Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Vom 26. Juli 2017
Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 3a
- Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Angehörige der Wachpolizei“.
- b)
- Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 23a
- Dauer und Gliederung der Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei“.
- c)
- Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 32a
- Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis für ehemalige Angehörige der Wachpolizei“.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
-
„§ 3a
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
für Angehörige der Wachpolizei - Für Angehörige der Wachpolizei, die nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, als Anwärter in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei übernommen werden, findet § 3 Absatz 5 keine Anwendung.“
- 3.
- Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
-
„§ 23a
Dauer und Gliederung der Ausbildung
für ehemalige Angehörige der Wachpolizei -
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 dauert im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung vom 5. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei 24 Monate.
(2) Abweichend von § 23 Absatz 2 gliedert sich im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung die Ausbildung für ehemalige Angehörige der Wachpolizei in einen zehnmonatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 14monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. Der erste Ausbildungsabschnitt endet mit der Zwischenprüfung und der zweite Ausbildungsabschnitt endet mit der Laufbahnprüfung. Innerhalb des zweiten Ausbildungsabschnitts wird am Ende ein zweimonatiges Praktikum durchgeführt.“ - 4.
- Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
-
„§ 32a
Bestehen der Laufbahnprüfung und Zeugnis
für ehemalige Angehörige der Wachpolizei - (1) Abweichend von § 32 Absatz 2 setzt sich im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung zusammen aus
- 1.
- der Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes zu 30 Prozent,
- 2.
- der praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent,
- 3.
- der schriftlichen Prüfungspunktzahl zu 30 Prozent und
- 4.
- der mündlich-praktischen Prüfungspunktzahl zu 20 Prozent.
- (2) Abweichend von § 32 Absatz 4 enthält im Fall des § 23 der Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung
- 1.
- den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Beamten,
- 2.
- den Hinweis auf das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung,
- 3.
- die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung,
- 4.
- die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnittes,
- 5.
- die Punktzahlen der praktischen Prüfungen,
- 6.
- die praktische Prüfungspunktzahl,
- 7.
- die Punktzahlen der Prüfungsklausuren,
- 8.
- die schriftliche Prüfungspunktzahl und
- 9.
- die mündlich-praktische Prüfungspunktzahl.“
- 5.
-
Dem § 69 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§ 3a, 23a und 32a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 26. Juli 2017
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig