Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Vom 22. September 2018
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund
- –
- des § 2 Absatz 2 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „§ 1
Zuständigkeit bei der Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften - Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.
- § 2
Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts - In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr.“
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Aufgaben in Bezug auf“ durch die Wörter „Zuständigkeit für“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „AGImSchG“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz“ und die Wörter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter „Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)“ durch das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ und die Wörter „Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „AGImSchG“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz“ und die Wörter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter „Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.“ - d)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefasst:
„(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne - 1.
- von § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
- 2.
- von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- von § 6 Absatz 2 und 3 der Störfall-Verordnung,
- 4.
- von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung,
- 5.
- von § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Störfall-Verordnung,
- 6.
- von § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung und
- 7.
- der §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung.
- (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung.“
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 3.
- § 3a wird aufgehoben.
- 4.
- Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:
- „§ 4
Zuständigkeit für die Entgegennahme
von Übersichten über Messergebnisse
(1. BImSchV) - Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Entgegennahme der landesweiten Übersichten über die Messergebnisse nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- § 5
Zuständigkeit für die Berichterstattung
über die Durchführung einer Verordnung
(2. BImSchV) - Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- § 6
Zuständigkeit bei erheblichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen nicht UVP-pflichtiger Vorhaben
(9. BImSchV) - Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die frühzeitige Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 11a Absatz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- § 7
Zuständigkeit für die Ausnahmebewilligung
und die Überwachung bei Kraft- und Brennstoffen
(10. BImSchV) - (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 18 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und
- 2.
- § 18 Absatz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
- § 8
Zuständigkeit für Festlegungen zur Emissionserklärung
(11. BImSchV) - (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen.
- § 9
Zuständigkeit für die Bekanntgabe, Anerkennung
oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen,
Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen - Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes- Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften.“
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 10
Zuständigkeit für die Überwachung
und Beurteilung der Luftqualität“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „BImSchG“ durch die Wörter „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ und die Wörter „Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489)“ werden durch die Wörter „Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222)“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „BImSchG“ durch die Wörter „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „BImSchG“ durch die Wörter „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ und die Angabe „39. BImSchV“ wird jeweils durch die Wörter „der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „39. BImSchV“ durch die Wörter „der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „BImSchG“ durch die Wörter „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ und die Angabe „39. BImSchV“ wird durch die Wörter „der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ ersetzt.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 11
Zuständigkeit für Mitteilungen
bei der Lärmminderungsplanung“. - b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „Stelle nach § 47e Absatz 2 BImSchG“ werden durch die Wörter „Behörde im Sinne von § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
- „§ 12
Zuständigkeit für die Mitwirkung bei
der Ausführung des Luftverkehrsgesetzes - Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Immissionsschutz- Zuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. September 2018
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt