Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung der Wertausgleichsansprüche auf die Regierungspräsidien

Vom 23. Mai 1997

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2633),
  2. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Zuständigkeit

Zuständige Behörden für Entscheidungen gemäß § 9 Satz 2 Wertausgleichsgesetz sind die Regierungspräsidien.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

 

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