Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Waffengesetzes
(Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung – SächsWaffGDVO)

Vom 30. August 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2024

Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1, des § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und des § 55 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), von denen § 42 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557) und § 48 Absatz 1a durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. I S. 1381) eingefügt worden ist, verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt Sachsen.

(3) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 15 Absatz 3 des Waffengesetzes ist das Staatsministerium des Innern.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Zuständige Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1), bei der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Cash-in-transit-(CIT)-Unternehmen einen Waffenschein für ihr CIT-Sicherheitspersonal beantragen können, ist die Landesdirektion Sachsen.

(6) Für die Kontrollen aufgrund von § 42c des Waffengesetzes ist die Polizei im Sinne des § 1 Satz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.1

§ 2
Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1) Für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 des Waffengesetzes sind zuständig:

1.
das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
2.
das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt und das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine Bediensteten sowie die Polizeidirektionen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst für ihre Bediensteten,
3.
die Landesdirektion Sachsen für ihre Bediensteten,
4.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(2) Für die Erteilung, Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 56 des Waffengesetzes ist das Staatsministerium des Innern zuständig.

§ 3
Prüfungen

Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) und der Fachkunde (§ 22 Absatz 1 des Waffengesetzes) ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

§ 4
Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes

(1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:

1.
die Landesdirektion Sachsen,
2.
die Landratsämter und Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte,
3.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
4.
die Finanzämter,
5.
die Justizvollzugsanstalten, einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt,
6.
das Ausbildungszentrum Bobritzsch,
7.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
8.
das Landesamt für Verfassungsschutz,
9.
den Staatsbetrieb Sachsenforst außerhalb der Jagdausübung,
10.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

(2) 1Haben die Bediensteten der in Absatz 1 genannten Behörden Umgang mit Schusswaffen, ist Voraussetzung ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 des Waffengesetzes, soweit es keine spezifische Regelung der zuständigen obersten Landesbehörde zur Ausgestaltung des Sachkundenachweises gibt. 2Soweit Bedienstete der Justizwachtmeistereien Schusswaffen lediglich an sich nehmen, vorübergehend aufbewahren und übergeben, weisen sie die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde durch eine Ausbildung nach. 3Den Nachweis nach Satz 2 erteilt das Staatsministerium der Justiz.

(3) 1Bis zum 30. September 2021 dürfen Bedienstete der Justizwachtmeistereien Schusswaffen an sich nehmen, vorübergehend aufbewahren und übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu Schulung und Nachweis erfüllt sind. 2Für Bedienstete der Landratsämter und Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte, die Umgang mit Schusswaffen haben und bisher noch nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, gilt eine Übergangsfrist zum Erwerb des Sachkundenachweises bis zum 29. September 2018.2

§ 5
Ermächtigung zur Einrichtung von Waffenverbotszonen

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes wird auf das Staatsministerium des Innern übertragen.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 30. August 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung

Art. 3 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332)

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung

vom 8. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 530)

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung

vom 22. November 2024 (SächsGVBl. S. 922)