Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 25. Oktober 2017

Auf Grund

des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist,
des § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 36 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, –
des § 25a Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), von denen § 25a Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) und § 20 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 36 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,
des § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 63 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122) in Verbindung mit § 1 Nummer 22 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in Verbindung mit § 1 Nummer 51 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in Verbindung mit § 62 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704) und in Verbindung mit § 1 Nummer 52 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673),
des § 99 Absatz 7 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 54 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe p der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5b
Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“.
 
b)
Die Angabe zu § 29b wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 29b
Zuständigkeiten nach dem Justizbeitreibungsgesetz“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 29d wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 29e
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „bis zum 30. November 2017“ eingefügt.
 
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Zweigstellen nach § 3 Absatz 1 und 6 sind“ durch die Wörter „Zweigstelle nach § 3 Absatz 1 ist“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.“
4.
§ 5b wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5b
Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung
von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“.
 
b)
In Satz 1 werden die Wörter „In der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
 
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.“
5.
In § 14 Nummer 4 wird die Angabe „GeschmMG“ durch die Wörter „des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
§ 29a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 5 RDG“ durch die Wörter „Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
 
„5.
zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,“.
 
 
ff)
In dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „RDG,“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „RDG“ durch die Wörter „des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 5 RDG“ durch die Wörter „Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;“.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
 
„5.
zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,“.
7.
§ 29b wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173)“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 werden die Wörter „[GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193]“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2739]“ ersetzt.
8.
Nach § 29d wird folgender § 29e eingefügt:
 
„§ 29e
Gerichtsbarkeit der Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten
 
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der ehrenamtlichen Richter nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften