Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Vom 12. Dezember 2018

Auf Grund

des § 33 Absatz 5, des § 34 Absatz 2 Satz 2 und des § 42 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), die durch Artikel 2 Nummer 7, 8 und 10 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden sind, und
des § 22 Absatz 2 Satz 3, des § 70 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des § 109 Absatz 2 Nummer 2 und des § 110 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)

verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 194), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
 
„8.
der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „SächsDG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt und die Angabe „SächsRiG“ wird durch die Wörter „des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
 
„7.
der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.“
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, der Präsident des Landessozialgerichts, der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts, der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen und der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz sind, soweit ihnen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2015 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Beamten ihres Geschäftsbereichs die Ernennungsbefugnis zusteht, zuständig für:“
bb)
In Nummer 1 und 4 wird die Angabe „SächsBG“ jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 und 3 wird die Angabe „BeamtStG“ jeweils durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa)
Die Angabe „BeamtStG“ wird durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
 
„7.
der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.“
3.
In § 8 werden die Wörter „Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten“ durch die Wörter „Generalstaatsanwalt, dem Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und den Leitern der Justizvollzugsanstalten“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften