Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Vom 10. Dezember 2018

Auf Grund des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im Wortlaut werden die Wörter „15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„In entsprechender Anwendung von § 73 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können Sonderzuschläge gewährt werden.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärtern und“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften