Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vom 15. Juli 2019

Auf Grund des § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

§ 12 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ und die Angabe „14“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
2.
In Satz 3 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „25“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
3.
In Satz 4 wird die Angabe „(SGB V)“ gestrichen und wird die Angabe „7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110)“ durch die Angabe „22. März 2019 (BGBl. I S. 350)“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften