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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 878), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Förderrichtlinie Natürliches Erbe
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
(Förderrichtlinie Natürliches Erbe – FRL NE/2023)

Vom 20. Juni 2023

Teil 1
ELER-finanzierte Vorhaben

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt in der Förderperiode 2023–2027 auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunkte der Förderung sind die Lebensraumtypen, Arten und Arthabitate der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von Natura 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes.

Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben
Ausgaben, die von den Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
2.
Vorhabenbeginn
2.1
Es sind alle Ausgaben eines Vorhabens, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurde, förderfähig. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann beziehungsweise der Förderungszweck vollständig erfüllt ist. Weitere Hinweise hierzu sind unter https://www.lsnq.de/ne2023 zu finden.
2.2
Soweit es sich in Einzelfällen (Vorhaben im Wald, naturschutzbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit sowie Mahdtechnik außerhalb des Agrarsektors) bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt und die einschlägige beihilferechtliche Regelung einen Anreizeffekt erfordert, gilt:
a)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
b)
Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen (zum Beispiel die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien) gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
3.
Förderfähige Ausgaben
3.1
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit. Es werden nur Ausgaben anerkannt, die ihrer Höhe nach angemessen sind.
3.2
Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
3.3
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben.
3.4
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.5
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen werden oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.6
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
3.7
Weitere förderfähige Ausgaben sind in Anlage 3 enthalten.
4.
Nicht förderfähige Ausgaben
Die nicht förderfähigen Ausgaben sind der Anlage 3 zu entnehmen.
5.
Förderausschlüsse
5.1
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde und noch einer Zweckbindung unterliegt.
5.2
Der Freistaat Sachsen ist von der Förderung ausgeschlossen.
5.3
Weitere Förderausschlüsse sind im Teil B Ziffer II dieser Förderrichtlinie geregelt.
6.
Zuverlässigkeit der Begünstigten
6.1
Zuwendungen werden nur an zuverlässige Begünstigte gewährt.
6.2
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist.
6.3
Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn der Bewilligungsbehörde Hinweise vorliegen,
a)
dass gegen die Begünstigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs oder eines anderen Vermögensdelikts anhängig ist.
b)
dass gegen die Begünstigten eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdelikts erfolgte.
c)
dass gegen die Begünstigten eine Untersagung nach § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
d)
sofern die Begünstigten Träger eines Unternehmens sind, das Unternehmen nicht seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
e)
dass gegen die Begünstigten oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet.
f)
die ansonsten gegen eine Zuverlässigkeit der Begünstigten sprechen (zum Beispiel Übermittlung eines Verdachts auf Subventionsbetrug an die Staatsanwaltschaft).
6.4
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
6.5
Ergeben sich nach der Bewilligung tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht gesichert ist, können die Zuwendung widerrufen und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
7.
Gesicherte Gesamtfinanzierung
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
8.
Vermeidung von Überfinanzierung und unzulässiger Kumulierung
8.1
Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden und dauerhaft für die Finanzierung des Vorhabens erhalten, sind zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden.
8.2
Bei Vorhaben, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen öffentlichen Zuwendungen für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.
8.3
Einnahmen sowie Mittel privater Dritter (wie zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Spenden, Versicherungsleistungen) und Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge beziehungsweise die Höchstintensitäten und Höchstbeträge der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreiten, werden zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet.
8.4
Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Höchst­intensitäten und Höchstbeträge überschreiten, sind von der Zuwendung abzuziehen.
8.5
Die den Eigenanteil überschreitenden Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter reduzieren die Zuwendung.
9.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
9.1
Für ein Vorhaben, das materielle Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre. Beinhaltet das Vorhaben ausschließlich Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien, verkürzt sich die Zweckbindungsfrist auf drei Jahre.
9.2
Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
9.3
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
10.
Beihilferecht
10.1
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Vorhaben der Biotopgestaltung sowie des Artenschutzes im Wald (A.1)
Artikel 44 der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung),
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder
Verordnung (EU) Nr. 360/2012.
b)
Vorhaben zum Erwerb von Mahdtechnik außerhalb des Agrarsektors (A.2)
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder
Verordnung (EU) Nr. 360/2012.
c)
Vorhaben der naturschutzbezogenen Öffentlichkeits-/Bildungsarbeit (C.2) nach Teil B Ziffer II Nummer 6.1 des Teils 1 dieser Richtlinie
beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission auf Grundlage des Teil II Kapitel 3 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Rahmenregelung),
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder
Verordnung (EU) Nr. 360/2012.
Vorhaben, die auf der Grundlage der Rahmenregelung gewährt werden sollen, können erst bewilligt werden, nachdem diese Regelung der Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden ist. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
d)
Vorhaben der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3) nach Teil B Ziffer II Nummer 7.1 des Teils 1 dieser Richtlinie
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder
Verordnung (EU) Nr. 360/2012.
10.2
Soweit Zuwendungen auf der Grundlage der Agrarfreistellungsverordnung, der Rahmenregelung oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 gewährt werden sollen, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
10.3
Bei Anwendung der Agrarfreistellungsverordnung beziehungsweise der Rahmenregelung gilt zudem, dass eine Förderung auch ausgeschlossen ist, solange ein Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
10.4
Für freigestellte und notifizierte Vorhaben gilt grundsätzlich die Pflicht zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
10.5
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
11.
Einhaltung öffentlicher Vergabevorschriften und Ausschluss von Interessenkonflikten
11.1
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind, in Einklang stehen.
11.2
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist. Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben.
11.3
Für die Personen, die mit der Durchführung der Auftragsvergabe betraut werden, ist auszuschließen, dass ein Interessenkonflikt vorliegt.
12.
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Vorhabenscode, vorhabensbezogen das spezifische Ziel, Anfangs- und Enddatum, die Beträge für den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
13.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen.
Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden. Die Begünstigten erteilen im Förderantrag der EU eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

1.
Biotopgestaltung und Artenschutz (A.1)
1.1
Förderfähig sind:
Vorhaben der Biotopgestaltung und des Artenschutzes in der Gebietskulisse des Freistaats Sachsen (auch im Wald), insbesondere
a)
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen einschließlich Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen,
b)
Vorhaben zur naturschutzfachlichen Aufwertung von Biotopflächen,
c)
Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen zum Erhalt und zur Wiederherstellung von Schutzgebieten, Biotopen und Habitaten,
d)
Vorhaben zur Renaturierung und Revitalisierung von Feuchtgebieten, Auen, Mooren und Gewässern,
e)
Nachpflanzung, Neuanlage und Sanierung von wertvollen Kulturbiotopen,
f)
Wiederherstellung, Schaffung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie bestandsunterstützende Vorhaben (einschließlich Ex-Situ-Erhaltung und -Vermehrung sowie Ausbringung gefährdeter Arten),
g)
Aufwendungen im Zusammenhang mit Änderungen der Flächennutzung,
einschließlich vorbereitender und begleitender Arbeiten in direktem Zusammenhang mit dem konkreten Einzelvorhaben insbesondere Planungsarbeiten, Projektmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Datenerhebungen und Erfolgskontrollen sowie Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigem unbeweglichem Vermögen.
1.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Trockenmauern, die kein gesetzlich geschütztes Biotop sind oder die nicht über spezielle Artvorkommen verfügen.
b)
Vorhaben, die Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), der Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung vom 15. Juni 2022 (SächsABl. S. 769) beziehungsweise deren Nachfolgerichtlinie, der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 800), der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 342) oder der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369) und der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), in den jeweils geltenden Fassungen, sind.
c)
Vorhaben, die Gegenstand der Operationellen Programme von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind, für Mitglieder dieser Erzeugerorganisationen als Begünstigte.
d)
Vorhaben der regelmäßig wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen über die Anwuchspflege hinaus.
e)
Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen.
f)
Vorhaben der Biotopgestaltung auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden. Artenschutzmaßnahmen können auf Flächen mit festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gefördert werden, sofern die geförderte Maßnahme über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hinausgeht und mit dem Kompensationsziel vereinbar ist.
Im Wege der Anteilfinanzierung geförderte Maßnahmen können in Höhe des Eigenanteils als Ökokontomaßnahme angerechnet werden.
g)
Maßnahmen an Gewässern im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn das beantragte Vorhaben den Rückbau morphologischer Veränderungen an Gewässern betrifft, die auf landwirtschaftliche Aktivitäten zurückzuführen sind, und nicht überwiegend naturschutzfachlichen Zielen dient.
1.3
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt in Form von
a)
Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten,
b)
Anteilfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten,
c)
Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, sofern keine Beträge nach Buchstaben a und b festgelegt sind, sowie
d)
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten.
1.4
Begünstigte
Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften sein.
1.5
Förderkriterien
a)
Förderkulisse für die Vorhaben ist der Freistaat Sachsen.
b)
Das Vorhaben ist für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der natürlichen biologischen Vielfalt zweckmäßig.
c)
Bei Vorhaben der Ex-Situ-Erhaltung und -Vermehrung bezieht sich das Vorhaben auf Arten, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig festgelegt und öffentlich unter https://www.lsnq.de/ne2023 bekannt gemacht worden sind. Zudem ist ein Fachkonzept vorzulegen.
1.6
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Aufwendungen gelten die Vorgaben in Anlage 3.
b)
Bei Anteilfinanzierung werden Pauschalsätze für indirekte Kosten gewährt
aa)
in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten oder
bb)
in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 1.000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
d)
Bestimmte Vorhaben zu Gehölzsanierung und -schnitt, Gehölzpflanzungen sowie Aufwertung von Biotop- und Lebensraumflächen werden auf der Grundlage von Einheitskosten gefördert. Diese Vorhaben und Förderbeträge sind im Förderportal unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
e)
Die Anteilfinanzierung erfolgt mit einem Fördersatz von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 90 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 1 beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
f)
Bei der Finanzierung im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie erfolgt die Förderung in Höhe der jeweiligen LEADER-Fördersätze, jedoch maximal bis zur Höhe der vorgesehenen Fördersätze nach dieser Richtlinie.
2.
Technik und Ausstattung (A.2)
2.1
Förderfähig sind:
Erwerb von Spezialtechnik und sonstiger Technik und Ausstattung zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (gegebenenfalls einschließlich Errichtung und Installation).
2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Vorhaben, die einen Bezug zur forstlichen Produktion haben.
b)
Vorhaben, die einen Bezug zur fischereilichen Produktion haben, für Unternehmen der Aquakultur/Binnenfischerei.
2.3
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt in Form von
a)
Anteilfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten,
b)
Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, sofern keine Beträge nach Buchstabe a festgelegt sind, sowie
c)
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten.
2.4
Begünstigte
Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften sein.
2.5
Förderkriterien
a)
Der Einsatz der Technik findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt.
b)
Das Vorhaben betrifft die Anschaffung (gegebenenfalls einschließlich Errichtung und Installation) von Technik und Ausstattung gemäß Liste förderfähiger Technik und Ausstattung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Die Liste wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
2.6
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Aufwendungen gelten die Vorgaben in Anlage 3.
b)
Bei Anteilfinanzierung werden Pauschalsätze für indirekte Kosten gewährt
aa)
in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten oder
bb)
in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2.500 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
d)
Der Fördersatz beträgt für Spezialtechnik sowie Ausstattung 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
e)
Der Fördersatz beträgt für sonstige Technik 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
3.
Naturschutzfachplanungen (B.1)
3.1
Förderfähig sind:
Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen.
3.2
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt in Form von Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden.
3.3
Begünstigte
Begünstigte können ausschließlich Landkreise und Kreisfreie Städte sein.
3.4
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben bezieht sich auf Flächen im Freistaat Sachsen.
b)
Es handelt sich um Naturschutzplanungen zum Schutz oder der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten oder sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert und die Bereitstellung hierfür erforderlicher Daten.
3.5
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Aufwendungen gelten die Vorgaben in Anlage 3.
b)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
c)
Der Fördersatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
4.
Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen (B.2)
4.1
Förderfähig sind:
Studien zur Dokumentation von Art- und Lebensraumtypenvorkommen, insbesondere
a)
Studien zu Vorkommen von geschützten und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, inklusive Feststellung von Habitatqualitäten, Beeinträchtigungen und Handlungsbedarfen sowie die Dokumentation dieser Erfassungsergebnisse,
b)
Studien zur Erfassung des Zustands, von Beeinträchtigungen und Handlungsbedarfen der wertbestimmenden Vorkommen von Arten und Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten (Gebietsbetreuung), zur gebietsgebundenen Artenbetreuung sowie die Dokumentation der Erfassungsergebnisse
einschließlich begleitender Arbeiten in direktem Zusammenhang mit dem konkreten Einzelvorhaben, insbesondere Planungsarbeiten, Projektmanagement, Öffentlichkeitsarbeit sowie Tätigkeiten zur Sensibilisierung für Arten und Lebensraumtypen sowie zur Verbesserung der Eigenschaften der Arthabitate und Lebensraumtypenvorkommen.
4.2
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt in Form von
a)
Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten,
b)
Anteilfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten,
c)
Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, sofern keine Beträge nach den Buchstaben a und b festgelegt sind, sowie
d)
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten.
4.3
Begünstigte
Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften sein.
4.4
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben bezieht sich auf Flächen im Freistaat Sachsen.
b)
Zulässige Inhalte und Aufgaben von Vorhaben werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
4.5
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Aufwendungen gelten die Vorgaben in Anlage 3.
b)
Bei Anteilfinanzierung werden Pauschalsätze für indirekte Kosten gewährt
aa) in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten oder
bb) in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
d)
Vorhaben zu Amphibienzaunbetreuung sowie Natura 2000-Gebietsbetreuung werden auf der Grundlage von Einheitskosten gefördert. Die Förderbeträge sind im Förderportal unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
e)
Soweit keine Einheitskosten gelten, erfolgt eine Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 90 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 1 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
f)
Bei der Finanzierung im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie erfolgt die Förderung in Höhe der jeweiligen LEADER-Fördersätze, jedoch maximal bis zur Höhe der vorgesehenen Fördersätze nach dieser Richtlinie.
5.
Naturschutzberatung für Landnutzer (C.1)
5.1
Förderfähig sind:
a)
Angebote einer konkreten Vor-Ort-Information und Begleitung von Landnutzern mit dem Ziel der Qualifizierung für die naturschutzgerechte Nutzung ihrer Flächen und weiterer Betriebsressourcen.
b)
Hierzu gehört insbesondere:
die Beratung und Information von Landnutzern im Hinblick auf spezifische Schutzziele und Anforderungen des Naturschutzes zum Schutz von Biotopen, Lebensraumtypen, Arten und Lebensstätten sowie zu Biotopverbund,
die schutzgutbezogene Information und Empfehlung spezieller, auf die Erreichung konkreter Fachziele ausgerichteter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen sowie sonstiger Naturschutzprojekte für und mit Landnutzern,
die fachliche Qualifizierung und Information von Landnutzern hinsichtlich der erfolgreichen Beantragung von Finanzierungsmitteln zum Schutz der natürlichen biologischen Vielfalt beziehungsweise zur Erreichung der Schutzziele sowie
die fachliche Begleitung von Landnutzern zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung naturschutzgerechter Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen.
c)
Vor- und Nachbereitung der Naturschutzberatung, Teilnahme der Anbieter der Naturschutzberatung an Schulungen sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
5.2
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse in Form von Anteilfinanzierung gewährt.
5.3
Begünstigte
Begünstigte können ausschließlich Anbieter der Naturschutzberatung in Form von juristischen Personen des Privatrechts sowie natürlichen Personen als Träger von Unternehmen sein.
5.4
Förderfähige Ausgaben
Auf Basis eines Gebotes gemäß Teil C Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie sind folgende Ausgaben förderfähig:
Ausgaben und Aufwendungen der Organisation (einschließlich Vor- und Nachbereitung der Naturschutzberatung) sowie Teilnahme der Anbieter der Naturschutzberatung an Schulungen und der Umsetzung/Bereitstellung der Naturschutzberatung.
5.5
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben entspricht den Inhalten und Aufgaben des Aufrufs. Dieser wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
b)
Die Begünstigten müssen über ausreichende personelle und technische Kapazitäten zur Durchführung der Leistungen verfügen.
c)
Die fachliche Eignung der Begünstigten beziehungsweise ihrer Akteure ist nachzuweisen.
5.6
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 5 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
b)
Der Fördersatz beträgt 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
6.
Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit (C.2)
6.1
Förderfähig sind:
Projekte und Vorhaben der naturschutzbezogenen breitenwirksamen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit einschließlich deren Konzeption, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem nach dieser Richtlinie geförderten investiven Einzelvorhaben stehen und die sich überwiegend mit dem Erhalt und der Entwicklung der biologischen Vielfalt beschäftigen:
a)
nicht-investive Sensibilisierungsmaßnahmen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, insbesondere Wissenstransfer und Konfliktmanagement,
b)
investive Vorhaben zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
6.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Vorhaben, die nicht prioritär dem Erhalt und der Entwicklung der Biodiversität dienen, insbesondere
a)
Projekte, die sich schwerpunktmäßig abiotischen Schutzgütern (Wasser, Boden, Luft, Klima), dem Heimatschutz oder der Brauchtumspflege (traditionelles Handwerk) widmen,
b)
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, die sich schwerpunktmäßig an ein wissenschaftliches Fachpublikum richtet, zum Beispiel wissenschaftliche Fachtagungen und -publikationen.
6.3
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt in Form von
a)
Anteilfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten,
b)
Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, sofern keine Beträge nach Buchstabe a festgelegt sind sowie
c)
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten oder förderfähige Restkosten.
6.4
Begünstigte
Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften sein.
6.5
Förderkriterien
a)
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen.
b)
Zulässige Inhalte und Aufgaben von Vorhaben werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
c)
Es muss sich um abgrenzbare Projekte der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit handeln. Bei einer Ergänzung oder Weiterentwicklung bereits geförderter Vorhaben beziehungsweise bestehender Angebote ist der Innovationsgehalt gegenüber dem Vorgängerprojekt nachzuweisen.
d)
Die Investitionen dienen der Umsetzung der naturschutzbezogenen breitenwirksamen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit und sind vorrangig auf die Erreichung von Naturschutzzielen gerichtet.
6.6
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Aufwendungen gelten die Vorgaben in Anlage 3.
b)
Bei Anteilfinanzierung werden Pauschalsätze gewährt
aa)
für indirekte Kosten in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten oder
bb)
für indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten oder
cc)
für förderfähige Restkosten in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2 500 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
d)
Der Fördersatz beträgt bei Anteilfinanzierung 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 90 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 1 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
e)
Bei der Finanzierung im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie erfolgt die Förderung in Höhe der jeweiligen LEADER-Fördersätze, jedoch maximal bis zur Höhe der vorgesehenen Fördersätze nach dieser Richtlinie.
7.
Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt (C.3)
7.1
Förderfähig sind:
Vorhaben der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, insbesondere
a)
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Zusammenarbeit, Durchführbarkeitsstudien sowie Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken, die auf eine biodiversitätssteigernde Landnutzung ausgerichtet sind,
b)
Planung, Koordinierung und Umsetzung komplexer und innovativer Arten- und Biotopschutzkonzepte sowie gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes,
c)
Zusammenarbeit beim Management von Schutzgebieten und gebietsbezogene Kooperationen zur Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsplänen.
7.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Vorhaben, die Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), der Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung vom 15. Juni 2022 (SächsABl. S. 769) beziehungsweise deren Nachfolgerichtlinie, der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 800), der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 342) oder der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369) und der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), in den jeweils geltenden Fassungen, sind,
b)
Vorhaben, die Gegenstand der Operationellen Programme von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind, für Mitglieder dieser Erzeugerorganisationen als Begünstigte, und
c)
Vorhaben der regelmäßig wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen.
7.3
Art der Unterstützung
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt in Form von
a)
Anteilfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten,
b)
Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, sofern keine Beträge nach Buchstabe a festgelegt sind, sowie
c)
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten oder förderfähige Restkosten.
7.4
Begünstigte
Begünstigte können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse sowie natürliche Personen, Personengesellschaften und Kooperationen der vorgenannten Rechtsformen sein.
7.5
Förderkriterien
a)
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen.
b)
Es muss eine Zusammenarbeit von mindestens zwei Akteuren bestehen. Eine Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind, ist ausgeschlossen.
c)
Es muss sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder um eine bestehende Form der Zusammenarbeit, die eine neue Tätigkeit aufnimmt, handeln. Diese muss eine erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens erwarten lassen.
d)
Zulässige Inhalte und Aufgaben von Vorhaben werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
7.6
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Aufwendungen gelten die Vorgaben in Anlage 3.
b)
Bei Anteilfinanzierung werden Pauschalsätze gewährt
aa)
für indirekte Kosten in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten oder
bb)
für indirekte Kosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten oder
cc)
für förderfähige Restkosten in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 5 000 Euro Zuwendung je Vorhaben (Förderantrag).
d)
Der Fördersatz beträgt bei Anteilfinanzierung 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 90 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 1 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
e)
Bei der Finanzierung im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie erfolgt die Förderung in Höhe der jeweiligen LEADER-Fördersätze, jedoch maximal bis zur Höhe der vorgesehenen Fördersätze nach dieser Richtlinie.

III.
Verpflichtungen

1.
Werden im Rahmen eines geförderten Vorhabens Daten zum Vorkommen wildlebender Arten erhoben, sind diese dem Freistaat Sachsen in vorgegebenem Format zur Verfügung zu stellen und durch die Eingabe in die Zentrale Artdatenbank zu veröffentlichen.
2.
Im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, das sich nicht im Eigentum des Antragstellenden befindet, ist ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit beziehungsweise der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens zu erbringen, bevor mit der Umsetzung praktischer Maßnahmen auf den betreffenden Flächen beziehungsweise dem sonstigen unbeweglichen Vermögen begonnen wird.
3.
Die Begünstigten müssen spätestens zur Stellung eines Auszahlungsantrages die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen.
4.
Für die Erreichung der angestrebten fachlichen Ziele können im Einzelfall beziehungsweise für bestimmte Arten von Maßnahmen weitere fachliche Auflagen erteilt werden.
5.
Der Einsatz geförderter Technik ist für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren.
6.
C.1: Die Naturschutzberatung muss sich auf Landnutzer beziehen, deren Sitz innerhalb des festgelegten Gebiets der Naturschutzberatung liegt, sofern keiner Ausnahme durch die Bewilligungsbehörde zugestimmt wurde.
7.
C.1: Es ist der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme der Anbieter an Schulungen zu Erhaltung beziehungsweise Erweiterung der fachlichen Expertise bei den Beratenden zu erbringen.
8.
C.3: Im Fall eines Abbruchs/Einstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Laufzeit des Vorhabens besteht eine Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse.

C.
Verfahren

I.
Aufrufe (gilt für B.2, C.1, C.2 und C.3)

Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für B.2 (Gebietsbetreuung, gebietsbezogenes Artenmanagement), C.1, C.2 (Nicht-investive Sensibilisierungsmaßnahmen) und C.3 wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht. Mit Veröffentlichung des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden fachlichen Kriterien beziehungsweise Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzbudget (bei C.1, C.2 und C.3), die Intervention, das spezifische Ziel, die Förderkulisse, die förderfähigen Begünstigten sowie Beginn und Ende, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabenauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.

II.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
2.
Die Anträge auf Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023.
3.
Für Vorhaben nach C.1 ist abweichend vom vorstehenden Absatz im Rahmen eines Bieterverfahrens ein Gebot einzureichen.

III.
Auswahl der Vorhaben

1.
Mit Ausnahme der Vorhaben nach A.1, A.2, B.1, B.2 (Betreuung Artvorkommen) und C.2 (investive Vorhaben zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit) werden gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.
2.
Für Vorhaben nach A.1, A.2, B.1, B.2 (Betreuung Artvorkommen) und C.2 (investive Vorhaben zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit) erfolgt bei Mittelknappheit eine fachliche Priorisierung:
a)
Priorität 1: Vorhaben mit Wertstufe 1 der Schutzgutliste,
b)
Priorität 2: Vorhaben mit Wertstufe 2 der Schutzgutliste,
c)
Priorität 3: alle anderen Vorhaben.
Innerhalb einer Priorität wird nach Antragseingang entschieden.
3.
Für Förderanträge zu Vorhaben nach B.2 (Gebietsbetreuung, gebietsbezogenes Artenmanagement) erfolgen Förderaufrufe mit Antragsfristen und Projektauswahl anhand fachlicher Kriterien.
a)
Die Vorhabenauswahl und Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der festgelegten fachlichen Kriterien.
b)
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4.
Für Förderanträge zu Vorhaben nach C.2 (nicht-investive Sensibilisierungsmaßnahmen) und C.3 erfolgen Förderaufrufe mit Antragsfristen und Auswahltermin.
a)
Die Vorhabenauswahl und Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabenauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekanntgegebenen Finanzbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
b)
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.
c)
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
5.
Für alle Vorhaben nach C.1 gilt:
a)
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt ein öffentliches Bieterverfahren durch. Das Bieterverfahren beginnt mit einem Aufruf zur Gebotsabgabe. Der Aufruf einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzbudget und Stichtag zur Gebotsabgabe wird öffentlich bekannt gemacht.
b)
Die Bewilligungsbehörde wählt die Gebote gebietsbezogen auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien und des Schwellenwerts aus. Alle fristgerecht eingegangenen Gebote werden nach Prüfung der Förderfähigkeit nach einem Punktesystem in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzbudgets entsprechend der Rangfolge je Gebiet.
c)
Gebote, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

IV.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
4.
Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind zulässig. Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für Nach- und Ergänzungsbewilligungen beträgt 500 Euro für Vorhaben (Förderantrag) nach Fördergegenstand A.1 dieser Richtlinie und 1 000 Euro für Vorhaben (Förderantrag) nach den Fördergegenständen A.2, B.1, B.2, C.1, C.2, C.3 dieser Richtlinie.
5.
Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind im Falle der Förderung mit LEADER-Mitteln ausgeschlossen.

V.
Vorschusszahlungen

1.
Vorschusszahlungen können in Höhe von 50 Prozent der mit Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung für Vorhaben mit einer Gesamtzuwendung ab 5 000 Euro gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben nach C.1 und C.2 (nicht-investive Sensibilisierungsmaßnahmen) dieser Richtlinie. Vorschüsse können auch bei der Förderung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gewährt werden.
2.
Der Vorschuss ist mit dem Förderantrag zu beantragen und wird nach Anzeige des Vorhabenbeginns ausgezahlt.
3.
Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag ist der Nachweis der durch den Vorschuss vorfinanzierten förderfähigen Ausgaben zu erbringen.

VI.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden.
2.
Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über die Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 erreichbar.
3.
Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.
4.
Es sind Teilauszahlungen zugelassen. Im Falle der Vorschusszahlung kann eine Teilauszahlung gewährt werden und bis zu 35 Prozent der Zuwendung betragen.
5.
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen.
6.
Im Fall der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen kann die Auszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten, Zwischenziele oder Meilensteine geleistet werden.
7.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.

VII.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

VIII.
Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Erstattung

1.
Der Förderantrag wird abgelehnt, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorliegen, die Begünstigten erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht erbringen.
2.
Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen.
3.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben.
4.
Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.
5.
Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
6.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.
7.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und zu verzinsen.

Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

IX.
Umgehungsklausel

Die Zuwendung wird nicht gewährt oder widerrufen und zurückgefordert, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung künstlich geschaffen wurden.

X.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides verzichten. Die Fälle sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

a)
bei Tod der Begünstigten,
b)
bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
bei Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d)
bei einer schweren Naturkatastrophe oder einem schweren Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
e)
bei unfallbedingter Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,
f)
bei einer Tierseuche, Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.

Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse gehören.

XI.
Übertragung der Förderung

Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.

Die Übernahme ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

Teil 2
Landesfinanzierte Maßnahmen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen. Schwerpunkte der Förderung sind die Lebensraumtypen, Arten und Arthabitate der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die Sicherstellung der Kohärenz von Natura 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes.
1.2
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
1.3
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere §§ 35 bis 50.
d)
Im Fall der Förderung nach D.1 (Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter) gelten etwaige von dieser Richtlinie abweichende Regelungen der Hauptzuwendungsgeber vorrangig. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde abweichende Regelungen im Bescheid festlegen.
1.4
Beihilferechtliche Grundlagen
a)
Für Zuwendungen nach D.1 (Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter) sind die im Förderprogramm der Hauptzuwendungsgeber aufgeführten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen zu beachten.
b)
Zuwendungen nach D.2 (Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung) können grundsätzlich nur gewährt werden, sofern sie keine Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Sofern im Ausnahmefall Vorhaben gefördert werden sollen, die eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, bedarf es einer Prüfung und Absicherung der beihilferechtlichen Grundlagen im Einzelfall.
c)
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach E (Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Wolf, Biber, Luchs) um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese auf Grundlage des Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor in ländlichen Gebieten (Rahmenregelung; ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) und Teil I Abschnitt 2.3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor -ABl. C 107 vom 23.3.2023, S. 1) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
Zuwendungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Vorhaben nach E dürfen erst nach Genehmigung dieser Regelung der Richtlinie durch die Europäische Kommission gewährt werden.
d)
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach G (Biotop- und artenangepasste Pflege) um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 362 vom 21.12.2020, S. 8) geändert worden ist, oder
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) verlängert worden ist.
e)
Zuwendungen nach H (Jungbaumpflege für Obstgehölze) werden als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.
f)
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter (D.1)
Förderfähig sind Fördergegenstände nach Förderprogrammen Dritter (zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union), soweit diese im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen und für deren Umsetzung eine finanzielle Beteiligung des Freistaates Sachsen im Sinne einer Ergänzungsförderung erforderlich ist.
2.2
Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung (D.2)
Förderfähig sind mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Einzelvorhaben des Naturschutzes aufgrund ihrer besonderen fachpolitischen Bedeutung.
2.3
Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Wolf und Luchs (E.1)
Gefördert werden Vorbeugungsmaßnahmen im Sinne eines Mindestschutzes zur Vermeidung von Wolfs- und Luchsschäden an Schafen, Ziegen und Gatterwild, insbesondere Elektrozäune, Flatterband, Herdenschutzhunde oder Untergrabschutz. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Nutztierarten zulassen.
2.4
Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Biber (E.2)
Gefördert werden Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch den Biber an Infrastruktur, an Teichwirtschaften sowie an erhaltenswerten Gehölzen zur Schaffung der Akzeptanz und zum Schutz des Bibers. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen zum Schutz von Gehölzen, Zu- und Abläufen in Teichanlagen und Durchlässen, zur Wasserstandanzeige und -absenkung sowie zur Errichtung von Kunstbauten, die jeweils nicht im Zusammenhang mit konkreten Schadensereignissen umgesetzt werden.
2.5
Biotop- und artenangepasste Pflege (G)
Förderfähig sind flächenbezogene Maßnahmen der art- und lebensraumangepassten Biotoppflege beziehungsweise -bewirtschaftung (inklusive Beweidung) auf Flächen mit Vorkommen gefährdeter Schutzgüter. Begleitend sind vorbereitende Maßnahmen und die Anlage von Kleinstbiotopen und -lebensstätten auf diesen Flächen förderfähig.
2.6
Jungbaumpflege für Obstgehölze (H)
Gefördert wird die Entwicklungspflege von Obstgehölzen (Streuobstbestände/ Obstbaumreihen).
2.7
Ausschluss der Förderung
a)
Eine Förderung von Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen, ist ausgeschlossen.
b)
Die Förderung von Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist, ist ausgeschlossen.
c)
Die Förderung von Vorhaben der Biotopgestaltung sowie von Vorhaben nach G und H auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden, ist ausgeschlossen. Artenschutzmaßnahmen können auf Flächen mit festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gefördert werden, sofern die geförderte Maßnahme über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hinausgeht und mit dem Kompensationsziel vereinbar ist. Im Wege der Anteilsfinanzierung geförderte Maßnahmen können in Höhe des Eigenanteils als Ökokontomaßnahme angerechnet werden.
d)
Bei Vorhaben nach E ist der Kauf oder Leasingkauf gebrauchter Maschinen oder Anlagen nicht zuwendungsfähig.
e)
Bei Vorhaben nach E, G und H sind Erwerb von Grundstücken, Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen nicht zuwendungsfähig.
f)
Bei Vorhaben nach H sind Anlage und Sanierung von Obstbäumen nicht förderfähig.
g)
Der Kauf von Tieren sowie Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden oder dort anfallen, sind bei Vorhaben nach D.2, E (ausgenommen E.1: Erwerb von Herdenschutzhunden), G und H nicht zuwendungsfähig.
h)
Bei Vorhaben nach E.2 ist eine Förderung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S.1) ausgeschlossen.
3.
Begünstigte
3.1
Begünstigte bei Vorhaben nach D, E und H können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein.
3.2
Begünstigte bei Vorhaben nach G können Landkreise und kreisfreie Städte sein.
3.3
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Rahmenregelung, der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor oder der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 gewährt werden sollen, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
Wird die Zuwendung auf der Grundlage der Rahmenregelung oder der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt, ist eine Förderung auch ausgeschlossen, solange ein Unternehmen, einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
3.4
Werden Zuwendungen auf der Grundlage der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt gilt zudem, dass Unternehmen, die aus den in Artikel 11 Absätzen 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 dargelegten Gründen keine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds beantragen können, für eine Förderung nicht in Betracht kommen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen.
4.2
Es werden nur Vorhaben unterstützt, welche im Hinblick auf das Förderziel zweckmäßig und deren Ausgaben angemessen sind. Die Zweckmäßigkeit des Vorhabens und die Angemessenheit der Ausgaben werden durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung beurteilt.
4.3
Für Vorhaben nach D.1, D.2, G und H gilt zusätzlich:
Im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, das sich nicht im Eigentum der Antragstellenden befindet, ist ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit oder der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens zu erbringen.
4.4
Für Vorhaben nach D.2 gilt zusätzlich:
Entsprechende Einzelvorhaben sind insbesondere förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf thematische Förderschwerpunkte bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht worden sind.
4.5
Für Vorhaben nach D gilt zusätzlich:
Der Erwerb gebrauchter Technik und Ausstattung ist ausschließlich für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen sowie Verbände und Vereine unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
die Verkäufer der gebrauchten Technik oder Ausstattung haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung der Technik oder Ausstattung hervorgeht und in der bestätigt wird, dass sie zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde,
der Preis der gebrauchten Technik oder Ausstattung darf deren Marktwert nicht überschreiten und
der Preis der gebrauchten Technik oder Ausstattung muss unter den Kosten für gleichartige neue Technik oder Ausstattung liegen.
4.6
Für Vorhaben nach E gilt zusätzlich:
Im Fall einer dauerhaften Veränderung oder Nutzungseinschränkung von Flächen, insbesondere durch Errichtung Untergrabschutz oder bauliche Maßnahmen an Teichen, die sich nicht im Eigentum der Begünstigten befinden, ist die Zustimmung des Flächeneigentümers nachzuweisen.
4.7
Für Vorhaben nach G gilt zusätzlich:
Maßnahmen der Biotop- und artenangepassten Pflege sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf Schutzgüter bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht worden sind.
4.8
Für Vorhaben nach H gilt zusätzlich:
Die Maßnahmen sind förderfähig als Entwicklungspflege von Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen) ausschließlich für Hochstämme ab dem 6. Standjahr oder nach Ablauf der Zweckbindungsfrist bei geförderten Vorhaben der Anlage von Streuobstbeständen/Obstbaumreihen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Als Projektförderung werden Zuschüsse gewährt.
5.2
Die Zuwendung für Vorhaben nach D.1 wird regelmäßig als Anteilfinanzierung in Höhe von maximal 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und auf der Grundlage der geltenden Rechtsgrundlagen des Hauptzuwendungsgebers gewährt. Der potentielle Projektträger hat einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent abzusichern. In begründeten Fällen kann der Fördersatz auf maximal 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden, soweit diese im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen.
5.3
Die Zuwendung für Vorhaben nach D.2 wird regelmäßig als Anteilfinanzierung in Höhe von maximal 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für Vorhaben nach D.2 kann in begründeten Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft der Fördersatz auf maximal 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
5.4
Die Zuwendung für Vorhaben nach E wird als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
5.5
Die Zuwendung für Vorhaben nach G wird als Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt dabei 80 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 90 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 1 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sind für diese Vorhaben als ergänzende Kostenpositionen förderfähig und werden auf maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben begrenzt.
5.6
Die Zuwendung für Vorhaben nach H wird als Festbetragsfinanzierung auf Grundlage von Einheitskosten gewährt, weitere Kostenpositionen sind nicht förderfähig. Die Beträge werden im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht.
5.7
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist die Förderung von Vorhaben nach D.1, D.2 sowie G mit einer Zuwendungssumme unter 5 000 Euro zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung des Förderantrags ausgeschlossen. Für Vorhaben nach H gilt eine Mindestzuwendungssumme von 1 000 EUR.
5.8
Abweichend zu Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Wolf, Biber und Luchs nach E ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
5.9
Die Förderung von Vorhaben nach E.2 für Biber mit einer Zuwendungssumme von mehr als 20 000 Euro ist ausgeschlossen.
5.10
Die Förderung von Vorhaben nach G mit einer Zuwendungssumme von mehr als 150 000 Euro pro antragstellender Person und Jahr ist ausgeschlossen. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft eine Überschreitung dieser Förderhöchstgrenze zulassen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung und die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit dem Zuwendungsbescheid dem Grunde nach bewilligt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
6.2
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, im Wege des Erlasses bei Vorhaben nach D.2, E und G Festbeträge für Personalkosten einschließlich indirekter Kosten auf der Grundlage von Einheitskosten festzulegen (https://www.lsnq.de/ne2023).
Mit den indirekten Kosten werden entsprechend der Anlage 3 Nummer 1.1 die genannten Leistungen abgegolten und sind nicht zusätzlich förderfähig.
6.3
Vorhaben nach E sowie Vorhaben nach D, bei denen nach den einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen ein Anreizeffekt gefordert ist, dürfen vor Antragseingang bei der Behörde noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
6.4
Die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind spätestens mit dem Auszahlungsantrag vorzulegen.
6.5
Soweit im Rahmen eines Vorhabens nach D Fahrt- oder Transportkosten zuwendungsfähig sind, darf die Höhe der anerkannten zuwendungsfähigen Aufwendungen die nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Sätze für die Wegstreckenentschädigung für vergleichbare Kosten nicht übersteigen.
6.6
Soweit Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Mehrwertsteuer zuwendungsfähig.
6.7
Bei Vorhaben nach E dürfen keine sonstigen öffentlichen Mittel zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen werden.
Im Übrigen richtet sich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben bei Vorhaben nach E.1 nach den Randnummern 153 bis 156 der Rahmenregelung.
Bei den Vorhaben nach E.2 die auf der Grundlage der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor gewährt werden, müssen die Begünstigten während des Förderzeitraums und bis fünf Jahre nach der Abschlusszahlung die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) einhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der GFP ist die Zuwendung von den Begünstigten zurückzuzahlen.
6.8
Bei Vorhaben nach H, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.
6.9
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
6.10
Zweckbindungsfrist
Abweichend zu Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beträgt für Vorhaben nach E die Zweckbindungsfrist 3 Jahre.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach D.1 ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
b)
Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach D.2 bis H ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
c)
Für D.2 ist dem Antragsverfahren eine öffentliche Bekanntgabe von Themenschwerpunkten vorgeschaltet und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
d)
Die Anträge auf Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023.
7.2
Bewilligungsverfahren
a)
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
b)
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
7.3
Vorschusszahlungen
a)
Vorschusszahlungen können für Vorhaben nach D.2 und G in Höhe von 50 Prozent der mit Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung gewährt werden.
b)
Der Vorschuss ist mit dem Förderantrag zu beantragen und wird nach Anzeige des Vorhabenbeginns ausgezahlt.
c)
Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag ist der Nachweis der durch den Vorschuss vorfinanzierten förderfähigen Ausgaben zu erbringen.
7.4
Auszahlungsverfahren
a)
Die Anträge zur Auszahlung und die zur Verwendungsnachweisprüfung vorgesehenen geltenden Formulare, ebenso wie Vordrucke und Erklärungen sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023. Der Auszahlungsantrag soll auf elektronischem Weg gestellt werden. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über die Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 erreichbar.
b)
Falls Teilauszahlungen zugelassen sind:
Gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Teilauszahlungen unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses auf Basis tatsächlich entstandener und nachgewiesener Ausgaben geleistet werden. Im Falle der gewährten Vorschusszahlung kann die weitere Teilauszahlung bis zu 35 Prozent der Zuwendung betragen.
c)
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen.
d)
Im Fall der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen kann die Auszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten, Zwischenziele oder Meilensteine geleistet werden.
e)
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.
7.5
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung geeigneter Fachstellen in das Verfahren festlegen.
7.6
Für Vorhaben nach E gilt:
a)
Entgegen Nummer 2.1.1 der ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung beim Hinzutreten von Mitteln privater Dritter nur, sofern dies eine Überfinanzierung der Vorhaben zur Folge hätte.
b)
Entgegen Nummer 5.1 der ANBest-P sind Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises anzuzeigen.
7.7
Gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist die Auszahlung für Vorhaben nach E und H nur auf Vorlage und Prüfung der Ausgabennachweise möglich.
7.8
Bei Vorhaben nach E sind die Vorgaben zur Transparenz gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung beziehungsweise Randnummer 105 der Leitlinien im Fischerei- und Aquakultursektor zu beachten.
7.9
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil 3
GAK-finanzierte Maßnahmen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes einschließlich der Erhaltung der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen.
1.2
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
1.3
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist – insbesondere §§ 35 bis 50,
d)
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie
e)
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
1.4
Beihilferechtliche Grundlagen
a)
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Rahmenregelung; ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) gewährt. Bewilligungen dürfen erst nach der Genehmigung dieser Regelung durch die Europäische Kommission erfolgen. Im Bewilligungsbescheid ist die beihilferechtliche Identifikationsnummer anzugeben.
Bis zum Vorliegen der Entscheidung der Europäischen Kommission kann die Zuwendung auch auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung gewährt werden.
b)
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der Rahmenregelung gewährt werden und die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, sind zu veröffentlichen.
c)
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den beihilferechtlichen Vorgaben ergeben, sind vorrangig zu beachten.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Sanierung von Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (W)
Förderfähig sind Vorhaben der Sanierung von Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen, insbesondere Weinbergmauern, als prägende Elemente der historisch gewachsenen Kulturlandschaft im Sinne der Maßnahmengruppe „Nichtproduktiver investiver Naturschutz“ des Förderbereichs „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ des GAK-Rahmenplans in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der ökologischen Baubegleitung.
2.2
Ausschluss der Förderung
a)
Die Förderung von Weinbergmauern außerhalb der Weinbaukartei Sachsen und von sonstigen Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen, die kein gesetzlich geschütztes Biotop sind oder die nicht über spezielle Artvorkommen verfügen, ist ausgeschlossen.
b)
Eine Förderung von Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen, ist ausgeschlossen.
c)
Die Förderung von Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist, ist ausgeschlossen.
d)
Die Förderung von Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen mit gleichem Zweck festgesetzt wurden oder auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden, ist ausgeschlossen.
3.
Begünstigte
3.1
Begünstigte können sein:
a)
landwirtschaftliche Betriebe,
b)
andere Landbewirtschafter.
3.2
Als Begünstigte kommen nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Randnummer 33 Ziffer 56 der Rahmenregelung in Betracht.
3.3
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, sind
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung sowie
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europä­ischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
von einer Förderung ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Vorhaben findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt.
4.2
Es werden nur Vorhaben unterstützt, welche im Hinblick auf das Förderziel zweckmäßig und deren Ausgaben angemessen sind. Die Zweckmäßigkeit des Vorhabens und die Angemessenheit der Ausgaben werden durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung beurteilt.
4.3
Im Fall der Nutzung oder Umgestaltung von Flächen oder sonstigem unbeweglichen Vermögen, die sich nicht im Eigentum der Antragstellenden befinden, ist ein Nachweis der Flächenverfügbarkeit oder der Verfügbarkeit des sonstigen unbeweglichen Vermögens zu erbringen.
4.4
Die Stützmauer und die Mauerkrone sind aus regionaltypischem Naturgestein zu erstellen. Die Stützmauer wird als Trockenmauer (unverfugte Natursteinmauer) ausgeführt.
4.5
Es erfolgt eine ökologische Baubegleitung.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Als Projektförderung werden Zuschüsse in Form von Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten gewährt, weitere Kostenpositionen sind nicht förderfähig. Die Beträge sind im Förderportal unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.
5.2
Zulässig ist die Förderung für ein Vorhaben pro Jahr mit einer Zuwendungssumme von maximal 50 000 Euro pro antragstellender Person. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft eine Überschreitung dieser Förderhöchstgrenze zulassen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Vorhabenbeginn: Beihilfen müssen einen Anreizeffekt nach Randnummern 47 ff. der Rahmenregelung haben. Beihilfen gelten nicht als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor die Begünstigten einen Beihilfeantrag gestellt haben. Zuwendungen dürfen daher nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragseingang bei der Behörde noch nicht begonnen worden sind.
Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen (zum Beispiel die Einholung von Genehmigungen) gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
6.2
Die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind spätestens zur Stellung des ersten Auszahlungsantrages vorzulegen.
6.3
Soweit Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Mehrwertsteuer zuwendungsfähig.
6.4
Es dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach W ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
b)
Die Anträge auf Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023.
7.2
Bewilligungsverfahren
a)
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
b)
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
7.3
Auszahlungsverfahren
a)
Die Anträge zur Auszahlung und die zur Verwendungsnachweisprüfung vorgesehenen geltenden Formulare, ebenso wie Vordrucke und Erklärungen sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023. Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über die Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 erreichbar.
b)
Falls Teilauszahlungen zugelassen sind:
Teilauszahlungen können auf Basis tatsächlich entstandener und nachgewiesener Ausgaben geleistet werden.
c)
Die Auszahlung kann nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten, Zwischenziele oder Meilensteine geleistet werden.
d)
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28), die zuletzt durch Richtlinie vom 16. Februar 2022 (SächsABl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), mit folgenden Ausnahmen außer Kraft:

a)
bei Anträgen zu Vorhaben der Biotopgestaltung, des Artenschutzes sowie Technik und Ausstattung, zu Naturschutzfachplanungen und Vorhaben zu Studien zur Dokumentation von Artvorkommen nach Teil 1 Buchstabe B Nummer II der Förderrichtlinie NE/2014 ausschließlich aus den abgeschlossenen Aufrufen NE1-2021-1_EPLR Code 4.4, und NE2-2021-1_EPLR Code 8.5 und NE8-2021-1_EPLR Code 7.1 vom 1. Dezember 2021 und NE9-2022-1_EPLR Code 7.6 vom 11. April 2022,
b)
bei Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden nach Teil 2 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe c der Förderrichtlinie NE/2014,
c)
bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2022 eingegangen sind, zu Vorhaben der Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen einschließlich Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Anlagen sowie Anlage und Sanierung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten nach Teil 2 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe d der Förderrichtlinie NE/2014.

Dresden, den 20. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlagen:

Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen

Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Anlage 3: Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben und Kosten für ELER-finanzierte Fördermaßnahmen

Anlagen

Anlage 1
(zu Teil 1 Buchstabe A)

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
3.
die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
4.
die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
5.
die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
6.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
7.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197),
8.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47),
9.
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
10.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
11.
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/1474 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist,
12.
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
13.
Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).

Anlage 2
(zu Teil 1 Buchstabe C Ziffer IV Nummer 3)

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan

(1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung).

Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.

(2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungsplan anzugeben.

(3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplans durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen.

(4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt.

(6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Vergabedokumentation

(1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Beachtung der Binnenmarktrelevanz

(1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.

(2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.

(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.

3.3
Folgen der Nichteinhaltung

(1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erhebliche Verstöße festgestellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen.

(2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet.

(3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen.

3.4
Ausschluss von Interessenkonflikten

Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung.

3.5
Hinweis

Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren.

4.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)

(1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt.

(2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe.

(3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt.

5.
Rücknahme, Widerruf, Erstattung

(1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens.

(2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn

a)
die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen,
b)
die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
c)
Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
d)
Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

a)
die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird,
b)
der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben,
c)
mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

(4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.

(5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

6.
Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung

(1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist.

(2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrags und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

(3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden.

(4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.

(5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.

(6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind.

(7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab.

(8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung).

7.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

8.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

9.
Aufbewahrungspflichten

(1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

(2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren.

10.
Prüfungen

(1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden.

(2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn die Begünstigten oder ihr Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.

(3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

11.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

(1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides.

(2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden.

12.
Mitteilungspflichten

(1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird,
b)
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt,
c)
der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist,
d)
sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
e)
ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird,
f)
sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform),
g)
sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommene Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung).

(2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

13.
Subventionsbetrug

(1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.

(2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder dass die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

14.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).

Anlage 3

Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben und Kosten für ELER-finanzierte Fördermaßnahmen

1.
Förderfähige Ausgaben und Kosten
1.1
Anteilfinanzierung:
Direkte Personalausgaben
a)
Personalausgaben
Es werden Einheitskosten festgelegt.
Der ermittelte Monats- oder Stundensatz beinhaltet auf der Grundlage einer Standard-Jahresarbeitszeit (1 720 h) Leistungsgruppen bezogene Ausgaben für:
Arbeitnehmer-Brutto ohne Sonderzahlungen,
Pauschalsatz Arbeitgeber- SV- Anteil,
Lohnnebenkosten.
b)
unentgeltliche Arbeitsleistungen
Auf der Grundlage von Qualifikationsgruppen-bezogenen Netto-Stundensätzen können je Teilvorhaben maximal bis zur Höhe des Eigenanteils unentgeltliche Arbeitsleistungen des Begünstigten berücksichtigt werden.
Förderfähig sind die für die Vorhabenumsetzung geleisteten und dokumentierten Arbeitszeiten.
Sachausgaben
a)
Fremdleistungen Dritter
Es sind nur Ausgaben förderfähig, die ihrer Höhe nach angemessen sind. Für die Überprüfung der Angemessenheit der Ausgaben sind grundsätzlich drei Angebote mit dem Förderantrag vorzulegen.
b)
Ausgaben und Kosten für den Erwerb von Grundstücken
Förderfähig sind:
Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks oder einer Teilfläche in Höhe des Werts, den eine unabhängige qualifizierte sachverständige Person oder eine ordnungsgemäß zugelassene Stelle bestätigt,
Ausgaben für die Vermessung der Fläche und erforderlichenfalls der Grundstücksteilung,
Ausgaben für die gutachtliche Ermittlung des Verkehrswertes,
unmittelbar mit dem Flächenerwerb und der dinglichen Sicherung verbundene Nebenkosten, insbesondere Notarkosten, Steuern und Gebühren.
c)
Erwerb, Leasing oder Miete von Technik oder Ausrüstungsgegenständen
Es sind nur Ausgaben förderfähig, die ihrer Höhe nach angemessen sind. Für die Überprüfung der Angemessenheit der Ausgaben sind grundsätzlich drei Angebote mit dem Förderantrag vorzulegen.
Der Erwerb gebrauchter Technik und Ausstattung ist unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:
die Verkäufer der gebrauchten Technik/Ausstattung haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung der Technik/Ausstattung hervorgeht und in der bestätigt wird, dass sie zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde,
der Preis der gebrauchten Technik/Ausstattung darf deren Marktwert nicht überschreiten und
der Preis der gebrauchten Technik/Ausstattung muss unter den Kosten für gleichartige neue Technik/Ausstattung liegen.
Pauschalsatz für indirekte Kosten (nicht direkt vorhabenbezogen)
a)
In Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten
b)
In Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten
Dazu gehören:
Verwaltungsausgaben (zum Beispiel Management, Buchhaltung),
Raumkosten/Miete,
Energiekosten (Strom/Heizung),
Reinigung, Instandhaltung,
Ausgaben für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
Laufende Betriebsausgaben (zum Beispiel Telefon, allgemeiner Bürobedarf, Porto, Kleingeräte und Verbrauchsmaterial, Reisekosten).
Pauschalsatz für förderfähige Restkosten (direkt vorhabenbezogen)
a)
In Höhe von 40 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten
b)
Darin sind enthalten:
alle förderfähigen Sachausgaben, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind, zum Beispiel Material, ergänzende Technik,
indirekte Kosten (nicht direkt vorhabenbezogen).
1.2
Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten:
a)
In den Festbeträgen zu A.1 sind folgende Ausgaben und Kosten, die zur Umsetzung der Vorhaben anteilig je Bemessungsgröße (Stück, m², lfd. m) erforderlich sind, enthalten:
Personalausgaben,
Planung und Management,
praktische Umsetzung,
Sachausgaben, zum Beispiel Material, ergänzende Technik (Ausnahmen siehe Hinweis),
indirekte Kosten (nicht direkt vorhabenbezogen).
Hinweis: Vorhaben zu A.1 mit Einheitskosten ohne integrierte Ausgaben für Technik sind in der Übersicht unter https://www.lsnq.de/ne2023 benannt. Nur für diese Vorhaben kann Technik als ergänzende Kostenposition geltend gemacht werden.
b)
In den Festbeträgen zu B.2 – Gebietsbetreuung sind Personalausgaben und indirekte Kosten enthalten.
c)
In den Festbeträgen zu B.2 – Amphibienzaunbetreuung sind Personalausgaben und der Pauschalsatz für förderfähige Restkosten enthalten.
2.
Nicht förderfähige Ausgaben
2.1
Allgemein gemäß GAP-Strategieplan Deutschland, soweit zutreffend:
a)
der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
b)
der Erwerb von Zahlungsansprüchen,
c)
der Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung und Entwicklung der Natur und der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden,
d)
der Erwerb von Tieren,
e)
der Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung,
f)
Schuldzinsen,
g)
Investitionen in große Infrastrukturen (Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben in Höhe von über 12 Mio. Euro), die nicht Teil von LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) sind,
h)
Abschreibungen,
i)
Erbabfindungen,
j)
Buchführungskosten,
k)
Skonti, soweit sie in Anspruch genommen werden,
l)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
m)
Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen, ausgenommen hiervon sind Investitionen, die der Erfüllung von neuen Anforderungen durch das Unionsrecht oder das nationale Recht, die nicht schon länger als 24 Monate bestehen, dienen,
n)
Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,
o)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung ist,
p)
Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt,
q)
Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
2.2
darüber hinaus, soweit zutreffend:
a)
unentgeltliche Stellung von Gerät, Material oder Grundstücken,
b)
Personalkostenanteile, die durch Personalkostenzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Einrichtungen abgedeckt sind,
c)
Ausgaben für pauschale Aufwandserstattungen oder den Ersatz entstandener Reisekosten für im Naturschutzdienst als Naturschutzbeauftragte tätige Personen nach § 43 des Sächsischen Naturschutzgesetzes sowie Ausgaben für den Ersatz entstandener Reisekosten für im Naturschutzdienst als Naturschutzhelfer tätige Personen nach § 43 des Sächsischen Naturschutzgesetzes,
d)
C.1: Aktivitäten, die Gegenstand einer staatlich anerkannten Berufsausbildung oder weiterer gesetzlich geregelter Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 878
    Fsn-Nr.: 5563-V23.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2023