Richtlinien
des Sächsischen Landtages
für die formale Gestaltung von Gesetzen
Vom 22. Januar 2020
1. Geltungsbereich
- Diese Richtlinien gelten für das Verfassen von Gesetzentwürfen durch die Fraktionen und Abgeordneten. Die Richtlinien entsprechen insoweit der Anlage 2 Teil I der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass) vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2019 (SächsABl. S. 1058) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334). Sie wurden durch Präsidiumsbeschluss vom 22. Januar 2020 mit Wirkung vom 1. November 2019 in Kraft gesetzt.
- Bei der Umsetzung der Richtlinien kann die Hilfe des Juristischen Dienstes (PD 1) sowie des Plenardienstes (PD 2) in Anspruch genommen werden.
2. Vorblatt
- Allen Gesetzentwürfen wird ein Vorblatt vorangestellt. Der Text soll möglichst kurz gehalten werden. Das Vorblatt wird wie folgt gegliedert:
- A.
- Zielstellung/Problem und Regelungsbedarf
- Darstellung der Ausgangslage, des Anlasses und der wesentlichen Ziele, Notwendigkeit der vorgesehenen Regelungen und die möglichen Auswirkungen eines Regelungsverzichtes.
- B.
- Wesentlicher Inhalt
- Darstellung des wesentlichen Inhalts, insbesondere der Grundzüge und der Schwerpunkte.
- C.
- Alternativen
- Hinweise auf in Betracht kommende andere Lösungen und auf bereits vorliegende Gesetzentwürfe zum gleichen Gegenstand.
- D.
- Kosten
- Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, getrennt nach personellen und sächlichen Mehraufwendungen.
- E.
- Zuständigkeit
- Angabe des in Betracht kommenden Ausschusses (vergleiche § 43 Absatz 1 Satz 1 sowie § 44 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Geschäftsordnung). Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, werden stets an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen (vergleiche § 44 Absatz 5 der Geschäftsordnung).
3. Gestaltung von Gesetzen
- Die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzen richtet sich nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, veröffentlicht im Bundesanzeiger Verlag und eingestellt auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in Nummer 4 nichts anderes geregelt ist.
4. Besonderheiten und abweichende Regelungen für Sachsen
- a)
- Die Eingangsformel eines Gesetzes lautet: „Der Sächsische Landtag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:“.
- b)
- Die amtlichen sächsischen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
- aa)
- Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: (SächsGVBl. S. …)
- bb)
- Sächsisches Amtsblatt: (SächsABl. S. …)
- cc)
- Amtlicher Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt: (SächsABl. AAz. S. A …)
- dd)
- Sonderdrucke des Sächsischen Amtsblatts:
- (SächsABl. SDr. S. S …)
- ee)
- Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: (MBl. SMF S. …)
- ff)
- Sächsisches Justizministerialblatt:
- (SächsJMBl. S. …)
- gg)
- Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: (MBl. SMK S. …)
- c)
- Bei der Abkürzung einer Rechtsnorm wird das Wort „Sächsisches“ oder „Sächsische“ mit „Sächs“ abgekürzt.
- d)
- Auf das Wort „Sächsisch“ soll im Normtext in der Regel verzichtet werden. Dies gilt nicht bei der Gesetzesüberschrift und bei Zitaten. Das Land Sachsen ist stets als „Freistaat Sachsen“ und nicht mit dem verkürzenden Begriff „Freistaat“ zu bezeichnen.
5. Übergangsvorschriften aus Anlass der Einführung neuer rechtsförmlicher Regeln bei der Änderung von Gesetzen
- a)
- Anlässlich eines Änderungsvorhabens ist der Überschrift von Stammgesetzen, die bislang nicht über eine Kurzbezeichnung verfügen, eine Kurzbezeichnung hinzuzufügen, es sei denn, dass die Überschrift kurz und zum Zitieren geeignet ist.
- b)
- Anlässlich eines Änderungsvorhabens sollen alle Vollzitate den neuen Zitierregeln angepasst werden. Folgezitate, bei denen bislang die Abkürzung verwendet wird, sind ebenfalls anzupassen.
- c)
- Anlässlich eines Änderungsvorhabens soll der Überschrift aller Stammgesetze, die bislang nicht über eine Abkürzung verfügen, zwecks Verwendung in Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen eine Abkürzung hinzugefügt werden.
- d)
- Vorhandene Abkürzungen der Gliederungseinheiten „Absatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ müssen bei Änderungsvorhaben nur bei dem von der jeweiligen Änderung betroffenen Zitat ersetzt werden. Es ist stets das Gesamtzitat anzupassen. Eine Anpassung aller Zitate kann anlässlich einer Neubekanntmachung erfolgen; von dieser Möglichkeit ist in der Übergangszeit Gebrauch zu machen.
Dresden, den 22. Januar 2020
Sächsischer Landtag
Dr. Christopher Metz
Direktor