Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
Vom 10. August 2017
Auf Grund des § 70 Absatz 1 Satz 2 und § 110 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
§ 5 der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 194) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers.“
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. August 2017
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland