Gesetz
über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
(SächsKomSozVG)
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Vom 14. Juli 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Teil 1
Aufbau und Rechtsstellung
§ 1
Mitgliedskörperschaften, Gebiet
(1) Die zum Freistaat Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte (Mitgliedskörperschaften) bilden den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
(2) Das Gebiet des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen umfasst das Gebiet der Mitgliedskörperschaften.
§ 2
Rechtsform
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung wahr. Er kann Dienstherr von Beamten sein.
§ 3
Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens. Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist
- 1.
- überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
- 2.
- überörtliche Betreuungsbehörde,
- 3.
- zuständig für die Aufgaben, die ihm durch das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168), in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind,
- 4.
- zuständig für die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3031) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
- zuständig für die Aufgaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften,
- 7.
- zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
- die Zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren,
- 9.
- zuständig für Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), in der jeweils geltenden Fassung,
- 10.
- zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 11.
- zuständig für die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), in der jeweils geltenden Fassung,
- 12.
- zuständige Behörde gemäß § 23 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 13.
- zuständig für die in den §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SächsDGBVG genannten Aufgaben,
- 14.
- zuständig für den Vollzug von Richtlinien zur Förderung nach § 9 Abs. 2 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 15.
- zuständig für den Vollzug des Teils B Abschnitt 4 der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768),
- 16.
- zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 180), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 HeilbZuG etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 bis 16 werden als Weisungsaufgaben übertragen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Kommunale Sozialverband Sachsen Außenstellen einrichten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 bildet der Kommunale Sozialverband Sachsen eine eigenständige Organisationseinheit, die in fachlicher Hinsicht die Heimaufsicht unabhängig und wettbewerbsneutral wahrnimmt. Die Fach- und Rechtsaufsicht bleibt unberührt. 1
§ 4
Bekanntmachungen, Dienstsiegel
(1) Für die Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen gelten die Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) entsprechend.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen und dem Namen des Verbandes als Umschrift.
§ 5
Satzungen
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen. Sie sind durch den Verbandsdirektor auszufertigen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Satzungen sind der nach § 23 Abs. 1 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor ihrem In-Kraft-Treten in vollem Wortlaut anzuzeigen.
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2.
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3.
- der Verbandsdirektor dem Beschluss nach § 17 Abs. 2 Satz 1 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4.
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a)
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder - b)
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Kommunalen Sozialverband Sachsen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Teil 2
Verfassung und Verwaltung
Abschnitt 1
Organe
§ 6
Organe
Organe des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und der Verbandsdirektor.
Abschnitt 2
Verbandsversammlung
§ 7
Zuständigkeit
(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen fest. Sie ist neben weiteren in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben zuständig für die Beschlussfassung über
- 1.
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
- 2.
- die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf den dem Kommunalen Sozialverband Sachsen durch Gesetz zugewiesenen Sachgebieten,
- 3.
- die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
- 4.
- die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Einrichtungen und über die Grundsätze für den Abschluss von Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- 5.
- Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen auswirken.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet im Einvernehmen mit dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Amtsleiter; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Amtsleiter sowie für die Festsetzung der Vergütung eines Amtsleiters, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.
(3) Ein Drittel der Vertreter der Verbandsmitglieder (Verbandsräte) kann in allen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen verlangen, dass der Verbandsdirektor die Verbandsversammlung informiert und diesem oder einem von dem Verbandsausschuss gebildeten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(4) Jeder Verbandsrat kann an den Verbandsdirektor schriftliche oder in der Sitzung der Verbandsversammlung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln. 2
§ 8
Zusammensetzung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vertreter weiter.
(2) Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 100 000 Einwohner ein Verbandsrat zu wählen. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres.
(3) Wählbar zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist. Nicht wählbar sind Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen oder der Rechtsaufsichtsbehörden. Aus der Verbandsversammlung scheiden die Verbandsräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit eintritt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Verbandsräte ihr Mandat in der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds verlieren oder wenn sie als Inhaber eines kommunalen Wahlamtes des Verbandsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht in diesem bestätigt werden. Die Feststellung über das Ausscheiden trifft die Verbandsversammlung. Scheidet ein Verbandsrat während der Wahlperiode aus, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl durchzuführen.
(4) Die Verbandsversammlung wählt jeweils in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
§ 9
Rechtsstellung der Verbandsräte
(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsstellung und die Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Die Verbandsräte erhalten nach Maßgabe der Satzung eine Entschädigung für jeden Sitzungstag der Verbandsversammlung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben. 3
§ 10
Sitzungen
(1) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder der Verbandsausschuss unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.
(2) Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Er kann sonstige Beamte und Angestellte des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen hinzuziehen. Den Rechtsaufsichtsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden sind die Sitzungen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen; sie können zu den Sitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
(3) Die Verbandsversammlung kann Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(4) Im Übrigen gelten die § 36 Abs. 4, §§ 37 bis 40 SächsGemO entsprechend.
Abschnitt 3
Verbandsausschuss
§ 11
Zuständigkeit
(1) Der Verbandsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsdirektor kraft Gesetzes zuständig sind oder vom Verbandsausschuss bestimmte Angelegenheiten dem Verbandsdirektor übertragen sind. Der Verbandsausschuss überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und derjenigen der Verbandsversammlung und sorgt beim Auftreten von Missständen für deren Beseitigung durch den Verbandsdirektor. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsausschuss anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsräten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Verbandsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht die Verbandsversammlung nach § 7 Abs. 2 zuständig ist; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Verbandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Verbandsausschuss kann dem Verbandsdirektor die Entscheidung im Einzelfall übertragen.
(3) Der Verbandsausschuss kann sich vom Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unterrichten lassen und vom Verbandsdirektor verlangen, dass ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
(4) Die der Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind dem Verbandsausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
§ 12
Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzendem und elf weiteren Mitgliedern; der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Stellvertreter in gleicher Zahl in der ersten Sitzung nach jeder Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses nicht zustande, werden die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter je in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge geheim mit Stimmzettel gewählt. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
(2) Der Verbandsausschuss wählt jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt der Verbandsausschuss. Für die weiteren Mitglieder werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.
(3) Bis zum Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung führt der bisherige Verbandsausschuss die Geschäfte weiter.
§ 13
Ausscheiden, Ergänzung
(1) Mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung endet die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss.
(2) Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene weitere Mitglieder und Stellvertreter werden für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung durch Ergänzungswahl nach den Vorschriften über die Hauptwahl gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ersetzt, wenn keine Einigung über die Ersatzpersonen zustande kommt.
§ 14
Fachausschüsse
(1) Der Verbandsausschuss kann durch seine Geschäftsordnung beschließende und beratende Fachausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
(2) Durch Beschluss kann der Verbandsausschuss einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Fachausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Fachausschüsse bilden. Sie entscheiden anstelle des Verbandsausschusses. Der Verbandsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Er kann Beschlüsse der Fachausschüsse ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.
(3) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Verbandsausschuss beratende Fachausschüsse bestellen.
(4) Die Fachausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsausschusses gebildet. Der Verbandsausschuss kann auch Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht Mitglieder des Verbandsausschusses sind, als stimmberechtigte Mitglieder der Fachausschüsse bestellen. In die Fachausschüsse sollen auch fachkundige Beamte und Angestellte der zum Kommunalen Sozialverband Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte sowie sonstige Personen, die in den Aufgabenbereichen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen besonders erfahren sind, widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Spezialgesetzliche Vorschriften über die Beteiligung bestimmter Personen oder Organisationen bleiben unberührt.
(5) Vorsitzender der Fachausschüsse ist der Verbandsdirektor. Er kann seinen ständigen allgemeinen Stellvertreter oder ein Mitglied des Fachausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.
(6) Für das Ausscheiden und die Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 13 entsprechend.
§ 15
Einberufung und Geschäftsgang
Der Verbandsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend.
Abschnitt 4
Verbandsdirektor
§ 16
Rechtsstellung
(1) Der Verbandsdirektor ist Leiter der Verbandsverwaltung. Er vertritt den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
(2) Der Verbandsdirektor ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors. Für das Amt des Verbandsdirektors ist befähigt, wer eine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Die Ernennungsurkunde wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und dem Verbandsdirektor beim Amtsantritt ausgehändigt. Die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt das Staatsministerium des Innern, die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende der Verbandsversammlung wahr.
(4) Ein Beamter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zum ständigen Vertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.
§ 17
Aufgaben
(1) Der Verbandsdirektor bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Verbandsdirektor muss Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Verbandsdirektors auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse der beschließenden Fachausschüsse. Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses auszusprechen. Über den Widerspruch hat der Verbandsausschuss zu entscheiden.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsdirektor anstelle des Verbandsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verbandsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Fachausschuss zuständig ist.
(5) Der Verbandsdirektor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Verbandsausschuss übertragenen Aufgaben. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verbandsverwaltung verantwortlich und regelt deren innere Organisation.
(6) Der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(7) Der Verbandsdirektor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen. 4
§ 18
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
(1) Der Verbandsdirektor kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen beauftragen.
(2) Der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
§ 19
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch welche der Kommunale Sozialverband Sachsen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsdirektor handschriftlich zu unterzeichnen.
(2) Im Falle der Vertretung des Verbandsdirektors muss die Erklärung durch den ständigen Vertreter oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte handschriftlich unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.
Abschnitt 5
Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
§ 20
Bedienstete
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen sowie die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten zu fördern.
Teil 3
Finanzwirtschaft
§ 21
Wirtschaftsführung
(1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 131 SächsGemO gilt entsprechend. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen zu regeln.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen. 5
§ 22
Erhebung von Gebühren, Deckung des Finanzbedarfs, Kostenerstattung
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Gebühren erheben. Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt seinen durch die sonstigen Erträge nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach den für diese maßgebenden Vorschriften um (Sozialumlage). Die Höhe der Sozialumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage, solange diese nicht durch Landesrecht geregelt ist. 6
Teil 4
Aufsicht
§ 23
Aufsicht
(1) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des Innern. Soweit Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, ist Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium.
(2) Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 118, 121 und 122 SächsGemO sind dem Staatsministerium des Innern vorbehalten.
(3) Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Abs. 1 Satz 3 SächsAGSGB und nach § 7 Satz 2 LBlindG ist eine Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen. 7