1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO) 7. Wahlperiode

Vollzitat: Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO) 7. Wahlperiode vom 1. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1515)

Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO)
7. Wahlperiode

Vom 1. Oktober 2019

I.
Konstituierung

§ 1
Einberufung

(1) Die von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch Wahlurkunde ausgewiesenen Mitglieder des Landtags treten auf Einladung des ältesten Mitglieds des Landtags (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl zur ersten Sitzung zusammen.

(2) Mit dem Beginn der ersten Sitzung ist die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des vorangegangenen Landtags beendet.

§ 2
Erste Sitzung

(1) 1Die erste Sitzung wird von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten eröffnet und geleitet, falls sie oder er ablehnt, vom nächstältesten dazu bereiten Mitglied des Landtags. 2Sie oder er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten. 3Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des vorangegangenen Landtags festgestellt.

(2) 1Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident benennt fünf Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern. 2Hierauf erfolgen der Namens­aufruf der Mitglieder des Landtags und ihre Verpflichtung. 3Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet: „Die Mitglieder des Sächsischen Landtags bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Volkes im Freistaat Sachsen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze achten, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegen jedermann dem Frieden dienen werden.“ 4Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.

(3) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in der ihrer Berufung folgenden Sitzung des Landtags, an der sie teilnehmen, durch Handschlag verpflichtet.

(4) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach § 3

1.
die Präsidentin oder den Präsidenten,
2.
die Erste Vizepräsidentin oder den Ersten Vizepräsidenten,
3.
die Zweite Vizepräsidentin oder den Zweiten Vizepräsidenten und
4.
die Dritte Vizepräsidentin oder den Dritten Vizepräsidenten.

(5) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Schriftführerinnen und Schriftführer nach § 7 Absatz 1.

II.
Präsidentin oder Präsident, Präsidium, Schriftführerinnen und Schriftführer, Sitzungsvorstand

§ 3
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Abstimmung gewählt. 2Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor.

(2) 1Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Das Vorschlagsrecht haben die Fraktionen in der Reihenfolge gemäß § 15 Absatz 1.

(3) 1Zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. 2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen werden. 3Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags, so findet ein dritter Wahlgang statt. 4Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 5Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern kommen die beiden Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten.

(4) Erklärt sich die oder der Gewählte auf die Anfrage der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten zur Annahme des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf sie oder ihn über; lehnt sie oder er ab, so wird die Wahl wiederholt.

(5) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden nach demselben Verfahren wie die Präsidentin oder der Präsident gewählt.

§ 4
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. 2Sie oder er vertritt den Freistaat in allen Angelegenheiten des Landtags. 3Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt ihr oder sein Amt unparteiisch und gerecht. 2Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtags ein und leitet sie.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.

(5) 1Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten. 2Ihr oder ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Landtags. 3Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten des Landtags.

(6) 1Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. 2Sie oder er setzt die Tagesordnung fest. 3Die Einladung zur Sitzung und die Tagesordnung werden den Mitgliedern des Präsidiums fünf Werktage vorher zugeleitet. 4Sie soll die zugehörigen Beschlussvorlagen enthalten. 5Das Präsidium kann weitere Tagesordnungspunkte aufnehmen. 6Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen.

(7) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Staatsregierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

(8) Die Zusammensetzung des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, soweit sie eine Stellungnahme der Staatsregierung erfordern, werden dieser von der Präsidentin oder vom Präsidenten mitgeteilt.

(9) 1Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so tritt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident an ihre oder seine Stelle. 2Ist auch diese oder dieser verhindert, so wird sie oder er durch die Zweite Vizepräsidentin oder den Zweiten Vizepräsidenten vertreten. 3Ist auch diese oder dieser verhindert, so vertritt die Dritte Vizepräsidentin oder der Dritte Vizepräsident die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 5
Zusammensetzung des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium besteht aus 21 Mitgliedern. 2Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen an. 3Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Fraktionen entsprechend § 15 Absatz 2 beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied stellt. 4Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglied einer Fraktion sein.

(2) 1Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt. 2Ist die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion nicht Präsidiumsmitglied, so ist sie oder er im Präsidium persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter einer oder eines Fraktionsvorsitzenden der betreffenden Fraktion. 3Im Übrigen werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sämtlicher Präsidiumsmitglieder von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt. 4Die Benennung der weiteren Präsidiumsmitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. 5Diese oder dieser gibt die Namen der Benannten dem Landtag bekannt. 6Steht einer Fraktion neben den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 kein weiterer Sitz im Präsidium zu, können die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied der Fraktion beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen; sie sind rede-, aber nicht stimmberechtigt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Präsidium.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so benennt die berechtigte Fraktion unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

§ 6
Aufgaben und Sitzungen des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung. 2Der Sitzungsplan des Landtags wird vom Präsidium festgestellt. 3In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung.

(2) Das Präsidium legt im Sitzungsplan die Wochen fest, in denen grundsätzlich keine Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse stattfinden (sitzungsfreie Zeit).

(3) Das Präsidium stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtags fest, von denen der Haushalts- und Finanzausschuss im Benehmen mit dem Präsidium abweichen kann.

(4) Das Präsidium verfügt über die Räume des Landtags.

(5) 1Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangt. 2Das Präsidium kann beraten und entscheiden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) 1Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. 2Sie oder er fertigt eine Niederschrift, die die Präsidentin oder der Präsident unterzeichnet.

(7) 1Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. 2Über Anwesenheit und Rederecht von Personen, die nicht dem Präsidium angehören, beschließt das Präsidium. 3Über den Inhalt der Beratungen des Präsidiums werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter unterrichtet. 4Im Einzelfall kann das Präsidium beschließen, die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratung zu informieren.

§ 7
Wahl und Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) 1Der Landtag beschließt die Anzahl der Schriftführerinnen und Schriftführer. 2Er wählt diese nach den Vorschlägen der Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit. 3Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, können die Schriftführerinnen und Schriftführer und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in einem Wahlgang durch Handzeichen gewählt werden. 4Scheidet eine Schriftführerin oder ein Schriftführer aus dem Amt aus, wählt der Landtag gemäß Satz 2 und 3 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

(2) 1Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten in der Sitzungsleitung. 2Sie haben insbesondere die Liste der Rednerinnen und Redner zu führen, die Redezeit und den Gang der Abstimmungen zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Mitglieder des Landtags aufzurufen und für die Stimmabgabe zu sorgen, soweit dies nicht durch die Leiterin oder den Leiter der Wahlkommission geschieht, die Stimmen zu zählen, soweit dies nicht von der Wahlkommission vorgenommen wird, sowie Schriftstücke zu verlesen.

(3) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident anwesende Mitglieder des Landtags zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

§ 8
Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. 2Im Verhinderungsfall kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Präsidiums mit der Leitung der Sitzung beauftragen.

III.
Mitglieder des Landtags

§ 9
Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) 1Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen. 2An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Landtags einzutragen haben. 3Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

§ 10
Verhaltensregeln

Die vom Landtag beschlossenen Verhaltensregeln sind in den elektronischen Medien des Landtags zu veröffentlichen.

§ 11
Geheimschutzordnung, IT-Sicherheitsleitlinie, Datenschutzordnung

Die als Anlage 1 beigefügte Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags, die als Anlage 2 beigefügte Informationssicherheitsleitlinie für den Sächsischen Landtag und die als Anlage 3 beigefügte Datenschutzordnung des Sächsischen Landtags sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

§ 12
Arbeitsunterlagen

Die Mitglieder des Landtags erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaates Sachsen, der Geschäftsordnung und des Abgeordnetengesetzes.

§ 13
Akteneinsicht, Aktenbenutzung

(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle parlamentarischen Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt oder nichts anderes bestimmt ist; für die Einsichtnahme in Akten, die in elektronischer Form geführt werden, wird das Verfahren im Einzelnen durch das Präsidium geregelt. 2Die Arbeit des Landtags, seiner Ausschüsse, der Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen und Berichterstatter darf durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.

(2) 1Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtag über Landtagsmitglieder geführt werden, ist nur den Betreffenden gestattet. 2Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit vorheriger Zustimmung der oder des Betreffenden und der Präsidentin oder des Präsidenten geschehen.

(3) 1Die Einsicht in Personalakten ist nur der Präsidentin oder dem Präsidenten und im Falle der Stellvertretung ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter gestattet. 2Die Einsicht in Verwaltungsakten des Landtags steht jedem Präsidiumsmitglied mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zu. 3Die vorherige Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden; hiergegen kann die Entscheidung des Präsidiums beantragt werden.

IV.
Fraktionen

§ 14
Bildung der Fraktionen

(1) 1Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sechs Mitgliedern des Landtags. 2Diese müssen derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt worden sein.

(2) Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.

(3) 1Mitglieder des Landtags, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. 2Die Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.

(4) 1Fraktionen haben sich nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes eine Satzung zu geben, in der insbesondere ihre Vertretung zu regeln ist. 2Die Satzung darf nicht den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes oder der Verfassung des Freistaates Sachsen widersprechen. 3Sie ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zu hinterlegen.

(5) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie der ständigen Gäste sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(6) 1Mindestens drei Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. 2Für sie gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(7) Die Anerkennung als Gruppe und die Festlegung ihrer Rechte und Pflichten erfolgt durch Parlamentsbeschluss auf Empfehlung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten.

§ 15
Reihenfolge der Fraktionen

(1) 1Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. 2Bei gleicher Mitgliederzahl entscheidet die in der Landtagswahl erzielte Gesamtstimmenzahl; im Übrigen entscheidet das Los, das die Präsidentin oder der Präsident in einer Sitzung des Präsidiums zieht. 3Frei gewordene Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.

(2) 1Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt zugrunde zu legen. 2Bei gleicher Höchstzahl nach d’Hondt ist für den Stichentscheid die Höchstzahl entscheidend, die sich aus der in der Landtagswahl erzielten Gesamtstimmenzahl ergibt; im Übrigen ist das Ergebnis des Losverfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3Dies gilt grundsätzlich auch für die Besetzung sonstiger Gremien des Landtags und für Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind, jedoch nicht für die Wahlen nach den §§ 66 bis 70b.

(3) 1Absatz 2 gilt grundsätzlich mit der Maßgabe, dass bei Gremien und Ausschüssen mit mehr als vier Sitzen jede Fraktion mit einem Sitz vertreten ist. 2Kann dies durch das Sitzverteilungsverfahren nicht gewährleistet werden, so erhält zunächst jede Fraktion einen Sitz in der Reihenfolge nach Absatz 1. 3Sodann werden die weiteren Sitze den Fraktionen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zugeteilt.

V.
Vorlagen

§ 16
Vorlagen

(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):

1.
Gesetzentwürfe,
2.
Anträge,
3.
Kleine Anfragen,
4.
Große Anfragen an die Staatsregierung und ihre Beantwortung,
5.
Wahlvorschläge,
6.
Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
7.
Beratende Äußerungen des Sächsischen Rechnungshofes,
8.
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtags (Unterrichtungen),
9.
Berichte des Bewertungsausschusses,
10.
Berichte sowie Zwischenberichte der Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen,
11.
Anträge der Staatsregierung auf gesetzlicher Grundlage,
12.
Rechtsetzungsvorschläge, Mitteilungen und Konsultationen der Europäischen Kommission (Kommissionsvorlagen),
13.
Mündliche Anfragen zur Fragestunde.

(2) Vorlagen zu Beratungsgegenständen (unselbstständige Vorlagen) sind:

1.
Änderungsanträge,
2.
Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Berichten sowie Zwischenberichten der Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen,
3.
Ergänzungsvorlagen zu Drucksachen.

(3) 1Initiativvorlagen (Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 11, 12, Absatz 2 Nummer 1 und 2) sind als digital signierte barrierefreie elektronische Dokumente über das Fachverfahren (EDASinput) einzureichen. 2Für Initiativvorlagen der Staatsregierung, die über die Schnittstelle zwischen VIS.SAX und EDASinput übermittelt werden, andere Vorlagen und auf Initiativvorlagen folgende Dokumente genügt die Einreichung als nachweisbar autorisierte barrierefreie elektronische Dokumente. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in den Ausschüssen gestellte Änderungsanträge. 4Ist die Einreichung oder Übermittlung technisch nicht möglich, erfolgt sie als Papierdokument. 5Maßgebend ist die elektronische Form.

(4) 1Die persönliche digitale Signatur von Mitgliedern des Landtags ist verdeckt auf dem Dokument anzubringen oder durch eine Grafik, die ausschließlich den Namenszug der oder des Signierenden enthält. 2Wird für eine Fraktion signiert, kann die Grafik auch das Logo der Fraktion enthalten. 3Bei Nichtbeachtung kann die Präsidentin oder der Präsident die Vorlage als unzulässig zurückweisen.

(5) 1Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer und werden elektronisch an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Staatsregierung und die Staatsministerien verteilt. 2Wenn dies technisch nicht möglich ist oder die Empfängerinnen und Empfänger dies zusätzlich wünschen, erfolgt eine Übermittlung als Papierdokument. 3Maßgebend ist die elektronische Form.

(6) 1Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung dürfen Vorlagen in Papierform eingereicht werden. 2Das Präsidium kann eine Verlängerung beschließen.

(7) 1Jede Vorlage kann von der Einreicherin oder dem Einreicher bis zum Beginn der letzten Abstimmung zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden, sofern nicht eine oder ein zur Vorlage Berechtigte oder Berechtigter widerspricht. 2Der Widerspruch ist, wenn die Vorlage auf einer vom Plenum bestätigten Tagesordnung steht, unverzüglich, anderenfalls innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Zurückziehung oder Erledigungserklärung mitzuteilen. 3Im Fall des Widerspruches gelten die Widersprechenden nunmehr als die Einreicherin oder der Einreicher der Vorlage.

(8) Das Präsidium erlässt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten Richtlinien für die Erstellung von Vorlagen, die für alle Einreicherinnen oder Einreicher verbindlich sind.

§ 17
Behandlung von Unterrichtungen, Berichten und Kommissionsvorlagen

(1) 1Unterrichtungen überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss. 2Dies gilt auch für Berichte, Stellungnahmen und Gutachten des Rechnungshofes oder der oder des Datenschutzbeauftragten.

(2) 1Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, wenn die Berichtspflicht auf gesetzlicher Grundlage beruht. 2Im Übrigen steht es dem Ausschuss frei, dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorzulegen. 3Sieht er davon ab, ist die Unterrichtung mit Behandlung im Ausschuss erledigt. 4Die Beschlussempfehlungen werden in eine Sammeldrucksache aufgenommen, sofern sie nicht als eigenständiger Tagesordnungspunkt für das Plenum vorgesehen sind.

(3) 1Kommissionsvorlagen überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss. 2Diesbezügliche Unterrichtungen und Stellungnahmen der Staatsregierung werden der überwiesenen Vorlage zugeordnet.

§ 18
Unerledigte Gegenstände

1Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen; diese müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. 3Die Beratung einer durch Volksantrag eingebrachten Vorlage, über die der Landtag nicht entschieden hat, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen.

VI.
Ausschüsse

§ 19
Ständige Ausschüsse und zeitweilige Ausschüsse

(1) 1Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. 2Für bestimmte Aufgaben können zeitweilige Ausschüsse bestellt werden.

(2) Soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in den Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.

§ 20
Einsetzung von Unterausschüssen

(1) 1Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen, sich über ihre Arbeit berichten lassen und sie wieder auflösen. 2Sie dürfen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen der Ausschuss weiterüberwiesen hat. 3In die Unterausschüsse können auch stellvertretende Ausschussmitglieder entsandt werden.

(2) 1In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. 2Im Übrigen sind die Grundsätze des § 15 Absatz 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Beratungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.

§ 21
Aufgaben

(1) 1Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Vorlagen verpflichtet. 2Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehende Fragen beziehen dürfen. 3Sie können sich jedoch auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen, wenn es der Ausschuss beschließt.

(2) Zwölf Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags verlangen, dass der Ausschuss dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.

(3) Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und hierzu dem Plenum Beschlussempfehlungen unterbreiten.

(4) 1Ist eine fristgerechte Beschlussfassung des Landtags zu Rechtsetzungsvorschlägen der Europäischen Kommission im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich, hat der zuständige Ausschuss anstelle des Landtags die Beschlüsse zu fassen. 2§ 38 kommt insoweit nicht zur Anwendung. 3Innerhalb einer Woche nach dem Tag der Verteilung des Ausschussbeschlusses als Drucksache kann von einem Mitglied des Landtags Widerspruch erhoben werden. 4Der Widerspruch ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen und zu begründen. 5Im Falle eines Widerspruchs wird der Ausschussbeschluss als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. 6§ 46 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. 7Mit der Beschlussfassung durch den Landtag entfällt die Außenwirksamkeit des Ausschussbeschlusses.

§ 22
Federführung, Mitberatung

(1) 1Wird eine Vorlage ausnahmsweise an mehrere beteiligte Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. 2Dieser erstattet den Bericht gemäß § 37 Absatz 3 an den Landtag. 3Sofern ein mitberatender Ausschuss eine Stellungnahme vorgelegt hat, wird diese dem Bericht des federführenden Ausschusses angeschlossen.

(2) 1Der mitberatende Ausschuss erstattet dem federführenden Ausschuss alsbald eine Stellungnahme zu der Vorlage. 2Liegt die Stellungnahme dem federführenden Ausschuss in der zweiten Ausschusswoche nach der Überweisung noch nicht vor, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten. 3Ein mitberatender Ausschuss kann mit dem federführenden Ausschuss eine längere Frist zur Übermittlung der Stellungnahme vereinbaren. 4Steht die Vorlage auf der Tagesordnung eines mitberatenden Ausschusses, der erst nach der Sitzung des federführenden Ausschusses tagt, so ist der Beschluss des federführenden Ausschusses unter den Vorbehalt der zu verabschiedenden Stellungnahme zu stellen. 5Ergeben sich aus der Stellungnahme Abweichungen zum Vorbehaltsbeschluss, so muss sich der federführende Ausschuss nochmals mit der Vorlage befassen.

(3) Eine Vorlage kann nicht im mitberatenden Ausschuss zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.

§ 23
Stärke der Ausschüsse

(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt; Veränderungen sind nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags möglich.

(2) 1Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. 2Die Anzahl der von einer Fraktion benannten Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die doppelte Anzahl der von dieser Fraktion zu benennenden Ausschussmitglieder nicht überschreiten. 3Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Fraktionen abberufen werden.

(3) 1An der Besetzung der Ausschüsse sowie der Benennung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Fraktionen entsprechend § 15 Absatz 2 beteiligt, wobei jedoch jede Fraktion in den Ausschüssen mindestens ein Mitglied stellt. 2Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Landtags als beratende Ausschussmitglieder.

(4) 1Die Benennung wird mit Bekanntgabe der erstmals benannten Mitglieder und der späteren Änderungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam. 2Die Bekanntgabe hat unverzüglich zu erfolgen.

(5) 1Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder ist die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern jeder Fraktion zuzulassen. 2Näheres regelt Anlage 4.

§ 24
Benennung und Abberufung der Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) 1Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses. 2Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. 3Diese oder dieser gibt den Namen der oder des Vorsitzenden dem Landtag bekannt.

(2) Die zur Benennung berechtigte Fraktion kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses jederzeit abberufen.

(3) 1Der Landtag kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags durch Beschluss abberufen. 2Der Landtag behandelt den Antrag ohne Ausschussüberweisung in einer Beratung. 3Über den Antrag darf frühestens drei Wochen nach seinem Eingang abgestimmt werden. 4Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.

(4) 1Im Falle einer Abberufung nach Absatz 2 oder Absatz 3 hat die berechtigte Fraktion unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden zu benennen. 2Die erneute Benennung der oder des Abberufenen ist nicht zulässig.

(5) Für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden eines Ausschusses gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 25
Petitionsausschuss

1Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes einen Petitionsausschuss. 2Das Verfahren richtet sich insbesondere nach Abschnitt X.

§ 26
Untersuchungsausschüsse

Der Landtag bestellt Untersuchungsausschüsse entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Untersuchungsausschussgesetzes.

§ 27
Enquetekommissionen

(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte sowie zur eigenständigen Informationsgewinnung in komplexen Themenfeldern kann der Landtag Enquetekommissionen einsetzen, denen Abgeordnete und andere Sachverständige angehören können. 2Abstimmungsberechtigt sind die Abgeordneten. 3Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. 4Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen.

(2) 1Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. 2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch benennt jede Fraktion ein Mitglied. 3Die Mitgliederzahl der Kommission soll 20 nicht übersteigen. 4Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.

(3) 1Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglied des Landtags sein müssen. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 3Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 15 Absatz 2 bleiben Enquetekommissionen unberücksichtigt.

(4) 1Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten nehmen auf Beschluss und nach Maßgabe der Enquetekommission an deren Sitzungen teil. 2§ 35 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Enquetekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. 2Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheiden kann, ob die Enquete­kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

(6) 1Die Mitglieder der Enquetekommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes. 2Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. 3Für die Mitglieder der Enquetekommission, die Mitglieder des Landtags sind, gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes, insbesondere § 6 Absatz 2 Satz 10 und Absatz 6. 4Die von der Enquetekommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen erhalten eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 28
Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung (Notparlament)

(1) 1Der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen besteht aus 21 Mitgliedern. 2Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses. 3Die Fraktionen benennen die weiteren Mitglieder und eine zweifache Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern für alle Mitglieder. 4§ 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge, in der sie sie als Präsidentin oder ihn als Präsidenten vertreten. 2Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 15 Absatz 2 bleibt der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen unberücksichtigt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie in dem in Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen genannten Fall jederzeit erreichbar sind.

(4) 1Der Ausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. 2Sie oder er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses oder die Staatsregierung es verlangt.

(5) 1Die Beratungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. 2§ 34 findet bei nicht öffentlichen Sitzungen keine Anwendung. 3Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und die keine Mitglieder oder Beauftragten der Staatsregierung sind, die Teilnahme an den nicht öffentlichen Sitzungen gestatten; er kann die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern zur Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses zulassen. 4Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen wird.

(6) Die oder der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 113 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen getroffen ist.

(7) 1Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. 2§ 43 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(8) 1Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. 2Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags oder einer Fraktion vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion ausgeübt werden.

(9) Der Ausschuss lässt sich mindestens einmal jährlich von der Staatsregierung über ihre Planungen für den Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen unterrichten.

(10) § 35 Absatz 1 und 2 findet auch für den Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen Anwendung.

§ 29
Anwendbare Vorschriften

Für die Ausschüsse gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 30
Einberufung der Ausschusssitzungen, Tagesordnung

(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft im Rahmen des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes Ausschusssitzungen selbstständig ein, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. 2Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in elektronischer Form eingeladen, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird.

(2) 1Termin und Tagesordnung werden von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. 2Vorlagen einer Fraktion setzt die oder der Vorsitzende im Benehmen mit derselben auf die Tagesordnung, sonstige Vorlagen unverzüglich nach Überweisung. 3Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Staatsregierung frühestens am zehnten, spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung in elektronischer Form mitgeteilt, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird.

(4) 1Die oder der Vorsitzende soll auf Verlangen einer Fraktion oder auf Beschluss des Ausschusses zu einer Sitzung außerhalb des Sitzungsplanes unter Verkürzung der Einladungsfrist gemäß Absatz 3 einladen. 2Die Einladung erfolgt spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 3Die Sitzung soll nicht gleichzeitig mit einer Sitzung des Plenums oder des Präsidiums stattfinden. 4Abweichungen von Satz 3 sowie Sitzungen während der im Sitzungsplan festgelegten sitzungsfreien Zeit bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 31
Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden

(1) 1Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. 2Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so vertritt sie oder ihn die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende. 3Ist auch diese oder dieser verhindert, so leitet das älteste anwesende Ausschussmitglied die Verhandlungen des Ausschusses.

(2) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 82 Absatz 3 Satz 2 und des § 86 Absatz 1 Satz 1.

(3) 1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. 2Sitzungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden. 3Die §§ 97, 98 finden keine Anwendung.

(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen.

§ 32
Feststellung der Anwesenheit

(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder tragen sich in die Anwesenheitsliste ein.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung und die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer melden sich beim Vorsitzenden unter Angabe des Namens ihrer Dienststelle und Nennung ihres Namens und der Amtsbezeichnung an und tragen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.

§ 33
Öffentlichkeit der Ausschüsse

(1) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Der Ausschuss kann beschließen, für einen bestimmten Beratungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. 3Antragsberechtigt sind die Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses oder die oder der Ausschussvorsitzende. 4Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse des Landtags der Zutritt gestattet wird.

(2) 1Die Beratung folgender Gegenstände findet in öffentlicher Sitzung statt:

1.
Anträge nach § 51, die nach § 38 angehört wurden,
2.
Große Anfragen gemäß § 57,
3.
Kommissionsvorlagen nach § 16 Absatz 1 Nummer 12.

2Der Ausschuss kann beschließen, die Öffentlichkeit für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. 3Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses kann der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschließen. 4Über den Antrag beschließt der Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(3) 1Der Ausschuss kann die öffentliche Behandlung von Bitten und Beschwerden beschließen. 2Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen.

(4) 1Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. 2Die Namen der Rednerinnen und Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.

(5) Für die Beratung von Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags (Anlage 1).

§ 34
Teilnahme anderer Mitglieder des Landtags

(1) Die Mitglieder des Landtags können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist oder der Landtag nichts Abweichendes beschließt.

(2) 1Berät ein Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, hieran selbst oder durch ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Landtags mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Bei Vorlagen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtags hierfür bestimmen. 3Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrages ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen.

(3) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtags mit beratender Stimme hinzuziehen.

(4) Beraten mehrere beteiligte Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Beratungsgegenstand, stimmen sie getrennt ab.

§ 35
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung und weiterer Personen mit institutionellen Rechten

(1) 1Der Ausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent seiner Mitglieder die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Staatsregierung verlangen. 2Über den Antrag entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit.

(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. 2Die Beauftragten müssen sich zu Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht legitimieren. 3Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählte Landesbeauftragte oder von ihnen bevollmächtigte Personen haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse. 2Sie sollen sich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vorher anmelden; die bevollmächtigten Personen haben sich zu Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren. 3Sie sind auf ihr Verlangen oder das Verlangen eines Ausschussmitglieds zu hören. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten oder von ihnen bevollmächtigte Personen können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.

(4) Behandelt der Ausschuss Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Sachsen von Bedeutung sind, sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen hierzu eine gutachterliche Stellungnahme oder einen Bericht verlangt, so kann der Ausschuss die Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes oder des zuständigen Mitglieds verlangen.

(5) Soweit im Ausschuss die Tätigkeitsberichte der vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten oder andere Fragen, zu denen der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Gutachten oder einen Bericht angefordert hat, behandelt werden, kann der Ausschuss die Anwesenheit der Landesbeauftragten verlangen.

§ 36
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

(1) 1Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 2Dies gilt insbesondere bei Gesetzentwürfen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

(2) 1Bei Regierungsvorlagen, zu denen die Staatsregierung Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände eingeholt hat, sind diese der Begründung der Vorlagen beizufügen; liegen die Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage noch nicht vor, sind sie nach Eingang unverzüglich nachzureichen. 2In diesen Fällen kann von der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 abgesehen werden.

(3) Die Rechte des Ausschusses nach § 38 bleiben unberührt.

§ 36a
Beteiligung des Rates für sorbische Angelegenheiten

(1) 1In Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren, hat der Landtag den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören. 2Den Mitgliedern des Rates für sorbische Angelegenheiten werden dazu die Vorlagen nach § 16 Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellt.

(2) Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange der sorbischen Bevölkerung berührt werden, wird dem Rat für sorbische Angelegenheiten vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 37
Beschlussempfehlung, Berichterstattung

(1) 1Berichte zu überwiesenen Vorlagen an den Landtag sind schriftlich zu erstatten. 2Der Ausschuss kann mündliche Berichterstattung beantragen.

(2) 1Für Beratungsgegenstände bestimmt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. 2Bei selbstständigen Anträgen sollen Berichterstatterinnen oder Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie die Antragstellerin, der Antragsteller oder die Antragsteller angehören.

(3) 1Berichte zu überwiesenen Vorlagen müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 2 die Stellungnahme der Staatsregierung enthalten. 2Das Präsidium kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten Richtlinien für die Formulierung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse erlassen.

(4) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen, über die in den Beratungen des federführenden Ausschusses entschieden worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.

(5) Zu überwiesenen Vorlagen werden Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse an den Landtag erstellt, von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter und von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet und der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeleitet.

(6) Hat der federführende Ausschuss sechs Monate nach der Überweisung einer von einer Fraktion eingereichten Vorlage noch keine Beschlussempfehlung erstellt, kann die einreichende Fraktion verlangen, dass diese in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses erstellt wird.

§ 38
Anhörungen

(1) 1Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. 2Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses kann bestimmt werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet. 3Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Sachkundigen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. 4Der Ausschuss kann Übersetzungen öffentlicher Anhörungen von Sachkundigen für Menschen mit Behinderungen beschließen.

(2) 1Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. 2Eine weitere Anhörung zu einem Änderungsantrag ist statthaft, wenn sich der Änderungsantrag nicht auf den Gegenstand der überwiesenen Vorlage bezieht oder an Fragen anknüpft, die mit der Vorlage nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3Die entsprechende Beantragung der Anhörung kann unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ erfolgen.

(3) 1Über Termin sowie Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Ausschuss grundsätzlich in der Form der Verständigung, anderenfalls durch Beschluss. 2Hat eine Minderheit die Durchführung einer Anhörung verlangt und kommt eine Verständigung nicht zustande, müssen die von ihr benannten Personen angehört werden. 3Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der anzuhörenden Personen zu begrenzen. 4In diesem Fall kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Personen benannt werden.

(4) 1Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin mitzuteilen. 2Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht; dies kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden, wobei gesichert sein soll, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion das Fragerecht hat.

(5) 1Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch gemacht hat. 2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) 1Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Sachkundigen die jeweiligen Fragestellungen übermitteln. 2Er kann die Sachkundigen um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.

(7) 1Der Ersatz von Auslagen an Sachkundige erfolgt nach der vom Präsidium zu beschließenden Richtlinie. 2Erwachsen aus der Zuziehung von Sachkundigen im Einzelfall weitergehende Kosten, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.

(8) Vor der Anhörung sind Termin, Ort, Gegenstand und teilnehmende Sachkundige der Anhörung auf der Internetseite des Landtags zu veröffentlichen.

§ 39
Beratungsgegenstände

(1) Beratungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen, die mit diesen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fragen und andere Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 21 Absatz 1 Satz 3).

(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, in welcher Reihenfolge er die Vorlagen behandelt.

§ 40
Beschlussfähigkeit, Umlaufbeschlüsse

(1) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen.

(2) 1Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine Abstimmung schriftlich oder per E-Mail durchführen zu lassen. 2Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 102 Absatz 1 Satz 2 abgestimmt werden kann. 3Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 30 Absatz 4 stattfindet.

§ 40a
Fragen an die Staatsregierung

1In jeder Ausschusssitzung ruft die oder der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt „Fragen an die Staatsregierung“ auf. 2Die Dauer dieses Tagesordnungspunkts soll 30 Minuten nicht überschreiten, soweit der Ausschuss eine Verlängerung nicht beschließt. 3Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einreichung mündliche Anfragen zum Geschäftsbereich an die anwesenden Mitglieder der Staatsregierung oder deren Beauftragte zu stellen. 4Die Fragen sollen kurzgefasst und aktuell sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.

§ 41
Ausschussprotokolle

(1) 1Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 2Die Fertigung eines Wortprotokolls von Ausschusssitzungen muss spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung beantragt und in der Sitzung beschlossen werden; sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. 3Bei Verkürzung der Einladungsfrist ist die Fertigung eines Wortprotokolls spätestens in der Frist des § 30 Absatz 4 Satz 2 zu beantragen.

(2) Das Ausschussprotokoll muss mindestens enthalten:

1.
die Tagesordnung,
2.
die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter, der zugezogenen Sachverständigen und Sachkundigen,
3.
die gestellten Anträge,
4.
die gefassten Beschlüsse, Abstimmungsverhältnisse und
5.
den wesentlichen Inhalt der Ausführungen.

(3) 1Protokolle werden vorbehaltlich der Festlegungen der Geheimschutzordnung (Anlage 1) und des Untersuchungsausschussgesetzes an die Ausschussmitglieder, an die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und die Fraktionen verteilt. 2Außerdem werden sie der Staatsregierung zugeleitet. 3Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und den vom Landtag aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewählten Landesbeauftragten wird jeweils ein Protokoll auf Anforderung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt. 4Dies gilt insbesondere, wenn sie oder ihre bevollmächtigten Personen an der Sitzung teilgenommen haben.

(4) 1Die Verteilung und Zuleitung der Protokolle erfolgen in elektronischer Form, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird. 2Alle Mitglieder des Landtags können, soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, Einsicht in die Protokolle verlangen.

(5) 1Über die Billigung des Protokolls und über mögliche Änderungen ist in der Regel in der Sitzung, die auf die Verteilung des Protokolls folgt, zu beschließen. 2Anträge auf Änderungen des Protokolls können von den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern der Staatsregierung gestellt werden. 3Der Beschluss ist dem betreffenden Protokoll beizufügen. 4Nicht angenommene Anträge auf Änderungen sind ebenfalls beizufügen. 5Die Billigung des Protokolls der voraussichtlich letzten Sitzung einer Wahlperiode erfolgt durch Festlegung einer Frist, innerhalb der die gemäß Satz 2 Antragsberechtigten Anträge auf Änderung des Protokolls stellen können. 6Die oder der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlussfassung über einen Änderungsantrag entsprechend § 40 Absatz 2 durchzuführen. 7Wird ein Änderungsantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, ist das Protokoll gebilligt.

(6) Die als Anlage 5 beigefügte Richtlinie zur Einsichtnahme in Protokolle ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

VII.
Gesetzgebungsverfahren

§ 42
Einbringen von Gesetzentwürfen

(1) 1Gesetzentwürfe können von den Fraktionen, mindestens sechs Mitgliedern des Landtags, durch die Staatsregierung oder durch Volksanträge eingebracht werden. 2Sie müssen schriftlich begründet sein.

(2) 1Gesetzentwürfe der Fraktionen bedürfen der Unterzeichnung durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung, Gesetzentwürfe der Staatsregierung der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. 2Die Einbringung von Volksanträgen wird durch die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid geregelt.

(3) Alle Gesetzentwürfe sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

§ 43
Beratungsverfahren

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident überweist Gesetzentwürfe, sofern die Einbringerin oder der Einbringer nicht widerspricht, sogleich an einen Ausschuss; damit entfällt die erste Beratung; § 44 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. 2Sofern die Einbringerin oder der Einbringer widerspricht, findet die erste Beratung statt.

(2) 1Die erste Beratung beginnt frühestens am fünften Werktag nach Verteilung der Drucksache. 2Sie muss innerhalb von sechs Sitzungswochen nach Verteilung des Gesetzentwurfs beginnen. 3Die Frist kann mit Zustimmung der Einbringerin oder des Einbringers verlängert werden.

§ 44
Erste Beratung

(1) 1In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Präsidium empfohlen wird. 2In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Entwürfe erörtert.

(2) Bei der Behandlung von Volksanträgen findet in der ersten Beratung eine allgemeine Aussprache statt, sofern dies von einer Fraktion oder sechs Mitgliedern des Landtags verlangt wird.

(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig.

(4) 1Am Schluss der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob der Gesetzentwurf an einen Ausschuss überwiesen werden soll. 2Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Landtags dafür stimmen. 3Grundsätzlich erfolgt die Überweisung nur an einen Ausschuss. 4In Ausnahmefällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.

(5) 1Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, gelten stets als an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. 2Sie können zugleich auch an andere Ausschüsse überwiesen werden.

(6) Wird der Gesetzentwurf nicht an einen Ausschuss überwiesen, gilt § 46 Absatz 1 Satz 1.

§ 45
Vereinfachtes Verfahren für Ergänzungsvorlagen und Nachtragshaushaltsgesetze

(1) 1Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplanes (Ergänzungsvorlagen) überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Haushalts- und Finanzausschuss und die weiter betroffenen Fachausschüsse. 2Die Ergänzungsvorlagen gelten insoweit als Bestandteil des Entwurfes des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes.

(2) 1Ergänzungsvorlagen sollen die Ausschüsse so beraten, dass das Gesetzgebungsvorhaben selbst nicht hinausgezögert wird. 2Die Staatsregierung soll die Ergänzungsvorlagen dem Landtag mindestens drei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung des Haushalts- und Finanzausschusses zuleiten.

(3) 1Für Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Sie sind vom Landtag binnen fünf Wochen nach der Überweisung abschließend zu beraten. 3Nachtragshaushaltsvorlagen sind von den mitberatenden Ausschüssen so zu beraten, dass die Frist nach Satz 2 eingehalten werden kann.

§ 46
Zweite Beratung

(1) 1Die zweite Beratung beginnt frühestens am ersten Werktag nach Schluss der ersten Beratung. 2Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Werktag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung. 3Sie kann früher beginnen, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags es bestimmen.

(2) 1Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. 2Fand eine Ausschussberatung statt, so erhält zuvor die Berichterstatterin oder der Berichterstatter das Wort. 3Auf Verlangen ist ihr oder ihm auch während der Aussprache vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.

(3) 1Liegt eine Beschlussempfehlung eines Ausschusses vor, bildet sie die Grundlage für die zweite Beratung. 2Hat der Ausschuss Ablehnung empfohlen, so bildet der Gesetzentwurf die Grundlage für die zweite Beratung. 3Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden.

(4) 1Im Anschluss an die allgemeine Aussprache wird über die Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt. 2Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. 3Die Änderungsanträge können als Ganzes oder in Teilen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.

(5) 1Die Beratung des Gesetzentwurfs oder der Beschlussempfehlung, gegebenenfalls in der Fassung der beschlossenen Änderungsanträge, wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. 2Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 4Nach Schluss der Beratung wird abgestimmt.

(6) 1Solange nicht die letzte Einzelbestimmung erledigt ist, kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden. 2Dies gilt auch für beratene Teile.

§ 47
Schlussabstimmung

1Nach Schluss der zweiten Beratung wird über den Gesetzentwurf als Ganzes abgestimmt. 2Bei Ablehnung aller Teile des Gesetzentwurfs findet eine Schlussabstimmung auf Antrag der Einbringerin und des Einbringers statt.

§ 48
Entschließungsanträge

Über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.

§ 49
Übermittlung des Gesetzesbeschlusses an die Staatsregierung

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes fest, fertigt das verfassungsmäßig beschlossene Gesetz nach Gegenzeichnung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der zuständigen Staatsministerinnen oder Staatsminister aus und übersendet es der Staatsregierung. 2Offenbare Unrichtigkeiten können durch die Präsidentin oder den Präsidenten hierbei beseitigt werden. 3Soweit es infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann sie oder er auch die Nummern von Paragrafen oder anderen Teilen des Gesetzes ändern.

(2) 1Verfassungsmäßig beschlossene Gesetze sind binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.

§ 50
Volksantrag

(1) 1Der Landtag entscheidet über die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage durch unveränderte Annahme oder Ablehnung. 2Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist der Volksantrag abgelehnt. 3Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen, sofern der Landtag nicht etwas anderes beschließt.

(2) 1Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes behandelt. 2Der Landtag kann beschließen, den Vertrauenspersonen der Volksantragstellerinnen oder Volksantragsteller das Wort zu erteilen.

(3) 1Der Ausschuss, an den die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage federführend überwiesen wurde, führt eine Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksantragstellerinnen oder Volksantragsteller durch. 2Die Anhörung ist öffentlich.

(4) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung behandelt.

VIII.
Anträge

§ 51
Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge

(1) 1Anträge beginnen mit den Worten „Der Landtag möge beschließen“ und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen. 2Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.

(2) Anträge (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) und Entschließungsanträge (§ 16 Absatz 2 Nummer 2) können durch eine Fraktion oder durch sechs Mitglieder des Landtags eingebracht werden.

(3) 1Änderungsanträge (§ 16 Absatz 2 Nummer 1) können von jedem Mitglied des Landtags und von Fraktionen gestellt werden. 2Sie müssen sich auf den Gegenstand der selbstständigen Vorlage beziehen. 3Sie sind nur zulässig, sofern durch sie nicht einer Beschlussfassung über den Gegenstand des ursprünglichen Antrages ausgewichen werden soll.

(4) Änderungsanträge und Entschließungsanträge müssen den Mitgliedern des Landtags bei der Abstimmung im Plenum als Papierdokument vorliegen, sofern sie nicht bereits vor Sitzungsbeginn nach § 16 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 verteilt wurden.

(5) 1Über Änderungsanträge und Entschließungsanträge ist jeweils in der Reihenfolge ihrer Einbringung abzustimmen. 2Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.

(6) 1Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag, einen Änderungsantrag oder einen Entschließungsantrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen zu begründenden Bedenken vor. 2Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. 3Die Antragstellenden können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.

§ 52
Behandlung von Anträgen

(1) 1Anträge werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit der antragstellenden Fraktion dem zuständigen Ausschuss überwiesen. 2Anträge zu Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet die oder der Ausschussvorsitzende auf Antrag der Antragstellerinnen oder Antragsteller unverzüglich der Staatsregierung zu, die innerhalb von drei Wochen nach Absendedatum des Landtags zu dem Antrag Stellung nimmt. 3Die oder der Vorsitzende kann die Frist im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen oder Antragstellern verlängern. 4Fällt der Lauf der Stellungnahmefrist in die sitzungsfreie Zeit, kann die oder der Vorsitzende die Stellungnahmefrist um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern die Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht vorab widersprechen. 5Die Stellungnahme der Staatsregierung wird von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich den Ausschussmitgliedern übermittelt.

(2) 1Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. 2Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. 3Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede Fraktion für die nächstfolgende Plenarwoche bis zu zwei Anträge einreichen, die ohne vorherige Überweisung und Beratung im Ausschuss auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen. 2Die Anträge müssen bis spätestens Montag, 12:00 Uhr, der der Plenarwoche vorhergehenden Woche eingereicht werden. 3Gleichzeitig ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, dass die Anträge nach Satz 1 behandelt werden sollen. 4Die antragstellende Fraktion kann alternativ dazu Anträge nach Absatz 1 benennen, die im Ausschuss noch nicht angehört oder abschließend behandelt worden sind und die auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen.

(4) 1In wechselnder Folge kann je eine Fraktion zusätzlich für die zweite Plenarsitzung einer Sitzungswoche einen Antrag einreichen, dessen Beratung im Anschluss an die Befragung der Staatsregierung stattfindet (Prioritätenantrag); § 79 Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Anträge der Staatsregierung (§ 16 Absatz 1 Nummer 11) überweist die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss.

(6) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Haushalts- und Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuss überwiesen.

§ 53
Dringliche Anträge

(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt; § 51 Absatz 6 gilt entsprechend.

(2) Dringlich sind Anträge,

1.
die Immunität eines Mitglieds des Landtags aufzuheben,
2.
der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
3.
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) 1Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden, sofern sie am dritten Werktag vor der Plenarsitzung eingereicht werden. 2Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrages oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. 3Voraussetzung für die Dringlichkeit eines Antrages ist, dass im üblichen Verfahren (§ 52) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. 4Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung abschließend zu behandeln. 5Werden Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in derselben Sitzung abschließend zu behandeln.

IX.
Befragung der Staatsregierung, Anfragen, Aktuelle Stunde

§ 54
Befragung der Staatsregierung

(1) 1In Sitzungswochen findet am zweiten Plenartag nach der Aktuellen Stunde für die Dauer von einer Dreiviertelstunde eine Befragung der Staatsregierung statt. 2Die Fragen müssen kurzgefasst sein und kurze Antworten ermöglichen.

(2) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens der Befragung der Staatsregierung sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 8).

§ 54a
Fragestunde

(1) 1Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, die von der Staatsregierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. 2Hierzu soll zumindest an einem Sitzungstag je Sitzungswoche eine halbe Stunde zur Verfügung stehen. 3Die Zeitdauer kann mit Zustimmung des Landtags zu Beginn der Fragestunde verlängert werden.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 6).

§ 55
Aktuelle Stunde

(1) 1Eine Fraktion kann zu einem bestimmt bezeichneten Gegenstand der Landespolitik von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Debatte im Rahmen der Aktuellen Stunde beantragen. 2Ist ein Beratungsgegenstand in Form eines Antrags, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits in die Tagesordnung der laufenden Plenarwoche aufgenommen, so ist eine Aktuelle Debatte hierüber nicht zulässig. 3Die Aktuelle Debatte muss spätestens in der Präsidiumssitzung vor der Plenarwoche unter Nennung des Themas beantragt werden. 4Das Thema der Aktuellen Debatte kann noch bis zum Montag der Plenarwoche, 12:00 Uhr, geändert werden. 5Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen, die oder der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Staatsregierung zur Kenntnis bringt.

(2) 1In einer Plenarwoche finden bei Bedarf bis zu zwei Aktuelle Stunden statt. 2Jede Fraktion kann eine Aktuelle Debatte beantragen. 3In der Aktuellen Stunde können höchstens drei Aktuelle Debatten durchgeführt werden.

(3) 1In der Aktuellen Stunde steht den Fraktionen insgesamt eine Redezeit von einer Stunde zur Verfügung. 2Sind zwei Aktuelle Debatten beantragt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf zwei Stunden. 3Sind drei Aktuelle Debatten beantragt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf drei Stunden.

(4) 1Über die Verteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Redezeiten auf die einzelnen Aktuellen Debatten entscheiden die Fraktionen. 2Die Redezeit der Staatsregierung wird auf die Dauer der Aktuellen Stunde nicht angerechnet.

(5) 1In der Aktuellen Debatte dürfen die einzelnen Redebeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. 2Eine Rednerin oder ein Redner kann jedoch in der Aktuellen Debatte mehrfach das Wort ergreifen. 3Redebeiträge werden in freier Rede gehalten. 4Die Verwendung von Manuskripten zur Unterstützung der Rednerin oder des Redners ist zulässig; jedoch dürfen keine vorgefertigten Redebeiträge verlesen werden. 5Ergreift die Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die ihr zur Verfügung stehende Zeit zu sprechen. 6In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Aktuellen Stunde um die zusätzlich in Anspruch genommene Zeit.

(6) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Debatte nicht gefasst.

§ 56
Kleine Anfragen

(1) 1Jedes Mitglied des Landtags kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen in Frageform richten. 2Die Anfragen müssen sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. 3Der Fragestellung kann eine kurze und knappe Begründung vorangestellt werden. 4Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(2) 1Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird. 2Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten.

(3) 1Zulässig sind nur Anfragen über Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fallen. 2§ 51 Absatz 6 gilt entsprechend. 3In anderen Fällen kann sich die oder der Abgeordnete mit einem Abgeordnetenschreiben direkt an das zuständige Staatsministerium wenden.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Kleine Anfrage der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zu. 2Die Staatsregierung kann in ihrer Antwort Internetlinks mit Datum des letzten Aufrufs sowie digitale Anlagen bei­fügen. 3Die Antwort ergeht an die Präsidentin oder den Präsidenten, die oder der sie der Fragestellerin oder dem Fragesteller übermittelt.

(5) 1Die Kleine Anfrage ist binnen vier Wochen nach Absendedatum des Landtags zu beantworten. 2Fällt der Lauf der Antwortfrist in die sitzungsfreie Zeit, kann die Präsidentin oder der Präsident die Antwortfrist um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern die Fragestellerin oder der Fragesteller nicht vorab widerspricht. 3§ 59 bleibt unberührt.

(6) Kleine Anfrage und Antwort werden nach § 16 Absatz 5 verteilt.

(7) 1Wird die Antwort nicht innerhalb der Frist nach Absatz 5 erteilt, so setzt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellerin oder des Fragestellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche und erteilt der Fragestellerin oder dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. 2Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint der Fragestellerin oder dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann sie oder er höchstens zwei ergänzende Fragen stellen. 3Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.

§ 57
Einbringung von Großen Anfragen

(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Staatsregierung gerichtet werden.

(2) 1Große Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. 3Sie sollen schriftlich begründet werden. 4§ 51 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 58
Behandlung von Großen Anfragen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Staatsregierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.

(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird.

(3) Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum des Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt.

(4) 1Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen wird. 2Die §§ 37 und 38 finden keine Anwendung.

(5) 1Die Behandlung von Großen Anfragen im Plenum ist auf eine Große Anfrage innerhalb der Sitzungswoche beschränkt. 2§ 79 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 59
Fristverlängerung

1Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb der festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. 2Sie oder er kann die Frist im Einvernehmen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlängern.

X.
Petitionen

§ 60
Überweisung von Petitionen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.

(2) Betrifft eine Petition eine Bitte an den Landtag, kann der Petitionsausschuss fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen.

(3) 1Vor Abschluss des Petitionsverfahrens kann der Petitionsausschuss mit Mehrheit beschließen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Staatsregierung ersucht, auf den Vollzug geplanter Maßnahmen zu verzichten, bis das Petitionsverfahren beendet ist. 2In diesen Fällen ist das Petitionsverfahren innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.

§ 61
Obliegenheiten des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(2) Mitglieder des Landtags, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(3) 1Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen. 2Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen zu unterrichten.

(4) Von der Anhörung der Petentin oder des Petenten, von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 62
Abgabefrist für Stellungnahmen

1Stellungnahmen nach § 5 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes sollen in einer Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des Landtags abgegeben werden. 2Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.

§ 63
Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses

(1) 1Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:

1.
Der Petition wird abgeholfen, teilweise abgeholfen oder kann nicht abgeholfen werden.
2.
Die Petition wird für erledigt erklärt.
3.
Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.

2Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden.

(2) 1Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt. 2Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(3) 1Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. 2Sie können von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 3Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Landtags verlangt wird.

§ 64
Erneute Beratung

1Wird eine Petition gemäß § 10 des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes der Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über diese Petition erneut zu beraten. 2Gleiches gilt, wenn der Petitionsausschuss beschließt, dass er nach dem Bericht der Staatsregierung weiteren Beratungsbedarf hat.

§ 65
Erledigung

1Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. 2Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. 3Bei Massenpetitionen erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung.

XI.
Besondere Beratungsgegenstände

§ 66
Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, Misstrauensvotum

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. 2Kommt eine Wahl nach Satz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(2) 1Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann dieser der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. 2Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.

§ 67
Wahlen für den Verfassungsgerichtshof

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.

§ 68
Wahl und Zustimmung für den Rechnungshof

(1) Beantragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder die Zustimmung zur Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes, so berät zunächst der zuständige Ausschuss.

(2) 1Der Ausschuss kann die Personalakten der vorgeschlagenen Personen anfordern. 2Personalakten sind vertraulich zu behandeln. 3Einsicht darf nur den Mitgliedern des Ausschusses und nur im Landtagsgebäude gewährt werden. 4Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung zum Antrag der Staatsregierung vor.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Bericht über die Ausschussberatung und ohne Aussprache gewählt. 2Für die Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die Zustimmung des Landtags erforderlich; eine Aussprache findet nicht statt.

§ 69
Wahl der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

1Für die Wahl der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gilt § 68 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landtags die Staatsregierung um Wahlvorschläge ersuchen kann. 2Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

§ 70
Wahl der oder des Sächsischen Ausländerbeauftragten

1Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2§ 104 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 70a
Wahl der oder des Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

1Die oder der Sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur wird vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2Vorschlagsberechtigt für die Wahl der oder des Landesbeauftragten ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. 3§ 104 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 70b
Rat für sorbische Angelegenheiten

1Gemäß dem Sächsischen Sorbengesetz wählt der Landtag mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Aussprache jeweils für die Dauer einer Wahlperiode einen Rat für sorbische Angelegenheiten. 2Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. 3Den sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes steht für die Wahl ein Vorschlagsrecht zu.

§ 71
Anklage gegen ein Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung

(1) 1Der Antrag, ein Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 2Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt. 3Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. 4Der Ausschuss hat die Betroffene oder den Betroffenen zu hören.

(2) Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muss.

§ 72
Anklage gegen eine Richterin oder einen Richter

1Der Antrag, eine Richterin oder einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 2§ 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 73
Immunitätsangelegenheiten

(1) In Immunitätsangelegenheiten gelten die in Anlage 7 niedergelegten Richtlinien.

(2) 1Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. 2Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. 3Über die Empfehlung wird im Plenum ohne Aussprache abgestimmt.

(3) 1Der Landtag kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen. 2Dieser Beschluss muss Dauer und Umfang der Genehmigung enthalten.

§ 74
Auflösung des Landtags

1Der Antrag, den Landtag aufzulösen, ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags zu unterzeichnen. 2Der Antrag wird in einer einzigen Beratung behandelt. 3Eine Überweisung an einen Ausschuss erfolgt nicht. 4Die Beratung und Beschlussfassung finden frühestens am dritten Tag nach Verteilung des Antrages statt. 5Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.

XII.
Tagungen des Landtags

§ 75
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Landtags sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder ein Gesetz eine nicht öffentliche Sitzung vorschreibt.

(3) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von zwölf Mitgliedern des Landtags oder eines Mitglieds der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung und Beratung über die Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt.

(5) Öffentliche Sitzungen des Landtags werden aufgrund einer auf Empfehlung des Präsidiums erteilten Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten für Menschen mit Behinderungen übersetzt.

§ 76
Zutritt zum Sitzungssaal

Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtags, Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

§ 77
Einberufung

(1) Sitzungen des Landtags sollen mindestens in jeder vierten Sitzungswoche stattfinden.

(2) 1Die Sitzungen des Landtags werden spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung durch Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. 2In der Regel wird der Termin der nächsten Sitzung am Schluss der laufenden Sitzung bekannt gegeben.

(3) Selbstständig setzt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung fest, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.

(4) 1In unaufschiebbaren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Sitzung einberufen. 2Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.

(5) 1Verlangt ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Staatsregierung die Einberufung des Landtags, so ist der gewünschte Beratungsgegenstand anzugeben. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen.

§ 78
Redezeitfestlegung

(1) 1Fragen der Redezeit regelt das Präsidium. 2Es berücksichtigt dabei eine angemessene Grundredezeit für kleinere Fraktionen, die Redezeit der Staatsregierung und steuert unter Beachtung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen auf zeitlich gestraffte Debatten hin.

(2) 1Das Präsidium schlägt die Dauer der Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder die Gesamtredezeit für die Tagesordnung und ihre Aufteilung auf Fraktionen und Staatsregierung vor und kann für bestimmte Tagesordnungspunkte Redezeiten für die jeweiligen Redebeiträge vorschlagen; in den Fällen des § 77 Absatz 3 bis 5 macht die Präsidentin oder der Präsident diesen Vorschlag. 2Für Aktuelle Stunden gilt § 55 Absatz 3 bis 5.

§ 79
Tagesordnung

(1) In der Plenarwoche finden in der Regel zwei Plenarsitzungen an aufeinanderfolgenden Tagen statt.

(2) 1Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges geordnet werden. 2Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so soll sich die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium an nachstehender Reihenfolge orientieren:

1.
Dringliche Anträge,
2.
Aktuelle Stunde,
3.
Befragung der Staatsregierung,
4.
Prioritätenantrag,
5.
Gesetzentwürfe (zweite Beratung, erste Beratung),
6.
Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge) und Große Anfragen,
7.
Sammeldrucksachen mit Beschlussempfehlungen und Berichten,
8.
Sonstige Anträge und Vorlagen,
9.
Fragestunde,
10.
Kleine Anfragen.

3Bei Vorlagen nach Satz 2 Nummer 6 sollen die Fraktionen grundsätzlich im Wechsel entsprechend der Reihenfolge ihrer Stärke berücksichtigt werden. 4Bei der Aufstellung der Tagesordnung soll zumindest jede Fraktion in einer Plenarwoche mit zwei Anträgen nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und 4 in gesonderten Tagesordnungspunkten zum Zuge kommen. 5Soweit möglich, sind sachlich zusammenhängende Vorlagen gebündelt, zumindest jedoch hintereinander auf die Tagesordnung zu setzen; unbeschadet des Satzes 4 können in diesem Fall weitere Anträge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 und 4, die mit den Vorlagen in thematischem Zusammenhang stehen, in die entsprechenden Tagesordnungspunkte mit aufgenommen werden. 6Der Landtag kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

(3) 1Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Absatz 3, 4 oder 5 von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt wird. 2Rechtzeitig vor der Präsidiumssitzung soll der zwischen den Fraktionen ausgehandelte vorläufige Vorschlag für die Tagesordnung verteilt werden.

(4) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung übersandt.

(5) 1Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten

1.
zu Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern,
2.
nach Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern, wenn nicht eine Fraktion oder zehn Prozent der Mitglieder des Landtags widersprechen und
3.
jederzeit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam verhandeln.

2§ 86 Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.

§ 80
Beschlussfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur unmittelbar vor Beginn einer Abstimmung zulässig ist, von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend ist.

(2) 1Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt und von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten weder bejaht noch verneint, kann sie oder er die Sitzung vor einer erneuten Feststellung kurze Zeit unterbrechen. 2Die Beschlussfähigkeit wird durch Zählung oder Namensaufruf festgestellt.

(3) 1Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann die Präsidentin oder der Präsident für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. 2Innerhalb dieser Tagesordnung kann sie oder er den Zeitpunkt für die Wiederholung einer erfolglosen Abstimmung festlegen; auch kann sie oder er eine Abstimmung von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder zehn Prozent der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprochen wird.

§ 81
Beratung

(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident hat über jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Beratungsgegenstände können gemeinsam beraten werden.

(3) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Aussprache für geschlossen.

(4) Nach der Aussprache steht den einreichenden Fraktionen bei Anträgen nach § 52 Absatz 4 und 5 ein Schlusswort zu.

§ 82
Wortmeldung, Worterteilung

(1) Wortmeldungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig vor Aufruf des Tagesordnungspunktes, in der Regel schriftlich mit Angabe des Tagesordnungspunktes, beim Sitzungsvorstand einzureichen.

(2) Die Mitglieder des Landtags dürfen nur sprechen, wenn ihnen die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort erteilt hat.

(3) 1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident legt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner fest. 2Dabei soll sie oder ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen und ihre Stärke und auf Rede und Gegenrede leiten. 3Werden Vorlagen verschiedener Einreicherinnen oder Einreicher im selben Tagesordnungspunkt behandelt, so sprechen zunächst die Einreicherinnen oder Einreicher in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Vorlagen.

(4) 1Will sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident als Rednerin oder Redner an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für die Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der Aussprache den Vorsitz ab. 2Satz 1 gilt für Schriftführerinnen oder Schriftführer entsprechend.

§ 83
Zwischenfragen

(1) 1Zwischenfragen an die Rednerinnen oder Redner zum Beratungsgegenstand sind dadurch anzuzeigen, dass sich das Mitglied des Landtags an ein Saalmikrofon begibt. 2Zwischenfragen, die kurz und knapp sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner sie nach einem Hinweis der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zulässt. 3Der Missbrauch von Zwischenfragen zu selbstständigen Redebeiträgen ist von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten zu unterbinden.

(2) Zwischenfragen eines Mitglieds einer anderen Fraktion sowie darauf folgende Antworten werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.

§ 84
Kurzintervention

1Während einer Aussprache kann die Präsidentin oder der Präsident Mitgliedern des Landtags im Anschluss an einen Redebeitrag das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. 2Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. 3Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils zwei Minuten nicht überschreiten; sie wird auf die Redezeiten nicht angerechnet. 4Zu jedem Tagesordnungspunkt sind zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig. 5Eine Kurzintervention ist kein Redebeitrag im Sinne des Satzes 1.

§ 85
Herbeirufung von Mitgliedern der Staatsregierung

1Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung herbeizurufen, kann von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden. 2Über den Antrag entscheidet der Landtag mit Mehrheit.

§ 86
Redebeiträge der Mitglieder der Staatsregierung

(1) 1Die Mitglieder der Staatsregierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 2Überschreitet die Staatsregierung ihre nach § 78 festgelegte Redezeit, erhält jede Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen will, eine Ergänzungsredezeit in Länge der Überschreitung. 3Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident informiert über die Dauer der Redezeitüberschreitung.

(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Staatsregierung zu dem Beratungsgegenstand das Wort, so wird die verbleibende Redezeit der Fraktionen, die ihre ursprüngliche Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits zu mehr als drei Vierteln ausgeschöpft haben, auf ein Viertel der ursprünglichen Redezeit ergänzt.

(3) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort zu einem Beratungsgegenstand nach Schluss der Aussprache, so ist diese wieder eröffnet.

(4) 1Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden sechs Mitgliedern des Landtags die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. 2In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.

§ 86a
Redebeiträge weiterer Personen mit institutionellen Rechten

Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die oder der Ausländerbeauftragte und die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur stellen ihre regelmäßig zu erstattenden Berichte auf ihr Verlangen oder das einer Fraktion im Plenum vor.

§ 87
Protokollerklärungen

(1) 1Ein Mitglied des Landtags kann seine Rede mit Zustimmung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben. 2Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden. 3Die zu Protokoll gegebene Rede darf die Redezeit nicht überschreiten, die der Rednerin oder dem Redner zur Verfügung gestanden hätte.

(2) 1Ein Mitglied der Staatsregierung kann eine Rede mit Zustimmung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn die Länge der Rede das Zweifache der Redezeit nicht übersteigt, die der kleinsten Fraktion zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht. 2Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden.

(3) Die Rede muss der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich oder auf körperlichem Datenträger übergeben werden.

(4) Enthält ein zu Protokoll gegebener Redebeitrag einen Ordnungsverstoß, kann die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Präsidiums den Abdruck der betreffenden Passage in der Niederschrift unterbinden.

§ 88
Freier Vortrag

(1) 1Die Rednerinnen und Redner sollen grundsätzlich in einem freien Vortrag sprechen. 2Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) Der Vortrag von im Wortlaut vorbereiteten Reden ist bei Erklärungen der Staatsregierung, Erklärungen der Fraktionen und Berichten ausnahmsweise zulässig.

(3) Die Rednerinnen und Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.

§ 89
Zur Geschäftsordnung

(1) 1Anträge zur Geschäftsordnung können von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags gestellt werden. 2Sie müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Die als Nummern 1 bis 7 beispielhaft genannten Anträge haben vor allen übrigen Anträgen in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang:

1.
Übergang zur Tagesordnung,
2.
Schluss der Aussprache,
3.
Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner,
4.
Vertagung,
5.
Überweisung an einen Ausschuss,
6.
Unterbrechung der Sitzung,
7.
Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt.

(3) 1Anträge zur Geschäftsordnung können außerhalb der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner, jedoch erst nach Abschluss der Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners gestellt werden. 2Der Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. 3Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. 4Zu Vorlagen der Staatsregierung kann der Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden. 5Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, einmal das Wort zu nehmen. 6Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner können von jedem Mitglied des Landtags nach Beginn der Aussprache gestellt werden. 7Bis zur Abstimmung über Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner sind weitere Wortmeldungen unzulässig.

(4) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss, auf die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei anderen Geschäftsordnungsanträgen auf eine Sprecherin oder einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(5) Meldet sich ein Mitglied des Landtags zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen, kann ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort entziehen.

(6) Zur Geschäftsordnung darf die einzelne Rednerin oder der einzelne Redner nicht länger als drei Minuten sprechen.

§ 90
Zwischenrufe

Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident hat dafür zu sorgen, dass die Rednerin oder der Redner seine Gedanken ungehindert aussprechen kann; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.

§ 91
Erklärung außerhalb der Tagesordnung

1Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilen. 2Der Anlass ist ihr oder ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann verlangen, dass ihr oder ihm die Erklärung schriftlich vorgelegt wird.

§ 92
Persönliche Erklärungen

(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache, unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.

(2) In persönlichen Erklärungen dürfen die Rednerinnen und Redner nur Äußerungen in Bezug auf ihre Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort zu dieser persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.

§ 93
Sachliche Richtigstellung

Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident auf Verlangen nach der Aussprache oder unmittelbar vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort.

§ 94
Erklärung zum Abstimmungsverhalten

1Jedes Mitglied des Landtags und die Fraktionen sind berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung das Abstimmungsverhalten zu begründen. 2Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.

§ 94a
Dauer der Erklärungen und Aussprache

(1) Erklärungen nach §§ 91 bis 94 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

(2) Über Erklärungen nach §§ 91 bis 94 findet keine Aussprache statt.

§ 95
Verweisung zur Sache

Eine Rednerin oder ein Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abweicht, wird von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten zur Sache verwiesen.

§ 96
Ordnungsruf, Wortentziehung

(1) Verletzt ein Mitglied des Landtags die Ordnung, so erteilt ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.

(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen.

(3) Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihm die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Wort entziehen.

(4) Nach der Wortentziehung wird der Rednerin oder dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.

(5) Ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der auf die Ordnungsverletzung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies anhand der Niederschrift feststellt.

§ 97
Ausschluss von Sitzungen

(1) 1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann ein Mitglied des Landtags von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 96 wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. 2Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident fordert das Mitglied des Landtags auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 3Leistet das Landtagsmitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. 4Das Mitglied des Landtags ist damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen. 5§ 96 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) 1In besonders schweren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. 2Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss eines Mitglieds des Landtags, das sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage das Mitglied des Landtags ausgeschlossen ist. 4§ 96 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags darf vor dem Abschluss des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. 2Bei einem Ausschluss für mehrere Tage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.

(4) Die oder der Betroffene gilt als nicht beurlaubt; sie oder er ist für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum von der Anwesenheitsliste zu streichen.

§ 98
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann das Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.

§ 99
Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) 1Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. 2Zuhörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Plenarsaals verwiesen werden. 3Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident die Besuchertribüne räumen lassen.

§ 100
Unterbrechung der Sitzung

1Bei grober oder anhaltender Störung kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. 2Kann sich die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Stuhl der Präsidentin oder des Präsidenten; die Sitzung ist für 30 Minuten unterbrochen.

§ 101
Schluss der Sitzung

(1) Die Sitzung wird nach Erledigung der Tagesordnung durch die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten geschlossen.

(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Fraktion kann das Präsidium das Ende der Sitzung mit Zustimmung des Landtags unabhängig von der Erledigung der Tagesordnung auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen.

(3) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags auf Beschluss des Landtags geschlossen werden.

(4) 1Anträge, die am Schluss eines Sitzungstages noch nicht behandelt wurden, werden auf die Tagesordnung des nächsten Sitzungstages derselben Plenarwoche gesetzt. 2Die Einreicherin oder der Einreicher kann Anträge, die wegen des Endes der Plenarwoche in dieser nicht mehr behandelt werden können, auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche setzen lassen. 3Anderenfalls sind die Anträge erledigt.

XIII.
Abstimmung

§ 102
Abstimmungsfrage, Einzelabstimmung über Teile einer Vorlage, Abstimmung über Sammeldrucksachen

(1) 1Nach Schluss der Beratung stellt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. 2Sie werden so gefasst, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. 3Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. 4Wird den Vorschlägen der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.

(2) 1Über mehrere Teile einer Vorlage kann getrennt abgestimmt werden. 2Auf Antrag der Einreicherin oder des Einreichers, einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags ist getrennt abzustimmen.

(3) Widerspricht eine Einreicherin oder ein Einreicher eines Antrages der getrennten Abstimmung über ihre oder seine Vorlage, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.

(4) Über eine Vorlage, über die gemäß Absatz 2 abgestimmt wurde, muss hinsichtlich der in der Einzelabstimmung angenommenen Teile eine Schlussabstimmung erfolgen; § 47 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung der Abstimmungstext vorzulesen.

(6) Über Änderungs- und Entschließungsanträge, die von Mitgliedern des Landtags während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Mitgliedern des Landtags vorliegen.

(7) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.

§ 103
Abstimmungsregeln

(1) 1Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch Erheben von den Sitzen. 2§ 106 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Beschlussvorlage.

(4) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.

(5) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(6) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.

(7) 1Ist nach Absatz 6 keine Reihenfolge erkennbar und handelt es sich um konkurrierende Anträge, wird darüber in der Reihenfolge ihres Eingangs einzeln abgestimmt. 2Sind dabei für mehrere konkurrierende Anträge jeweils mehr gültige Ja- als Neinstimmen abgegeben worden, so ist der Antrag angenommen, der nach Abzug der Neinstimmen die größte Zahl der Jastimmen auf sich vereinigt. 3Bei Stimmengleichheit gelten beide Anträge als abgelehnt.

(8) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.

(9) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes am nachhaltigsten widerspricht.

§ 104
Wahlen

(1) 1Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt. 2Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtags mit Namen aufgerufen. 3Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.

(2) 1Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. 2Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung des Freistaates Sachsen, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. 3Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.

(3) 1Findet ein Wahlvorschlag für eine Position, die gemäß § 15 Absatz 2 einer Fraktion zusteht, nicht die erforderliche Mehrheit, so kann er einmal wiederholt werden. 2Findet er auch dann nicht die erforderliche Mehrheit, ist eine weitere Wiederholung nur zulässig, wenn vor der zweiten Abstimmung ein hinreichendes Verständigungsverfahren über die Gründe für die Ablehnung des Wahlvorschlags stattgefunden hat.

(4) 1Für die Durchführung von Wahlen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Wahlkommission berufen. 2In diesem Fall bestimmt sie oder er die Mitglieder der Wahlkommission und deren Leiterin oder Leiter.

§ 105
Namentliche Abstimmung

(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch sechs anwesende Mitglieder des Landtags unterstützt wird.

(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.

(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

1.
die Stärke des Ausschusses,
2.
die Abkürzung der Fristen,
3.
die Tagungszeit und Tagesordnung,
4.
die Vertagung der Sitzung,
5.
die Vertagung der Beratung oder den Schluss der Aussprache,
6.
Teile der Vorlage,
7.
die Überweisung an einen Ausschuss,
8.
die Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.

(4) 1Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder des Landtags einzeln in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. 2Bei jeder Abstimmung wird der Anfangsbuchstabe gewechselt.

(5) 1Beim Aufruf ihres Namens antworten die Mitglieder des Landtags mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“. 2Die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer wiederholt die gegebene Antwort. 3Ergeben sich Zweifel, ob oder wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, so wird es von der amtierenden Schriftführerin oder dem amtierenden Schriftführer unter Namensnennung gefragt. 4Erfolgt keine Antwort, so stellt die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer fest, dass sich das Mitglied des Landtags an der Abstimmung nicht beteiligt hat. 5Vor Schluss der Abstimmung fragt die amtierende Schriftführerin oder der amtierende Schriftführer nach, ob ein anwesendes Mitglied des Landtags nicht aufgerufen worden ist. 6Ist dies der Fall, wird die oder der Betreffende unter Namensnennung nach ihrer oder seiner Stimmabgabe gefragt.

(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführerinnen oder Schriftführer festgestellt und von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten verkündet.

(7) Wird die Richtigkeit von einem Mitglied des Landtags bezweifelt, so erfolgt eine Nachprüfung durch die Schriftführerinnen oder Schriftführer und die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten.

(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.

§ 106
Abstimmungsergebnis

(1) Nach jeder Abstimmung gibt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident das Ergebnis bekannt.

(2) 1Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder ist das Ergebnis unklar, wird die Abstimmung wiederholt. 2Bleibt er auch danach uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung durch Namensaufruf oder gemäß Absatz 3.

(3) 1Nachdem die Mitglieder des Landtags auf Aufforderung der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten den Plenarsaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jeder Tür stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer auf. 3Auf ein Zeichen der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführerinnen oder Schriftführern laut gezählt. 4Zur Beendigung der Zählung gibt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident ein Zeichen. 5Mitglieder des Landtags, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident verkündet das Ergebnis.

§ 107
Sitzungsunterbrechung

1Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident kann die Sitzung vor wichtigen Sach- oder Verfahrensentscheidungen oder vor einer Wahl unterbrechen. 2Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags verlangen. 3Die Unterbrechung darf 30 Minuten nicht überschreiten. 4Ist eine längere Zeit erforderlich, so hat die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eine Entscheidung des Landtags über eine Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeizuführen.

XIV.
Plenarprotokolle und Veröffentlichung

§ 108
Plenarprotokolle

(1) 1Über jede Sitzung des Landtags wird eine wörtliche Niederschrift (Plenarprotokoll) angefertigt. 2Sie ist aufzubewahren.

(2) 1Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Landtags (Ton- und Bildaufzeichnungen) sind nach Weisung der Präsidentin oder des Präsidenten eine angemessene Zeit aufzubewahren. 2Nach Ablauf dieser Aufbewahrungszeit sind sie zu archivieren.

§ 109
Überprüfung der Niederschrift

(1) 1Jede Rednerin und jeder Redner erhält die Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen vor ihrer Aufnahme in das Plenarprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. 2Gibt sie oder er die Niederschrift nicht am zweiten Werktag nach Empfang zurück, so gilt sie als genehmigt. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann eine abweichende Frist festsetzen.

(2) 1Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern. 2Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen der Rednerin oder dem Redner und der Leiterin oder dem Leiter des Stenografischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.

(3) 1Zu Protokoll gegebene Reden werden im Plenarprotokoll am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als „Erklärung zu Protokoll“ kenntlich gemacht. 2Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners, der oder dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

(4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der Rednerin oder des Redners nur der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.

§ 110
Zwischenrufe

1Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie von der Stenografin oder dem Stenografen aufgenommen. 2Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet ist, wird ihr oder ihm der Zwischenruf zugeleitet. 3Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihr oder ihm erfolgt ist, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Stenografischen Dienstes, ob der Name der Zwischenruferin oder des Zwischenrufers gelöscht wird oder nicht. 4§ 109 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 111
Einsicht in Plenarprotokolle

(1) Die Einsicht in Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen richtet sich nach der Richtlinie in Anlage 5.

(2) Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt der Landtag vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über die Veröffentlichung des betreffenden Plenarprotokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

§ 112
Veröffentlichung im Internet

1Vorlagen und Protokolle öffentlicher Sitzungen werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften barrierefrei in elektronischen Medien des Landtags (z. B. Internetauftritt) veröffentlicht. 2Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen, und für Protokolle öffentlicher Befragungen von Zeuginnen oder Zeugen in Untersuchungsausschüssen vor Erstattung des öffentlichen Berichts.

XV.
Geschäftsordnungsfragen

§ 113
Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von einer Fraktion oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Landtags eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Antrages beschließen.

§ 114
Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen.

(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss voraus.

§ 115
Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund einer von 20 seiner Mitglieder eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschließen.

XVI.
Schlussbestimmungen

§ 116
Fristenberechnung

(1) 1Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 2Ereignis im Sinne von Satz 1 ist insbesondere die Verteilung einer Vorlage. 3Eine Vorlage gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Landtags elektronisch abrufbar ist und sie hierüber durch E-Mail informiert wurden oder, wenn dies technisch unmöglich war, die Vorlage in ihre Fächer verteilt worden ist. 4Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn Dokumente infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Landtags erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden sind.

(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, so wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.

(3) 1Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt nach Absatz 1 fällt. 2Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 117
Fristenwahrung

(1) Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder Leistung am letzten Tage der Frist beim Landtag eingeht.

(2) Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen im Freistaat Sachsen staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

§ 118
Landtagsverwaltung

(1) 1Die Landtagsverwaltung unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben. 2Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung.

(2) 1Jedem Mitglied des Landtags und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen stehen die allgemeinen Dienstleistungen der Landtagsverwaltung zur Verfügung. 2Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Präsidium erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 119
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Anlagen zur Geschäftsordnung

Anlage 1

Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags

§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden. 2Die für die Ausschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung auf andere Gremien, die vom Landtag oder den Ausschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

(2) Die Verschlusssachenanweisung vom 4. Januar 2008 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), gilt entsprechend, soweit sich aus dieser Geheimschutzordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit

1Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine Beamtin oder einen Beamten der Landtagsverwaltung (Geheimschutzbeauftragte oder Geheimschutzbeauftragter) übertragen.

§ 3
Begriff der Verschlusssache

(1) Verschlusssachen (VS) sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt, ist ebenfalls VS im Sinne des Absatzes 1.

§ 4
Grundsätze

(1) 1Über VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. 2VS dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden.

(2) Jede Person, der eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhaltes gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(4) 1Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. 2Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich ist.

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5
Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

1.
STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann;
2.
GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann;
3.
VS-VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Dieser Geheimhaltungsgrad ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.

(2) 1Herausgebende Stellen innerhalb des Landtags sind:

1.
die Präsidentin oder der Präsident, auch für die VS der Verwaltung,
2.
die Ausschüsse,
3.
weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ermächtigende Stellen.

2§ 2 bleibt unberührt.

(3) 1Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. 2Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert. 3Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. 4Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind, alle Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. 5Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl des Gremiums tritt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags an die Stelle der Ausschüsse als herausgebende Stelle. 6§ 2 bleibt unberührt.

(4) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

(5) 1Der Geheimhaltungsgrad von im Landtag herausgegebenen VS ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. 2Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7
Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) 1Zugang zu VS können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des mit der VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. 2Gleiches gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, wenn sie mit der VS befasst werden. 3Darüber hinaus können auf Vorschlag einer oder eines Fraktionsvorsitzenden weitere Mitglieder des Landtags bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. 4Besteht kein Geheimhaltungsbeschluss im Sinne des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches bezüglich der VS, so kann der Zugang zu VS mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn das Landtagsmitglied unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

(2) 1Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2§ 2 bleibt unberührt. 3Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) 1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher nur zugänglich gemacht werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie entsprechend dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. 2§ 2 bleibt unberührt. 3Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen. 4Die oder der Geheimschutzbeauftragte arbeitet in Fragen der Ermächtigung mit den parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Fraktionen zusammen.

(4) 1Für Beamtinnen und Beamte des Landtags genügen die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. 2Für die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 8
Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) 1Wird über VS beraten, muss die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratungen sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. 2Bei der Behandlung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen keine Handys oder sonstigen elektronischen Geräte im Sitzungssaal mitgeführt werden. 3Dies gilt nicht für elektronische Geräte der VS-Registratur.

(2) 1Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. 2Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.

(3) 1Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. 2Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist.

(4) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(5) 1Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind am Ende der Sitzung der Verwahrstelle zu übergeben. 2Nach Ablauf der Wahlperiode werden die Sitzungsnotizen vernichtet. 3Im Falle der ständigen Gremien werden die Sitzungsnotizen nach der Neuwahl des Gremiums vernichtet.

§ 9
Behandlung von VS im Plenum

1Für die Behandlung von VS im Plenum gilt § 8 entsprechend. 2Artikel 48 der Verfassung des Freistaates Sachsen bleibt unberührt.

§ 10
Kennzeichnung und Vervielfältigung

Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags oder der Landtagsverwaltung entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abschriften, Auszüge und so weiter) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.

§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung und Vernichtung von VS

(1) Bei allen dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher erfolgt die Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung außer Haus, Archivierung und Vernichtung zentral durch die Landtagsverwaltung.

(2) 1VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. 2Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.

(3) 1Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. 2Von einer Löschung kann mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden. 3§ 2 bleibt unberührt.

§ 12
Weitergabe innerhalb des Landtags

(1) 1VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand weitergegeben werden. 2Bei Weitergabe ist die Verwahrstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

(2) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind täglich in die Verwahrstelle zurückzugeben.

(3) Von der Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICH eingestufte Unterlagen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die Verwahrstelle zurückgegeben werden.

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen werden ohne Quittung weitergegeben und wie nicht eingestuftes Schriftgut befördert.

§ 13
Mitnahme von VS

(1) 1Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den Räumen des Landtags ist grundsätzlich unzulässig. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitnahme zulassen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. 3Die Präsidentin oder der Präsident legt gleichzeitig fest, wie die VS zu transportieren und zu verwahren sind. 4§ 2 bleibt unberührt.

(2) 1Für eine ununterbrochene sichere Aufbewahrung ist zu sorgen. 2Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen oder erörtert werden.

(3) 1Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder Gepäckschließfächern und dergleichen zu verwahren. 2Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln sind unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen.

§ 15
Ausführungsbestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Anlage 2

Informationssicherheitsleitlinie für den Sächsischen Landtag

Präambel

1
Bedeutung der IT-/Informationssicherheit für den Sächsischen Landtag
2
Geltungsbereich
3
Grundsätze und Ziele der IT-/Informationssicherheit
3.1
Grundsätze
3.1.1
Begriffseinführung
3.1.2
IT-/Informationssicherheitsstandards
3.1.3
IT-/Informationssicherheit als Leistungsmerkmal von IT-Verfahren
3.1.4
IT-/Informationssicherheit als Leistungsmerkmal der Organisation
3.1.5
Ressourcenbereitstellung und Ausstattung
3.1.6
Sicherheit vor Verfügbarkeit
3.1.7
Prinzip der informierten Nutzerinnen und Nutzer
3.2
IT-/Informationssicherheitsziele
3.2.1
Verfügbarkeit
3.2.2
Vertraulichkeit
3.2.3
Integrität
3.2.4
Festlegungen
4
Verantwortlichkeiten
4.1
Verantwortlichkeit der Leitungsebene
4.2
Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer
5
IT-/Informationssicherheitsorganisation
5.1
IT-/Informationssicherheitsbeauftragte, IT-/Informationssicherheitsbeauftragter
5.2
IT-/Informationssicherheitsteam
6
Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der IT-/Informationssicherheit
6.1
Allgemeine Maßnahmen
6.2
IT-Sicherheitskonzept, Notfallkonzept
6.3
Maßnahmen der Gefahrenabwehr
6.4
Weitere Maßnahmen bei Nichtbeachtung der Informationssicherheitsleitlinie

Präambel

Staat, Wirtschaft und Gesellschaft werden durch die immer intensivere Nutzung moderner Informationstechnik (IT) geprägt. Informationsinfrastrukturen gehören heute neben Straßen, Wasser- und Stromleitungen zu den nationalen Infrastrukturen, ohne die das berufliche und das private Leben zum Stillstand kämen. Auch für den Sächsischen Landtag wäre eine effektive parlamentarische Arbeit ohne geeignete Informationsinfrastruktur nicht mehr denkbar.

Der Freistaat Sachsen stellt mit dem Sächsischen Verwaltungsnetz eine Informationsinfrastruktur bereit. Diese steht einem Verbund staatlicher und nicht staatlicher Stellen, dem der Sächsische Landtag einschließlich seiner gewählten Mitglieder und deren Beschäftigten, der Fraktionen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und seiner Verwaltung angehört, zur Nutzung zur Verfügung. Das Sächsische Verwaltungsnetz gilt es gegen Angriffe auf die Informationssicherheit und auf die IT-Sicherheit zu schützen, um sowohl die Vertraulichkeit und die Integrität der gespeicherten Daten als auch die Verfügbarkeit und die Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationssysteme sicherzustellen.

Um die Informationssicherheit im Freistaat Sachsen zu erhöhen und Gefahren für informationstechnische Systeme abzuwehren, hat der Sächsische Landtag ein Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Informationssicherheitsgesetz) beschlossen. Es trägt der verfassungsmäßigen Stellung des Sächsischen Landtags Rechnung, indem es den Sächsischen Landtag nur teilweise in seinen Geltungsbereich einbezieht und ihm im Übrigen die Verpflichtung auferlegt, sich eine Informationssicherheitsleitlinie zu geben.

Mit der Informationssicherheitsleitlinie hat der Sächsische Landtag nicht nur für sich selbst ein angemessenes Sicherheitsniveau festzulegen, sondern darüber hinaus auch sicherzustellen, dass sich seine Schutzmechanismen wirkungsvoll in das Gesamtsystem, welches sich aus der Einbindung in das Sächsische Verwaltungsnetz zum einen und aus dem vom Sächsischen Informationssicherheitsgesetz vorgegebenen Rahmen zum anderen ergibt, eingliedern. Die vorliegende Informationssicherheitsleitlinie basiert auf der bereits seit dem Jahre 2014 in der Landtagsverwaltung etablierten Leitlinie zur Gewährleistung der IT-/Informationssicherheit für den Sächsischen Landtag.

1 Bedeutung der IT-/Informationssicherheit für den Sächsischen Landtag

Durch die verstärkte Abhängigkeit von moderner Kommunikationstechnik hat sich das Risiko der Beeinträchtigung von Informationsinfrastrukturen und deren Komponenten durch vorsätzliche Angriffe von innen und außen, fahrlässiges Handeln, Nachlässigkeiten, Ignoranz, Unkenntnis und potenzielles Versagen der Technik sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich erhöht. Auch der Sächsische Landtag ist diesen Risiken ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund ist eine angemessene IT-/Informationssicherheit in den Geschäftsprozessen des Sächsischen Landtags zu organisieren. Es sind organisatorische Rahmenbedingungen zur nachhaltigen Gewährleistung von IT-/Informationssicherheit zu schaffen, ein IT-/Informationssicherheitsmanagement einzurichten, Standards zur IT-/Informationssicherheit einschließlich der Definition von Verantwortlichkeiten und Befugnissen zu erarbeiten, Komponenten zur Steigerung der IT-/Informationssicherheit zu standardisieren und alle Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen hinreichend zu dokumentieren.

Die Informationssicherheitsleitlinie beschreibt die allgemeinen Ziele, Strategien und Organisationsstrukturen, welche für die Initiierung und Etablierung eines ganzheitlichen IT-/Informationssicherheitsprozesses erforderlich sind. Sie bildet außerdem den Rahmen für spezifische Sicherheitskonzepte und Organisationsanweisungen des Sächsischen Landtags im Bereich der IT-/Informationssicherheit, insbesondere für das IT-Sicherheitskonzept und das Notfallkonzept.

2 Geltungsbereich

Diese Informationssicherheitsleitlinie gilt

für jegliche Informations- und Kommunikationstechnik, die über die IT-Infrastruktur des Sächsischen Landtags an das Sächsische Verwaltungsnetz angebunden ist und
von den Mitgliedern des Sächsischen Landtags (nachfolgend: Abgeordnete) und deren Beschäftigten, den Fraktionen des Sächsischen Landtags (nachfolgend: Fraktionen) und deren Beschäftigten sowie von den Beschäftigten der Landtagsverwaltung genutzt wird.

Externe, die vom Sächsischen Landtag, von Abgeordneten, den Fraktionen bzw. der Landtagsverwaltung mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnik beauftragt werden, haben die Vorgaben dieser Informationssicherheitsleitlinie ebenfalls einzuhalten. Sie sind dazu von der jeweiligen Auftraggeberin oder dem jeweiligen Auftraggeber auf die Einhaltung dieser Informationssicherheitsleitlinie vertraglich zu verpflichten.

3 Grundsätze und Ziele der IT-/Informationssicherheit

3.1
Grundsätze
3.1.1.
Begriffseinführung

IT-/Informationssicherheit: IT-/Informationssicherheit bezeichnet einen Zustand, in dem die Risiken für die Sicherheitsziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen und Informationstechnik durch angemessene Maßnahmen auf ein tragbares Maß reduziert sind. Die IT-/Informationssicherheit umfasst die Sicherheit der IT-Systeme und der darin gespeicherten Daten.

Vertraulichkeit: Vertrauliche Informationen, Daten und Programme sind vor unberechtigten Zugriffen und unbefugter Preisgabe zu schützen. Zu den Schutzobjekten gehören die gespeicherten oder transportierten Nachrichteninhalte, die näheren Informationen über den Kommunikationsvorgang (wer, wann, wie lange etc.) sowie die Daten über den Sende- und Empfangsvorgang.

Integrität: Integrität heißt Vollständigkeit und Korrektheit. Der Begriff der Integrität bezieht sich auf Informationen, Daten und gesamte IT-Systeme. Die Integrität der Daten kann nur bei ordnungsgemäßer Verarbeitung und Übertragung sichergestellt werden.

Vollständigkeit: Vollständigkeit setzt voraus, dass alle Teile der Information verfügbar sind.

Korrektheit: Korrekt sind Daten, wenn sie den bezeichneten Sachverhalt unverfälscht wiedergeben.

Verfügbarkeit: Die Funktionen der Hard- und Software im System- und Netzbereich sowie notwendige Informationen stehen Nutzerinnen und Nutzern zum geforderten Zeitpunkt in der erforderlichen Weise zur Verfügung.

3.1.2
IT-/Informationssicherheitsstandards

Für das IT-Sicherheitskonzept, das Notfallkonzept, die Risikoanalysen und die weiteren Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen und ausreichenden IT-/Informationssicherheitsniveaus gelten grundsätzlich die Standards und Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in der jeweils aktuellen Fassung.

3.1.3
IT-/Informationssicherheit als Leistungsmerkmal von IT-Verfahren

Die IT-/Informationssicherheit ist ein zu bewertendes und herbeizuführendes Leistungsmerkmal von IT-Verfahren. Bleiben im Einzelfall trotz der Sicherheitsvorkehrungen Risiken untragbar, ist auf den IT-Einsatz zu verzichten. Belange der IT-/Informationssicherheit sind zu berücksichtigen bei:

der Entwicklung und Einführung von IT-Verfahren
dem Betrieb und der Pflege von IT-Verfahren
der Beschaffung und Beseitigung/Entsorgung von IT-Produkten
der Nutzung von Diensten Dritter.
3.1.4
IT-/Informationssicherheit als Leistungsmerkmal der Organisation

Bei der Gestaltung von technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass diese stets integraler Bestandteil der Prozesse sind. Belange der IT-/Informationssicherheit sind zu berücksichtigen bei:

der Gestaltung der Organisation
der Schaffung und Besetzung von Rollen
der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
dem Bereich Aus- und Weiterbildung
der Gestaltung von Arbeitsabläufen
der Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Externen
der Auswahl und dem Einsatz von Arbeits- und Hilfsmitteln.
3.1.5
Ressourcenbereitstellung und Ausstattung

Für die Umsetzung der in dieser Leitlinie beschriebenen erforderlichen und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sind die notwendigen Ressourcen und Investitionsmittel und die erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen. Zu bewerten sind besonders die Auswirkungen auf die physische und psychische Unversehrtheit von Menschen, bestimmbare finanzielle Schäden und die Beeinträchtigung des Ansehens des Sächsischen Landtags.

3.1.6
Sicherheit vor Verfügbarkeit

Bei Bedrohung der IT-/Informationssicherheit des Sächsischen Landtags kann die Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationstechnik, IT-Anwendungen, Daten und Netzwerken entsprechend dem Bedrohungs- und Schadensrisiko vorübergehend eingeschränkt werden. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des gesamten Hauses ist der Schutz vor Schäden vorrangig. Vertretbare Einschränkungen in Bedienung und Komfort sind hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für alle Übergänge zu anderen Netzwerken.

3.1.7
Prinzip der informierten Nutzerinnen und Nutzer

Die Nutzerinnen und Nutzer sind bezüglich der IT-/Informationssicherheit wiederkehrend zu sensibilisieren und fortwährend zu qualifizieren. Die aktuellen Regelungen sind den Nutzerinnen und Nutzern bekannt zu machen und regelmäßig in Erinnerung zu rufen.

3.2.
IT-/Informationssicherheitsziele

Alle Einrichtungen, die der Erstellung, Speicherung, Aufbewahrung und Übertragung von Daten dienen, sind so auszuwählen, zu integrieren und zu konfigurieren, dass für die auf ihnen verarbeiteten Daten zu jeder Zeit und unter allen Umständen das angemessene Maß an Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität sichergestellt ist. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist unabdingbarer Bestandteil jedes Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnik.

