1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landesblindengeldgesetz

Vollzitat: Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung eines Landesblindengeldes
und anderer Nachteilsausgleiche
(Landesblindengeldgesetz – LBlindG)

Vom 14. Dezember 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berechtigte

(1) Blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so­zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) 1Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. 2Als blind gelten auch Personen,

1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.

(3) Hochgradig sehbehindert sind Personen,

1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. 2Dies ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt.

(4) 1Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist. 2Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Sprachstörung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.

(5) Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen durch das Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung das Merkzeichen „TBl“ festgestellt ist.

(6) Schwerstbehinderte Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.1

§ 2
Höhe der Leistungen

(1) 1Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 380 Euro.
2Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für

1.
hochgradig Sehbehinderte 100 Euro,
2.
Gehörlose 150 Euro und für
3.
schwerstbehinderte Kinder 120 Euro.

(2) Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent der Leistung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) 1Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. 2Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. 3Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehbehinderte. 4Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.

(4) Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.2

§ 3
Ausgeschlossener Personenkreis

Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Anspruch, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch

1.
auf eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
3.
auf eine Leistung aus öffentlichen Kassen aufgrund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
4.
auf eine den Nummern 1 bis 3 entsprechende ausländische Leistung hat.3

§ 4
Kürzung des Blindengeldes

(1) Das Blindengeld wird um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gekürzt, wenn sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung, in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befindet und Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 oder entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des § 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

(2) 1Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1. 2Die Kürzung setzt voraus, dass in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig vor, darf das Blindengeld um nicht mehr als 50 Prozent gekürzt werden. 2Die Kürzung gilt für jeden vollen Kalendermonat. 3Sie gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt. 4Eine Kürzung des Blindengeldes erfolgt nicht durch Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2, welche nach dem Pflegegrad 1 gewährt werden.

(4) 1Für jeden vollen Tag der vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert oder regelmäßig eine Betreuung an den Wochenenden außerhalb des Heimes erfolgt. 2Der Betrag nach Absatz 1 oder 2 wird in gleichem Verhältnis gekürzt.4

§ 5
Anrechnung anderer Leistungen

(1) 1Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhält, werden voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet. 2Leistungen nach § 2 Absatz 4 sind anrechnungsfrei.

(2) 1Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt

1.
bei dem Pflegegrad 2 mit 40 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei dem Pflegegrad 3 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei dem Pflegegrad 4 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
4.
bei dem Pflegegrad 5 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

auf das Blindengeld angerechnet. 2Das Blindengeld darf nicht um mehr als 50 Prozent gekürzt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Blinde Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder diese Leistungen zusammen mit Pflegeleistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften oder entsprechende ausländische Leistungen erhält.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 und des § 4 Abs. 2 zusammen vor, wird das Blindengeld nur nach § 4 gekürzt. 2Leistungen im Sinne der Absätze 2 und 3, welche nach Pflegegrad 1 gewährt werden, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen.5

§ 6
Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 7 zuständigen Behörde zu stellen. 3Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. 4Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(2) 1Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz kann nicht übertragen, verpfändet und gepfändet werden. 2Er ist nicht vererblich.

(3) 1Die Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Für Leistungen nach dem Tod des Berechtigten gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.6

§ 7
Zuständige Behörde

1Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. 3Ihm stehen die Befugnisse nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.7

§ 8
Verfahren

(1) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2Abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 3Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

(3) 1Die nach § 7 zuständige Behörde erhält zur Prüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen anhand der ihr bekannten Wohnorte der Leistungsempfänger von der jeweils zuständigen Meldebehörde folgende Angaben:

a)
im Sterbefall den Sterbetag,
b)
bei Umzug die neue Wohnanschrift und den Tag des Auszuges.

2Die Übermittlung erfolgt einmal kalenderjährlich auf Veranlassung der nach § 7 zuständigen Behörde. 3Zur Identifizierung werden von beiden Behörden der vollständige Name, einschließlich früherer Namen, die zuletzt bekannte Anschrift, der Geburtstag und das Geschlecht des Betroffenen verwendet.8

§ 9
Kosten

1Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Sachsen. 2An den Ausgaben zum Blindengeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 beteiligt sich der Kommunale Sozialverband Sachsen zur Hälfte. 3Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.9

§ 10
Übergangsvorschrift

Entscheidungen über Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), gelten ab dem 1. Januar 2002 als Entscheidungen im Sinne dieses Gesetzes.10

§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), außer Kraft.11

3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Dezember 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 714
    Fsn-Nr.: 840-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023