Gesetz
zur Einführung einer automatisierten Beihilfebearbeitung
und zu statistischen Meldepflichten von Dienstunfalldaten
Vom 6. Juni 2019
Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118 folgende Angabe eingefügt:
- „§ 118a
- Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag“.
- 2.
- In § 80 Absatz 9 wird nach der Angabe „Richtlinie 95/46/EG“ die Angabe „(Datenschutz-Grundverordnung)“ eingefügt.
- 3.
- Dem § 118 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- „Abweichend von Satz 1 dürfen in Beihilfeangelegenheiten beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
- 4.
- Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
- „§ 118a
Verarbeitung von Personalaktendaten
in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag - (1) In Beihilfeangelegenheiten ist die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, wenn sie erfolgt
- 1.
- für die Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
- 2.
- für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben oder
- 3.
- zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen.
- (2) Der Verantwortliche hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
- (3) Die Auftragserteilung bedarf im staatlichen Bereich der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche dem Staatsministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Auftragserteilung mitzuteilen:
- 1.
- den Auftragsverarbeiter und die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
- 2.
- die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll, sowie
- 3.
- die Art der Daten, die für den Verantwortlichen erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen.
- (4) Eine Auftragserteilung darf im staatlichen Bereich nur an eine öffentliche Stelle erfolgen. Öffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die Behörden des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
- „§ 106
- Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen“.
- 2.
- Folgender § 106 wird angefügt:
- „§ 106
Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen - (1) Der Unfallkasse Sachsen wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamten zu verarbeiten und mit ihren laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten.
- (2) Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Der Freistaat Sachsen erstattet der Unfallkasse Sachsen die ihr durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Juni 2019
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß