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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kommunale Haushaltswirtschaft

Vollzitat: VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 14. Juni 2024 (SächsABl. S. 698)

Anlage 1
(zu Großbuchstabe A Ziffer I Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Ziffer V Nummer 2 und Ziffer VIII Nummer 2 Buchstabe b)

Übersicht zu Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung
I.
Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung sind:
1.
Maßnahmen an Einrichtungen der kommunalen Verwaltung und deren sachlicher und technischer Ausstattung sowie deren Umnutzungen und Rückbauten, um die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten oder zu erhöhen; davon umfasst ist auch die Beschaffung oder Lizensierung von Softwareverfahren im Rahmen der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen,
2.
Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Leitstellen,
3.
Maßnahmen des Schulhaus- und Schulturnhallenbaus sowie die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung, sofern der fortdauernde Bestand der Einrichtung durch das Landesamt für Schule und Bildung bestätigt ist, sowie Maßnahmen zur Ausstattung der Schulen. Dazu gehören nicht: Sportstätten, die nicht für den Schulsport genutzt werden,
4.
Bau, Sanierung und Ausstattung von Kindertagesstätten, sofern diese der Deckung des örtlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen dienen,
5.
Maßnahmen an bestehenden Frei- und Hallenschwimmbädern außer Spaßbädern, Saunen und Wellnessbereiche und gastronomische Einrichtungen, sofern diese Bäder nachweisbar zum überwiegenden Teil der Betriebszeit für den Schulschwimmsport genutzt werden,
6.
Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit sie nach den einschlägigen Richtlinien förderfähig sind; außer Aufforstungen,
7.
Maßnahmen des Städtebaus und der Dorferneuerung, soweit sie nach den einschlägigen Richtlinien förderfähig sind, insbesondere Ordnungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr einschließlich Hochwasserschutzmaßnahmen,
8.
Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einschließlich Umlagen an Wasser- und Abwasserverbände und kommunaler Anschlussbeiträge nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz gemäß entsprechender Satzungen,
9.
Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Straßenbaulast gemäß § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stehen sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes,
10.
Beseitigung von Altlasten, sofern die davon betroffenen Grundstücke in kommunalem Eigentum sind,
11.
Maßnahmen der Abfallwirtschaft,
12.
Maßnahmen an öffentlichen Einrichtungen des Fremdenverkehrs als Basiseinrichtungen der Fremdenverkehrsinfrastruktur, ohne personale Folgekosten, die für die Entwicklung des Fremdenverkehrs unmittelbare Bedeutung haben und nach den einschlägigen Richtlinien förderfähig sind, zum Beispiel Rad- und Wanderwege, öffentliche Toiletten, jedoch nicht Häuser des Gastes,
13.
investive Leistungen kommunaler Bauhöfe in Ausnahmefällen, wenn diese Leistungen als Eigenmittelnachweis im Rahmen einer Maßnahme gemäß Nummern 1 bis 12 zählen und von der Bewilligungsbehörde im Bescheid als solche anerkannt wurden,
14.
Maßnahmen des Baus, der Sanierung und Modernisierung von Krankenhäusern,
15.
Investitionen im Bereich von Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen,
16.
Investitionen im Bereich der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten,
17.
Erschließung von Gewerbegebieten bei nachgewiesener Auslastung,
18.
Maßnahmen des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen,
19.
Vermessungskosten, Verkehrswert- und andere Gutachten, Planungsleistungen sowie der Erwerb von Grund und Boden, sofern diese Kosten in direktem Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß Nummer 1 bis 18 stehen.
II.
Zu den Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung gehören nicht:
1.
der Bau und die Sanierung von Wohnraum,
2.
der Bau und die Sanierung von Kultureinrichtungen,
3.
der Bau und die Sanierung von nachgeordneten kommunalen Einrichtungen im freiwilligen Aufgabenbereich, sofern diese nicht gemäß Nummer 10 förderfähig sind,
4.
der Erwerb von Fahrzeugen aller Art mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für den Brand- und Katastrophenschutz, die Rettungsdienste und die Leitstellen sowie für die Straßenunterhaltung, die Straßenreinigung und den Winterdienst bestimmt sind.

Anlage 2
Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung

Anlage 3
Übersicht zur beantragten Fördermaßnahme (Beträge in Euro)

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2024 Nr. 27, S. 698
Fsn-Nr.: 521-V24.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 5. Juli 2024