Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung von energieeffizienten Investitionen im Bereich der schulischen Infrastruktur
(Förderrichtlinie EFRESchulInfra – FöriEFRE)

Vom 6. Juli 2018

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen, durch die eine Steigerung der Energieeffizienz erzielt wird. Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach dieser Förderrichtlinie. Dabei sind eine nachhaltige Entwicklung der schulbezogenen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen zu sichern und Folgekosten zu beachten. Mit der Zuwendung sollen die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 23 in Verbindung mit § 58 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden.

Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1084/2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist. Bei Anwendung dieser Verordnung gilt: Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Zudem gelten die Ausführungen in der Anlage zur Förderrichtlinie.

Die Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) werden darüber hinaus nach Maßgabe folgender Regelungen gewährt:

Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020,
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Abweichend von Nummer 1.7 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ausgeschlossen, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Teil A (EFRE-Förderung Komplexmaßnahmen):

Gegenstand der Förderung im Rahmen des EFRE und des für den Freistaat Sachsen geltenden Operationellen Programms sind sowohl energetische Maßnahmen bei Bestandssanierungen einschließlich Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien als auch die Errichtung von energetisch innovativen Neubauten in Form von Schulgebäuden, Schulhorten und Schulsporthallen. Bei Neubaumaßnahmen werden energetisch innovative Modell-/Pilotvorhaben gefördert, bevorzugt in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen.

Teil B (EFRE-Förderung Einzelmaßnahmen):

Gefördert werden bauteilbezogene bauliche und/oder technische Einzelmaßnahmen an oder in Bestandsgebäuden zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß KfW-Anforderung des Programms Energieeffizient Bauen und Sanieren von Nichtwohngebäuden in Verbindung mit dem Merkblatt Technische Mindestanforderungen Einzelmaßnahmen, insbesondere:

Maßnahmen an Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich grundlegende Erneuerung,
Maßnahmen im Bereich Gebäudehülle (insbesondere Fenster, Außentüren, Fassaden und Dach),
Energieeffiziente Innen- und Außenbeleuchtung (zum Beispiel LED-Technik).

Im Teil B sind Maßnahmen von der Förderung ausgenommen, sofern diese in der Gebietskulisse nach der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABl. S. 564), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), liegen.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 des Sächsischen Schulgesetzes, an freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 13 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist, sowie an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung öffentlicher Schulträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK). Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die schulische Nutzung des von der Maßnahme betroffenen Gebäudes unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklung für die Dauer der Zweckbindung gemäß Ziffer VI Nummer 1 gesichert ist.
2.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
3.
Abweichend von Nummer 5.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie werden Zuwendungen nur bewilligt, wenn diese noch nicht begonnen worden sind.
4.
Investitionen für Schulsporthallen können nur dann gefördert werden, wenn es Sporthallen sind, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird.
5.
Investitionen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme werden nach dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert, wenn sich die Schulhorte im Gebäude der Grund- beziehungsweise Förderschule befinden. Die Schulhorte an Grundschulen müssen in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein. Schulhorte an Förderschulen als Einrichtungen gemäß der Förderschulbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, müssen im Schulnetzplan verankert sein.
6.
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, kann eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie nur gewährt werden, wenn und soweit eine Förderung des Projektes nach Förderrichtlinien beziehungsweise sonstigen Regelungen des SMK beziehungsweise anderer Ressorts nicht erfolgt. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, falls zusätzliche Förderprogramme zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur aufgelegt werden.
7.
Eine Kumulierung von Förderungen aufgrund dieser Förderrichtlinie und von Förderungen aufgrund der Förderrichtlinie SchulInfra vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1054), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, wird ausgeschlossen.
8.
Vor Beginn der Baumaßnahme sind der jährliche Primärenergiebedarf und der Kennwert der Treibhausgasemission von einem Sachverständigen zu bestätigen. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind von einem Sachverständigen der erwartete jährliche Primärenergiebedarf wie auch der erwartete Rückgang der Treibhausgasemission und die erwartete energiesanierte Fläche festzuhalten.
9.
Einzelmaßnahmen nach Ziffer II Teil B werden nur gefördert, wenn der erwartete Endenergiebedarf/CO2-Ausstoß mindestens 10 Prozent unter dem vorhandenen Energiebedarf/CO2-Ausstoß im unsanierten Ausgangszustand liegt. Die CO2-Einsparung bezieht sich dabei auf das jeweils von der Fördermaßnahme betroffene Gebäude- beziehungsweise Bauteil, bei Maßnahmen der Innen- und Außenbeleuchtung nur auf die Beleuchtungsanlage.
10.
Maßnahmen nach Ziffer II Teil A mit Gesamtausgaben von weniger als 125 000 Euro und Maßnahmen nach Teil B mit Gesamtausgaben von weniger als 40 000 Euro sind nicht zuwendungsfähig.
11.
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, können nicht gefördert werden. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
12.
Neu- und Erweiterungsbauten werden nur dann gefördert, wenn eine Mindestgrundfläche pro Unterrichtsraum (Klassenräume, Fachkabinette) von 70 m2 nicht unterschritten wird. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Als Bemessungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben dienen die beantragten Gesamtausgaben, soweit diese im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entstehen. Zur Bewertung werden unter anderem die in § 4a des Sächsischen Schulgesetzes festgelegten Parameter für die Zügigkeit und die Klassenobergrenze herangezogen. Zur Plausibilisierung der Angaben für die Kostengruppen 300 und 400 werden die statistischen Bauwerkskostenkennwerte für den Neubau von Schulgebäuden des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH (BKI) herangezogen. Beim Neubau von Schulsporthallen gelten die Orientierungswerte des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.

Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden (ausgenommen Schulhorte).

Für Ziffer II Teil A gilt:

a)
Es gelten differenzierte Fördersätze, die vom Grad der erzielten Unterschreitung der gesetzlichen Standards gemäß der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, beziehungsweise nach dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, abhängig sind.
 
aa)
Innovativer Neubau: 75 Prozent
 
bb)
Bestandssanierung
Unterschreitung Energieeinsparverordnung um 30 Prozent – Fördersatz 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Unterschreitung Energieeinsparverordnung um 20 Prozent – Fördersatz 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Unterschreitung Energieeinsparverordnung um 10 Prozent – Fördersatz 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben
b)
Förderfähig sind alle durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 700 (ausgenommen KG 710), die die Unterschreitung des gesetzlichen Standards bewirken (beispielsweise die Erneuerung von Fenstern und Eingangstüren, Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle und grundsätzlich Maßnahmen an Wärmeversorgungs-, Beleuchtungs-, Gebäudeautomations- und lufttechnischen Anlagen), und Ausgaben für die notwendigen Nebenarbeiten (einschließlich der Kostengruppen 200 und 500), sofern diese zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktionsfähigkeit der energetischen Maßnahme erforderlich sind, sowie Sonnenschutzmaßnahmen.
Förderfähig sind darüber hinaus die im Zusammenhang mit der geförderten Baumaßnahme anfallenden Kosten für Sachverständige, Gutachten (beispielsweise auch Simulationen) und Planungsleistungen sowie bei innovativen Neubauten die wissenschaftliche Begleitung und die verpflichtende Veröffentlichung der Auswertungen.

Für Ziffer II Teil B gilt:

a)
Einzelmaßnahmen werden in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
b)
Förderfähige Ausgaben sind alle durch die energetische Einzelmaßnahme unmittelbar bedingten Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 700 (ausgenommen KG 710) und Ausgaben für notwendige Nebenarbeiten (einschließlich der Kostengruppen 200 und 500), die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktionsfähigkeit der energetischen Maßnahme erforderlich sind, sowie Sonnenschutzmaßnahmen. Förderfähig sind darüber hinaus die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme anfallenden Ausgaben für Sachverständige, Gutachten (beispielsweise auch Simulationen) und Planungsleistungen.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Für die Zuwendung ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuwendung:
 
a)
bis 150 000 Euro fünf Jahre,
 
b)
für mehr als 150 000 Euro und bis 5 Millionen Euro zehn Jahre sowie
 
c)
für mehr als 5 Millionen Euro:
 
 
bei Sanierungen fünfzehn Jahre
 
 
bei Neubauten und grundhaften Sanierungen, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen, zwanzig Jahre.
2.
Einschlägige Maßgaben und Anlagen der in Ziffer I genannten Rechtsgrundlagen sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
3.
Zweckgebundene Spenden sowie Spenden, die der Schulträger für die Umsetzung der Maßnahme einwerben musste, können als Eigenmittelersatz anerkannt werden.
4.
Bei Zuwendungen an freie Schulträger ist eine Besicherung etwaiger Erstattungsansprüche ab einer Zuwendung von mehr als 150 000 Euro vorzunehmen.

VII. Verfahren

1.
Antragsverfahren
Die Koordination des Antragsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsstelle. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
 
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Außenstelle Chemnitz, Brückenstraße 12, 09111 Chemnitz berät bereits vor Antragstellung zu baufachlichen Fragen.
1.1
Antragstellung
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen und nach Maßgaben der Ziffer VII Nummer 1.2 vollständigen Antrages. Der Antrag ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken für Ziffer II Teil A oder Teil B bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antrag ist in einfacher, bei Baumaßnahmen mit beantragter Zuwendung über 2,0 Millionen Euro in dreifacher Ausfertigung abzugeben.
1.2
Antragsunterlagen
 
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
 
a)
Bezeichnung und Kurzbeschreibung der Maßnahme sowie Benennung (einschließlich aktueller Adresse) des Zuwendungsempfängers,
 
b)
Bezeichnung (einschließlich aktueller Adresse) der Schule,
 
c)
Aufstellung über die geplanten Gesamtausgaben einschließlich förderfähiger Ausgaben, die Kostenberechnung gegliedert nach den DIN 276, Grundflächen und Rauminhalte im Bau- und/oder Raum-Programm gegliedert nach DIN 277, die Einhaltung der Statistischen Bauwerkskostenkennwerte des BKI ist durch den Planer zu bestätigen,
 
d)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des freien Trägers, dass das Vorhaben einem Fördergegenstand nach Ziffer II Teil A oder Teil B entspricht, die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV vorliegen, die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist sowie zum Vorsteuerabzug,
 
e)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des freien Trägers, dass die zu fördernde Maßnahme nicht parallel auch über ein anderes Förderprogramm gefördert wird und dass gegebenenfalls parallel eingereichte Förderanträge spätestens zum Zeitpunkt einer Bewilligung zurückgezogen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
 
f)
Vorlage einer befürwortenden gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme gemäß Großbuchstabe B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709).
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Teil B mit Gesamtausgaben in Höhe von bis zu 100 000 Euro ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde lediglich zu prüfen und zu bestätigen, ob die Maßnahme mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang steht.
 
g)
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Ziffer IV Nummer 2 vorliegen,
 
h)
bei Anträgen auf Zuwendungen für Neubaumaßnahmen mit Gesamtausgaben ab 2,5 Millionen Euro veranlasst die Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde – liegt innerhalb von sechs Wochen ab Anforderung durch die Bewilligungsstelle die landesplanerische Stellungnahme nicht vor, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen,
 
i)
Bei Baumaßnahmen freier und kommunaler Träger mit beantragter Zuwendung über 2,0 Millionen Euro gelten die Regelungen der Nummer 6.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise der Nummer 6.2 VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Der nach Nummer 3.1.1 Anlage 5a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 3.3.2.3.1 Anlage 3 VVK erforderliche Anerkennungsvermerk zum projektbezogenen Bau- und/oder Raumprogramm gilt mit der Maßgabe, dass der grundsätzliche schulfachliche Bedarf durch das SMK nach Prüfung der individuellen Standortsicherheit und der Zügigkeit der Schule (aufgrund Schülerzahlprognose und Schulnetzplanung) bestätigt wird, als vom Zuwendungsgeber erteilt, sobald das SMK die Fördermaßnahme zur baufachlichen Prüfung durch die SAB an den SIB beauftragt.
Bei allen übrigen Baumaßnahmen sind folgende Bauunterlagen einzureichen:
 
 
Übersichtsplan,
 
 
Lageplan des Bauvorhabens,
 
 
Angabe des kommunalen Trägers beziehungsweise des Bauvorlageberechtigten des freien Trägers zur baurechtlichen Genehmigungspflicht,
 
 
Beschreibung des Bauvorhabens,
 
 
Planungs- und Kostendatenblatt,
 
j)
Zustandsanalyse des Baukörpers oder der zu sanierenden Gebäudeteile und eine Gesamtanalyse des Schulstandortes, soweit ein weiterer Bedarf an baulichen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren absehbar ist.
 
k)
Bestätigung eines Sachverständigen nach § 21 der Energieeinsparverordnung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV Nummer 8 und 9 sowie den Grad der Unterschreitung der gesetzlichen Standards gemäß Ziffer V Teil A a).
 
l)
Der rechnerische Nachweis der CO2-Einsparung für Ziffer II Teil B ist nach DIN V 18599 zu führen. Hierzu sind zwei Bedarfsausweise zu berechnen, der erste für den Bestand, der zweite für den Zustand nach der Sanierung.
2.
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Bei baurechtlicher Genehmigungspflicht ist vor der ersten Auszahlung die Baugenehmigung vorzulegen.
 
b)
Die Bewilligungsstelle verpflichtet die Zuwendungsempfänger, die Anforderungen aus den Bestimmungen der EU für die Förderung, insbesondere zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrung von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen beziehungsweise dem Original gleichgestellten Belegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von Prüfrechten der Gemeinschaft, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten einzuhalten.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt Teil B der Förderrichtlinie SchulInfra vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1054), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

Anlage
(zu Ziffer I Anstrich 3)

Beihilfe

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO1 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Die Förderung wird auf der Grundlage des Artikels 56 der AGVO gewährt.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben gilt nach Artikel 4 AGVO für Investitionsbeihilfen nach Artikel 56 AGVO eine Anmeldeschwelle von 10 Millionen Euro Beihilfenhöhe oder Gesamtkosten von 20 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
 
Name und Größe des Unternehmens
 
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
 
Standort des Vorhabens
 
die Kosten des Vorhabens
 
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
 
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 56 AGVO
Förderfähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
9.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 56 AGVO
Die Förderung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke).
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Änderungsvorschriften