Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Vom 10. September 2019
Auf Grund des § 30 Satz 1, 2 Nummer 2, 3 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 28. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Sätze 1 und 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft vom 25. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 85) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die berufspraktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate abgekürzt werden, soweit der Angehörige des Gewahrsamsvollzugsdienstes sich bisher bewährt hat oder von dem Anwärter für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.“
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die berufspraktische Ausbildung findet an einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung statt. Sie gliedert sich in mindestens zwei Abschnitte. In jedem Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung soll ein Praktikum an einer Justizvollzugsanstalt in einem Umfang von jeweils sechs bis zwölf Wochen absolviert werden. Insgesamt sollen die Praktika eine Dauer von 24 Wochen nicht überschreiten.“
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- „(5) Die berufspraktische Ausbildung kann auch ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland absolviert werden. Näheres zum Ablauf dieser Ausbildung ist zwischen den Ausbildungsbehörden zu regeln.“
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige hauptamtliche Lehrkraft oder ein dort tätiger Lehrbeauftragter sowie“
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „Die Bestellung des Mitglieds des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nummer 4 aus einem anderen als dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung setzt das Einvernehmen des für die Lehrkraft zuständigen Fachbereichs und des zuständigen Staatsministeriums voraus.“
- 4.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. September 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller