Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 23.04.2021

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie
(Richtlinie Speicher)

Vom 14. Dezember 2017

[geändert durch RL vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 22)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich. Bei der Umgestaltung der Energiewirtschaft kommen zunehmend kleinteiligen Erzeugungs- und Speichereinheiten besondere Bedeutung zu. Die zunehmende Eigennutzung kann einen wesentlichen Beitrag zur Systemintegration von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen im kleinen Leistungsbereich, aber auch zum Beispiel im Quartiersbereich leisten. Dazu sind innovative dezentrale Lösungen zur Stromspeicherung erforderlich, die den individuell unterschiedlichen Verlauf von Energie-Angebot (Erzeugung) und Energie-Nachfrage (Verbrauch) ausgleichen.
Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage
 
a)
der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – ANBest-P) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – ANBest-K),
 
d)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen, und Kombinationen dieser mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
3.
Die Zuwendung erfolgt unter Einhaltung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) sowie deren jeweiliger Nachfolgeregelung.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren (konventionelle Stromspeicher), auch in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
2.
Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die nicht auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren (Modellvorhaben), auch in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie der Mess- und Steuereinrichtungen und Ingenieur- und Planungsleistungen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich deren Zusammenschlüsse, sowie Angehörige Freier Berufe, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll.

Von der Förderung ausgenommen ist der Freistaat Sachsen, sofern eine Beteiligung mehr als 10 Prozent beträgt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind dezentrale, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelte Stromspeicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 2 Kilowattstunden (kWh).
2.
Förderfähig sind mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, im Folgenden als Ladepunkte AC (Wechselstrom) und Ladepunkte DC (Gleichstrom) bezeichnet, mit einer Ladeleistung je Ladepunkt AC von mindestens 4,0 Kilowatt (kW) sowie Ladepunkt DC mit einer Ladeleistung je Ladepunkt von mindestens 10,0 kW.
3.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 mindestens 1 400 Euro beträgt.
4.
Mehrere Stromspeicher, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Anschlusspunkt nutzen, gelten als ein Vorhaben. Diese Regelung gilt nur, wenn die Stromspeicher innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
5.
Die Leistung der Netzeinspeisung des mit dem Stromspeicher verknüpften Solargenerators darf nicht mehr als 50 Prozent der Nennleistung dieses Solargenerators unter Standard Testbedingungen (STC) betragen.
6.
Der Antragsteller hat sein Einverständnis zu erklären, dass das Kenndatenblatt der Sächsischen Energieagentur – SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt wird.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen als Festbetrags- und Anteilsfinanzierung.
2.
Höhe der Zuwendung
Eine Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 1 000 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität, insgesamt jedoch höchstens 40 000 Euro (Festbetragsfinanzierung). Die Nutzkapazität ist auf eine Nachkommastelle zu runden.
Bei der Förderung von Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.
Die Zuwendung für Modellvorhaben beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50  000 Euro (Anteilsfinanzierung). Ingenieur- und Planungsleistungen sind in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig.
Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Ladepunkt AC und 1 500 Euro pro Ladepunkt DC (Festbetragsfinanzierung).
Die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Beginn des Vorhabens
Mit dem Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 darf begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Mit dem Vorhaben nach Ziffer II Nummer 2 darf nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
2.
Vergabe
Nummer 3 der ANBest-P ist nicht anzuwenden.
3.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Während der Zweckbindungsfrist ist der bestimmungsgemäße Einsatz des Stromspeichers zu gewährleisten.
4.
Kumulierung
Eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.
5.
Datenmonitoring bei Modellvorhaben
Der Antragsteller verpflichtet sich, am Datenmonitoring teilzunehmen und hat mit Abgabe des Förderantrags zu erklären, dass die technischen Voraussetzungen zum Datenmonitoring vorhanden sind beziehungsweise geschaffen werden und die Daten bereitgestellt werden. Die Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

VII.
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichendes geregelt ist.

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung hat schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare der SAB zu erfolgen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
 
a)
Nachvollziehbare Unterlagen und Berechnungen, die zum Nachweis, zur Prüfung und zur Berechnung der Zuwendungsvoraussetzungen und zum Umfang sowie der Höhe der Zuwendung notwendig sind. Dazu zählen unter anderem technische Datenblätter und mindestens ein Kostenangebot sowie das Kenndatenblatt.
 
b)
zur Darstellung der Gesamtfinanzierung bei Zuwendungsempfängern, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen:
 
 
aa)
Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können,
 
 
bb)
bei beantragten Gesamtausgaben von mehr als 100 000 Euro: eine befürwortende gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179).
3.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Einbeziehung einer geeigneten Fachstelle, wie die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH, festlegen.
4.
Die Beantragung der Auszahlung hat schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars der SAB zu erfolgen. Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist nur auf der Grundlage getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip) und nur zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises möglich. Außerdem ist eine Schlussrechnung sowie die Bestätigung des Installateurs beizufügen, dass durch eine geeignete Ansteuerung für 15-Minuten-Werte, die Leistung der Netzeinspeisung nicht größer als 50 Prozent der Nennleistung des Solargenerators unter Standard Testbedingungen (STC) ist. Die Auszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweisprüfung.
5.
Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. April 2016 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), außer Kraft. Anträge, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bei der Bewilligungsstelle eingehen, werden übergangsweise noch entsprechend der Förderrichtlinie nach Satz 2 bearbeitet.

Dresden, den 14. Dezember 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig