Historische Fassung war gültig vom 28.09.2012 bis 31.10.2013

Bekanntmachung
der Neufassungen der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV)
und des Merkblattes zur Gewährung von Trennungsgeld

Vom 10. November 1999

I.

Nachstehend wird der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) in der ab 1. Oktober 1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1997 (ABl.SMF S. 211),
2.
die mit Wirkung vom 4. Juni 1998 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 25. August 1998 (SächsABl. S. 690),
3.
die teils mit Wirkung vom 1. Januar 1999, teils am 1. September 1999 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 3. August 1999 (SächsABl. S. 723).

II.

Im Anschluss daran wird das Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld mit Rechtsstand 1. September 1999 bekannt gemacht. Es ersetzt das bisherige Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld (Anlage 1 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1998 (MBl. SMF S. 86)). Die personalverwaltenden Stellen sollen Beschäftigten, die aus Anlass einer Personalmaßnahme an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort Dienst zu leisten haben, gleichzeitig mit der Personalverfügung das Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld aushändigen.

Dresden, 10. November 1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
gez. Woydera
Ministerialdirigent

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung
(VwV-SächsTGV)

[Geändert durch VwV vom 4. Oktober 2001 (SächsABl. S. 1071), durch VwV vom 7. November 2007 (MBl. SMF S. 214), durch VwV vom 26. Januar 2010 (MBl. SMF S. 10, 137) und durch VwV vom 25. Juli 2012 (SächsABl. S. 1138)
mit Wirkung vom 28. September 2012]

Abschnitt I
Allgemeines

Trennungsgeld wird einem Beschäftigten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienstort und Wohnort entstehen, weil er als Folge einer dienstlichen Maßnahme (Versetzung, Abordnung oder anderes) an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten hat. Die Sächsische Trennungsgeldverordnung konkretisiert und begrenzt die aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierende Verpflichtung, oben genannte Mehraufwendungen zu erstatten beziehungsweise Trennungsgeld zu gewähren. Die Regelungen der Sächsischen Trennungsgeldverordnung tragen dem Prinzip der Auslagenerstattung Rechnung und berücksichtigen gleichzeitig die häusliche Ersparnis. Der Berechtigte hat nach Maßgabe der Sächsischen Trennungsgeldverordnung einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Trennungsgeldes, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung im Einzelfall erfüllt sind.

Abschnitt II
Zu den einzelnen Vorschriften

1
Zu § 1 Anwendungsbereich
1.1
Zu Absatz 1
1.1.1
Begriff „Berechtigte“ allgemein
Der Begriff „Berechtigte“ ist der Oberbegriff für den in der Verordnung näher bezeichneten anspruchsberechtigten Personenkreis. Die „Berechtigung“ begründet noch keinen Anspruch auf Trennungsgeld. Dieser entsteht unter den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften der SächsTGV. Die personalverwaltenden Stellen sollen dem jeweiligen Beschäftigten gleichzeitig mit der Personalverfügung das ”Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld”, das im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SächsMBl.SMF) bekannt gemacht wird, aushändigen. Die Aushändigung des Merkblattes ist aktenkundig zu machen. Außerdem wird empfohlen, Beschäftigten, denen die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde, neben dem ”Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung” gleichzeitig einen Vordruck ”Antrag auf Zuweisung einer Mietwohnung” (Anlage 2 zur Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Wohnungsfürsorgebestimmungen vom 21. September 1995 – SächsABl. S. 1142) zu übergeben. Dies sollte ebenfalls aktenkundig gemacht werden.
1.1.2
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
Für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende ist die SächsTGV nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Bestimmungen (§§ 42, 44 BAT-O, §§ 38, 40 MTArb-O, § 10 MTV Azubi-O) sinngemäß anzuwenden.
1.1.3
Mitglieder von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten
Auf Mitglieder von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben ganz oder vorwiegend von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, findet § 21 Abs. 1 SächsRKG entsprechende Anwendung, sofern der Beschäftigungsort an den Sitz der Geschäftsstelle der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats verlagert wird. Der Freistellungsbeschluss hat hinsichtlich der „Reisekosten“ vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters. Die Regelungen der SächsTGV gelten damit auch für diesen Personenkreis.
1.2
Zu Absatz 2
1.2.1
Versetzung aus dienstlichen Gründen
Aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort wird Trennungsgeld unabhängig davon gewährt, ob die Umzugskostenvergütung zugesagt ist oder davon abgesehen wurde. Ist die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, ist § 2 zu beachten.
1.2.1
Verlegung der Beschäftigungsbehörde
Ein Dienstortwechsel aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) steht einer Versetzung gleich.
1.2.3
Nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
Die Zuteilung zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ist weder eine Abordnung noch eine Versetzung, sondern eine innerdienstliche Maßnahme. Trennungsgeldrechtlich und umzugskostenrechtlich steht die nicht nur vorübergehende Zuteilung (Umsetzung) aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Nr. 4), der sich an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort befindet, einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gleich. Erfolgt die Umsetzung auf Antrag des Bediensteten aus persönlichen Gründen, entsteht kein Anspruch auf Trennungsgeld.
1.2.4
Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung
Sofern die Anordnung von Dienstreisen oder eine Abordnung (§ 36 SächsBG) in Betracht kommt, ist zu berücksichtigen, dass in der Regel bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (vergleiche § 6) bei einer Abordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) niedrigere Ausgaben als bei Dienstreisen entstehen.
1.2.5
Vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle
Die Ausübung einer solchen Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 9) steht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 SächsRKG einer Abordnung gleich (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hat der Beschäftigte daher ebenfalls Anspruch auf Trennungsgeld.
1.2.6
Aufhebung einer Abordnung
Aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 10) wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Beschäftigte anlässlich der Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war, das heißt für den Umzug Umzugskostenvergütung gewährt worden ist. Kehrt der Beschäftigte nach einer Abordnung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder nach mehreren solchen Abordnungen an den früheren Dienstort zurück, so darf kein Trennungsgeld gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Beschäftigte in der Zwischenzeit aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen ist.
1.2.7
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit
Die Gewährung von Trennungsgeld in den genannten Fällen (§ 1 Abs. 2 Nr. 13) soll nicht die Regel sein. Deshalb bedarf es in diesen Fällen der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung kommt nur in Betracht, wenn an der Gewinnung der Person, die lediglich vorübergehend eingestellt oder verwendet wird, ein besonderes, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die Feststellung, ob die Dauer des Dienstverhältnisses oder die Verwendung am Einstellungsort ”vorübergehend” ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hierbei kann auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT-O herangezogen werden, wonach bereits die Besetzung eines Arbeitsplatzes für die Dauer von mindestens zwei Jahren als nicht mehr vorübergehend angesehen wird. In den Fällen, in denen ein befristetes Arbeitsverhältnis abgelaufen ist, jedoch unmittelbar im Anschluss ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, muss ein strenger Maßstab angewandt werden. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zunächst angenommen, sollte unter dem Gesichtspunkt möglichst sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln, aber auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und persönlichen Verhältnisse des Eingestellten geprüft werden, ob Umzugskostenvergütung zugesagt werden kann. Bei der Gewährung von Trennungsgeld während der Probezeit kommt es auf eine vorübergehende Dauer des Dienstverhältnisses oder die vorübergehende Verwendung am Einstellungsort nicht an. Es ist auch hier auf das besondere, auf andere Weise nicht zu befriedigende Bedürfnis an der Gewinnung der Person abzustellen.
1.3
Zu Absatz 3
1.3.1
Voraussetzungen für Gewährung von Trennungsgeld
Die Gewährung von Trennungsgeld kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen, der neue Dienstort ist ein anderer als der bisherige Dienstort und die Wohnung liegt nicht im Einzugsgebiet, erfüllt sind. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 12 und 13 (Einstellung) hat der Berechtigte weder einen „bisherigen“ noch einen „neuen“ Dienstort im Sinne dieser Vorschrift. Trennungsgeld kann deshalb in sinngemäßer Anwendung nur gewährt werden, wenn der Eingestellte nicht am Dienstort oder nicht im Einzugsgebiet wohnt.
1.3.2
Einzugsgebiet
Das Einzugsgebiet bestimmt sich nach § 2a Abs 1. Danach liegt die Wohnung im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist.
1.3.3
Trennungsgeld bei vorübergehenden Maßnahmen
Bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld auch dann gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt. Das Trennungsgeld wird für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate gezahlt. Die Berechnung der Drei-Monats-Frist richtet sich nach § 32 VwVfG in Verbindung mit §§ 186 ff. BGB.
1.3.4
Einschränkung bei der Gewährung von Trennungsgeld
Die Gewährung von Trennungsgeld wird durch Absatz 3 Nr. 2 zusätzlich eingeschränkt. Verzichtet ein nicht im Einzugsgebiet wohnender Berechtigter bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 (Versetzungen und gleichgestellte Maßnahmen) unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, wird Trennungsgeld nicht gewährt. Er erhält nach § 5 Abs. 2 in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 längstens für ein Jahr Reisebeihilfe.
2
Zu § 2 Sonderbestimmungen bei Zusage der Umzugskostenvergütung
2.1
Zu Absatz 1
2.1.1
Uneingeschränkte Umzugswilligkeit
Der fortwährend uneingeschränkte Wille, so bald wie möglich an den neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes umzuziehen, ist die hauptsächliche Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld an einen Berechtigten, dem die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Der umzugswillige Berechtigte muss alles ihm zumutbare unternehmen, um sich am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes mit einer seinen berechtigten Bedürfnissen entsprechenden Wohnung zu versorgen. Als Wohnungsbemühungen kommen allgemein in Betracht:
  • Meldung als Wohnungssuchender beim zuständigen Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt,
  • Aufgabe von Wohnungssuchanzeigen in der örtlichen Presse,
  • Auswerten von Wohnungsangeboten in Zeitungen und so weiter,
  • Beauftragung mindestens eines Wohnungsmaklers.
Die Meldung als Wohnungssuchender beim zuständigen Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt ist in jedem Fall unverzüglich nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung vom Berechtigten vorzunehmen. Die Wohnungsbemühungen müssen umgehend nach Dienstantritt einsetzen und jeweils mit dem Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden. Es steht der jeweiligen Bewilligungs- beziehungsweise Abrechnungsstelle frei, entsprechende Nachweise in kürzeren Abständen vom Trennungsgeldberechtigten zu fordern, wenn dazu Veranlassung besteht. Wird der Erstbewilligungsantrag erst später als zwei Wochen nach Dienstantritt gestellt, müssen die ersten Wohnungsbemühungen bereits mit diesem Antrag belegt werden und die Meldung als Wohnungssuchender beim Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt erfolgt sein.
2.1.2
Entbindung von Wohnungsbemühungen
Der Berechtigte muss grundsätzlich fortwährend alle Möglichkeiten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung ausschöpfen. Während der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen außerhalb des Dienstortes oder in urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten können nach Lage des Einzelfalles keine persönlichen Wohnungsbemühungen verlangt werden. Liegen Hinderungsgründe im Sinne des Absatzes 2 vor, kann auf den Nachweis von Wohnungsbemühungen vorübergehend verzichtet werden. Sie müssen jedoch rechtzeitig vor der Beseitigung des Hindernisses (wieder) verstärkt einsetzen. Als „rechtzeitig“ im Sinne dieser Vorschrift ist dabei grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens vier Monaten anzusehen. Der Berechtigte darf seinen Umzugswillen auch dann nicht aufgeben oder einschränken, wenn dem Umzug vorübergehende Hinderungsgründe im Sinne des Absatzes 2 entgegenstehen. Die Umzugshinderungsgründe schränken den Umzugswillen nicht ein, sondern hindern nur vorübergehend.
2.1.3
Wohnungsmangel
Wohnungsmangel als Anspruchsvoraussetzung für das Trennungsgeld liegt vor, solange am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes keine objektiv angemessene Wohnung zu erhalten ist. Wohnungsmangel ist nicht schon allein dadurch gegeben, dass keine dienstherrneigene oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehende Wohnung verfügbar ist.
2.1.4
Wegfall des Wohnungsmangels
Der Wohnungsmangel entfällt mit dem Tag des frühestmöglichen Bezuges einer angemessenen Wohnung. Dieser Tag ist aktenkundig festzustellen und dem Trennungsgeldberechtigten mitzuteilen. Für die Durchführung des Umzuges in diese Wohnung kann darüber hinaus eine Vorbereitungszeit von regelmäßig 14 Tagen ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der endgültige Bezugstermin der Wohnung dem Berechtigten bekannt wurde. Bei erfolgreichen Wohnungsbemühungen vor Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme rechnet die Frist ab Dienstantritt. Diese Frist von 14 Tagen ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen, da der Berechtigte im Rahmen des Zumutbaren alles unternehmen muss, um den frühestmöglichen Bezug einer verfügbaren Wohnung zu erfahren und danach alle erforderlichen Dispositionen zur Vorbereitung des Umzuges (Renovierungsarbeiten, Beauftragung einer Speditionsfirma und so weiter) zu treffen. Der Berechtigte ist allerdings nicht verpflichtet, die genannte Frist von 14 Tagen einzuhalten. Es steht ihm frei, den Umzugstermin nach eigenem Ermessen zu bestimmen und den für ihn genehmsten Termin auszuwählen. Der Dienstherr ist jedoch nicht verpflichtet, die aus der Überschreitung der Frist entstehenden Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung durch Weitergewährung von Trennungsgeld zu übernehmen.
2.1.5
Angemessenheit der Wohnung
Die Angemessenheit der Wohnung ist nach den familiären Bedürfnissen des Berechtigten zu bewerten. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung sind die Kriterien Lage, Größe, Ausstattung und Mietpreis maßgebend. Hinsichtlich der Lage ist eine Wohnung angemessen, wenn sie sich am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet. Eine Wohnung ist hinsichtlich ihrer Größe angemessen, wenn sie für jede vor und nach dem Umzug zum Haushalt gehörende Person ein Zimmer enthält. Zusätzlich sollten folgende Flächen (einschließlich Küche, Flur, Bad und WC) eine Orientierungshilfe sein:
 
 
Angemessenheit der Wohnung
für Größe in qm
für Alleinstehende    45 m 2
bei zwei Familienmitgliedern    60 m 2
bei drei Familienmitgliedern    75 m 2
bei vier Familienmitgliedern    90 m 2
bei fünf Familienmitgliedern   105 m 2
bei sechs Familienmitgliedern   120 m 2
 
An das Kriterium Ausstattung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Wohnung ist dann angemessen ausgestattet, wenn sie dem üblichen Standard entspricht. Dazu gehören Zentralheizung sowie Bad und WC innerhalb der Wohnung. Eine Wohnung ist hinsichtlich der Miethöhe angemessen, wenn die Miete (ohne Nebenkosten) 25 vom Hundert des Nettofamilieneinkommens nicht übersteigt. Maßgebend ist das Nettoeinkommen aller Familienmitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung. Spätere Änderungen, die das Familieneinkommen nachhaltig beeinflussen, sind beim Wohnungsangebot zu berücksichtigen. Als Nettoeinkommen ist die Summe der steuerpflichtigen monatlichen Bruttobezüge abzüglich
  • der Lohnsteuer
  • des Solidaritätszuschlages
  • der Kirchensteuer
anzusetzen. Neben den einzelnen steuerlichen Bestandteilen sind hiervon auch die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Den Pflichtbeiträgen in der Sozialversicherung stehen bei Beamten und Richtern die Beiträge aus einer privaten Krankenversicherung gleich (vergleiche § 25b Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz – WoBauFördG 1994, BGBl. I S. 1184). Ein an sich umzugswilliger Berechtigter, der den Umzug durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung verzögert, ist nicht mehr uneingeschränkt umzugswillig und verliert deshalb seinen Anspruch auf Trennungsgeld. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine seiner bisherigen Wohnung „entsprechende“ Wohnung am neuen Dienstort fordert, insbesondere dann, wenn er ein Eigenheim besitzt oder am bisherigen Wohnort ein Einfamilienhaus gemietet hat. Er darf zum Beispiel auch eine Wohnung nicht ausschlagen, weil sie nicht so große Räume hat wie die bisherige oder nicht so preiswert oder nicht so günstig gelegen ist. Hat der Berechtigte besonders große Möbel oder umfangreichen Hausrat, muss er Einschränkungen gegenüber seinen bisherigen Wohnverhältnissen hinnehmen.
2.1.6
Sonderregelung für unverheiratete Berechtigte
Eine Wohnung im Sinne des § 2a Abs. 4 erfordert nicht das alleinige Verfügungsrecht des Berechtigten. Erfüllt eine Wohnung nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 4, gilt der Wohnungsmangel bereits mit dem möglichen Bezug eines möblierten Zimmers oder einer bereitgestellten Gemeinschaftsunterkunft als behoben. Gleiches gilt, wenn der Unverheiratete zwar eine Wohnung besitzt, diese aber nicht berücksichtigt wird, weil die Wohnung wegen ihrer Entfernung zum letzten Dienstort nur gelegentlich genutzt wurde.
2.2
Zu Absatz 2
2.2.1
Umzugshinderungsgründe allgemein
Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugwilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels in § 2 Abs. 2 näher bestimmte Hinderungsgründe entgegenstehen. Umzugshinderungsgründe sind somit erst von Bedeutung, wenn Wohnungsmangel nicht mehr besteht. Das Trennungsgeld kann bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch für die bei den einzelnen Umzugshinderungsgründen festgelegten Zeiträume weitergezahlt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Wohnung hätte bezogen werden können. Das Vorliegen von Umzugshinderungsgründen ist nachzuweisen.
2.2.2
Vorübergehende schwere Erkrankung
Als vorübergehend ist nur eine akute, zeitlich überschaubare Erkrankung berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht länger als ein Jahr dauert. Ein chronischer oder anderer Krankheitsfall von zeitlich nicht abschätzbarer Dauer kann nicht anerkannt werden. Eine schwere Erkrankung rechtfertigt eine Umzugsverzögerung nur dann, wenn dem Betroffenen das Verlassen der Wohnung wegen der Art und Schwere der Krankheit nicht möglich ist. Ein Krankheitsbild, das lediglich eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert, jedoch keine Reiseunfähigkeit bewirkt, ist nicht anerkennungsfähig. Das Vorliegen einer vorübergehenden schweren Erkrankung ist durch eine ärztliche, gegebenenfalls durch eine fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese hat mindestens eine Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Es muss aus der Bescheinigung hervorgehen, warum und für welchen Zeitraum ein Umzug aus medizinischer Sicht nicht möglich ist.
2.2.3
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder des Ehegatten
 
a)
Der Berechtigte ist nach Wegfall des Wohnungsmangels nur dann durch Schul- oder Berufsausbildung eines unter § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3 SächsUKG fallenden Kindes oder des Ehegatten am Umzug gehindert, wenn die Ausbildung am bisherigen Wohn- oder Dienstort beziehungsweise in erreichbarer Nähe eines dieser Orte stattfindet. Die Ausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen und die Berufsausbildung wird nicht berücksichtigt, wenn das Kind oder der Ehegatte außerhalb der Wohnung des Berechtigten (zum Beispiel im Internat) lebt oder erkennbar ist, dass das volljährige Kind oder der Ehegatte nicht zu einem Umzug mit dem Trennungsgeldberechtigten bereit ist.
 
b)
Das Schuljahr endet mit dem letzten Schultag, das letzte Schuljahr mit dem letzten Prüfungstag. Ist im unmittelbaren Anschluss an eine nicht bestandene Prüfung eine Nachprüfung erforderlich, ist der letzte Tag der Nachprüfung maßgebend. Besteht das Kind oder der Ehegatte die Abschlussprüfung (Abitur) am Ende des 12. Schuljahres nicht, wird für das dann zu wiederholende Schuljahr Trennungsgeld nicht mehr gewährt.
 
c)
Keine Umzugshinderungsgründe sind:
aa) Hochschulstudium,
bb) Fachhochschulstudium oder
cc) die Ausbildung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes.
2.2.4
Mehrere Umzugshinderungsgründe gleichzeitig
Liegen zum Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme (Absatz 2 Satz 2) mehrere der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Hinderungsgründe vor, ist der Grund zu berücksichtigen, der zum längeren Trennungsgeldbezug führt.
2.3
Zu Absatz 3
2.3.1
Vorwegumzug
Der Vorwegumzug bedarf keiner Begründung. Auch wenn der Umzug mehr als drei Monate vor Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird, darf Trennungstagegeld beziehungsweise Trennungsgeld nach § 6 längstens für drei Monate für die dem Dienstantritt vorausgehende Zeit gewährt werden. Trennungsreisegeld steht nicht zu. Die Zusage der Umzugskostenvergütung muss vor Durchführung des Umzuges ausgehändigt worden sein. Umzüge an einen Ort außerhalb des räumlichen Zusammenhangs zum Dienstort dürfen nicht berücksichtigt werden.
2.3.2
Trennungsgeldanspruch bei Vorwegumzug
Das Trennungstagegeld ist ab dem Tag nach Beendigung des Umzuges zu gewähren. Die Reise des Beschäftigten vom bisherigen an den neuen Dienstort ist die Dienstantrittsreise (§ 14 Abs. 1 SächsRKG). Die Trennungsgeldzahlung ist deshalb mit Ablauf des Tages vor dem Verlassen des bisherigen Dienstortes einzustellen.
2.4
Zu Absatz 4
2.4.1
Widerruf beziehungsweise Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung
Weder der auf die Zukunft gerichtete Widerruf einer rechtmäßigen (§ 49 VwVfG) noch die Rücknahme einer rechtswidrigen Zusage (§ 48 VwVfG) der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens begründen einen Anspruch auf Trennungsgeld. Besteht zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung ein Anspruch, ist Trennungsgeld – nunmehr nach § 1 – weiter zu zahlen.
2.4.2
Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach Wegfall des Trennungsgeldanspruchs
Die spätere Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung löst keine neue Trennungsgeldzahlung aus, wenn wegen des Wegfalls der Voraussetzungen (Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) die Zahlung des Trennungsgeldes eingestellt worden ist.
2.5
Zu § 2a Abs. 1
Die Regelung ist identisch mit der Definition des Einzugsgebietes in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SächsUKG. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.
2.6
Zu § 2a Abs. 2
 
a)
Durch die Worte „in der Regel“ hat die Verwaltung einen Ermessensspielraum, von den Zeitgrenzen der Verordnung nach oben oder unten abzuweichen. Die Vorschrift stellt auf die tatsächliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung ab, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entsteht oder entstehen würde.
 
b)
Wohnort im Sinne der Vorschrift ist der Wohnort am Tage vor dem Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Abs. 2. Mit einem späteren Wohnsitzwechsel verbundene Verkürzungen der Abwesenheitsdauer sind zu berücksichtigen, Verlängerungen bleiben unberücksichtigt.
 
c)
Die Regelung, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann nicht zuzumuten ist, wenn die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel mehr als drei Stunden beträgt, gilt in den Fällen, in denen die Abwesenheit von der Wohnung aufgrund einer kürzeren Arbeitszeit, zum Beispiel Teilzeitarbeit, Teilnahme an Lehrgängen, nicht mehr als zwölf Stunden beträgt.
2.7
Zu § 2a Abs. 4
Es handelt sich um den gleichen Wohnungsbegriff wie in § 10 Abs. 3 SächsUKG. Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit ausgestattet ist. Die Kochgelegenheit muss so beschaffen sein, dass alle Hauptmahlzeiten darauf hergestellt werden können (mindestens elektrische Kochplatte oder einflammiger Gasherd). Den Wohnungsbegriff erfüllen abgeschlossene Einzimmer-Appartements mit Toilette (Nebenraum) und abgegrenztem Küchenteil (Kochnische). Bei Altbauwohnungen können bestimmte sanitäre Einrichtungen (zum Beispiel Toilette) auch außerhalb der Wohnung liegen.
3
Zu § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
3.1
Zu Absatz 1
3.1.1
Grundsätzliches
Während des Anspruches auf Trennungsreisegeld finden die §§ 8, 9, 10 Abs. 2, § 11 und § 14 Abs. 4 SächsRKG uneingeschränkt Anwendung. Nach § 21 Abs. 2 SächsRKG haben Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung abgeordnet werden. Die nachstehenden Ausführungen gelten auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes bzw. einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen. Die Höhe der Entschädigung ist in diesen Fällen jedoch auf 75 vom Hundert des nach § 21 Abs. 1 SächsRKG zu gewährenden Trennungsgeldes beschränkt. Darüber hinaus gehende Regelungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie für Beamte im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes bzw. einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, werden in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Reisekostengesetz ( VwV-SächsRKG) getroffen.
3.1.2
Gewährung von Trennungsreisegeld
Trennungsreisegeld wird von dem Tage an gewährt, der auf den Tag folgt, an dem die Dienstantrittsreise beendet wird. Das Trennungsreisegeld besteht aus:
 
a)
Tagegeld (§ 8 SächsRKG). Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SächsRKG kann ein Zuschuss zum Tagegeld gewährt werden. Anstelle des Tagegeldes kann auch eine Aufwandsvergütung nach § 8 Abs. 3 SächsRKG gewährt werden. Die Kürzungsbestimmungen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 SächsRKG sind uneingeschränkt anzuwenden.
 
b)
Übernachtungskostenerstattung (§ 9 SächsRKG). Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten der Übernachtung bis zu 61,36 EUR je Übernachtung. Darüber hinaus gehende Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder vor Beginn der Maßnahme der Höhe nach anerkannt wurden. Die Kürzungsbestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 und des § 11 Abs. 3 und 4 SächsRKG sind uneingeschränkt anzuwenden.
 
c)
Fahrkosten für notwendige Fahrten am Dienstort. Mehrauslagen, die entstehen, weil die Unterkunft aus persönlichen Gründen ungewöhnlich weit von der Dienststätte entfernt ist, sind nicht erstattungsfähig.
 
d)
Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit und der Notwendigkeit der Wohnungsvermittlungsgebühren ist die Wohnungsmarktlage am Dienstort maßgebend. In der Regel ist davon auszugehen, dass vorübergehende Unterkünfte kurzfristig auch ohne die Inanspruchnahme eines Wohnungsmaklers angemietet werden können, so dass die Vorschrift restriktiv auszulegen ist.
3.1.3
Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsreisegeld
 
a)
Die 14-Tage-Frist kann nach § 10 Abs. 2 SächsRKG in besonderen Fällen verlängert werden. Besondere Fälle für die Fristverlängerung liegen vor, wenn die notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft nach Abzug der häuslichen Ersparnis das Trennungstagegeld übersteigen. Ob das Trennungstagegeld unzureichend ist, muss von dem Bediensteten nachgewiesen werden. Die Nachweise sind lückenlos über vier Wochen zu erbringen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit (Unvermeidbarkeit) zu begründen.
 
b)
Die Fristverlängerung muss vom Bediensteten beantragt werden. Der Antrag soll zeitnah gestellt werden, kann bei Beibringung der Nachweise jedoch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 berücksichtigt werden.
 
c)
Während der Fristverlängerung wird Trennungsreisegeld nur in Form von Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wie innerhalb der 14-Tage-Frist (Nr. 3.1.2) gewährt. Fahrkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte werden nach Ablauf der 14-Tage-Frist nicht mehr erstattet.
3.2
Zu Absatz 2
3.2.1
Wird die häusliche Gemeinschaft aufgelöst oder die bisherige Wohnung aufgegeben, ohne dass eine angemessene Ersatzwohnung angemietet wird, wird Trennungstagegeld nach dem bis dahin maßgeblichen Satz nicht mehr gewährt.
3.2.2
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen und ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel: Nachweis über Meldung beim Einwohneramt, gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsames Konto) nachzuweisen.
3.2.3
Der Unterkunftsanteil des Trennungstagegeldes beträgt 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes. Auf den Nachweis von Unterkunftskosten kommt es hierbei nicht an; der Unterkunftskostenanteil des Trennungstagegeldes wird daher zum Beispiel auch dann gewährt, wenn dem Berechtigten aus persönlichen Gründen Unterkunftskosten nicht entstanden sind. Wird der Berechtigte amtlich unentgeltlich untergebracht, gelten die Kürzungsbestimmungen des § 11 Abs. 3 SächsRKG.
3.3
Zu Absatz 3
3.3.1
Unterkunftskosten sind diejenigen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen sind. Hierzu gehören gegebenenfalls vom Mieter zu zahlende Umlagen. Auslagen für eine Garage, einen Stellplatz oder einen Hausgarten bleiben unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag für Wohnung und Garage, Stellplatz oder Hausgarten einen Einheitsbetrag ausweist. Dieser ist um die ortsübliche Miete einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens zu kürzen. Mietersatz für nicht volle Kalendermonate wird anteilig gewährt.
3.3.2
Nach Kürzung des Trennungstagegeldes um den Unterkunftsanteil können die nachgewiesenen Unterkunftskosten bis zum Höchstbetrag von 306 EUR monatlich erstattet werden. Wird dem Berechtigten eine kostengünstigere Unterkunft oder eine Unterkunft, an deren Kosten er angemessen beteiligt wird, vom Dienstherrn angeboten, ist der erstattungsfähige Höchstbetrag auf diese Unterkunftskosten begrenzt. Bei Beamten auf Widerruf beträgt der erstattungsfähige Höchstbetrag 229,50 EUR monatlich.
4
Zu § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1
Allgemeines
Die Vorschrift dient der Abgeltung der nachgewiesenen notwendigen Übernachtungs- oder Unterkunftskosten für das Beibehalten der entgeltlichen Unterkunft am Dienstort und geht als Spezialvorschrift § 14 Abs. 4 SächsRKG vor. Die Kürzung des Trennungsgeldes an Sonn- und Feiertagen und allgemein dienstfreien Werktagen setzt nicht voraus, dass diese Tage von zwingend kürzungspflichtigen Tagen (Urlaub und die in Satz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Tatbestände) eingeschlossen werden. Es genügt, dass diese Tage den kürzungspflichtigen Tagen zeitlich vorangehen oder nachfolgen.
4.1.2
Urlaub
Wo der Urlaub verbracht wird, ist bedeutungslos. Das Trennungsgeld wird auch gekürzt, wenn der Berechtigte am Dienstort bleibt oder einen Urlaubstag nicht voll nutzt.
4.1.3
Krankenhausaufenthalt
Es kommt nicht darauf an, wo sich das Krankenhaus befindet. Es kann auch am Dienstort oder Wohnort sein.
4.1.4
Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort
Hierbei handelt es sich um den Fall, dass die Dienstaufgaben nicht in der Dienststelle, sondern in der Wohnung erledigt werden. Der Trennungsgeldempfänger hält sich am Wohnort auf, ohne dass eine Dienstreise vorliegt.
4.1.5
Beschäftigungsverbot
Das Trennungsgeld ist abweichend von Satz 3 Nr. 5 nicht zu kürzen, wenn sich die Berechtigte ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt und tatsächlich Dienst leistet (§ 1 Abs. 2 Mutterschutzverordnung). Bei Erziehungsurlaub wird nur dann Trennungsgeld gewährt, wenn Anspruch auf Besoldung, zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 4 Erziehungsurlaubsverordnung) besteht.
4.1.6
Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung
Es kommt nicht darauf an, wo sich der Erkrankte aufhält. Der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung steht die Abwesenheit wegen einer Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung gleich.
4.1.7
längerfristige Erkrankung
Bei Erkrankungen ohne Krankenhausaufenthalt, bei denen der Dienstort nicht verlassen wird, wird Trennungsgeld grundsätzlich ungekürzt weitergewährt. Das gilt nicht bei Erkrankungen, bei denen mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist. Es wird bei einer so langen Krankheitsdauer unterstellt, dass ein Verbleiben am Dienstort nicht notwendig ist. Das volle Trennungsgeld wird bis zu dem Tage gewährt, an dem erstmalig bekannt wird, dass mit der Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb der nächsten drei Monate nicht zu rechnen ist. Ab dem nächsten Tag wird Übernachtungs- oder Unterkunftskostenerstattung nur dann gewährt, wenn und solange die Unterkunft am Dienstort beibehalten werden muss.
4.1.8
Heimfahrten, für die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird
Bei Gewährung einer Reisebeihilfe für eine Heimfahrt ist das Trennungsgeld zwingend für mindestens einen Kalendertag zu kürzen. Bei längerer Abwesenheit vom Dienstort ist das Trennungsgeld an Tagen zu kürzen, an denen der Berechtigte den vollen Kalendertag vom Dienstort abwesend ist. Die Kürzungsvorschrift gilt bei Besuchsfahrten, für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Reisbeihilfe gewährt wird, für einen Tag.
4.1.9
Höhe des gekürzten Trennungsgeldes
Wird die Unterkunft aufgegeben oder ist sie unentgeltlich, wird Trennungsgeld nach § 4 Abs. 1 nicht gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob die Unterkunft von Amts wegen oder aus persönlichen Gründen unentgeltlich ist. Kann die Unterkunft tageweise gebucht werden (z.B. in Hotels oder Gasthäusern), ist zu prüfen, ob die Unterkunft beibehalten werden muss. Anstelle des Trennungsreisegeldes wird Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten der Übernachtung bis zu 61,36 EUR je Übernachtung gewährt. Höhere Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird. Übersteigen die Unterkunftskosten während der Bezugsdauer von Trennungstagegeld den Unterkunftsanteil des Trennungstagegeldes werden die nachgewiesenen Unterkunftskosten bis zu der in § 3 Abs. 3 bezeichneten Höhe erstattet.
4.2
Zu Absatz 2 Satz 4
Nachgewiesene notwendige Übernachtungs- und Unterkunftskosten können in den Fällen des Absatz 2 Satz 4 auch dann erstattet werden, wenn ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht mehr besteht. Notwendig sind die Auslagen nur insoweit, als sich der Bedienstete mietvertraglich nicht für einen längeren Zeitraum gebunden hat, als es aus Anlass der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 erforderlich war. Außerdem ist er verpflichtet, den Mietvertrag unverzüglich zu kündigen, sobald er weiß, wann er den Dienstort verlässt oder an diesen umzieht. Mehrkosten durch zu lange Mietverträge oder nicht rechtzeitige Kündigungen hat der Bedienstete selbst zu vertreten; sie sind nicht erstattungsfähig. Im Übrigen setzt der Mietersatz voraus, dass die Unterkunft im Erstattungszeitraum nicht anderweitig vermietet oder benutzt wird.
4.3
Zu Absatz 3
Das Trennungsgeld für den bisherigen Dienstort wird bis zu dem Tage weitergewährt, an dem der bisherige Dienstort verlassen wird oder hätte verlassen werden können. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird Trennungsgeld nur in dem in § 4 Abs. 1 bestimmten Umfang gezahlt.
4.4
Zu Absatz 4
Als anzurechnende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand kommen in Betracht:
 
a)
Tagegeld (§ 8 Abs. 1 SächsRKG),
 
b)
Aufwandsvergütung (§ 8 Abs. 3 SächsRKG),
 
c)
Pauschvergütung (§ 16 SächsRKG) ohne Unterkunftsanteil oder
 
d)
Erstattung von Auslagen für Verpflegung bei Dienstgängen (§ 13 Satz 2 SächsRKG).
4.5
Zu Absatz 5
Den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des mittleren oder des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die
 
a)
im Rahmen ihrer theoretischen oder praktischen Ausbildung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen oder dem Bildungszentrum Niederbobritzsch zugewiesen werden,
 
b)
gegen ein Entgelt angemessen an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt werden,
 
c)
nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und
 
d)
denen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,
 
entstehen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie erhalten ab dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsgeld in Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2  SächsTGV in Verbindung mit § 21 Abs. 2  SächsRKG.
5
Zu § 5 Reisebeihilfen für Heimfahrten
Zu den Kosten für Heimfahrten werden Beihilfen gewährt. Heimfahrten sind keine Dienstreisen. Regelungen zu den Reisebeihilfen für Heimfahrten enthalten die §§ 5 und 11 SächsTGV. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3. Eine Ausnahme dazu bildet § 5 Abs. 2.
5.1
Zu Absatz 1
5.1.1
Anspruchszeitraum
Für die Ermittlung der Anspruchszeiträume gelten die §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB). Ist der Anspruchszeitraum ein „halber Monat“, ist eine Frist von 15 Tagen maßgebend und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kalendermonat mit dem 28., 29., 30. oder 31. Tag endet. Die Monatsfrist bezieht sich nicht auf Kalendermonate, sondern auf Monate im Sinne des Fristenrechts des BGB. Bei einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird der Anspruchszeitraum nicht unterbrochen, das heißt eine schon begonnene Frist läuft weiter. Dabei ist es unschädlich, ob zwischen dem Ende der vorausgegangenen Maßnahme und dem Beginn der neuen Maßnahme allgemein dienstfreie Tage oder Tage der Dienstantrittsreise liegen. Die Heimfahrt muss innerhalb des maßgebenden Anspruchszeitraums ausgeführt werden. Liegt zwischen dem letzten Dienstleistungstag am bisherigen und dem Dienstantrittstag am neuen Dienstort Urlaub, Dienstbefreiung oder Erkrankung, beginnt mit dem Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort ein neuer Anspruchszeitraum. Urlaub, Dienstbefreiung und Erkrankung führen nicht zu einer Unterbrechung des Anspruchszeitraumes, wenn sie vor dem letzten Dienstleistungstag am bisherigen oder nach dem ersten Dienstleistungstag am neuen Dienstort liegen.
5.1.2
Gewährung der Reisebeihilfe
Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt. Eine nicht genutzte Heimfahrt (unabhängig von den Gründen) kann im anschließenden Anspruchszeitraum nicht nachgeholt werden. Es gibt keine Ausnahmemöglichkeit. Die Heimfahrt muss zwar im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnen, braucht aber nicht in diesem Zeitraum zu enden.
5.2
Zu Absatz 2
Für die Gewährung von Reisebeihilfen für längstens ein Jahr bei Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen (a und b) erfüllt sind:
 
a)
Der Berechtigte verzichtet bei Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung.
 
b)
Ein Umzug ist aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich.
 
Der Berechtigte kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen. Nach Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung hat er Anspruch auf Trennungsgeld nach den Regelvorschriften einschließlich Reisebeihilfe. Verzichtet er auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, weil er zum Beispiel nicht umziehen möchte, und ist der Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich, erhält er abweichend von den Regelvorschriften Trennungsgeld in Form von Reisebeihilfen für ein Jahr. Die Wahl braucht nicht begründet zu werden, sie besteht jedoch nur einmal. Beantragt der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld nach den Regelvorschriften, ist eine spätere Umstellung auf die Sonderregelung nicht mehr möglich. Entscheidet er sich für die Sonderregelung, ist eine Umstellung auf die Regelvorschriften ausgeschlossen. Ob ein Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich ist, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Reisebeihilfen werden nach den Regeln des Absatzes 1 gewährt.
5.3
Zu Absatz 3
5.3.1
Grundsätzliches
Der Trennungsgeldberechtigte kann zwischen einer Heimfahrt zum bisherigen Wohnort und einer Besuchsfahrt eines der näher bezeichneten Angehörigen zum Dienstort wählen. Die Wahl bedarf keiner Begründung.
5.3.2
Besuchsfahrten
Die Besuchsfahrt tritt an die Stelle der Heimfahrt. Daraus folgt, dass für einen Anspruchszeitraum entweder nur die Heimfahrt oder nur die Besuchsfahrt geltend gemacht werden kann und für die Besuchsfahrt höchstens die Fahrauslagen erstattet werden, die bei einer Heimfahrt erstattet würden. Steht dem Trennungsgeldberechtigten eine Fahrpreisermäßigung zu, wird auch für den Angehörigen nur der ermäßigte Fahrpreis erstattet. Das gilt auch, wenn dem Angehörigen keine Fahrpreisermäßigung zusteht. Bei Besuchsfahrten kommt es auf den Wohn- oder Aufenthaltsort der Angehörigen nicht an. Insbesondere braucht er mit dem bisherigen Wohnort des Trennungsgeldberechtigten nicht übereinzustimmen. Er kann näher oder weiter sein. Ist er näher, werden nur die Fahrkosten erstattet, die bei der gleichen Reise des Trennungsgeldberechtigten erstattungsfähig wären. Ist er weiter, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei einer Reise des Trennungsgeldberechtigten vom Dienstort zu seinem bisherigen Wohnort und zurück erstattungsfähig wären.
5.4
Zu Absatz 4
5.4.1
Grundsätzliches zu den erstattungsfähigen Fahrauslagen
Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt tatsächlich durchgeführt wurde, Fahrkosten entstanden sind und diese notwendig waren. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 sind Beförderungsmittel, die der Personenbeförderung dienen und im öffentlichen Verkehr zu Wasser und auf dem Land auf bestimmten Strecken nach einem festgelegten Zeitplan (Fahrplan) verkehren. § 5 Abs. 4 Satz 3 schränkt als spezielle Regelung die Sätze 1 und 2 hinsichtlich der Flugkostenerstattung ein; eine Erstattung von Flugkosten auf Grundlage des § 5 Abs. 4 Satz 1 ist deshalb nicht möglich. Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkosten sind auch Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören zum Beispiel Fahrkarten zum Sparpreis, Supersparpreis, die Benutzung einer BahnCard, Fahrkarten eines in der Dienststelle vorhandenen Großkundenabonnements. Die Kosten der BahnCard können erstattet werden, wenn ein Kostenvergleich ergibt, dass deren Benutzung zu geringeren Fahrkosten führen würde; benutzt der Berechtigte für die Heimfahrten ein Kraftfahrzeug, ist in die Kostenvergleichsberechnung neben dem halben Fahrpreis auch der fiktive Kaufpreis für die BahnCard mit einzubeziehen. Bei tatsächlicher Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden die Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Der ICE (Inter-City-Express) ist zwar kein zuschlagpflichtiger Zug, dennoch können die durch seine Benutzung entstehenden Mehrkosten in Ausnahmefällen erstattet werden. Es gelten sinngemäß die in Nummer 5.4.3 genannten Grundsätze für Flugkostenerstattung in besonderen Fällen auch für die Erstattung der Mehrkosten für die Benutzung des ICE. Schlafwagenkosten (Bettplatz- und Liegeplatzzuschläge) und Platzkarten werden nicht erstattet. Dies folgt daraus, dass solche Fahrkosten weder notwendige Fahrauslagen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 noch notwendige Zuschläge nach § 5 Abs. 4 Satz 2 sind. Die Fahrkosten werden für die Fahrt vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Berücksichtigt wird die kürzeste verkehrsübliche Strecke. Kosten für Fahrten am Dienst- oder Wohnort (zum Beispiel zum/vom Bahnhof/Flughafen) sind nicht erstattungsfähig. Benutzt der Trennungsgeldberechtigte für die Heimfahrt ein Kraftfahrzeug, so werden nur die Kosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (billigste Fahrkarte) – Eisenbahn – entstanden wären.
5.4.2
Heimfahrten im trennungsgeldrechtlichen Sinne
Heimfahrten im trennungsgeldrechtlichen Sinn sind Fahrten an den bisherigen Wohnort. Bisheriger Wohnort ist dabei der Ort, von dem der Berechtigte am Tag vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme regelmäßig und üblicherweise seinen bisherigen Dienstort erreicht hat. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Familie des Berechtigten auch an diesem Ort wohnt. Wird die Fahrt an einen dritten Ort durchgeführt, an dem sich der Berechtigte mit einer nach § 2a Abs. 3 berücksichtigungsfähigen Person trifft, sind die entstandenen Kosten nur bis zur Höhe der Auslagen anzuerkennen, die bei einer Reise an den bisherigen Wohnort berücksichtigungsfähig gewesen wären, jedoch höchstens in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, wenn sie geringer sind als für die Strecke zwischen neuem Dienstort und bisherigem Wohnort. Besteht bei einem Trennungsgeldberechtigten nach § 3 aufgrund einer vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme bereits ein Anspruch auf Reisebeihilfen, bleibt dieser Anspruch auf Reisebeihilfen gegebenenfalls im Rahmen der neuen Maßnahme erhalten.
5.4.3
Flugkostenerstattung in besonderen Fällen
Die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges können erstattet werden, wenn wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen des Berechtigten besondere Eile geboten ist und durch die Benutzung des Flugweges die Reisezeit insgesamt verkürzt wird.
6
Zu § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
6.1
Zu Absatz 1
Bei Entscheidung über die Höhe der Fahrkostenerstattung sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist daher bei täglicher Rückkehr zum Wohnort die mögliche Inanspruchnahme von Zeitkarten öffentlicher Verkehrsmittel (Jahreskarte, Monatskarte, Wochenkarte, Netzkarte) zu prüfen. Ist der Berechtigte zudem im Besitz einer BahnCard, ist zu prüfen, welche Möglichkeit kostengünstiger (billiger) ist. Die Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse zuzüglich notwendiger Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden für folgende Strecken erstattet:
 
a)
von der Wohnung bis zum Bahnhof am Wohnort und zurück (Zu- und Abgang am Wohnort),
 
b)
vom Bahnhof des Wohnortes bis zum Bahnhof des Dienstortes und zurück und
 
c)
vom Bahnhof am Dienstort bis zur Dienststätte und zurück (Zu- und Abgang am Dienstort).
 
Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 wird in Höhe von 12 Cent je Kilometer nur bis zu der in Satz 1 genannten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob für die Kraftfahrzeugbenutzung triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG vorgelegen haben oder das private Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Anzusetzen ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung.
6.2
Zu Absatz 2
Maßgebend ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenentfernung. Bei geringerem Aufwand für die Fahrt zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte ist dieser Aufwand anzusetzen.
6.3
Zu Absatz 3
Mehraufwendungen sind Übernachtungskosten und die zusätzlichen Verpflegungsauslagen am Dienstort. Von den Verpflegungskosten ist je Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung abzuziehen. Die Mehrauslagen sind durch Belege nachzuweisen.
6.4
Zu Absatz 4
Die fiktive Bezugsdauer von Trennungsreisegeld für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstreise kann nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 SächsRKG verlängert werden.
7
Zu § 7 Besondere Fälle
7.1
Zu Absatz 1
Besteht zum Zeitpunkt einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 aufgrund einer vergangenen Maßnahme bereits ein Trennungsgeldanspruch, gilt dieser schon entstandene Anspruch weiter. Erfolgt im unmittelbaren Anschluss an eine Abordnung eine Versetzung an dieselbe Dienststelle (an demselben Dienstort), entsteht ein neuer Trennungsgeldanspruch. Da jedoch durch die Versetzung keine Dienstantrittsreise notwendig wird, beginnt die Zahlung des Trennungsreisegeldes nicht von neuem.
7.2
Zu Absatz 2
Ein umzugskostenrechtlich nicht berücksichtigungsfähiger Umzug begründet kein höheres Trennungsgeld. Das bisher gewährte Trennungsgeld (einschließlich der bisher gewährten Reisebeihilfe für Heimfahrten) wird unter den allgemeinen Voraussetzungen weitergewährt.
7.3
Zu Absatz 3
Verbleibt der Bedienstete aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort, wird Trennungsgeld nach den allgemeinen Bestimmungen weitergezahlt. Bei Abordnungen kann eine Dienstunterbrechung zur Aufhebung der Abordnung führen. Die Reise an den Familienwohnort ist dann eine Dienstreise. Wird der Bedienstete später wieder an denselben Dienstort abgeordnet, führt er eine neue Dienstantrittsreise aus. Die Frist für die Gewährung des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1 beginnt von Neuem. Wird die Abordnung nicht aufgehoben, erhält der Bedienstete aber für die Dauer der Dienstunterbrechung kein Trennungsgeld mehr, muss unterstellt werden, dass er an den Familienwohnort zurückkehren soll. Die Rückreise an den Familienwohnort ist wie eine Dienstreise zu behandeln. Andernfalls entstünde eine Lücke, wenn der Bedienstete nach der Dienstunterbrechung die Weisung erhält, an den letzten Dienstort zurückzukehren. Denn diese Reise ist zweifelsfrei eine Dienstreise, die auch zur Folge hat, dass die Frist für die Gewährung des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1 von Neuem beginnt. Die vorstehenden Ausführungen gelten bei Versetzungen und Einstellungen sinngemäß.
7.4
Zu Absatz 4
Der Trennungsgeldanspruch setzt einen Anspruch auf Besoldung voraus. Für Zeiträume, für die keine Besoldung gezahlt wird, wird auch kein Trennungsgeld gewährt. Für volle Tage des Wegfalls der Besoldung fällt das volle Trennungsgeld weg, das heißt, das Trennungsreisegeld entfällt einschließlich des Übernachtungsgeldes und das Trennungstagegeld einschließlich des Übernachtungsanteils. Das volle Trennungsgeld für einen Tag besteht aus der Summe von Verpflegungs- und Übernachtungsanteil. Der Tag und die darauf folgende Nacht sind für die Abfindung eines vollen Tages eine Einheit. Die Trennungsgeldverordnung bietet keine Rechtsgrundlage, den Übernachtungsanteil zu gewähren oder weiterzugewähren (vergleiche § 4 Abs. 1). Besoldung im Sinne des § 7 Abs. 4 sind bei den Beamten die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 BBesG oder die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG, bei den Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden die entsprechenden Vergütungen nach dem BAT-O, MTArb-O und MTVAzubi-O. Nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG dürfen in der Regel werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und Wöchnerinnen in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Beamtinnen erhalten während dieser Zeit ihre Dienstbezüge weiter (§ 4 MuSchV). Arbeitnehmerinnen (Angestellte und Arbeiterinnen) erhalten während der Schutzfristen keine Vergütungen nach dem BAT-O oder MTArb-O, sondern Mutterschaftsgeld nach §12 MuSchG und eventuell einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG. Im Interesse der trennungsgeldrechtlichen Gleichbehandlung wird das Mutterschaftsgeld den Dienstbezügen gleichgestellt.
8
Zu § 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs
8.1
Zu Absatz 1
Maßgebend sind die Voraussetzungen, die nach den jeweiligen Vorschriften für die Trennungsgeldgewährung dem Grunde nach Bedeutung haben. Die Trennungsgeldgewährung bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen schließt den Tag des Wegfalls ein.
8.2
Zu Absatz 2
8.2.1
Ende des Trennungsgeldanspruchs bei Durchführung einer Umzugsreise
Die Vorschrift bestimmt, dass das Trennungsgeld längstens bis zum Tage vor dem Tage gewährt wird, für den der Bedienstete für seine Person Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 SächsUKG erhält. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SächsUKG wird unter anderem Tagegeld vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an gewährt.
8.2.2
Ende des Trennungsgeldanspruchs ohne Durchführung einer Umzugsreise
Erhält der Trennungsgeldempfänger aus Anlass seines Umzuges keine Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 SächsUKG, weil er keine Umzugsreise durchführt, wird Trennungsgeld bis zum Ausladen des Umzugsgutes gewährt. Dauert das Ausladen des Umzugsgutes zwei Kalendertage, ist der Kalendertag maßgebend, an dem der Hauptteil des Umzugsgutes ausgeladen wird. Verzögerungen beim Ausladen des Umzugsgutes, die der Bedienstete selbst zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Ausladetag ist dann der Tag, an dem das Umzugsgut ohne die Verzögerung hätte ausgeladen werden können.
8.3
Zu Absatz 3
Die Verweisung hat nicht den Zweck, den Tag festzulegen, bis zu dem Mietersatz gewährt werden darf. Vielmehr bedeutet es, dass das bisherige Trennungsgeld (Trennungsreise- oder Trennungstagegeld) weiter gewährt wird, bis der Dienstort endgültig verlassen wird.
9
Zu § 9 Verfahren, Verwaltungsvorschriften
9.1
Zu Absatz 1
9.1.1
Antrag, Antragsfrist
Die Ausschlussfrist von zwei Jahren kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis ist der Anspruch verwirkt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann nicht gewährt werden. Das ergibt sich aus der in jeder Hinsicht ausreichend langen Dauer der Frist und ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 5 VwVfG). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Wird das Trennungsgeld innerhalb der Ausschlussfrist beantragt, wird es nicht erst vom Antragstag an, sondern von Anfang an, das heißt von dem Tage an gewährt, an dem es erstmalig zusteht.
9.1.2
Zahlung des Trennungsgeldes
Das Trennungsgeld wird jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats auf Antrag gewährt. Für die ersten 14 Tage der Gewährung des Trennungsreisegeldes kann auf schriftlichen Antrag des Berechtigten ein Abschlag in Höhe von 80 vom Hundert auf das zu erwartende Trennungsreisegeld gezahlt werden.
9.2
Zu Absatz 2
9.2.1
Grundsätzliches zur Trennungsgeldbewilligung
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass der Trennungsgeldberechtigte die Beweislast für seinen Anspruch trägt. § 9 Abs. 2 begründet die formelle Beweisführungspflicht. Der Antragsteller muss damit seine Angaben im Trennungsgeldantrag beweisen, das heißt, er muss die Beweismittel direkt beifügen oder angeben. Anträge mit fehlenden Angaben und Beweismitteln – gleich aus welchen Gründen – können jedoch nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Die fehlenden Unterlagen sind nachzufordern.
9.2.2
Nachweis der Wohnungsbemühungen
§ 9 Abs. 2 unterstreicht die Notwendigkeit des Nachweises für das fortwährende Bemühen um eine Wohnung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 1). Die Ausführungen in Nr. 2.1.1 sind entsprechend zu beachten.
9.2.3
Anzeigepflicht
Die allgemeine Beweis- und Mitwirkungspflicht umfasst auch die Anzeigepflicht. Danach ist der Trennungsgeldberechtigte verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein können. Bei zugesagter Umzugskostenvergütung ist der vorübergehende oder dauernde Wegfall des Umzugswillens anzuzeigen. Wurde aufgrund schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht zuviel Trennungsgeld gezahlt, ist zuviel gezahltes Trennungsgeld zurückzuzahlen (Schadenersatz).
10
aufgehoben
11
Zu § 11 Übergangsvorschrift
11.1
Zu Absatz 1
11.1.1
Ein Berechtigter nach § 3, der aus dem bisherigen Bundesgebiet nach Sachsen oder Berlin umgesetzt oder versetzt wurde und wird, erhält für die Dauer eines Jahres kalenderwöchentlich eine Reisebeihilfe. Die Frist beginnt am Tag nach beendeter Dienstantrittsreise, das heißt, die Zeit einer der Versetzung unmittelbar vorausgegangenen Abordnung wird bei der Fristberechnung einbezogen. Es liegt nur dann kein unmittelbarer Anschluss im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn der Berechtigte länger in eine Behörde beim bisherigen Dienstherrn integriert ist. § 11 regelt den Anspruch auf Reisebeihilfen hinsichtlich der Anzahl und der Höhe der Kostenerstattung für den genannten Personenkreis. Keinesfalls begründet er den Grundanspruch auf Trennungsgeld. Voraussetzung für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten nach dieser Vorschrift ist immer, dass ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 (Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben) besteht.
11.1.2
Aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 innerhalb des Beitrittsgebietes bleibt der Anspruch des Berechtigten nach § 11 Abs. 1 bis zum Ablauf der Jahresfrist erhalten, wenn sich seine Wohnung noch im bisherigen Bundesgebiet befindet.
11.2
Zu Absatz 2
Nach Ablauf des ersten Jahres mit kalenderwöchentlichen Reisebeihilfen werden Berechtigten nach § 3, die aus dem bisherigen Bundesgebiet nach Sachsen versetzt wurden, bis zur Dauer eines weiteren Jahres halbmonatliche Reisebeihilfen gewährt.
11.3
Zu Absatz 3
Bei Vorliegen persönlicher Gründe des Trennungsgeldberechtigten nach § 3 zum maßgebenden Zeitpunkt kann die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 oder 2 verlängert werden. Ob ein begründeter Einzelfall als Härtefall im Sinne dieser Vorschrift berücksichtigt werden kann, ergibt sich aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Berücksichtigung begründeter Einzelfälle (Härtefälle) entsprechend § 11 Abs. 3 Sächsische Trennungsgeldverordnung (Härtefall-Richtlinie SächsTGV) vom 25. November 1994 (ABl. SMF S. 250). Die vorstehend genannte Richtlinie enthält außerdem weitergehende Regelungen dazu.
11.4
Zu Absatz 4
Sind die Fristen für die Gewährung kalenderwöchentlicher und halbmonatlicher Reisebeihilfen nach Absatz 1 und 2 abgelaufen und liegt auch kein begründeter Einzelfall (Härtefall) nach Absatz 3 mehr vor, werden Reisebeihilfen nur noch nach den allgemeinen Regelungen des § 5 gewährt.
11.5
aufgehoben

Abschnitt III
Verfahren und Zuständigkeit

12
Antragstellung
12.1
Der Antrag des Beschäftigten auf Bewilligung von Trennungsgeld ist bei der für die Bewilligung von Trennungsgeld zuständigen Stelle schriftlich einzureichen. Die Geschäftsbereiche regeln die Zuständigkeit in eigener Verantwortung. Zur Erleichterung sachgemäßer Antragstellung und im Interesse der Geschäftsvereinfachung sind Antragsvordrucke (Anlage 1) zu verwenden. Bei Erstantragstellung sind dem vollständig ausgefüllten Antragsformular mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
  • Verfügung zur veranlassten Maßnahme (Abordnung, Versetzung und andere);
  • Unterlage über Zusage der Umzugskostenvergütung;
  • Nachweis über die eigene Wohnung am bisherigen Wohnort (nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsTGV);
  • Nachweis über vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort (zum Beispiel Mietvertrag).
Unvollständig ausgefüllte Antragsformulare sind dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückzugeben. Eine Bearbeitung erfolgt erst bei Vollständigkeit der Unterlagen.
12.2
Wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt, sind mit jedem Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld Nachweise über die im abgelaufenen Bewilligungszeitraum erfolgten Wohnungsbemühungen einzureichen. Dies können im Einzelnen sein:
  • Bestätigung des Staatlichen Vermögens- und Hochbauamtes über die Meldung als Wohnungssuchender;
  • Kopien eigener in (örtlichen) Tageszeitungen aufgegebener Anzeigen und/oder Zahlungsbeleg für die Aufgabe der Anzeige;
  • Kopien von Zuschriften, die auf eigene Anzeige eingegangen sind;
  • Durchschriften von Bewerbungen auf Wohnungsinserate;
  • Durchschriften von Bewerbungen bei Wohnungsmaklern und Immobilienbüros;
  • Kopien von Antwortschreiben der Wohnungsmakler und Immobilienbüros;
  • Auflistung mündlich oder fernmündlich erfolgter Bewerbungen.
Zu den einzelnen Nachweisen ist darüber hinaus anzugeben, aus welchen Gründen die Bemühungen zu keinem positiven Ergebnis führten, das heißt der Wohnungsmangel nicht behoben werden konnte. Die Beifügung von Prospektmaterial von Maklern, Baufirmen oder ähnlichem reicht als Nachweis der Wohnungsbemühungen nicht aus. Es steht der jeweiligen Bewilligungs- beziehungsweise Abrechnungsstelle frei, entsprechende Nachweise in kürzeren Abständen vom Trennungsgeldberechtigten zu fordern, wenn dazu Veranlassung besteht. Wird der Erstbewilligungsantrag erst zwei Wochen nach Dienstantritt oder später gestellt, müssen die ersten Wohnungsbemühungen bereits mit diesem Antrag belegt werden.
12.3
Liegen bei Wegfall des Wohnungsmangels zu diesem Zeitpunkt Umzugshinderungsgründe vor, die zu einer Weitergewährung von Trennungsgeld führen, sind dem Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld die entsprechenden Nachweise für das Vorliegen des Grundes beizufügen.
12.4
Soll die Berücksichtigung als begründeter Einzelfall (Härtefall) im Sinne von § 11 Abs. 3 erfolgen, ist der dafür vorgesehene Vordruck (Anlage 2) einschließlich der erforderlichen Nachweise beizufügen.
13
Bewilligung von Trennungsgeld
13.1
Die Obersten Dienstbehörden bestimmen die Behörden, die Trennungsgeld bewilligen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich für Beamte und Richter nach den Bestimmungen der SächsTGV in Verbindung mit dem Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz.
13.2
Das Trennungsgeld wird nicht monatlich, sondern im voraus für einen bestimmten Zeitraum bewilligt und danach monatlich nachträglich abgerechnet und ausgezahlt. Aus einer fachlichen Beurteilung der Staatlichen Liegenschaftsverwaltung zur Wohnungsmarktsituation in den Ballungsräumen Dresden, Leipzig und Chemnitz und darüber hinaus in den Städten Bautzen, Görlitz, Meißen, Freiberg, Zwickau und Plauen einschließlich deren Einzugsgebiete, deren Angaben sich auf die Verfügbarkeit von Wohnungen unterschiedlicher Größe (im Belegungsrecht des Freistaates Sachsen stehende Wohnungen sowie Wohnungen des freien Wohnungsmarktes) beziehen, ist ersichtlich, dass der Wohnungsmangel für die Trennungsgeldberechtigten in der Regel kurzfristig behoben werden kann. Die Erstbewilligung von Trennungsgeld wegen Wohnungsmangel (§ 2 Abs. 1) ist dienstortbezogen und unter Beachtung der Familiengröße grundsätzlich nur für kurze Zeiträume, längstens auf drei Monate, zu befristen. Sollte der Trennungsgeldberechtigte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erneut die Weiterbewilligung von Trennungsgeld beantragen, hat die zuständige Bewilligungsstelle bei der Prüfung der Frage des Wohnungsmangels unter der Beachtung der trennungsgeldrechtlichen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung (Nummer 2.1.5) einen strengen Maßstab anzulegen. Im Übrigen erfolgt die Weiterbewilligung bis zum feststehenden Zeitpunkt der Behebung des Wohnungsmangels oder des Ablaufs des Hinderungsgrundes (§ 2 Abs. 2). Bei Trennungsgeldberechtigten mit Zusage der Umzugskostenvergütung muss der Bewilligungsbescheid den Rechtsgrund für die Gewährung des Trennungsgeldes enthalten. Es muss aus dem Bewilligungsbescheid hervorgehen, ob Trennungsgeld wegen Wohnungsmangel (§ 2 Abs. 1) oder wegen eines Umzugshinderungsgrundes (§ 2 Abs. 2) gewährt wird. Aus Anlass einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2, für die keine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde (zum Beispiel befristete Abordnung), ist Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme zu bewilligen.
14
Zustimmungsvorbehalt nach § 9 Abs. 3
In den Fällen, in denen die Zustimmung der jeweiligen Obersten Dienstbehörde nach § 9 Abs. 3 einzuholen ist, hat die zuständige Bewilligungsstelle der Obersten Dienstbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Trennungsgeldakte des betreffenden Trennungsgeldberechtigten;
  • Beifügung eines kurzen Berichtes, der eine trennungsgeldrechtliche Bewertung enthalten muss;
  • Entscheidungsvorschlag.
Nach Prüfung des Einzelfalls durch die Oberste Dienstbehörde teilt diese ihre Entscheidung unter Beifügung der übersandten Unterlagen der zuständigen Bewilligungsstelle, die den Vorgang abschließend bearbeitet, mit.
15
Abrechnung und Zahlung des Trennungsgeldes
15.1
Für die Abrechnung des Trennungsgeldes sind die jeweils mittelbewirtschaftenden Dienststellen zuständig. Die Geschäftsbereiche können abweichende Regelungen treffen.
15.2
Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Bei der Abrechnung des Trennungsgeldes sind vom Berechtigten die nachfolgend genannten Vordrucke zu verwenden:
  • bei Anspruch auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben der Vordruck nach der Anlage 3;
  • bei Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort der Vordruck nach der Anlage 5.
Die Beantragung und Berechnung der Reisebeihilfen für Heimfahrten ist mit dem Vordruck nach Anlage 4 vorzunehmen. Dem Abrechnungsformular sind alle erforderlichen Belege beizufügen. Dazu gehören im Einzelnen:
  • Fahrkarten/Fahrscheine einschließlich Zuschlagkarten;
  • Flugscheine;
  • Schlaf- und Liegewagenkarten;
  • Nachweis über gezahlte Miete/Unterkunftskosten.
Für Auslagen, für die ein Nachweis nicht erbracht werden kann (zum Beispiel bei Benutzung des eigenen Kfz), wird eine dienstliche Versicherung als ausreichend angesehen. Abrechnungsformulare, die unvollständig ausgefüllt sind beziehungsweise bei denen erforderliche Belege fehlen, sind dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückzugeben. Eine Bearbeitung erfolgt erst bei Vollständigkeit.
15.3
Abschlagszahlungen sind im Verwaltungswege zwar grundsätzlich möglich, sollten aber auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben.
15.4
Die sachliche und rechnerische Feststellung von Zahlungen nach der SächsTGV obliegt der für die Abrechnung zuständigen Stelle. Die Geschäftsbereiche können abweichende Regelungen treffen. Die Abrechnungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige Zahlungen nur durch Überweisung auf ein Konto entgegennehmen oder leisten.
15.5
Die Einführung der Datenverarbeitung bei der Bewilligung und Abrechnung des Trennungsgeldes hat grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu erfolgen.

Abschnitt IV
Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung

16
Anzuwendende Vorschriften
Aufgrund der Verweisungen in § 13 SächsUKG und § 25 Abs. 1 SächsRKG gelten bei Auslandsverwendung die bundesrechtlichen Vorschriften (§§ 13 und 14 Bundesumzugskostengesetz und die hierzu erlassenen Sondervorschriften des Bundes in der jeweiligen Fassung) entsprechend. Sondervorschriften zu den §§ 13 und 14 sind unter anderem:
 
a)
die Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (AuslandstrennungsgeldverordnungATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
die Erläuterungen und Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld vom 4. Mai 1991 in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) vom 15.12.1997 (GMBl. 1998 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und
 
d)
die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (AuslandsumzugskostenverordnungAUV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 1997 (BGBl. S. 1325) in der jeweils geltenden Fassung.
17
Hinweise zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld und der Aufwandsentschädigung
 
a)
Aufgrund der entsprechenden Anwendung werden die bundesrechtlichen Vorschriften dann nicht unmittelbar angewendet, wenn landesrechtliche Besonderheiten bestehen. Da der Unterkunftsanteil des Trennungstagegeldes nach § 11 Abs. 3 SächsRKG 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes beträgt, wird das Trennungstagegeld abweichend von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ATGV um diesen Anteil gemindert.
 
b)
Die Aufwandsentschädigung nach der AER ist nach § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz ab 1999 steuerfrei, soweit sie im Haushaltsplan als solche ausgewiesen ist. Die für das Jahr 1998 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind aus Billigkeitsgründen steuerfrei zu belassen.
 
c)
Bei vorübergehender Auslandsverwendung kann Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 17 AUV gewährt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV hat der Berechtigte einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland. Berechtigte, die zudem einen Anspruch auf Erstattung der Miete am ausländischen Dienstort nach den Abschnitten VI Abs. 1 Nr. 1, VII Nr. 1 AER oder nach Abschnitt IX AER haben, können wählen, welchen Mietersatz sie beantragen. Der Mietersatz wird jedoch nur für eine Wohnung gewährt.
 
d)
Ist ein Berechtigter als nationaler Sachverständiger zu einer der Kommissionsdienststellen der Europäischen Union zugewiesen und erhält er in dieser Funktion ein Tagegeld aufgrund der ”Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige”, wird dieses Tagegeld aufgrund § 3 Abs. 3 SächsRKG als Zuwendung von dritter Seite auf ein etwaiges zustehendes Auslandstrennungsgeld und auf die Aufwandsentschädigung angerechnet.
 
e)
Bei Zuweisung eines Angestellten an einen Dienstort im Ausland besteht kein tariflicher Anspruch auf Auslandstrennungsgeld.

Abschnitt V
Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Trennungsgeld

18
Allgemeines
Trennungsgelder sind gemäß § 3 Nr. 13 Satz 2 Einkommensteuergesetz ( EStG) nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Die danach nicht steuerfreien Teile von Trennungsgeldern nach der SächsTGV sind sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte und Richter steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser steuerpflichtige Arbeitslohn ist für Arbeitnehmer auch sozialversicherungsbeitragspflichtig.
19
Meldung der steuerpflichtigen Teile an die Bezügestellen
Die Trennungsgeldabrechnungsstelle ermittelt den steuerpflichtigen Betrag und übermittelt diesen im Bereich der Staatsverwaltung an die jeweils zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen. Die Berechnung wird auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 6 durchgeführt; dieser Vordruck ist bei der Trennungsgeldabrechnungsstelle als Bestandteil der Abrechnung (als Lohnunterlage) aufzubewahren. Der als steuerpflichtig errechnete Betrag wird auf den Vordrucken nach den Mustern der Anlagen 7 und 8 eingetragen. Für jeden Trennungsgeldempfänger ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Das Muster der Anlage 7 ist für Beamte und Richter, das Muster der Anlage 8 für Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) zu verwenden. Der Vordruck ist vollständig mit allen geforderten Angaben auszufüllen und unverzüglich an die Bezügestelle weiterzuleiten. Um dem Trennungsgeldempfänger einen Überblick über das ausgezahlte Trennungsgeld und die Höhe des steuerpflichtigen Teils zu ermöglichen, kann der Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 verwendet werden. Die Trennungsgeldempfänger haben diesen, falls sie die Ausstellung desselben wünschen, bereits ausgefüllt bei jeder Einreichung der Trennungsgeldabrechnung beizufügen. In den Fällen, in denen eine Versteuerung von Teilen des Trennungsgeldes im entsprechenden Abrechnungszeitraum erfolgt, ist dem Trennungsgeldempfänger neben der vervollständigten Bescheinigung über die Höhe des gewährten Trennungsgeldes (Vordruck Anlage 9) auch eine Kopie der Berechnung des steuerpflichtigen Teils des Trennungsgeldes (Vordruck Anlage 6) zu übergeben.
20
Aufgabe der Bezügestelle
Die Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen erfassen die mitgeteilten steuerpflichtigen Teile als sonstige Bezüge und führen die individuelle Besteuerung für den gemeldeten Abrechnungszeitpunkt durch. Für den Bereich der Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) sind diese Teile auch sozialversicherungsbeitragspflichtig und entsprechend zu behandeln. Die Besteuerung der steuerpflichtigen Teile ist dem Bezüge-/ Vergütungs-/ Lohnempfänger auf der Bezügemitteilung so anzuzeigen, dass er die besteuerten Teile der jeweiligen Trennungsgeldabrechnung zuordnen kann (Begründung auf der Rückseite).

 

Abschnitt VI
Ergänzende Bestimmungen, die im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gelten

 

21
Fortbildungsveranstaltungen
Zu folgenden Fortbildungsreisen erfolgt grundsätzlich eine Abordnung des Beschäftigten durch die personalverwaltende Stelle:
  • Fortbildungsmaßnahmen, die zusammenhängend länger als zwei Wochen dauern,
  • Fortbildungsmaßnahmen von bis zu zwei Wochen Dauer, wenn dies der Veranstalter ausdrücklich wünscht.
Alle übrigen Fortbildungsreisen mit einer Dauer bis zu zwei Wochen sind grundsätzlich als Dienstreise (oder als Dienstgang) anzuordnen. Von dieser Regelung nicht berührt sind die bereits getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Teilnahme an Schulungen nach der Verwaltungsvorschrift FobiVwV.
22
Trennungsgeldbewilligung bei Abordnung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
In den Fällen, in denen eine Abordnung bis zu zwei Wochen Dauer ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt, hat die Personalverfügung die Trennungsgeldbewilligung einzuschließen. Damit gilt das Trennungsgeld für den Zeitraum der Maßnahme durch die Personalverfügung als bewilligt. Die personalverwaltenden Stellen informieren die Trennungsgeldbewilligungsstelle durch Übersendung eines Abdrucks der Personalverfügung.

 

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

23
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift ist im Bereich der Staatsverwaltung des Freistaates Sachsen anzuwenden, mit Ausnahme des Abschnittes VI, der nur im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen anzuwenden ist. Den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

 

24
(Aufhebung von Vorschriften und Bekanntmachungen)
25
(In-Kraft-Treten)

Anlagen

Anmerkung:
Anlagen bekannt gemacht durch Bek vom 24. Oktober 2001 (MBl. SMF 8/2001 S. 69)
Anlagen 2 entfällt (§ 11 Abs. 3 SächsTGV trat zum 31. Dezember 2002 außer Kraft)
Anlagen 7 und 8 geä. durch Bek vom 17. Februar 2003 (MBl. SMF 3/2003 S. 97)
Anlagen 4 bis 8 und 10 geä. durch Bekanntmachungen vom 31. August 2004 (MBl. SMF 6/2004 S. 90),
Anlage 6 geä. durch Bek. vom 8. August 2005 (MBl. SMF 7/2005 S. 64)
Anlage 6 neu gefasst durch Bek. vom 20. Dezember 2005 (MBl. SMF 6/2006 S. 1)
Anlagen 6 und 10 neu gefasst durch Bek. vom 7. November 2007 (MBl. SMF 7/2007 S. 214),
Anlagen 1, 3, 5, 6, 9 und 10 neu gefasst durch VwV vom 26. Januar 2010 (MBl. SMF 2/2010 S. 10, ber. MBl. SMF 8/2010 S. 137)

Anlagen 3, 4, 5, 7 und 8 neu gefasst durch VwV vom 25. Juli 2012 (SächsABl. S. 1138)

Anlage 1

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10