Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Vom 10. August 2017

Auf Grund des § 70 Absatz 1 Satz 2 und § 110 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

§ 5 der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 194) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
 
 
„4.
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers.“
2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
 
„5.
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. August 2017

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften