1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Vollzitat: Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) geändert worden ist

Gesetz
über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung
und Organisation des Polizeivollzugsdienstes
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)1

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen

Vom 11. Mai 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2026

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. 2Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.

§ 2
Aufgaben der Polizei

(1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). 2Sie schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte. 3Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen. 4Die Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag der berechtigten Person, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

(4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe.

(5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3

§ 3
Tätigwerden der Polizei für die Polizeibehörden oder andere Stellen

1Wird die Polizei gemäß § 2 Absatz 3 tätig, trifft sie die erforderlichen unverzüglichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. 2Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 3Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.4

§ 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet:

1.
öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter einzelner Personen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
2.
öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten von Personen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird;
3.
a)
Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
b)
gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
c)
erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, eintritt;
d)
dringende Gefahr: eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr;
e)
Gefahr für die Gesundheit: eine Sachlage, bei der die Herbeiführung beziehungsweise die Steigerung eines pathologischen Zustandes droht;
f)
Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
g)
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;
h)
abstrakte Gefahr: eine Sachlage, bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstehen;
i)
Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht;
4.
Straftat von erheblicher Bedeutung:
a)
Verbrechen und
b)
Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
aa)
sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person richten,
bb)
auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 152b des Strafgesetzbuches), der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung und der Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 [BGBl. I S. 1151] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) begangen werden oder
cc)
gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden;
5.
terroristische Straftat: die in § 129a Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, sofern die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,
a)
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b)
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c)
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen;
die Straftat muss durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können;
6.
Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Ordnungswidrigkeiten, bei deren Begehung ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, zu befürchten ist oder wenn die Vorschrift ein sonst bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt;
7.
Kontakt- und Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)
sie von der Vorbereitung einer solchen Straftat Kenntnis hat,
b)
sie aus der Tat Vorteile zieht oder
c)
die andere Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte.5

§ 5
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) 1Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. 2Die Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(3) 1Die Maßnahme muss angemessen sein. 2Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein.

§ 6
Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. 2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat.6

§ 7
Verantwortlichkeit für Tiere
und den Zustand von Sachen

(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) 1Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder andere Berechtigte gerichtet werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder anderer berechtigter Personen ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.7

§ 8
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) 1Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhebt die Polizei von den Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 Kosten (Gebühren und Auslagen).8

§ 9
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 richten, wenn

1.
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,
2.
Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3.
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren kann und
4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 10
Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland),
5.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
6.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
7.
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und
8.
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen)

eingeschränkt werden.9

§ 11
Ausweispflicht

1Auf Verlangen der betroffenen Person haben sich Polizeibedienstete bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. 2Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.10

Teil 2
Allgemeine Befugnisse, Entschädigung

Abschnitt 1
Maßnahmen

§ 12
Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind.

(2) 1Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben hat die Polizei die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen der Befugnisse enthalten, trifft die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

§ 12a
Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme

1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, technische Mittel gegen das System oder dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. 2Für Maßnahmen nach Satz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Gefahrenerforschung einsetzen, soweit Anhaltspunkte die Möglichkeit einer Gefahr begründen. 3Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.11

§ 13
Befragung, Auskunftspflicht

(1) 1Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann. 2Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) 1Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. 2In entsprechender Anwendung der §§ 52 bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 berechtigt. 3Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. 4Geistliche sind auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen in ihrer seelsorgerischen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt geworden sind. 5Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die Daten erhoben wurden. 6Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) 1Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer Aussage nur die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. 2Die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.12

§ 14
Vorladung

(1) 1Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn dies für ihre Befragung oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. 2Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. 3Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

(2) Leistet die betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn

1.
die Angaben zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich sind oder
2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeuginnen, Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.13

§ 15
Identitätsfeststellung,
Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) 1Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:

1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich unter Verstoß gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort Straftäter verbergen; dies gilt auch für Orte, an denen Personen der Prostitution nachgehen und durch gegen sie gerichtete Straftaten gefährdet sind,
3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
4.
stichprobenhaft zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon, auf Bundesfernstraßen und auf anderen Straßen, soweit deren erhebliche Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der Durchführung der Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt und die Umsetzung in einem dienststellenübergreifenden Kontrollkonzept geregelt ist,
5.
wenn sie sich in einem Fahrzeug befindet, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist;
6.
wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Versammlungsgesetzes oder gemäß § 31a des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zu verhindern;
7.
wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei bestimmt worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Versammlungsgesetzes oder nach § 31a des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zu verhindern, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten dieser Art bevorstehen; die Bestimmung eines Kontrollbereichs darf höchstens für sieben Tage erfolgen sowie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und der öffentlichen Bekanntgabe durch die anordnende Dienststelle; die öffentliche Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn der Kontrollbereich nicht für länger als 48 Stunden bestimmt wird, sonst die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wäre und besondere gebietsbezogene Maßnahmen zu dieser Abgrenzung vorgenommen werden;
8.
wenn sie sich an Orten aufhält, für die durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes verboten oder beschränkt worden ist, oder
9.
zum Schutz privater Rechte.

2Der betroffenen Person ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen.

(2) 1Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann

1.
die betroffene Person anhalten,
2.
die betroffene Person nach ihren Personalien befragen,
3.
verlangen, dass die betroffene Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
4.
die betroffene Person und von ihr mitgeführte Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können,
5.
die betroffene Person festhalten,
6.
die betroffene Person zur Dienststelle bringen und
7.
unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen.

3Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind.

(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.14

§ 16
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie
4.
Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person vornehmen, wenn

1.
eine nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zuverlässig durchgeführt werden kann oder
2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) 1Ist die Identität festgestellt oder der Verdacht entfallen und ist die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig, sind diese zu vernichten. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.15

§ 17
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen

(1) 1Zur Feststellung der Identität von unbekannten Toten oder von Personen, deren körperliche oder geistige Verfassung nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist und die deshalb nicht identifiziert werden können (unbekannte hilflose Personen), können

1.
unbekannten Toten oder unbekannten hilflosen Personen Körperzellen entnommen werden und
2.
Proben von Spurenmaterial von vermissten Personen genommen werden

und zum Zweck des Abgleichs molekulargenetische Untersuchungen erfolgen, soweit die Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich ist. 2§ 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) 1Die molekulargenetischen Untersuchungen sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. 2Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden. 3Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs gespeichert werden. 4Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden.

(3) Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei.

§ 18
Platzverweisung

1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). 2Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

§ 19
Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen

(1) 1Die Polizei kann, soweit es zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, erforderlich ist,

1.
die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer gemeinsam mit der gefährdeten Person genutzten Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen sowie
2.
der Person, von der die Gefahr ausgeht, verbieten,
a)
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten,
b)
Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden,
c)
Verbindung zur gefährdeten Person auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen oder
d)
ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen.

2Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann einmalig verlängert werden. 3Maßnahmen nach Satz 1 enden spätestens mit dem Ablauf des 30. Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Frist festlegt. 4Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 3 bestimmten Dauer der Maßnahmen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Tages nach dem Ende der nach Satz 3 bestimmten Dauer.

(2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.16

§ 20
Meldeauflage

(1) 1Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei näher zu bestimmenden Dienststellen zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen wird. 2Soweit nicht die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet wird, sind die schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) 1Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. 3Die Verlängerung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden. 4Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar.

§ 21
Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot

(1) 1Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate untersagen, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen beschränken. 3Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(2) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten anderen Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begehen wird, oder
2.
das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 3Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann die Polizei auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der Tat Vorteile ziehen werden oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot). 4Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 6Für Maßnahmen nach Absatz 2 gilt im Übrigen Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 4In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 5Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 6Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird.

(4) In dem schriftlichen Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
a)
im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und
b)
im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 Satz 3 eine Bezeichnung der Personen oder der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung.

(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
a)
im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 Satz 1 eine Bezeichnung der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und
b)
im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 Satz 3 eine Bezeichnung der Personen oder der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, sowie
3.
die wesentlichen Gründe.

(6) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.17

§ 22
Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder eine Selbsttötung droht,
2.
dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern,
3.
dies unerlässlich ist, um vollziehbare Platzverweisungen, Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverbote oder Wohnungsverweisungen durchzusetzen, oder
4.
dies unerlässlich ist, um Maßnahmen der Identitätsfeststellung durchzuführen.

(2) 1Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. 2Gewahrsamsräume sind hierfür nicht zu nutzen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Gewahrsam, Festnahmen, angeordneter Haft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, vorläufig in Gewahrsam nehmen.

§ 23
Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam

(1) 1Nimmt die Polizei eine Person nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 in Gewahrsam, hat sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. 2Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde.

(2) 1Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam gehalten wird. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Bücher 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 24
Behandlung festgehaltener
oder in Gewahrsam genommener Personen

(1) Wird eine Person gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 oder 7 festgehalten oder nach § 22 in Gewahrsam genommen, sind ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und im Fall der Gewahrsamnahme der zulässige Rechtsbehelf bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Beiziehung eines Bevollmächtigten zu geben.

(2) 1Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird. 2Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person hierzu nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 3Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich eine sorgeberechtigte Person oder die Betreuerin oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei denn, der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme nicht berührt. 4Ausländische Staatsangehörige sind darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen können.

(3) 1Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck des Gewahrsams oder die Sicherheit oder Ordnung im Gewahrsam erfordern. 2Sie ist getrennt von anderen in Gewahrsam genommenen Personen, insbesondere von Untersuchungs- und Strafgefangenen, unterzubringen, sofern die Umstände dies zulassen. 3Gibt ihr Gesundheitszustand Anlass zu Besorgnis, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.18

§ 25
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem Gewahrsam

(1) 1Die Polizei kann in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bilder übertragen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen oder des zur Durchführung des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Einrichtungen erforderlich ist. 2Aus Gewahrsamszellen ist im Einzelfall die Bildübertragung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist.

(2) 1Der Schutz der Intimsphäre der in Gewahrsam genommenen Person ist zu wahren. 2Bei der Bildübertragung aus Gewahrsamszellen soll die Überwachung nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen; Abweichungen sind insbesondere zulässig, wenn die sofortige Überwachung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. 3Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. 4Die für den Einsatz der Bildübertragung maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren.

§ 26
Beendigung der Freiheitsentziehung

Die in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen:

1.
sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist,
2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
3.
spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde; in der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14 Tage und in den übrigen Fällen nicht mehr als drei Tage betragen.

§ 27
Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden kann,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen,
3.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließendem Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und zur Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist,
4.
sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufhält,
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, oder
6.
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, einer Ärztin oder einem Arzt durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(4) 1Die Polizei kann eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere, von der Intensität her vergleichbare körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für deren Gesundheit zu befürchten ist. 3Besonders gefährliche Krankheitserreger sind insbesondere der Hepatitis B-, C- oder D-Virus, der Humane Immundefizienz-Virus (HIV), der Rabiesvirus (Tollwut), der Marburg-Virus, der Ebola-Virus oder der SARS-Erreger.

(5) 1Die körperliche Untersuchung bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 4In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 5Die bei der Untersuchung gewonnenen Daten dürfen zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verwendet werden. 6Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.19

§ 28
Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder untersucht werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen,
4.
sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befindet,
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 oder 7 festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die Durchsuchung kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
7.
sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 7 festgestellt werden darf, oder
8.
es sich um ein Fahrzeug handelt, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.20

§ 29
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen,

1.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 14 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 22 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
3.
um eine mutmaßlich widerrechtlich festgehaltene Person aufzufinden, wenn ein Wohnungsinhaber wegen einer Straftat gegen Leib oder Leben, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, soweit wegen der Straftat noch eine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort hinausgehender Bezug zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der betreffenden Person besteht; das Gleiche gilt, wenn der Wohnungsinhaber wegen einer solchen Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder
4.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen.

2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, auch während der Geschäftszeiten, sowie anderes umfriedetes Besitztum.

(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. 2Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der Gefahren nach Satz 1 unumgänglich notwendig sind.

(3) 1Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 betreten und durchsucht werden. 2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.

(4) Wohnungen dürfen zur Abwehr von dringenden Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte jederzeit betreten werden, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben oder
2.
sich dort Straftäter verbergen

und die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird.

(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und im Übrigen nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 betreten werden.21

§ 30
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) 1Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund richterlicher Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 3Die gerichtliche Entscheidung kann ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an sie. 4Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. 5Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt werden, eine Person, die ihn vertritt, eine Zeugin oder ein Zeuge hinzuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder der Person, die ihn vertritt, sind der Grund der Durchsuchung und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.

(4) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Polizeidienststelle, den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. 3Die Niederschrift ist von einer oder einem der durchsuchenden Bediensteten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. 4Wird die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5Dem Wohnungsinhaber oder der Person, die ihn vertritt, ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder der Person, die ihn vertritt, lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeidienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.22

§ 31
Sicherstellung

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen,
d)
fremdes Eigentum zu entwenden oder
e)
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 32
Verwahrung

(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3In diesem Fall kann die Verwahrung auch Dritten übertragen werden. 4Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.

(2) 1Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache bezeichnet. 2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3Der Eigentümer oder eine sonstige berechtigte Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.23

§ 33
Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3.
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person herausgegeben werden könnte, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
5.
die betroffene Person, der Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Ist die betroffene Person, der Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person bekannt und erreichbar, soll er vor der Verwertung gehört werden.

(3) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. 2Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft werden. 3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

1.
im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

2Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.24

§ 34
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. 2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. 4Im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. 5Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden. 6Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen von Satz 3 vor.

(2) 1Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine sonst berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) 1Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, zu deren Ersatz der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet ist. 2Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.25

§ 35
Zurückbehaltungsbefugnis,
Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen

(1) Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 31 oder § 39 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen.

(2) 1Wurde die Verwahrung einer dritten Person übertragen, kann die Polizei diese schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihr entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. 2Die dritte Person hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen.26

§ 36
Tarnpapiere

Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit

1.
von Zeuginnen und Zeugen, bei denen
a)
Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beendet wurden oder
b)
bei denen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
2.
oder der Angehörigen von Zeuginnen und Zeugen

können geeignete Tarnpapiere verwendet werden.27

Abschnitt 2
Vollzugshilfe

§ 37
Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die ersuchende Stelle nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann.

(2) Vollzugshilfeersuchen der Polizeibehörden gehen Vollzugshilfeersuchen anderer Behörden grundsätzlich vor.

(3) 1Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(5) 1Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben. 2In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden; es ist auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 3Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.

§ 38
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Stelle diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 24 und 26 Nummer 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Zwang

§ 39
Allgemeines

(1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen an.

(2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.

(3) Gesetzliche Notwehr- und Notstandsrechte bleiben unberührt.

§ 40
Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) 1Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel) eingesetzt werden. 2Das Staatsministerium des Innern kann den Einsatz weiterer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen.

(4) 1Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. 2Als Waffen von Spezialeinheiten können durch das Staatsministerium des Innern Vorrichtungen für den Abschuss besonderer Formen von Projektilen zugelassen werden, die darauf ausgerichtet sind, die betroffene Person zu überwältigen, ohne sie dabei tödlich zu verletzen. 3Für die Verwendung durch Spezialeinheiten sind Maschinengewehre und Handgranaten als besondere Waffen zugelassen.28

§ 41
Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs,
Androhung

(1) 1Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. 2Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. 3Das angewendete Mittel muss nach Art und Maß den jeweiligen Umständen, insbesondere dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der oder des Betroffenen angemessen sein. 4Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen und die Maßnahme einschließlich deren Androhung ist über ein körpernah getragenes Aufzeichnungsgerät im Sinne des § 57 Absatz 4 zu erfassen, falls ein solches mitgeführt wird. 2Erfolgt die Anwendung innerhalb einer Wohnung, ist eine Aufzeichnung nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person zulässig. 3§ 57 Absatz 6 bis 9 gilt mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. 4Von der Androhung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 5Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) 1Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2Der Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen. 3Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden.29

§ 42
Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
Polizeibedienstete oder Dritte angreift,
2.
Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder befreit werden soll oder
3.
sich töten oder verletzen wird.

§ 43
Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch

(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) 1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) 1Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(4) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für die Polizeibedienstete oder den Polizeibediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Waffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist.30

§ 44
Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder als ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln darstellt,
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4.
um die Flucht einer Person zu vereiteln oder um die Ergreifung einer Person zu bewirken, wenn diese in amtlichem Gewahrsam zu halten oder amtlichem Gewahrsam zuzuführen ist:
a)
wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b)
wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

(3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 45
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) 1Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für die Polizeibedienstete oder den Polizeibediensteten erkennbar ist, dass Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist.

(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begehen oder durch Handlungen erkennbar billigen oder unterstützen, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 41 Absatz 4 nicht entfernen.31

§ 46
Besondere Waffen

(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und nur nach Freigabe der Landespolizeipräsidentin, des Landespolizeipräsidenten oder der Person, die sie oder ihn im Amt vertritt, gebraucht werden, wenn

1.
der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine von den Personen ausgehende Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizeibediensteten oder unbeteiligter Dritter abzuwehren oder
2.
diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist oder ungeeignet erscheint.

(2) 1Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. 2Sie dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht angewendet werden.

(3) Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für Maschinengewehre direkt und für Handgranaten entsprechend.32

Abschnitt 4
Entschädigung

§ 47
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

1.
in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder
2.
durch rechtswidrige Maßnahmen

entstanden ist.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens der geschädigten Person getroffen worden ist.

(4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. 33

§ 48
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung

(1) 1Die Entschädigung nach § 47 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. 2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) 1Die Entschädigung wird in Geld gewährt. 2Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. 3§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. 4Statt der Rente kann eine Kapitalabfindung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Person der geschädigten Person Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen der geschädigten Person Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen, die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) 1Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob die geschädigte Person oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. 2Haben Umstände, die die oder der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend durch die Polizei oder Geschädigte verursacht worden ist.34

§ 49
Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) 1Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. 2§ 48 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, kann die dritte Person insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. 2§ 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn die dritte Person zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.35

§ 50
Entschädigungspflichtiger

Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.

§ 51
Rückgriff gegen verantwortliche Personen

(1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.36

§ 52
Rechtsweg für Entschädigungsansprüche

Für die Ansprüche nach den §§ 47 bis 51 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Teil 3
Befugnisse zur Datenverarbeitung

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 53
Anwendbare Vorschriften

(1) Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gilt das Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.

(2) Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96.

§ 54
Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2 Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. 2Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

(2) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu unterscheiden:

1.
nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten Kategorien betroffener Personen und
2.
danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

Abschnitt 2
Allgemeine und besondere Befugnisse zur
Datenerhebung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung

§ 55
Grundsätze der Datenerhebung

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird.

(2) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. 2Bei Dritten können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat,
3.
offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen Person liegt, diese nicht erreichbar ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese ihre Zustimmung hierzu verweigern würde,
4.
die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,
5.
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
6.
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, oder
8.
die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

(3) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. 2Die betroffene Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs Dritte sind auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. 3Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden würden. 4Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. 5Über die Folgen der Verweigerung von Angaben sind die betroffene Person oder die Dritten aufzuklären.

(4) 1Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. 2Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person nach Maßgabe von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu benachrichtigen. 3Die Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt.

(5) 1Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. 2Ein Eingriff in andere geschützte Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. 3Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.37

§ 56
Befugnis zur Datenerhebung

Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:

1.
zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1),
2.
zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),
3.
zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder
4.
zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5)

und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln.

§ 57
Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung

(1) 1Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.

(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder dass von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

(3) Die Polizei kann

1.
an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe und
2.
auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich dokumentierten Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des Gemeindegebiets deutlich erhöht ist (Kriminalitätsschwerpunkte),

personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten begangen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden.

(4) 1Die Polizei kann zur Gefahrenabwehr durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten kurzzeitig in einem Zwischenspeicher für 60 Sekunden erfassen, soweit und solange dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Der Einsatz ist nur zulässig, sofern damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 3In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person erforderlich ist. 4Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. 5Nach den Sätzen 1 und 2 erlangte Daten sind automatisiert nach 60 Sekunden zu löschen, soweit die Voraussetzungen für eine Speicherung nach Absatz 5 nicht vorliegen.

(5) 1Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 1 erlangten Daten über 60 Sekunden hinaus ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) 1In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen, sind Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 unzulässig. 2Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 5 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eigenen oder dritten Person für Leib oder Leben möglich ist. 3Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 4Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. 5Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme nach Satz 2 erlangt worden sind, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 6Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung ist zu dokumentieren. 7Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist nach einem Jahr zu löschen.

(7) 1Der Einsatz des technischen Mittels nach den Absätzen 4 und 5 ist durch einen optischen oder akustischen Warnhinweis besonders erkennbar zu machen und der Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 5 der betroffenen Person mitzuteilen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. 3Der Einsatz des technischen Mittels und die Aufzeichnungen sind zum Zweck einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu dokumentieren.

(8) 1Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 und 5 durch körpernah getragene Geräte sind verschlüsselt sowie manipulationsgesichert zu fertigen und aufzubewahren. 2Die angefertigten Bild- und Tonaufnahmen sind nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen sowie daraus gefertigte Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufgezeichneten Maßnahme oder der Aufzeichnung benötigt werden. 3Auf Antrag erhalten betroffene Personen Einsicht in die Aufzeichnung. 4Die betroffenen Personen sind über das Bestehen des Rechts auf Einsichtnahme zu informieren. 5Näheres zum Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. 6Die weitere Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde und keine Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 7§ 79a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 8Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(9) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(10) 1Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. 3Befugnisse nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. März 2031 außer Kraft, sofern nicht der Landtag etwas anderes beschließt.

(11) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot erforderlich sind.38

§ 57a
Anwendungen zur automatisierten Verarbeitung von an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen offen erhobenen personenbezogenen Daten, Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Polizei kann bei Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in Echtzeit Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung verwenden zur Erkennung und Auswertung von:

1.
Bewegungsmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, oder
2.
Mustern bezogen auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer und gefährliche Gegenstände.

2Sofern Muster nach Satz 1 erkannt werden, prüft die Polizei unverzüglich, ob mit Straftaten von erheblicher Bedeutung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. 3Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, kann die Polizei eine automatisierte Nachverfolgung der für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 verantwortlichen Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen. 4Die Polizei kann in Bezug auf die jeweils nachverfolgten Personen nach Satz 3 eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobenen personenbezogenen Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme durchführen, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer Person vorliegt, sofern die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unerlässlich ist.

(2) 1Die Polizei kann durch Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobene personenbezogene Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme zu Zwecken der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung verarbeiten, sofern dies unerlässlich ist

1.
zur Abwehr einer Gefahr, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine terroristische Straftat begehen wird oder weil das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, soweit es die Daten der Personen betrifft, die diese Gefahr verursachen, oder
2.
zur Suche nach im Datenbestand der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeicherten
a)
Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung oder
b)
vermissten Personen.

2Soweit es sich bei der terroristischen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. 2Sie dürfen sich nur gegen die Person richten, von der die Gefahr ausgeht oder nur auf eine Person beziehen, für die eine Gefährdungslage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.

(4) 1Die zur Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten und die gewonnenen biometrischen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. 4Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs sowie die zur Durchführung des Abgleichs erhobenen und gewonnenen Daten gespeichert werden. 5Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 6Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde.

(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen beauftragte Bedienstete. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
der Sachverhalt, insbesondere die einzelfallbezogenen bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 begründen,
2.
Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.
die Begründung, insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

3Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 4Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. 5Sie kann verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 6Jede Verlängerung ist auf höchstens sieben Tage zu befristen.

(6) 1Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. 2Für die Protokollierung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Datenverarbeitung vollständig zu protokollieren ist und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 zu informieren. 5§ 94 bleibt unberührt. 6Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 Satz 1 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. 7Die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 obliegen dem Polizeipräsidium für Service und IT. 8Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. 9Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen.

(7) Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf:

1.
die Anforderungen an die in den Abgleich einzubeziehenden biometrischen Daten,
2.
das technische Verfahren,
3.
die Maßgaben zur Umsetzung und Absicherung der Vorgaben nach Absatz 4 zur Zweckbindung, zur Prüfung des Ergebnisses des Abgleichs und zur Löschung,
4.
die Anforderungen an die Qualitätsstandards des einzusetzenden Systems sowie
5.
die Vorgaben zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 6 Satz 8.39

Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen

§ 58
Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung

(1) 1Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel ohne Wissen der Person Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung automatisiert erheben mit dem Ziel des unmittelbar anschließenden automatisierten Abgleichs mit polizeilichen Datenbeständen

1.
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, soweit dokumentierte Erkenntnisse eine solche Gefahr begründen,
2.
zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 in unmittelbarer Nähe zu den in § 15 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder Objekten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen,
3.
zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf Bundesfernstraßen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Umfeld des Kontrollorts gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Straftaten von erheblicher Bedeutung durch überregional agierende Täter begangen werden sollen,
4.
zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung in der Nähe von Orten gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 2, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, oder
5.
in der unmittelbaren Nähe zu öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs oder im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort zum Zeitpunkt der Kontrolle Straftaten von erheblicher Bedeutung mit grenzüberschreitender Relevanz begangen werden sollen.

2Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig.

(2) 1Ein automatisierter unverzüglicher Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig mit anlassabhängig bestimmten Fahndungsbeständen über Kennzeichen von Fahrzeugen, die

1.
nach § 60 oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Landes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2.
auf Grund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3.
auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder
4.
aus Gründen der Strafvollstreckung

in den Sachfahndungsbeständen der Informationssysteme der Polizei und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. 3Im Übrigen sind die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche Kennzeichendaten zu beschränken, die für die jeweiligen Zwecke Bedeutung haben können. 4Der Abgleich darf nur mit vollständig erfassten Kennzeichen des Fahndungsbestandes erfolgen.

(3) 1Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen. 2Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. 3Liegt im Ergebnis des automatisierten Abgleichs nach Absatz 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist sie unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren. 4Liegt für das vollständig nach Absatz 1 erhobene Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erhobenen Daten sofort, technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 5Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde. 6Einzelerfassungen dürfen nicht zu einem Bewegungsbild zusammengeführt werden. 7Bei Datenübereinstimmung können die Daten nach Maßgabe des § 79a weiterverarbeitet werden. 8Datenerhebungen und Datenabgleiche dürfen nicht protokolliert werden.

(4) 1Bei Datenübereinstimmung kann das betreffende Kraftfahrzeug angehalten und die Identität der in diesem angetroffenen Personen festgestellt werden. 2§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Die Erkenntnisse, die der Maßnahme zugrunde liegen und die Fahndungsbestände, die zum Abgleich einbezogen werden, sind in der Anordnung zu dokumentieren.

(6) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen des stationären Technikeinsatzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.40

§ 59
(weggefallen)41

§ 60
Ausschreibung von Personen und Sachen

(1) 1Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers in Fahndungssystemen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist und

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
2.
das Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(2) Wird eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person, ein ausgeschriebenes amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen oder eine ausgeschriebene Sache bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden

1.
im Fall der Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Erkenntnisse über das Antreffen, die erlangten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs und mitgeführte Sachen,
2.
im Fall der gezielten Kontrolle, zusätzlich zu den Erkenntnissen nach Nummer 1, solche aus § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 28 Nummer 6 bis 8 sowie
3.
im Fall der Ermittlungsanfrage die durch die Befragung der Person erlangten Erkenntnisse.

(3) 1Ausschreibungen nach Absatz 1 dürfen für höchstens ein Jahr angeordnet werden. 2Eine Verlängerung um höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 3Die Verlängerung von Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2. 4Spätestens nach jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. 5Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. 6Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung.42

§ 61
Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) 1Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

1.
dies zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind,
2.
gegen die Person eine Maßnahme nach § 21 Absatz 2 angeordnet wird und Tatsachen die Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote nach § 21 Absatz 2 zu verhüten, oder
3.
das Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird und die Maßnahme sie von deren Begehung abhalten soll.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bestimmtes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(2) 1Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. 2Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung des Überwachungszwecks nicht ausreichend ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. 7Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:

1.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie von Straftaten gegen die in Nummer 1 genannten Rechtsgüter,
3.
zur Feststellung von Verstößen gegen Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b oder d, gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 oder gegen Kontaktverbote nach § 21 Absatz 2 Satz 3,
4.
zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

8Soweit es sich bei der in Satz 7 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 9Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. 10Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. 11Die in Satz 1 und Satz 2 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. 12Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. 13Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 3In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie durch das Gericht abgelehnt wird.

(4) In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Maßnahmen nach § 19 Absatz 1 oder § 21 Absatz 2 angeordnet worden sind,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung.

(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.
die wesentlichen Gründe.

(6) 1Im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist die Erstellung eines Bewegungsbildes nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet wird. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. 4Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(7) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.43

§ 62
Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine terroristische Straftat begangen werden soll.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei.

(3) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. 2Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden.

§ 62a
Anlassbezogener besonderer automatisierter Datenabgleich und anlassbezogene automatisierte Datenanalyse, Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 79a zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Daten gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen zur Aufgabenerfüllung für die Dauer der Bearbeitung von Sachverhalten zweckgebunden zusammenführen, um anhand zielgerichteter Suchkriterien einen automatisierten Abgleich durchzuführen (besonderer automatisierter Datenabgleich). 2Für den besonderen automatisierten Datenabgleich dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die aus Anlass der Bearbeitung der Sachverhalte durch gezielte Abfragen aus den Dateisystemen der Polizei Sachsen erlangt wurden.

(2) 1Die Polizei kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 79a zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen automatisiert zusammenführen und mit weiteren nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsgrundlagen gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert nach vordefinierten Regeln verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), soweit

1.
dies erforderlich ist
a)
zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von besonderem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
b)
ein Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung droht und
c)
die automatisierte Datenanalyse erforderlich ist, um einen Schaden von den Rechtsgütern abzuwenden,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)
in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung gegen ein in Nummer 1 Buchstabe a genanntes Rechtsgut begangen wird und
b)
die automatisierte Datenanalyse zur Verhinderung dieser Straftat erforderlich ist, oder
3.
das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3) 1Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt auf der Grundlage von anlassbezogenen Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlassfall im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ergeben. 2Der Suchvorgang hat vorrangig an der Kategorie der betroffenen Person, die für die anlassgebende Rechtsgutgefährdung verantwortlich ist, anzusetzen. 3Die Polizei hat die durch die automatisierte Datenanalyse bereitgestellten Informationen abschließend zu bewerten und die erforderlichen weiteren Entscheidungen zu treffen.

(4) 1Zum Zweck eines besonderen automatisierten Datenabgleichs oder einer automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. 2Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. 3Personenbezogene Daten, die durch einen besonderen automatisierten Datenabgleich verarbeitet oder für eine automatisierte Datenanalyse zusammengeführt werden sollen, müssen nach § 81 gekennzeichnet sein. 4Von einer Verarbeitung durch automatisierte Datenanalyse sind ausgenommen:

1.
personenbezogene Daten von Unbeteiligten aus der Vorgangsbearbeitung,
2.
personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder durch eine Maßnahme nach § 57 Absatz 5 Satz 2 gewonnen wurden oder die nach § 79a Absatz 4 Satz 3 erlangt wurden, und
3.
biometrische Daten.

5Von einer Verarbeitung durch besonderen automatisierten Datenabgleich sind die in Satz 5 Nummer 2 und 3 bezeichneten Daten ausgenommen. 6Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen keine Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen einbezogen werden.

(5) 1Der Einsatz selbstlernender Systeme ist nur zulässig

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2.
wenn
a)
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat nach §100b Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a richtet, oder eine terroristische Straftat begangen werden soll und
b)
die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(6) 1Durch eine automatisierte Datenanalyse nach Absatz 2 darf ein Profil über das Verhalten einer Person nur im Zusammenhang mit einem anlassgebenden Sachverhalt erstellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person für eine Gefahr verantwortlich ist und das Verhaltensprofil erforderlich ist

1.
zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2.
zur Verhütung einer Straftat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn mit weiteren entsprechenden Straftaten zu rechnen ist.

2Ein Verhaltensprofil darf höchstens den Zeitraum von einer Woche umfassen.

(7) 1Die zum Zweck der automatisierten Datenanalyse anlassbezogen zusammengeführten Daten dürfen nur solange als Datenbestand gespeichert werden, wie dies für den Zweck der automatisierten Datenanalyse gemäß Absatz 2, 5 oder 6 erforderlich ist. 2Der Datenbestand ist unverzüglich zu löschen, wenn sich im Ergebnis der Datenanalyse keine neuen Erkenntnisse ergeben oder dessen weitere Speicherung für den Zweck der automatisierten Datenanalyse nicht mehr erforderlich ist. 3Spätestens drei Monate nach der Zusammenführung der personenbezogenen Daten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Speicherung des Datenbestandes noch vorliegen. 4Eine über Satz 3 hinausgehende Speicherung des Datenbestandes darf nur jeweils für eine Frist von 30 Tagen erfolgen. 5Soweit eine weitere Speicherung nach Satz 4 erfolgt, sind die Entscheidung und die maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. 6Abweichend von der in Satz 3 bezeichneten Speicherfrist gilt für einen Datenbestand, der ausschließlich zum Zweck der Erstellung eines Verhaltensprofils nach Absatz 6 zusammengeführt wurde, eine Höchstspeicherfrist von 30 Tagen.

(8) 1Maßnahmen nach Absatz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. 2Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. 3Maßnahmen nach Absatz 2 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen. 4Im Fall von Absatz 5 und 6 ist die Datenanalyse auf Antrag der Polizei richterlich anzuordnen. 5In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2.
der Sachverhalt,
3.
die Begründung und
4.
das System, auf dessen Grundlage die automatisierte Datenanalyse erfolgen soll.

6Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet ist. 7Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 5 oder 6 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 8Für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 73 Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 entsprechend.

(9) 1Der Zugang zu einem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken und es ist eine Zugriffskontrolle sicherzustellen. 2Für die Protokollierung von Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen sind, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Der Einsatz von Systemen, deren Entscheidungslogik nicht nachvollziehbar und überprüfbar offengelegt werden kann, ist unzulässig. 5Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.

(10) Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren zu Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf:

1.
technisch-organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung und Kennzeichnung der verarbeiteten Daten,
2.
Kategorien für Suchbegriffe, nach denen die zusammengeführten Daten analysiert werden,
3.
Strukturen zur Funktionsweise und Entscheidungslogik der Verarbeitungsprozesse,
4.
technisch-organisatorische Anforderungen zur Gewährleistung der Speicherdauer des zusammengeführten Datenbestandes und der Prüfung nach Absatz 6,
5.
Anforderungen an die Zugangsberechtigungen, die Zugriffskontrollen und die Protokollierung der Durchführung von Zugriffskontrollen,
6.
Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit und Kontrolle des jeweils eingesetzten automatisierten Verfahrens durch die anwendenden Polizeibediensteten,
7.
verfahrensrechtliche Maßnahmen zum Zweck der Erkennung und Korrektur fehlerhafter Datenauswertung.44

§ 62b
Anlassbezogene nachträgliche Fernidentifizierung

(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit anlassbezogen aus Daten zu Gesicht oder Stimme einer Person, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erlangt hat, biometrische Daten gewinnen und diese mit biometrischen Daten, die sie aus anderen bereits rechtmäßig in polizeilichen Systemen gespeicherten Daten gewonnen hat, auf Übereinstimmungen abgleichen, soweit dies zur Identifizierung einer Person oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. 2Der Abgleich muss zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingend erforderlich sein. 3Aus dem Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangte Daten oder Daten nach § 79a Absatz 4 Satz 3 dürfen bei Maßnahmen nach Satz 1 nicht verwendet werden.

(2) 1Die Polizei kann anlassbezogen einen Abgleich gemäß Absatz 1 auch in der Weise vornehmen, dass sie aus öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet biometrische Daten gewinnt und diese mit biometrischen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten darf oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, automatisiert abgleichen, sofern

1.
dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und
2.
die Identifizierung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Zielperson, von der die Gefahr ausgeht, auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.

2Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest der Art nach konkretisierte Weise eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die sich gegen die Rechtsgüter nach Satz 1 Nummer 1 richtet, oder
2.
das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

3Ein Abgleich der biometrischen Daten nach Satz 1 mit im Internet in Echtzeit übertragenen Video-, Ton- und Bilddateien ist ausgeschlossen. 4Soweit es sich bei der in Satz 1 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der die Gefahr ausgeht. 2Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch zur gezielten Suche nach einer Person durchgeführt werden, soweit deren in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Rechtsgüter gefährdet sind.

(4) 1Die zur Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen biometrischen Daten und die im Rahmen von Absatz 2 erhobenen öffentlich zugänglichen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 oder 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. 4Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs und die zur Durchführung des Abgleichs gewonnenen und erhobenen Daten gespeichert werden. 5Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 6Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde.

(5) Für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten gilt § 76 Absatz 1 und 5.

(6) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. 2Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 3In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
2.
die biometrischen Daten, die dieser Person zuzuordnen sind und die Daten, die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung, insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

4Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 2 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden.

(7) 1Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. 2Für die Protokollierung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System zur Datenverarbeitung und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 2 zu informieren. 5§ 94 bleibt unberührt. 6Für Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. 7Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. 8Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen.

(8) Das Staatsministerium des Innern hat nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten technisch-organisatorische Einzelheiten in einer zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift zu regeln und insbesondere zu bestimmen:

1.
die Anforderungen an die in den Abgleich einzubeziehenden biometrischen Daten,
2.
das technische Verfahren,
3.
die Maßgaben zur Umsetzung und Absicherung der Vorgaben nach Absatz 4 zur Zweckbindung, zur Prüfung des Ergebnisses des Abgleichs und zur Löschung,
4.
die Anforderungen an die Qualitätsstandards des einzusetzenden automatisierten Systems sowie
5.
die Vorgaben zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 7 Satz 5.45

§ 63
Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch:

1.
eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation),
2.
den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und
3.
sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu erlangen.

(2) 1Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben werden über:

1.
die für eine Gefahr nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen oder unter den Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden,
3.
Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen werden, oder
4.
Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:

1.
Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.
der Sachverhalt und
4.
die Begründung.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 3 bedürfen, sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen.

(5) 1Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. 4Die Löschungen sind zu dokumentieren.

(6) 1Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. 2§ 32 Absatz 1 gilt entsprechend.46

§ 64
Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1 und 2 personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz:

1.
von Polizeibediensteten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler), oder
2.
einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Person).

(2) 1Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. 2Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) 1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(4) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine Maßnahme ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder die weitere Verwendung als Verdeckte Ermittlerin, verdeckter Ermittler oder als V-Person möglich ist. 3Unterbleibt die Unterbrechung, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 4Die Maßnahme darf fortgeführt werden, sobald zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 5Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person sowie deren polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurde, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. 6Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. 7Im Übrigen gilt § 76 Absatz 5. 8Gleiches gilt, wenn der Verdeckten Ermittlerin, dem Verdeckten Ermittler oder der V-Person Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt werden.

(5) Als V-Person darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer

1.
minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
2.
nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder
4.
im Bundeszentralregister eingetragen ist mit einer Verurteilung, welche aufgrund einer mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist oder wegen eines Verbrechens, welches allein mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren geahndet wurde.

(6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn

1.
der Einsatz nicht mehr erforderlich ist,
2.
die Person sich als ungeeignet erweist,
3.
die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder
4.
nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt.

(7) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.
der Sachverhalt und
4.
die Begründung.

3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.47

§ 65
Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, und wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen, die nach § 6 oder § 7 für die Gefahr verantwortlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält,
2.
sie dort für die Erforschung des Sachverhaltes relevante Gespräche führt und
3.
die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur Gefahrenabwehr geeignet ist.

3Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen.

(3) 1Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. 2Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79a Absatz 2 und 4 Satz 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. 4Die Löschungen sind zu dokumentieren.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:

1.
Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt und
5.
die Begründung.

3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.48

§ 66
Überwachung der Telekommunikation

(1) 1Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegte Inhalte erheben. 2Die Maßnahme kann sich richten gegen eine Person

1.
die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
2.
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat gemäß § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird und im Einzelfall auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für ein solches Rechtsgut vorliegen,
3.
deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
4.
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den Nummern 1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder
5.
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt.

3Soweit es sich bei der in Satz 2 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 4Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 5Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
2.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(3) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 2 darf sich nur gegen eine Person richten,

1.
die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt,
2.
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat gemäß § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird und im Einzelfall auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für ein solches Rechtsgut vorliegen,
3.
deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
4.
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät eine Person nach den Nummern 1 bis 3 benutzt, oder
5.
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 3Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) 1Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.

(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist,
3.
im Fall des Absatzes 2 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, und das technische Mittel,
4.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5.
der Sachverhalt sowie
6.
die Begründung.

(6) 1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 hat jeder Anbieter gemäß § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen. 2Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(7) 1Maßnahmen nach Absatz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.49

§ 66a
Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation

(1) Für die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend.

(2) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(3) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgerätes unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher Bereich, insbesondere eine Funkzelle, technisch blockiert wird.

(4) Über die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 sind die betroffenen Diensteanbieter zu informieren.

(5) 1Die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden Anschlusses oder des Endgerätes,
3.
im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen Bereichs, in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll,
4.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5.
der Sachverhalt sowie
6.
die Begründung.

3Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen.

(6) 1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 5 ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich

1.
bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder dies von Beginn an zu verhindern, oder
2.
jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich technisch zu blockieren.

2Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.50

§ 67
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten

(1) 1Für die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. 2Die Erhebung von Verkehrsdaten und Nutzungsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. 3Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder des Endgerätes ist ausreichend, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt sowie
5.
die Begründung.

(3) 1Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 ist jeder Diensteanbieter und jeder Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verpflichtet, der Polizei die zu beauskunftenden Verkehrs- und Nutzungsdaten zu übermitteln. 2Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln. 3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.51

§ 68
Identifizierung und Lokalisierung von Telekommunikationsgeräten

(1) Für den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung

1.
spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder
2.
des Standortes eines zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes

gilt § 66 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Polizei kann, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer gefährdeten Person, die einen Notruf über eine öffentlich bekannt gegebene Telefonnummer der Polizei ausgelöst hat, den Standort eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes jederzeit Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Endgerätes erforderlichen Daten sowie dessen netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer verlangen. 3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(3) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 2Daten nach Absatz 1 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. 3Daten nach Absatz 2 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. 4Nach Beendigung der Maßnahme sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ermittelnden Anschlusses oder des zu ortenden Endgerätes,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt sowie
5.
die Begründung.

3Maßnahmen nach Absatz 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. 4Die Maßnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen. 5In der Anordnung sind insbesondere die zur Identifizierung der gefährdeten Person erforderlichen Daten und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben, soweit diese Daten vorliegen.52

§ 69
(weggefallen)53

§ 70
Erhebung von Bestandsdaten

(1) 1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter oder einem Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten verlangen gemäß

1.
§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) sowie
2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes),

sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn in den Fällen

1.
gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nutzung dieser Daten vorliegen,
2.
gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen und dies erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für:
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
die sexuelle Selbstbestimmung,
c)
den Bestand des Bundes oder eines Landes oder
d)
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), soweit dies erforderlich ist für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt oder deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.

(4) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter oder jeder Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.54

§ 71
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

(1) 1Die Polizei kann bei den nachfolgenden Maßnahmen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erheben:

1.
Datenerhebung nach § 56,
2.
offene Beobachtung mittels Bildübertragung nach § 57 Absatz 1,
3.
offene Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 57 Absatz 2 und 3,
4.
Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel nach § 63 Absatz 1 und 2,
5.
Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 65 Absatz 1 sowie
6.
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Standorterhebung nach § 68 Absatz 2.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 3In diesen Fällen ist auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hinzuweisen.

(2) 1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn dies für die Übersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung von Verkehrsmaßnahmen und Unglücksfällen oder Verkehrsunfällen im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Soweit in den Fällen des Absatz 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen. 2Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.55

Unterabschnitt 3
Besondere Bestimmungen

§ 72
(weggefallen)56

§ 73
Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit

(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die folgenden Absätze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(3) 1Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 ergehen schriftlich und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe enthalten. 2Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. 3Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das zuständige Gericht um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. 4Die Regelungen in § 57a Absatz 5 Satz 4 bis 6, § 60 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 62a Absatz 6 Satz 2, § 64 Absatz 7 Satz 3 sowie § 65 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.

(4) 1Anordnungen nach Absatz 3 Satz 1 können bei Gefahr im Verzug durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete. 2Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. 3Bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist die richterliche Bestätigung innerhalb von 24 Stunden und bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 sowie nach § 62b Absatz 2 innerhalb von 48 Stunden nachzuholen. 4Die Maßnahme ist zu beenden und die bereits gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder die Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. 5Abweichend von Satz 4 gelten für die Löschung von Daten, die durch die in Satz 3 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, die dort genannten Fristen.

(5) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 gilt Absatz 3 entsprechend.57

§ 74
Benachrichtigungspflichten

(1) 1Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu benachrichtigen:

1.
im Fall des § 57a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 die Zielperson,
2.
im Fall des § 58 die Personen, gegen die im Trefferfall gemäß § 58 Absatz 3 Satz 3 weitere Maßnahmen angeordnet wurden,
3.
im Fall des § 60
a)
die zur verdeckten Kontrolle, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Personen sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme übermittelt wurden,
4.
im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
5.
im Fall des § 62a Absatz 2, 5 oder 6 die Person, über die neue Erkenntnisse erlangt wurden oder ein Verhaltensprofil erstellt wurde,
6.
im Fall des § 62b Absatz 2 die Zielperson,
7.
im Fall des § 63
a)
die Zielperson und
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
im Fall des § 64
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen und
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat,
9.
im Fall des § 65
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c)
die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung,
10.
im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
11.
im Fall des § 66a die Zielperson,
12.
im Fall der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 2 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
13.
im Fall der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 2 der Nutzer,
14.
im Fall des § 68 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, und
15.
im Fall des § 70 die Zielperson, sofern eine richterliche Anordnung der Bestandsdatenerhebung nach § 70 Absatz 3 erforderlich ist.

2Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu enthalten. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 6 hat die Benachrichtigung darüber hinaus über die Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems zu informieren.

(2) 1Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, 12 oder 13, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 2Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.

(3) 1Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern

1.
ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht,
2.
der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder
3.
dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung der Verdeckten Ermittlerin, des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.

2Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen. 3Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Zurückstellung; für das weitere Verfahren gilt § 101 Absatz 6 der Strafprozessordnung. 4Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist mit Begründung zu dokumentieren.

(4) 1Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2Über die Zurückstellung und ihre Dauer entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das Gericht am Sitz der zuständigen Polizeidienststelle. 3Im Falle des § 65 darf die Dauer der Zurückstellung sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Eine Benachrichtigung der betroffenen Person kann mit richterlicher Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig unterbleiben, wenn die Maßnahme

1.
für diese keine weiteren Folgen hatte, insbesondere, weil keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff weiter vertiefen würde,
2.
die betroffene Person nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass diese kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder
3.
sich gegen die betroffene Person nicht gerichtet hat und
a)
überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
b)
deren Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.58

§ 75
Besondere Protokollierungspflichten

(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 57a, 58 und 60 bis 68 sowie nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind zu protokollieren:

1.
der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der Unterbrechung),
2.
die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt.

(2) Zu protokollieren sind auch:

1.
bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 die Personen, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen angeordnet wurden,
2.
bei Maßnahmen nach § 58 die Personen, gegen die im Trefferfall nach § 58 Absatz 3 Satz 3 weitere Maßnahmen angeordnet wurden,
3.
bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme übermittelt wurden,
4.
bei Maßnahmen nach § 62
a)
die im Übermittlungsersuchen nach § 62 Absatz 3 enthaltenen Merkmale und
b)
die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
5.
bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 die Person, über die neue Erkenntnisse erlangt wurden oder über die ein Verhaltensprofil erstellt wurde,
6.
bei Maßnahmen nach § 62b Absatz 2 die Zielperson, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen angeordnet wurden oder die Person, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgte,
7.
bei Maßnahmen nach § 63 die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
bei Maßnahmen nach § 64
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen und
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat,
9.
bei Maßnahmen nach § 65
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, und
d)
die Bezeichnung der überwachten Wohnung,
10.
bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
11.
bei Maßnahmen nach § 66a die Zielperson, im Fall von § 66a Absatz 3 die Zielperson und der räumliche Umfang der Maßnahme,
12.
bei der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
13.
bei Erhebung von Nutzungsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 der Nutzer,
14.
bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson und
15.
bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 die Zielperson.

(3) 1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität und der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 2Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.

(4) 1Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. 2Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 3Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.59

§ 76
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) 1Die Erhebung personenbezogener Daten, die allein dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. 2Soweit technisch möglich, ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden.

(2) 1Ergeben sich bei Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, ist die Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. 2Die Erhebung darf fortgesetzt werden, sofern die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 3§ 61 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und § 64 Absatz 4 bleiben unberührt.

(3) Bestehen Zweifel, ob bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2, § 65 oder § 66 die Daten innerhalb einer höchstpersönlichen Vertrauensbeziehung erhoben wurden oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass neben höchstpersönlichen Inhalten auch Inhalte mit einem unmittelbaren Bezug zur anlassgebenden Gefahr Gegenstand sind, darf nur eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden, bis die Gründe nicht mehr vorliegen.

(4) 1Automatisierte Aufzeichnungen nach Absatz 3 und im Fall von Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nach § 65 Absatz 1 sämtliche durch eine solche Maßnahme erlangten Erkenntnisse sind unverzüglich und vollständig dem anordnenden Gericht zur Prüfung vorzulegen. 2Das Gericht entscheidet unverzüglich über die weitere Verwendung oder Löschung der Daten. 3Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Polizeidienststelle, in dessen Zuständigkeit die zugrundeliegende Maßnahme erfolgt, anstelle des Gerichts über die weitere Verwendung der Daten; die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) 1Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen diese nicht weiter verarbeitet werden. 2Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen und unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Tatsache der Erlangung, die Aufzeichnung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 4Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle nach § 94 oder des Rechtsschutzes verwendet werden. 5Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 6Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzuheben.60

§ 77
Schutz von
zeugnisverweigerungsberechtigten Personen

(1) 1Maßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person oder gegen eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. 4§ 76 Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. 5Sofern durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Soweit durch eine Maßnahme eine Berufsgeheimnisträgerin oder ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Kammerbeistände betroffen wäre und voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer erheblichen Gefahr dient. 3Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.61

§ 78
Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

(1) 1Sind die nach den §§ 62 bis 68 und 70 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 3 erfolgt. 2Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. 3Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen. 4Im Übrigen bleibt § 5 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen unberührt.

(2) 1Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 3Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die

1.
der Polizei übermittelt worden sind und
2.
durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 70 entsprechen.62

Abschnitt 3
Befugnisse und Pflichten
bei der weiteren Datenverarbeitung

Unterabschnitt 1
Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung,
Kennzeichnung

§ 79
Befugnis zur Datenverarbeitung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.

(3) Soweit gesetzliche Regelungen die Einrichtung eines Informationsverbundes unter Beteiligung der Polizei vorsehen, kann sie nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten in Dateisystemen des Informationsverbundes verarbeiten.

(4) 1Soweit zu einer Person bereits Daten vorhanden sind, kann die Polizei zu dieser Person auch personengebundene Hinweise verarbeiten, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen. 2Soweit es sich hierbei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten handelt, sind die Vorgaben des § 54 zu beachten.63

§ 79a
Zweckbindung, Zweckänderung, Hypothetische Datenneuerhebung

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten, wenn dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift erforderlich ist

1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung oder Verfolgung derselben Straftaten.

2Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. 3Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen.

(2) 1Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist und wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

1.
mindestens
a)
vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder verfolgt werden sollen oder
b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und
2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)
zur Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
b)
zur Abwehr von in absehbarer Zeit drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

2Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften zur zweckändernden Weiterverarbeitung bleiben unberührt.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten einer Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie beabsichtigt, die Begehung von Straftaten durch andere Personen zu unterstützen, zu fördern, vorzubereiten oder zu planen, zum Zweck der Gefahrenvorsorge weiterverarbeiten.

(4) 1Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 und § 57 Absatz 5 Satz 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder des § 57 Absatz 4 Satz 2 vorliegen muss. 2Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Für die Weiterverarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch einen Eingriff in informationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder des Bundes erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen.

(5) Die Polizei kann der Identifizierung einer Person dienende Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift auch dann zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.

(6) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 beachtet werden.64

§ 79b
Weiterverarbeitung zu Aus- und Fortbildungszwecken, zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Weiterverarbeitung von Vorgangsverwaltungs- und Protokolldaten

(1) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschungszwecken nach Maßgabe des § 6 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes weiterverarbeiten.

(3) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Vorgangsverwaltung oder der zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns gespeichert worden sind, nach Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeiten. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. 3Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über die Datenverarbeitung gemäß Satz 1 zu unterrichten. 4Für die Weiterverarbeitung von Protokolldaten gilt § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.65

§ 79c
Entwicklung, Training und Testen von regelbasierten und lernenden IT-Systemen

(1) 1Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten zum Zweck der Entwicklung, des Trainierens und Testens von IT-Systemen über die vorgesehene Speicherdauer hinaus nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zur Aufgabenerfüllung weiterverarbeiten und dafür auch an Auftragsverarbeiter übermitteln, soweit dies für die Aufgabenerfüllung und für die Entwicklung, das Training oder Testen des jeweiligen IT-Systems erforderlich ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das für den jeweiligen Trainingszweck erforderliche Maß zu beschränken. 3Soweit personenbezogene Daten zu Trainingszwecken verarbeitet werden, dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit der zu trainierenden Aufgabenwahrnehmung erhoben und gespeichert wurden. 4Die Polizei hat zu überprüfen und sicherzustellen, dass bei der Entwicklung sowie dem Trainieren und Testen von IT-Systemen nur Daten zugrunde gelegt werden, die nicht diskriminierend sind. 5Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 6Hierzu sind bei der Entwicklung, dem Training und Testen von KI-Systemen gezielt auch geeignete Datensätze aus nicht-polizeilichen Datenbanken zu verwenden. 7Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sicherzustellen. 8Es ist zu dokumentieren, welche Daten für die Entwicklung, das Trainieren oder das Testen von IT-Systemen verwendet wurden. 9Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 65 Absatz 1, die durch den Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Wohnungen nach § 57 Absatz 5 Satz 2 oder durch Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation nach § 66 Absatz 1 und 2 erhoben wurden, oder von Daten nach § 79a Absatz 4 Satz 3 ist unzulässig.

(2) 1Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Entwicklungs-, Trainings- oder Testzwecken zu anonymisieren. 2Können diese Zwecke der Entwicklung, des Trainings oder des Testens mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen unter Gewährleistung von Garantien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verwendet werden. 4Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr benötigt werden. 5Die Löschung ist zu protokollieren. 6Die Wiederherstellung von personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Entwicklung, des Trainings oder des Testens von KI-Systemen verwendet wurden und die Deanonymisierung von Daten nach Satz 1 sind unzulässig.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zur Entwicklung, zum Testen und Trainieren von IT-Systemen nur an Auftragsverarbeiter übermittelt werden, deren Firmensitz und Serverstrukturen innerhalb der Europäischen Union liegen, wenn eine Verarbeitung bei der Polizei selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(4) 1Personenbezogene Daten dürfen nur an solche Personen übermittelt werden, die Amtsträgerinnen oder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. 3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(5) 1Auftragsverarbeiter dürfen die übermittelten Daten nur im Rahmen der jeweiligen Entwicklung, des jeweiligen Trainings und des jeweiligen Tests verarbeiten. 2Sie sind verpflichtet, die Daten nach Abschluss von Training und Test des lernenden Systems unverzüglich wieder zu löschen. 3Sie dürfen die trainierten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn die Polizei dem ausdrücklich zugestimmt hat und sichergestellt werden kann, dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten abgeleitet werden können.

(6) Für das Testen oder Trainieren von lernenden IT-Systemen hat die Staatsregierung in einer nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erlassenden Rechtsverordnung die technisch-organisatorischen Einzelheiten zu regeln und insbesondere zu bestimmen:

1.
Art, Umfang und Anforderungen an die Qualität der zu verarbeitenden Daten,
2.
den Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen ist,
3.
Maßnahmen, die die Einhaltung der fachlichen und rechtlichen Anforderungen an die Entwicklung, das Training und das Testen von lernenden IT-Systemen sicherstellen,
4.
Sicherungsmaßnahmen zur Datenaktualität und -qualität,
5.
Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,
6.
die Mindeststandards zur technischen Durchführung der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten sowie die Beschreibung eines etwaigen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2,
7.
die Lösch- und Protokollierungspflichten sowie
8.
die Entscheidungsträger.66

§ 80
Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Verdächtigen und Anlasspersonen

(1) 1Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhoben oder erlangt hat, zur künftigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten vorsorgend speichern von:

1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, und
4.
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

2Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf eine vorsorgende Speicherung nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung oder Verfolgung erforderlich ist.

(2) 1Zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen kann die Polizei vorsorgend speichern:

1.
die Grunddaten gemäß § 1 Absatz 1 der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
2.
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale gemäß § 1 Absatz 2 der BKA-Daten-Verordnung,
3.
personengebundene Hinweise nach § 79 Absatz 4,
4.
die sachbearbeitende Polizeidienststelle und die Vorgangsnummer oder das Aktenzeichen,
5.
die Tatzeiten und Tatorte sowie
6.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten.

2Von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können weitere personenbezogene Daten gemäß § 2 der BKA-Daten-Verordnung vorsorgend gespeichert werden. 3Von Personen nach Absatz 1 Satz 2 können, soweit erforderlich, weitere personenbezogene Daten gespeichert werden.

(3) Wird eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie oder ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind die Daten zu löschen, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(4) Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 gilt § 79a Absatz 2.67

§ 80a
Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Zeuginnen und Zeugen, Opfern, Hinweisgeberinnen und -gebern, Kontakt- und Begleitpersonen

(1) 1Die Polizei kann, soweit es zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen vorsorgend speichern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeuginnen und Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3.
es sich um Hinweisgeberinnen und -geber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder
4.
es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 handelt.

2Die vorsorgende Speicherung zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf ohne Einwilligung der Person nur dann erfolgen, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(2) 1Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und in Bezug auf welchen Sachverhalt die vorsorgende Speicherung der Daten erfolgt. 2Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.68

§ 80b
Vorsorgende Speicherung von zu Gefahrenabwehrzwecken erhobenen Daten

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben oder erlangt hat

1.
zu gefährdeten, hilflosen oder vermissten Personen vorsorgend speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die vorsorgende Speicherung der Daten zur Abwehr einer Gefahr für die betroffene Person erforderlich ist, oder
2.
zu Anlasspersonen vorsorgend speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden und die vorsorgende Speicherung der Daten zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

2Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen die in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten sowie der Bezugssachverhalt, zu Personen nach Satz 1 Nummer 2 die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.

(2) Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 79a Absatz 1, für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt § 79a.69

§ 80c
Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu sonstigen Personen

1Zu Personen nach den §§ 80 bis 80b können Daten von Erziehungsberechtigten, Vormündern und Bewährungshelferinnen und -helfern (sonstige Personen) vorsorgend gespeichert werden, soweit dies im Zusammenhang mit der vorsorgenden Speicherung der personenbezogenen Daten nach den §§ 80 bis 80b erforderlich ist. 2Die Speicherung der Daten sonstiger Personen darf nicht recherchefähig erfolgen. 3Zu sonstigen Personen dürfen vorsorgend gespeichert werden nur der Name, das Geburtsdatum, Adressdaten und Daten zur Erreichbarkeit sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Satz 1 und in Bezug auf welchen Sachverhalt deren Speicherung erfolgt. 4Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 1 gilt § 79a Absatz 2.70

§ 80d
Dauer der Speicherung, Aussonderungsprüffristen, Höchstspeicherfristen

(1) 1Personenbezogene Daten dürfen solange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung der konkreten Aufgabe und des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, erforderlich ist. 2Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Hierzu sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung für die Erfüllung der Aufgaben noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). 4Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten und beginnen an dem Tag, an dem die Polizei Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat. 5Soweit die weitere Speicherung der Daten erforderlich ist, sind die Gründe hierfür und die Dauer der bestimmten Aussonderungsprüffrist zu dokumentieren.

(2) Bei der Festlegung von Aussonderungsprüffristen für gemäß § 80 vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten sind insbesondere die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und die Herkunft der Daten zu berücksichtigen.

(3) 1Die Aussonderungsprüffristen für vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nicht überschreiten in Bezug auf Personen nach:

1.
§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre,
2.
§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
a)
in Bezug auf schwere Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen vier Jahre,
b)
in Bezug auf sonstige Straftaten bei Erwachsenen drei Jahre und bei Jugendlichen zwei Jahre,
3.
§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
a)
in Bezug auf schwere Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres zwei Jahre,
b)
in Bezug auf sonstige Straftaten bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres ein Jahr,
4.
§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 80b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres ein Jahr,
5.
§ 80a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, soweit die Speicherung
a)
ohne Einwilligung erfolgt ist, ein Jahr,
b)
mit Einwilligung erfolgt ist, bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre,
6.
§ 80a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Bezug auf
a)
schwere Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre,
b)
sonstige Straftaten bei Erwachsenen drei Jahre und bei Jugendlichen zwei Jahre,
7.
§ 80b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für vermisste Personen fünf Jahre und für hilflose oder gefährdete Personen zwei Jahre,
8.
§ 80c zwei Jahre.

2Abweichend von der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmten Frist gilt, dass im Fall einer Erstspeicherung diese bei Erwachsenen nicht länger als drei Jahre und bei Jugendlichen nicht länger als zwei Jahre betragen darf. 3Die Aussonderungsprüffristen nach Satz 1 beginnen an dem Tag, an dem die vorsorgende Speicherung erfolgt ist, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(4) 1Liegen bei Ablauf der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aussonderungsprüffrist weiterhin relevante Umstände vor oder sind neue relevante Umstände hinzugetreten, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt werden; anderenfalls sind die Daten zu löschen. 2In den Fällen des

1.
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Aussonderungsprüffrist höchstens zweimal verlängert werden,
2.
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a kann die Aussonderungsprüffrist um ein Jahr verlängert werden.

3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a darf die Aussonderungsprüffrist insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

(5) Das Staatsministerium des Innern hat das Nähere zum Verfahren in einer nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu regeln und insbesondere zu bestimmen:

1.
von der vorsorgenden Speicherung ausgenommene Sachverhalte,
2.
Anforderungen an die erforderliche Prüfung, die Zulässigkeit und den Umfang der vorsorgenden Speicherungen nach den §§ 80 bis 80c,
3.
Anforderungen an die erstmalige Festsetzung, die Verlängerung und an Ausnahmen von der Verlängerung von Aussonderungsprüffristen nach den Absätzen 2 bis 4,
4.
bestehende Löschungsverpflichtungen,
5.
Anforderungen an die Dokumentationspflichten der Entscheidung, die der vorsorgenden Speicherung zugrunde liegt, und zur Bestimmung und Verlängerung von Aussonderungsprüffristen,
6.
ein Verfahren, das durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an
a)
die vorsorgende Speicherung,
b)
die Festsetzung und die Verlängerung von Aussonderungsprüffristen,
c)
die Einhaltung von Löschungspflichten und
d)
die Einhaltung von Dokumentationspflichten

gewährleistet.71

§ 81
Kennzeichnung

(1) 1Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie betroffener Personen, in Bezug auf solche Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3.
Angabe der
a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b)
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung oder Verfolgung die Erhebung dient, und
4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage des jeweiligen Mittels der Datenerhebung ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus ist die Stelle anzugeben, die die Daten als erste verarbeitet hat, und, soweit möglich, die Stelle, von der die Daten erlangt wurden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet und übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung nicht möglich ist.72

Unterabschnitt 2
Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung

§ 82
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung

(1) 1Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen. 2Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass besteht. 4Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die empfangende Stelle, der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. 5Dies gilt nicht für die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85).

(2) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90 hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.

§ 83
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

1Übermittlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes haben zu unterbleiben,

1.
wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
2.
besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

2Die Datenübermittlung unterbleibt darüber hinaus,

1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder

wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch steht; die verantwortliche Polizeidienststelle hat die Entscheidung auf der Grundlage der vom Bundeskriminalamt gemäß § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu führenden Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in Drittstaaten zu treffen.73

§ 84
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) 1Die Polizei kann unter Beachtung des § 79a Absatz 1 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4.

(2) 1Die Polizei kann an andere Stellen als die Behörden nach Absatz 1 personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, übermitteln, soweit dies

1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2.
zulässig und erforderlich ist
a)
zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
b)
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug,
c)
zum Zweck der Gefahrenabwehr an die für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen,
d)
zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle, soweit durch besondere gesetzliche Regelung ein Datenübermittlungsersuchen vorgesehen ist und die Übermittlung der Daten durch die Polizei zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist, oder
e)
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

2Soweit die Datenübermittlung durch die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 1; soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4.

(3) 1Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

1.
Erfüllung ihrer Aufgaben,
2.
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
3.
Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben,
4.
Ermöglichung einer Kontaktaufnahme durch eine vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Beratungsstelle mit einer betroffenen Person, bei der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Bedarf für eine Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besteht, oder
5.
Verhütung häuslicher Gewalt durch eine vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Beratungsstelle, soweit sie Kenntnis von Handlungen häuslicher Gewalt erlangt hat.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf die Beratungsstelle die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. 4Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.

(4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese

1.
ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder
2.
ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und diese in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

(5) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79a Absatz 2 bis 4 zulässig. 4In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder 4 zulässig wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat.

(6) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.74

§ 84a
Öffentlichkeitsfahndung

Die Polizei kann Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit

1.
die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird oder
2.
von dieser Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.75

§ 85
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. 2Zum Abruf können zugelassen werden:

1.
Polizeidienststellen und
2.
Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.

3Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

§ 86
Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen, Erhebung von Standortdaten

(1) 1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Notrufverbindung im automatisierten Verfahren übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. 2Die Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten können gespeichert werden.

(2) Die Polizei kann über sonstige Anrufe Aufzeichnungen fertigen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; auf die Aufzeichnungen ist hinzuweisen, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(3) 1Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen, soweit die weitere Verarbeitung nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. 2§ 79b Absatz 1 bleibt unberührt.76

§ 87
Datenabgleich

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten von Personen nach den §§ 6 und 7 mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. 2Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. 3Die Polizei kann ferner die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. 4Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs angehalten werden.

(2) Besondere Vorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

§ 88
Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von besonders gefährdeten Veranstaltungen

(1) Die Polizei kann zum Schutz einer besonders gefährdeten Veranstaltung auf Ersuchen einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen Daten von Personen verarbeiten, denen ein privilegierter Zugang zu der Veranstaltung gewährt werden soll.

(2) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn:

1.
die betroffene Person zugestimmt hat,
2.
dies insbesondere im Hinblick auf den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung und das berechtigte Interesse des Veranstalters erforderlich ist und
3.
dies im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers angemessen ist.

2Vor der Zustimmung ist die betroffene Person zu informieren über

1.
den konkreten Ablauf der Zuverlässigkeitsüberprüfung
2.
den Inhalt der Übermittlung an die in Absatz 4 genannten Stellen,
3.
die mit der Überprüfung verbundenen Datenverarbeitungen,
4.
die Erkenntnisse, die zur Bewertung, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen, führen können und
5.
die Möglichkeit der Verweigerung oder des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung.

(3) 1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Polizei die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. 2Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage der Datenbestände:

1.
der Polizeien von Bund und Ländern,
2.
der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, soweit Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
3.
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
4.
des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit im Einzelfall erforderlich sowie
5.
der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und dies im Einzelfall erforderlich ist.

(4) 1Die Polizei darf zum Zweck des Datenabgleichs die erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stellen übermitteln. 2Personenbezogene Daten, die die Polizei bei diesen Stellen zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhoben hat, sind gesondert zu speichern und dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden. 3Die Polizei kann das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gemäß Absatz 1 übermitteln, soweit dies wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. 4Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. 5Die betroffene Person ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren.

(5) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. 2Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten.

(6) 1Die Polizei kann die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Dokumentationszwecken für die Dauer von sechs Monaten speichern. 2Abweichend davon kann eine längere Speicherung erfolgen, soweit und solange dies aufgrund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 3Die Frist beginnt mit der Beendigung der Veranstaltung.

(7) Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist über ein nach Absatz 1 beabsichtigtes Verfahren zu unterrichten.77

§ 89
Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,

gilt § 84 entsprechend. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(2) 1Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. 2Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 89a
Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

(1) 1Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten ergänzend zu den §§ 83 und 89 die folgenden Absätze. 2Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) 1Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. 2Ein solches Ersuchen muss mindestens enthalten:

1.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit,
2.
eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3.
die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat,
4.
die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen,
5.
gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, sowie
6.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

3Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. 4Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(3) Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(4) Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.

(5) 1Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

1.
es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
2.
die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

2Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(6) 1Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. 2Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(7) Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in § 83 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden.

(8) 1Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 89 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. 2Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.78

§ 90
Datenübermittlung im internationalen Bereich

(1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an Polizeibehörden, an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

1.
zur Erfüllung der Aufgaben oder
2.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Polizei. 2Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren. 3Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 4Der empfangenden Stelle ist ferner der vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen.

(3) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 Daten an die Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes übermitteln. 2Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

1.
zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
2.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle79

§ 91
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, soweit

1.
ihre Speicherung unzulässig war,
2.
sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen,
3.
die weitere Speicherung unzulässig ist, weil die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts ergeben, dass die Gründe, die zu der Speicherung geführt haben, nicht zutreffen,
4.
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder aus Anlass des Ablaufs einer Aussonderungsprüffrist festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist,
5.
nach Ablauf der Aussonderungsprüffrist die Umstände, die zur Speicherung geführt haben, entfallen sind,
6.
die Höchstspeicherfrist abgelaufen ist,
7.
die betroffene Person die Einwilligung für die Speicherung widerrufen hat, oder
8.
zwei Jahre seit dem Tod der betroffenen Person vergangen sind.

(3) 1Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren Unrichtigkeit festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt wird. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu ermöglichen. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist einzuschränken, wenn Daten

1.
nach Absatz 2,
2.
auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Löschungsverpflichtungen oder
3.
nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

zu löschen sind. 4Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen. 5Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) § 5 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt.80

§ 92
Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft

(1) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

(2) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

§ 93
Errichtungsanordnung

(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1.
die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
2.
die Bezeichnung und der Zweck der Datei,
3.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
5.
der betroffene Personenkreis,
6.
die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,
7.
die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der Daten,
8.
die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,
9.
Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
10.
die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 20 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
11.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79 eingehalten werden, und
12.
Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

(2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu unterrichten.81

§ 94
Kontrolle durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten

Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre Kontrollen in Bezug auf

1.
die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 2, 5 und 6, § 62b Absatz 2 sowie den §§ 63 bis 68, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung in polizeilichen Dateisystemen, und
2.
die Übermittlungen nach § 90

durch.82

Abschnitt 4
Datenverarbeitung zur Erfüllung von Aufgaben, die der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen

§ 95
Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

1Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.

§ 96
Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person

Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen würde.

Teil 4
Organisation der Polizei

§ 97
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:

1.
das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
2.
das Landeskriminalamt,
3.
das Polizeipräsidium für Service und IT,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und
5.
die Polizeidirektionen.

(2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.83

§ 98
Unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle

(1) 1Der Freistaat Sachsen unterhält in der Staatskanzlei eine unabhängige, zentrale Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei. 2Die Stelle hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Polizei zu stärken. 3Sie unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. 4Ihr obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich.

(2) 1Der Stelle ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die Staatsregierung trifft die Festlegung über die Anzahl sowie Besoldung und Eingruppierung der Bediensteten der Stelle. 3Sie werden durch die Staatsregierung zeitlich befristet berufen.

(3) 1Die Stelle ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die Bediensteten dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. 4Die Dienstaufsicht über die Bediensteten obliegt während ihrer Tätigkeit in der Stelle weiterhin der bisherigen obersten Dienstbehörde. 5Auf sie finden Regelungen zum Verbot der Führung von Dienstgeschäften keine Anwendung.

(4) 1Die Stelle prüft und bearbeitet Mitteilungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Polizeibediensteten mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, auch soweit es sich um Beschwerden handelt. 2Polizeibedienstete sind befugt, sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Stelle zu wenden. 3Wegen der Wahrnehmung des Beschwerderechts darf für Beschwerdeführende kein dienstlich veranlasster Nachteil entstehen.

(5) 1Die Stelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Bediensteten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

(6) 1Die Stelle kann Stellungnahmen vom Staatsministerium des Innern, dessen nachgeordneten Polizeidienststellen und den beschwerdebetroffenen Polizeibediensteten sowie Unterlagen und Sachakten, die im Sachzusammenhang stehen, anfordern und einsehen. 2Sie kann Polizeibedienstete anhören, soweit dies für die Prüfung darüber hinaus erforderlich ist. 3Die Stelle kann Personalakten der Bediensteten ohne deren Einwilligung anfordern und einsehen, wenn die Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnis nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen kann. 4Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen. 5Die Stelle kann Empfehlungen an das Staatsministerium des Innern und dessen nachgeordnete Polizeidienststellen aussprechen.

(7) 1Die Stelle legt jährlich einen Bericht über ihre Arbeit und die Prüfergebnisse vor. 2Dieser wird veröffentlicht.84

§ 99
Aufgaben des Staatsministeriums des Innern

(1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend unmittelbar unterstellen, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert.

(3) 1Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. 2Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 100
Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen

Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung der Aufgaben auf die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 101
Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Polizeipräsidium für Service und IT und die Polizeidirektionen übt das Staatsministerium des Innern aus.

(2) Die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Polizeidienststellen wird, unbeschadet der Regelung in Absatz 1, vom Landeskriminalamt ausgeübt.

(3) Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Polizeidienststellen sowie die Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen für die Polizei treffen.

(4) 1Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen können den Polizeidienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen. 2Die Polizeidienststellen haben diesen Weisungen Folge zu leisten. 3Sie sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.85

§ 102
Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden

1Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese unverzüglich über alle Vorgänge zu unterrichten, die für die Erfüllung ihrer polizeibehördlichen Aufgaben erforderlich sind. 2Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sollen die Polizei und die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr zusammenwirken und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen.

§ 103
Örtliche Zuständigkeit

Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.

§ 104
Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen

(1) 1Polizeibedienstete eines anderen Landes können im Freistaat Sachsen Amtshandlungen vornehmen:

1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern,
2.
in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder Sachen oder
5.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststellen, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. 3Sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend für

1.
Polizeibedienstete des Bundes und
2.
Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestattet ist.

2Absatz 2 gilt für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung entsprechend. 3Für Polizeibedienstete des Bundes gilt das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes uneingeschränkt.

(4) Vollzugsbedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Freistaat Sachsen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen vorsehen oder das Staatsministerium des Innern Amtshandlungen ausländischer Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

§ 105
Amtshandlungen von Polizeibediensteten
des Freistaates Sachsen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs

(1) 1Die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder in einem anderen Land nur dann tätig werden, wenn dies durch Bundesrecht oder das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist. 2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibediensteten nur tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist.

(2) Einer Anforderung von Polizeikräften durch den Bund oder ein anderes Land soll entsprochen werden, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im Freistaat Sachsen dringender ist, als die Unterstützung des Bundes oder des anderen Landes.

Teil 5
Sonstige Bestimmungen

§ 106
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.86

§ 106a
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeidienststelle, die die Maßnahme angeordnet hat.87

§ 107
Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

1Das Staatsministerium des Innern berichtet der Öffentlichkeit und dem Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 5 und 6, § 62b Absatz 2 und den §§ 63 bis 68 sowie über Übermittlungen nach § 90. 2Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Die Staatsregierung teilt dazu in einem ergänzenden Bericht jeweils die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106 mit.88

§ 108
(weggefallen)89

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358
    Fsn-Nr.: 22-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031