3.2.1
Verfügbarkeit

Für jedes IT-Verfahren sind die Zeiten, in denen es verfügbar sein soll, festzulegen. Die Beschreibung der notwendigen Verfügbarkeit umfasst:

die regelmäßigen Betriebszeiten
die Zeiten mit erhöhter Verfügbarkeitsanforderung
die maximal tolerierbare Dauer einzelner Ausfälle

Ebenfalls festzulegen sind Konditionen planbarer Ausfallzeiten.

3.2.2
Vertraulichkeit

Die in allen IT-Verfahren erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten und weitergegebenen Daten sind zu klassifizieren. Dementsprechend ist der zugriffsberechtigte Personenkreis zu bestimmen. Der Zugriff auf IT-Systeme, IT-Anwendungen und Daten sowie Informationen ist auf den unbedingt erforderlichen Personenkreis zu beschränken. In diesem Zusammenhang sind vor allem die mit der parlamentarischen Arbeit verbundenen Besonderheiten zu beachten.

3.2.3
Integrität

Alle IT-Verfahren sollen stets aktuelle und vollständige Informationen liefern, eventuelle verfahrens- oder informationsverarbeitungsbedingte Einschränkungen sind zu dokumentieren. Entsprechend ihrer Klassifizierung sind Daten gegen unbeabsichtigte Veränderung und Verfälschung zu schützen.

3.2.4
Festlegungen

Die Festlegungen zur Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität erfolgen im IT-Sicherheitskonzept und im Notfallkonzept.

4 Verantwortlichkeiten

4.1
Verantwortlichkeit der Leitungsebene

Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtags ist für eine angemessene IT-/Informationssicherheit des Sächsischen Landtags in seiner Gesamtheit und insbesondere als Teilnehmer im Sächsischen Verwaltungsnetz verantwortlich.

Verantwortlich sind des Weiteren

für die Bereiche der Fraktionen die oder der jeweilige Fraktionsvorsitzende oder eine von dieser Person benannte verantwortliche Person (Abgeordnete oder leitende Angestellte als akkreditierte Mitarbeiterin oder akkreditierter Mitarbeiter einer Fraktion),
die Abgeordneten für ihre Bereiche,
für den Bereich der Landtagsverwaltung die Direktorin oder der Direktor beim Landtag.
4.2
Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer

Im Übrigen ist jede Nutzerin oder jeder Nutzer dafür verantwortlich, dass die IT-/Informationssicherheit in dem von dem jeweils beeinflussbaren Bereich durch verantwortungsvolles Handeln gewährleistet wird. Sie haben die für die IT-/Informationssicherheit relevanten Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Anweisungen und vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten sowie korrekt und verantwortungsbewusst mit den genutzten Informationen, Daten und IT-Systemen umzugehen.

5 IT-/Informationssicherheitsorganisation

Die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße und sichere Aufgabenerfüllung und damit auch für die Informationssicherheit verbleibt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtags. In gleicher Weise ist die Direktorin oder der Direktor des Sächsischen Landtags verantwortlich für die Informationssicherheit in der Verwaltung, die Abgeordneten für die Informationssicherheit im Rahmen ihrer Mandatsausübung, die Fraktionsvorsitzenden für die Informationssicherheit in den Fraktionen, soweit von den Fraktionsvorsitzenden hierfür nicht andere Verantwortliche benannt werden. Die Verantwortung erstreckt sich jeweils auch auf die Beschäftigten der jeweiligen Organisationseinheiten sowie gegebenenfalls auf Dritte, die als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer für die unter den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen erbringen.

5.1
IT-/Informationssicherheitsbeauftragte, IT-/Informationssicherheitsbeauftragter

Für den Sächsischen Landtag wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Landtagsverwaltung als IT- und Informationssicherheitsbeauftragte oder als IT- und Informationssicherheitsbeauftragter bestellt. Die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte berichtet an die Direktorin oder den Direktor des Landtags und kann sich unmittelbar an die Präsidentin oder den Präsidenten, das Präsidium und das Informationssicherheitsteam wenden. Die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte ist zentrale IT-/Informationssicherheitsinstanz im Sächsischen Landtag. IT-/Informationssicherheitsbeauftragte unterstehen bei der Ausübung ihrer Aufgaben nur dem Weisungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Sächsischen Landtags.

Die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

Unterstützung und Beratung der Verantwortlichen gemäß Nummer 4.1 in allen Fragen der Informationssicherheit,
Ansprechpartner für die Nutzerinnen und Nutzer zu den Fragen der IT-/Informationssicherheit,
Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der IT-/Informationssicherheitsorganisation und des dazugehörigen Managementprozesses,
Steuerung des IT-/Informationssicherheitsprozesses,
Überprüfung der Umsetzung der Vorgaben zur IT-/Informationssicherheit,
Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des IT-Sicherheitskonzeptes und des Notfallkonzeptes,
Vorschlag von neuen Sicherheitsmaßnahmen und -strategien,
Analyse und Nachbearbeitung von IT-/Informationssicherheitsvorfällen,
Unterstützung und Beratung der Beauftragten für Organisation bei allen Prozessen, Regelungen, Maßnahmen usw., die Aspekte der IT-/Informationssicherheit berühren,
Mitwirkung bei Beschaffungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Informationstechnik haben,
Koordination von Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen,
Maßnahmen nach § 13 Absatz 6 und 7 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes; diese sind im Einvernehmen zu treffen mit:
1.)
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Säch­sischen Landtags und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden oder deren benannten anderen Verantwortlichen im Rahmen der Betroffenheit der Fraktion,
2.)
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtags und den jeweiligen betroffenen Abgeordneten im Rahmen der Betroffenheit der Mandatsausübung,
3.)
der Direktorin oder dem Direktor des Sächsischen Landtags gemeinsam mit einer oder einem weiteren Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt im Rahmen der Betroffenheit der Verwaltung,
Meldung von besonders sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, insbesondere gemäß § 15 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes; diese sind im Einvernehmen zu treffen mit:
1.)
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtags und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden oder deren benannten anderen Verantwortlichen im Rahmen der Betroffenheit der Fraktion,
2.)
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landtags und den jeweiligen betroffenen Abgeordneten im Rahmen der Betroffenheit der Mandatsausübung,
3.)
der Direktorin oder dem Direktor des Sächsischen Landtags gemeinsam mit einer oder einem weiteren Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt für die Fälle der Betroffenheit der Verwaltung.
5.2
IT-/Informationssicherheitsteam

Der oder dem IT- und Informationssicherheitsbeauftragten steht ein IT-/Informationssicherheitsteam beratend zur Seite. Ihm gehören neben den von der Direktorin oder dem Direktor entsandten Beschäftigten der Landtagsverwaltung je eine von jeder Fraktion benannte Abgeordnete oder ein von jeder Fraktion benannter Abgeordneter und eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter als Stellvertreterin oder Stellvertreter an. Es darf je Fraktion eine als Mitarbeiterin der Fraktion akkreditierte Beraterin oder ein als Mitarbeiter der Fraktion akkreditierter Berater gemeinsam mit der oder dem jeweiligen Abgeordneten an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen.

Die Mitglieder des IT-/Informationssicherheitsteams unterstützen die IT- und Informationssicherheitsbeauftragte oder den IT- und Informationssicherheitsbeauftragten auf dessen Verlangen hin.

Die oder der IT-/Informationssicherheitsbeauftragte informiert das IT-/Informationssicherheitsteam regelmäßig über ihre oder seine Arbeit, insbesondere über die Arbeit der Arbeitsgruppe Informationssicherheit.

6 Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der IT-/Informationssicherheit

6.1
Allgemeine Maßnahmen

Die Verantwortlichen gemäß Nummer 4.1 gewährleisten für ihre Verantwortungsbereiche die Umsetzung dieser Richtlinie, stellen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Ressourcen für die Beschaffung und den Betrieb der vereinbarten und angeordneten Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung, veranlassen erforderliche Schulungsmaßnahmen und unterstützen einen auf die Verbesserung der IT-/Informationssicherheit gerichteten kontinuierlichen Prozess.

Der IT-/Informationssicherheitsprozess wird von den Verantwortlichen gemäß Nummer 4.1 regelmäßig auf seine Aktualität, Wirksamkeit und Einhaltung überprüft. Abweichungen vom angestrebten Sicherheits- und Datenschutzniveau werden mit dem Ziel analysiert, die IT-/Informationssicherheit zu verbessern und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Insbesondere werden die Maßnahmen daraufhin evaluiert, ob sie bekannt, umsetzbar und in den Betriebsablauf integrierbar sind.

Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, der oder dem IT- und Informationssicherheitsbeauftragten Unregelmäßigkeiten oder Schwachstellen im System zu melden und darüber hinaus angehalten, mögliche Verbesserungen vorzuschlagen.

6.2
IT-Sicherheitskonzept, Notfallkonzept

Das Präsidium beschließt ein für den gesamten Geltungsbereich der Informationssicherheitsleitlinie verbindliches IT-Sicherheitskonzept und Notfallkonzept. Es soll entsprechend § 14 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes ausgestaltet werden.

Das IT-Sicherheitskonzept enthält eine Strukturanalyse aller im Sächsischen Landtag betriebenen IT-Systeme, Anwendungen, Infrastruktur-Komponenten und Räume sowie im Rahmen einer Schutzbedarfsfeststellung eine Bewertung hinsichtlich Verfügbarkeit, Vertraulichkeit sowie Integrität. Anhand eines Gefährdungskataloges enthält es aufbauend einen Basissicherheitscheck sowie eine erweiterte Sicherheitsanalyse in Bezug auf Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität ab Schutzbedarf „hoch“.

Das Notfallkonzept analysiert und bewertet Unterbrechungen von Geschäftsprozessen, die Auswirkung auf den gesamten Landtag haben, sowie deren Schadensentwicklung. Es definiert Verfügbarkeitsanforderungen und legt den Übergang von der Störung zum Notfall fest. Es definiert Rollen und Verantwortlichkeiten sowie eine prioritäre Einstufung von Maßnahmen im Notbetrieb und beim Wiederanlauf.

6.3
Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte ist berechtigt, die in § 12 Absatz 1 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie zu ergreifen. Für die Verantwortlichen gemäß Nummer 4.1 gilt dies eingeschränkt auf den jeweiligen Verantwortungsbereich entsprechend.

Zur Abwehr von Gefahren für die IT-/Informationssicherheit ist die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte nach Information der Betroffenen berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen, bis hin zur Sperrung von Anwendungen oder Netzzugängen, zu ergreifen und anzuordnen.

Vor Durchführung der Maßnahmen hat die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte die Zustimmung

der Präsidentin oder des Präsidenten, sofern der Landtag in seiner Gesamtheit oder Bereiche mehrerer Fraktionen,
der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden oder einer oder eines von ihnen benannten Verantwortlichen, sofern nur Bereiche einer Fraktion, mehrerer Abgeordneter oder Beschäftigter dieser Fraktion oder
der jeweiligen Abgeordneten, sofern nur deren Bereiche betroffen sind,

einzuholen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die erforderliche Zustimmung nur im Einvernehmen mit dem Präsidium erteilen.

Bei Gefahr im Verzug kann die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte die Maßnahmen auch ohne Information der Betroffenen und ohne vorherige Einholung der erforderlichen Zustimmung durchführen. Dabei hat die oder der IT- und Informationssicherheitsbeauftragte die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags, die Direktorin oder den Direktor beim Landtag sowie die für den betroffenen Bereich Verantwortlichen gemäß Nummer 4.1 unverzüglich nachträglich von der Maßnahme zu unterrichten.

6.4
Weitere Maßnahmen bei Nichtbeachtung der Informationssicherheitsleitlinie

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben der Informationssicherheitsleitlinie informiert die Präsidentin oder der Präsident das Präsidium. Dieses entscheidet über weitergehende Maßnahmen.

Ein Verhalten, das die Ziele dieser Informationssicherheitsleitlinie gefährdet, kann von den Abgeordneten, den Fraktionen und der Landtagsverwaltung gegenüber den jeweiligen Beschäftigten disziplinar- oder arbeitsrechtlich geahndet werden.

Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

Anlage 3

Datenschutzordnung des Sächsischen Landtags

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Datenschutzordnung gilt für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung, soweit diese in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

(4) Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).

(2) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist

1.
Verarbeiten das Erheben, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Ändern, Anonymisieren und Löschen personenbezogener Daten,
2.
Erheben das Beschaffen von Daten über die betroffene Person,
3.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
4.
Nutzen jede sonstige Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten,
5.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
6.
Ändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
7.
Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
8.
Löschen das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten.

(3) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend anwendbar.

§ 3
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist rechtmäßig, soweit

1.
die betroffene Person eingewilligt hat oder
2.
diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.

(2) Für die Einwilligung der betroffenen Person gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten personenbezogenen Daten einer natürlichen Person hervorgehen, ist untersagt.

(4) Absatz 3 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)
für den Bereich der Fraktionen und Abgeordneten, soweit es sich bei den personenbezogenen Daten um solche Daten handelt, aus denen die politische Meinung einer natürlichen Person hervorgeht,
b)
die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
c)
die Verarbeitung ist erforderlich, damit die oder der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihr beziehungsweise ihm aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren beziehungsweise seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
d)
die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
e)
die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine Fraktion oder ein Mitglied des Landtags oder die Landtagsverwaltung, bei Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben, im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der Fraktionen oder der Landtagsverwaltung, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben, oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
f)
die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
g)
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h)
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich.

§ 4
Auftragsdatenverarbeitung

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen, gelten die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

§ 5
Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

§ 6
Übermittlung

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Parlamentsverwaltungen zum Zweck parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.

(2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung nicht parlamentarischer Aufgaben gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.

(3) 1Eine Übermittlung unterbleibt, soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. 2Sie unterbleibt ferner, soweit die Übermittlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

§ 7
Veröffentlichung

(1) 1Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien des Landtags veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

(2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petentinnen und Petenten sowie sonstige Angaben, die einen Rückschluss auf die Person der Petentinnen und Petenten zulassen, nicht veröffentlicht werden.

§ 8
Verarbeitung von Daten der Mitglieder des Landtags durch die Landtagsverwaltung

Zur Erfüllung der ihr durch die Geschäftsordnung oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sowie zur Öffentlichkeitsarbeit des Sächsischen Landtags verarbeitet die Landtagsverwaltung personenbezogene Daten der Mitglieder des Landtags.

§ 9
Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem

(1) 1Der Landtag betreibt ein elektronisches Dokumentations- und Archivsystem (EDAS), in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Die Einrichtung und der Betrieb des EDAS dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Öffentlichkeit darf auf das EDAS nur Zugriff erhalten, soweit dadurch

1.
für die Allgemeinheit bestimmte Unterlagen bereitgestellt werden,
2.
Dokumente in einer Weise nachgewiesen werden, dass eine Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten vermieden wird.

(3) 1Die im EDAS gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Arbeitsabläufe. 2Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. 3Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Erhebung, Speicherung und Nutzung im EDAS nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt ist.

§ 10
Löschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht rechtmäßig oder ihre Kenntnis zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

§ 11
Auskunft

(1) 1Der betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person in Verfahren der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen zur automatisierten Verarbeitung von Daten gespeichert sind. 2In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begründen. 2Dies gilt nicht, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium nach § 18 wenden kann.

§ 12
Informationspflicht

1Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person ohne ihre Kenntnis oder bei Dritten erhoben, ist die betroffene Person zu benachrichtigen. 2Dabei sind ihr die Bezeichnung und die Anschrift der erhebenden Stelle, die Rechtsgrundlage und der Erhebungszweck sowie bei einer beabsichtigten Übermittlung auch die Empfängerin oder der Empfänger der Daten mitzuteilen. 3Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung. 4Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn

1.
eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 unterbleiben würde,
2.
eine Benachrichtigung der betroffenen Person unmöglich ist,
3.
eine Benachrichtigung der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
4.
die Speicherung oder Übermittlung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 13
Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person kann im Einzelfall gegenüber der datenverarbeitenden Stelle der beabsichtigten oder weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen.

(2) Die Verarbeitung der Daten unterbleibt dann insoweit, als dies zur Wahrung der von der betroffenen Person geltend gemachten schutzwürdigen, sich aus einer besonderen persönlichen Situation ergebenden Gründe erforderlich ist und diesen Gründen Vorrang gegenüber den Interessen der datenverarbeitenden Stelle an einer beabsichtigten oder weiteren Verarbeitung der betroffenen Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben einzuräumen ist; dies gilt nicht, wenn dem Unterbleiben der Verarbeitung eine Rechtsvorschrift entgegensteht.

(3) Die datenverarbeitende Stelle teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.

§ 14
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Landtagsdrucksache tatsächliche Behauptungen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sollen die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf Antrag der betroffenen Person in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht werden (Richtigstellung).

(2) 1Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. 2Eine Richtigstellung von Plenarprotokollen erfolgt nicht.

(3) 1Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. 2Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.

(4) 1Soweit personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden sind, sind sie in den Dateien zu berichtigen. 2Die Berichtigung von Plenarprotokollen richtet sich nach der Geschäftsordnung.

§ 15
Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags ­bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtags.

(2) 1Beschäftigte der Abgeordneten, der Fraktionen und der Landtagsverwaltung sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien dürfen den Beschäftigten nach Satz 1 nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 16
Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

(2) 1Die Landtagsverwaltung führt ein Verzeichnis für jedes von ihr betriebene automatisierte Verfahren. 2Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:

1.
die Zwecke der Verarbeitung,
2.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
3.
die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden,
4.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien,
5.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 17.

§ 17
Technische und organisatorische Maßnahmen

Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 zu gewährleisten.

§ 18
Datenschutzgremium

(1) 1Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag aus seiner Mitte ein Datenschutzgremium. 2Das Gremium besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern. 3Bei der Besetzung ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Verfahren nach § 15 Absatz 2 und 3 der Geschäftsordnung zugrunde zu legen. 4Für jedes Mitglied ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. 5Es darf je Fraktion eine als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Fraktion akkreditierte beratende Person gemeinsam mit dem jeweiligen Mitglied an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen. 6Die Landtagsverwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gremiums teil. 7Das Datenschutzgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Beratungen und Sitzungen des Datenschutzgremiums sind vertraulich. 2Die Mitglieder des Datenschutzgremiums und weitere an den Beratungen und Sitzungen teilnehmende Personen sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden zu bewahren. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 19
Aufgaben des Datenschutzgremiums

(1) 1Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3. 2Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes durch die Fraktionen und ihre Mitglieder wird von einer oder einem von der jeweiligen Fraktion ernannten Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. 3Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission, das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission unterliegt nicht der Überwachung.

(2) 1Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen, soweit nicht gemäß § 20 zu verfahren ist, entgegen. 2Es geht entsprechend Absatz 1 Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. 3Es unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Befassung.

(3) 1Ein Mitglied des Datenschutzgremiums ist von der Überprüfung solcher Vorgänge ausgeschlossen, an denen es selbst oder in seinem Auftrag eine beschäftigte Person unmittelbar beteiligt war oder ist. 2Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, entscheidet das Datenschutzgremium auf Antrag eines Mitglieds; das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. 3Anstelle des ausgeschlossenen Mitglieds wirkt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Überprüfung mit, für die der Ausschluss besteht.

(4) Das Datenschutzgremium ist berechtigt, die Verfahrensverzeichnisse gemäß § 16 Absatz 2 einzusehen.

(5) 1Das Datenschutzgremium unterrichtet das Präsidium über festgestellte schwerwiegende oder wiederholte Verstöße. 2Das Datenschutzgremium kann dem Landtag, seinen Ausschüssen und Gremien, seinen Mitgliedern und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.

(6) 1Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann das Datenschutzgremium beraten, sofern es ihn darum ersucht. 2Sie oder er kann auch davon unberührt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben.

§ 20
Zuleitung der die Fraktionen betreffenden Datenschutzangelegenheiten

1Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen, die sich an die Fraktionen richten, nimmt ausschließlich die oder der Datenschutzbeauftragte der jeweiligen Fraktion entgegen. 2Die die jeweilige Fraktion betreffenden Auskunftsersuchen gemäß § 11 dieser Datenschutzordnung oder sonstige den Datenschutz gemäß dieser Datenschutzordnung die jeweilige Fraktion betreffenden Angelegenheiten sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Fraktion zuzuleiten.

Anlage 4

Regeln über die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern an Ausschusssitzungen

Zu allen Ausschusssitzungen sind hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen oder an Fraktionen abgeordnete Bedienstete des Freistaates Sachsen (Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter) zutrittsberechtigt, wenn sie von den Fraktionen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Akkreditierungsliste schriftlich benannt wurden und diese von ihr oder ihm genehmigt, veröffentlicht und an die Fraktionen verteilt worden ist. Ausnahmen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufgrund von Präsidiumsbeschlüssen für nicht hauptamtlich angestellte Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Mitglieds des Landtags zugelassen werden. In einer Ausschusssitzung können grundsätzlich höchstens zwei Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter einer Fraktion anwesend sein; sie haben kein Rederecht. Für den für die Immunität zuständigen Ausschuss kann jede Fraktion zwei zutrittsberechtigte Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter benennen.

Anlage 5

Richtlinie zur Einsichtnahme in Protokolle

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Protokolle der Plenarsitzungen, Ausschüsse und Gremien des Landtags, die in der Verwaltung des Landtags aufbewahrt werden. Sie regelt die Einsichtnahme für Mitglieder des Landtags, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie dritte Personen. Für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gilt diese Richtlinie entsprechend. Sie gilt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen und Vorschriften der Geschäftsordnung.

2. Protokolle öffentlicher Sitzungen

In Protokolle von Plenarsitzungen, öffentlichen Ausschusssitzungen sowie öffentlichen Anhörungen kann jedermann Einsicht nehmen. Sie sollen in elektronischen Medien des Landtags (z. B. Internetauftritt) veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen.

3. Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen

3.1
In Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen, die weder Untersuchungsausschüsse betreffen noch als Verschlusssache eingestuft sind, kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen der in Nummer 1 Satz 2 genannten Personen nicht entgegenstehen.
3.2
Die Einsichtnahme Dritter in nicht öffentliche Ausschussprotokolle ist in der Regel unzulässig
bei Gesetzen bis zu deren Verkündung,
bei im Plenum abschließend zu behandelnden Anträgen, bis deren abschließende Behandlung erfolgt ist,
in allen anderen Fällen bis zur Beendigung der Wahlperiode.
3.3
Hält ein Ausschuss weitere Einschränkungen für erforderlich, so wird dies auf den Protokollen vermerkt.
3.4
Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft während der laufenden Wahlperiode die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses. Nach Ablauf der Wahlperiode entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Einsichtnahme kann auf Protokollteile oder -auszüge beschränkt werden. Sie kann auch durch Überlassung von Kopien oder in elektronischer Form gewährt werden.

4. Eingestufte Protokolle (Verschlusssachen)

4.1
Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags (Anlage 1), insbesondere § 7.
4.2
Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl des Gremiums ist die Einsichtnahme den in § 7 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags genannten Personen gestattet, wenn sie im jeweiligen neu konstituierten Ausschuss oder Gremium tätig sind. Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme vorliegen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder der Präsident. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. § 2 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags bleibt unberührt.

5. Protokolle der Untersuchungsausschüsse

5.1
Es gilt § 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes.
5.2
Vor Beendigung seines Untersuchungsauftrages kann der Ausschuss Empfehlungen über die spätere Behandlung seiner Protokolle geben. Dies wird auf den Protokollen vermerkt.
5.3
Die Präsidentin oder der Präsident und der Untersuchungsausschuss wägen bei ihrer Entscheidung über die Einsichtgewährung in Protokolle die Belange der Ersuchenden mit den schutzwürdigen Interessen der Abgeordneten und denen von Dritten ab.
5.4
Im Zweifel gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

Anlage 6

Richtlinie für die Fragestunde
1.
Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten. Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2.
Ein Mitglied des Landtags darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei mündliche Anfragen einreichen.
3.
Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.
4.
Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind. Fragen von rein lokaler Bedeutung sind nicht zulässig.
5.
Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
6.
Anfragen, die den Nummern 1 bis 5 nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.
7.1
Die Anfragen müssen spätestens Donnerstag, 12:00 Uhr, vor der Plenarwoche, in der die Fragestunde stattfindet, bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eingereicht werden.
7.2
Die Präsidentin oder der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12:00 Uhr eingereicht werden.
8.
Ist die Fragestellerin oder der Fragesteller zur Fragestunde entschuldigt nicht anwesend oder können Fragen aus Zeitmangel nicht mehr in der Fragestunde beantwortet werden, werden die Antworten der Staatsregierung zu Protokoll gegeben.
9.
Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
10.
Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen; Nummer 9 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf hierdurch nicht gefährdet werden.
11.
Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.

Anlage 7

Richtlinie in Immunitätsangelegenheiten

1. Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten

Zur Stellung eines Antrages in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt:

a)
die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Ehrengerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,
b)
die obersten Dienstbehörden bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,
c)
die Privatklägerinnen und Privatkläger.

2. Einreichung des Antrages

Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sind über das Staatsministerium der Justiz vorzulegen. Bei Disziplinarverfahren ist der Antrag über das jeweils zuständige Staatsministerium vorzulegen, wenn dieses nicht selbst oberste Dienstbehörde ist. Privatklägerinnen und Privatkläger können den Antrag direkt über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags vorlegen. Sie haben durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eingangsbestätigung den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben.

3. Stellungnahme eines Mitglieds des Landtags

Vor Einreichung eines Antrages in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b soll dem beschuldigten Landtagsmitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, auch zur Frage der Aufhebung der Immunität gegeben werden.

4. Verfahren bei Immunitätsaufhebung

Die Anträge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den für die Immunität zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. Der Ausschuss soll dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. Der für die Immunität zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Landtag zur Entscheidung vor. Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften trifft der für die Immunität zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Mitgliedern des Landtags schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtags, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruches wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Landtags.

5. Grundsätze für die Aufhebung der Immunität

Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Der Landtag als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Landtagsmitglieds gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann auf sie durch einzelne Landtagsmitglieder nicht verzichtet werden. Bei Anträgen, Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften betreffend, soll unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.

6. Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen

Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen (Vorermittlungen oder Ermittlungsverfahren) einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 383 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) einzustellen und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Absatz 1 und 2, § 153a Absatz 1, § 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung abzusehen.

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit der Anzeigeerstatterin oder des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist. Dem beschuldigten Mitglied des Landtags soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Ein Sühneverfahren (§ 380 der Strafprozessordnung) gegen ein Mitglied des Landtags ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch einen Schiedsmann.

Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtags können ohne Genehmigung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung. Bei Unfällen, an denen ein Mitglied des Landtags beteiligt ist, darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen durchführen, besonders im öffentlichen Interesse die Ursachen und den Hergang des Unfalles feststellen. Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien eines Mitglieds des Landtags, das Kennzeichen und der Zustand seines Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheines und des Kraftfahrzeugscheines verlangt werden. Ebenso können Fahr-, Brems- und andere Spuren gesichert, vermessen, fotografiert und auf Datenträger aufgezeichnet werden.

Mitglieder des Landtags dürfen auch gegen ihren Willen zum Zweck der Entnahme einer Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt gebracht und der Blutentnahme unterzogen werden.

Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 802a ff. Zivilprozessordnung) bedarf keiner Genehmigung durch den Landtag. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.

Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Sie oder er informiert hierüber unmittelbar den für die Immunität zuständigen Ausschuss und kann den für die Immunität zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen. Der Ausschuss kann auch ohne Beauftragung durch die Präsidentin oder den Präsidenten eine Überprüfung der angeordneten Maßnahme durchführen.

7. Umfang der Aufhebung

Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe. Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für

1.
die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfahrens,
2.
die Verhaftung,
3.
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wiederaufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.

Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden. Wird ein Mitglied des Landtags bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen, so bedarf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung.

8. Anhängige Verfahren

Strafverfahren, Freiheitsbeschränkungen und Strafvollstreckungen gegen ein neu gewähltes Mitglied des Landtags, die bei Mandatsannahme anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.

Das Gleiche gilt bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied, bei dem in der vorherigen Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde. Ist bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.

9. Behandlung von Amnestieverfahren

Zur Einstellung eines Verfahrens aufgrund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen.

10. Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen

Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig,

1.
in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Landtagsmitglied als Zeugen zu vernehmen, bei ihm eine Durchsuchung nach §§ 103, 104 der Strafprozessordnung vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 der Strafprozessordnung zu verlangen, jedoch unter Beachtung von Artikel 56 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen, § 53 Absatz 1 Nummer 4, §§ 53a und 97 Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung,
2.
ein Verfahren gegen Mittäterinnen oder Mittäter, Anstifterinnen oder Anstifter, Gehilfinnen oder Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.
Zu 1.
Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Landtagsmitglied ist abzubrechen, soweit sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den einschlägigen Bestimmungen beruft.
Zu 2.
Von diesem Verfahren ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich zu verständigen.

11. Benachrichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten

Die zuständigen Behörden haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem strafrechtlichen, dienstrechtlichen oder vor einem öffentlich-rechtlichen Ehrengericht anhängigen Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Landtags richtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird. Die Präsidentin oder der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Landtags zu benachrichtigen.

12. Benachrichtigung an den für die Immunität zuständigen Ausschuss

Der für die Immunität zuständige Ausschuss ist nach Abschluss des Verfahrens, in dem er über die Aufhebung der Immunität entschieden hat, unverzüglich über dessen Ausgang zu unterrichten.

Anlage 8

Richtlinie für die Befragung der Staatsregierung
1.
Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Staatsregierung auf ihr oder sein Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort, um über ein von der Staatsregierung benanntes Thema von aktuellem Interesse, vorrangig aus den vorangegangenen Sitzungen der Staatsregierung, zu berichten.
2.
Im Anschluss erhalten die Fraktionen für einen Zeitraum von insgesamt 40 Minuten in wechselnder Folge Gelegenheit, Fragen an das Mitglied der Staatsregierung zu stellen, das die Staatsregierung für die Befragung benannt hat. Die jeweilige Frage darf eine Minute, die Antwort drei Minuten nicht überschreiten. Die Fragen müssen aus den Themenkomplexen stammen, die den Bereich des Mitglieds der Staatsregierung betreffen. Mindestens einmal pro Jahr stellt sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident der Befragung.
3.
Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.
4.
Das Thema der Staatsregierung soll bis spätestens Montag der Sitzungswoche, 14:00 Uhr, gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt werden; dieser gibt es den Fraktionen unverzüglich zur Kenntnis.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 44, S. 1515
    Fsn-Nr.: 110-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2019