Siebente Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 7. Dezember 2018

Auf Grund

des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 26 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673) und
des § 23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 22 Nummer 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 21 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil 2 Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a
Gruppen-Gerichtsstand“.
b)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Gruppen-Gerichtsstand
 
Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, das Amtsgericht Leipzig bestimmt.“
b)
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
 
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften