „F
- Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen“
- 24.
- Teil 2 Teil B Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
-
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen (F)
Förderfähig sind Vorhaben der Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen im Sinne der Maßnahmengruppe ,Nicht-produktiver investiver Naturschutz’ des Förderbereichs ,Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege’ des GAK-Rahmenplans in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere: - –
- Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen,
- –
- Sanierung von Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölzen,
- –
- Sanierung von Kopfbäumen sowie
- –
- Pflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen.“
- 25.
- Teil 2 Teil B Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter „oder bei Vorhaben nach F auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- Bei Vorhaben nach F sind Erwerb von Grundstücken, Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen, Kauf von Tieren sowie Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden oder dort anfallen, nicht zuwendungsfähig.“
- 26.
- In Teil 2 Teil C Buchstabe a werden nach dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „bei Vorhaben nach D und E“ eingefügt.
- 27.
- Teil 2 Teil C Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach F können sein:
- aa)
- landwirtschaftliche Betriebe,
- bb)
- andere Landbewirtschafter,
- cc)
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- dd)
- gemeinnützige juristische Personen.“
- 28.
- Teil 2 Teil C wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
-
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfolgen soll, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer Genehmigung nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt, ist eine Förderung auch ausgeschlossen, solange ein Unternehmen, einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.“ - 29.
- In Teil 2 Teil D Buchstabe c werden die Wörter „D.1 und D.2“ durch die Wörter „D.1, D.2 und F“ ersetzt.
- 30.
- Teil 2 Teil E wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben e und f werden die Buchstaben f und g.
- b)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
-
Die Zuwendungen für Vorhaben nach F werden als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt. Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz bis maximal 100 Prozent und im Fall von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit einem Fördersatz bis maximal 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
Aufwendungen für Gegenstände und Ausrüstung, die zur Umsetzung der Vorhaben nach F erforderlich sind, werden im Rahmen der Anteilfinanzierung mit einem Regelfördersatz von 80 Prozent gefördert.
Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung werden bei Förderung anhand der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach F soweit relevant in der Kalkulation der standardisierten Einheitskosten berücksichtigt. Solche Kosten sind für diese Vorhaben daher nicht als ergänzende Kostenpositionen förderfähig.
Für die Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten nach F werden die Zuwendungsbeträge je Einheit durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulationen festgelegt und im Internet unter der Adresse http://www.smul.sachsen.de/RichtlinieNE öffentlich bekannt gemacht.“ - c)
- In Buchstabe f werden die Wörter „D.1 und D.2“ durch die Wörter „D.1, D.2 und F“ ersetzt.
- d)
- Es wird folgender Buchstabe h angefügt:
- „h)
- Die Förderung von Vorhaben nach F mit einer Zuwendungssumme von mehr als 100 000 Euro ist ausgeschlossen. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine Überschreitung dieser Förderhöchstgrenze zulassen.“
- 31.
- Teil 2 Teil F wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b werden nach den Wörtern „nach D.2“ die Wörter „und F“ eingefügt. Zudem wird folgender Satz angefügt: „Abweichend zu Nummer 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist für solche Vorhaben, eine Bestätigung des Antragstellers im Antrag, ob die Gesamtausgaben (nicht nur die projektbezogenen) des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, nicht erforderlich.“
- b)
- Buchstabe c wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend zu Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen für Vorhaben nach F nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.“
- c)
- In Buchstabe e werden die Wörter „D.1 und D.2“ durch die Wörter „D.1, D.2 und F“ ersetzt.
- d)
- Die Buchstaben i und j werden die Buchstaben k und l.
- e)
- Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
- „i)
-
Bei Vorhaben nach F, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.
Bei Vorhaben nach F, die in Form der Anteilfinanzierung gefördert werden, werden Zuwendungen öffentlicher Dritter, die für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden, von der Zuwendung nach dieser Richtlinie abgezogen.“ - f)
- Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
- „j)
- Bei Vorhaben nach F können eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.“
- 32.
- Teil 2 Teil G wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „D.2 und E“ durch die Wörter „D.2, E und F“ ersetzt.
- b)
- Die Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h.
- c)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- Für Vorhaben nach F, die im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, erfolgt die Auszahlung erst, wenn die Durchführung der Maßnahme oder Teilmaßnahme erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt in Form von vom Begünstigten unterschriebenen Listen, in denen die erbrachten Einheiten dokumentiert sind.“
- d)
- In Buchstabe g Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Buchstabe F Nummer 4“ durch die Wörter „Teil F Buchstabe e“ ersetzt.
- 33.
- In Anlage 2 Nummer 2.4 Satz 3 werden die Wörter „so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge“ durch die Wörter „wird die Zuwendung anteilig“ ersetzt.
- 34.
- Anlage 2 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.1
- Ist der Begünstigte aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, sowie von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.“
- 35.
- Anlage 2 Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die Wörter „§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei Aufträgen ab 5 000 Euro netto ist grundsätzlich von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen. Dieser Wert erhöht sich bei Aufträgen nach der VOB auf 10 000 Euro netto sowie bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, auf 20 000 Euro netto.“
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufträgen nach“ die Wörter „Nummer 4.2“ eingefügt.
- 36.
- Anlage 2 Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Verstößen“ werden die Wörter „gegen diese Vorschriften“ eingefügt.
- b)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den ,Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind’, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.“
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt und nach dem Wort „wird“ werden die Wörter „in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen“ eingefügt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. April 2017 in Kraft.
Dresden, den 12. April 2017
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt