Gesetz
zur Änderung des Nachrichtendienstrechts im Freistaat Sachsen

Vom 3. Mai 2019

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Sächsische Verfassungsschutzgesetz vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Sperrung“ durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
b)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt:
Kontrolle des Verfassungsschutzes“.
c)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Datenschutzrechtliche Kontrolle“.
d)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt:
Schlussbestimmungen“.
e)
Die Angabe zu § 19 wird durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 19
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 20
Einschränkung von Grundrechten“.
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
c)
Die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(11)“ werden gestrichen.
d)
Absatz 12 wird Absatz 4.
4.
In § 5a Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2819)“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Daten sind zu sperren“ durch die Wörter „Die Verarbeitung der Daten ist einzuschränken“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Gesperrte Daten“ durch die Wörter „Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist,“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 wird das Wort „Sperrung“ durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
6.
In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sie sind zu sperren und“ durch die Wörter „ihre Verarbeitung ist einzuschränken und sie“ ersetzt.
7.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.“
b)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Das Landesamt für Verfassungsschutz“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
8.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3“ wird die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „2 Satz 3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
9.
§ 11a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313, 317)“ durch die Wörter „Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 SächsAG G 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes“ ersetzt.
10.
In § 12 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
11.
In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.
12.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
„Vierter Abschnitt
Kontrolle des Verfassungsschutzes“.
13.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 und“ gestrichen.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217)“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist“ ersetzt.
14.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
 
„§ 18
Datenschutzrechtliche Kontrolle
(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz. Dies gilt nicht, soweit die Kontrolle der Kommission nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes obliegt, es sei denn, die Kommission ersucht den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2) Jede Person kann sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte teilt der betroffenen Person und dem Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis seiner Prüfung mit. § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.
(3) Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, die bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 vom Landesamt für Verfassungsschutz begangen wurden, beanstandet er dies gegenüber dem Staatsministerium des Innern und fordert dieses zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung getroffen worden sind. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann das Landesamt für Verfassungsschutz auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine beauftragten Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach Absatz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu geben und Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, sowie jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle in den Diensträumen zu informieren.“
15.
Der bisherige § 18 wird § 20.
16.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
„Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen“.
17.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz finden
1.
keine entsprechende Anwendung: die Artikel 9 bis 21, 23, 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, 30, 33 bis 36, 44 bis 46, 48, 49, 58 sowie 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und
2.
keine Anwendung: § 4 Absatz 2 und 4 sowie §§ 5, 8 bis 14 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „SächsAG G 10“ die Wörter „Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz –“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 G 10“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1 G 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „erlangten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Betroffene“ wird durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „erteilen“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „stehen,“ werden die Wörter „zu gewähren,“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an betroffene Personen oder über die Gründe, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes einer Mitteilung entgegenstehen. Eine Zurückstellung der Mitteilung bedarf jeweils der Zustimmung der Kommission, die auch deren Dauer bestimmt. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich zu veranlassen. Eine Mitteilung unterbleibt endgültig, wenn die Kommission festgestellt hat, dass
1.
eine der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
2.
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und
3.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y) gg)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe gg“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „und bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist“ gestrichen.
cc)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben so lange im Amt bis eine neue Kommission bestellt ist.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausscheiden“ die Wörter „aus der Kommission“ eingefügt.
5.
In § 4 werden die Wörter „und nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.“
7.
§ 6 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften