Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Amtsarztkursverordnung

Vom 24. Januar 2020

Auf Grund des § 2a des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Amtsarztkursverordnung

Die Sächsische Amtsarztkursverordnung vom 28. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 646), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er umfasst die in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt im Freistaat Sachsen nach dem ‚Curriculum Kursweiterbildung Öffentliches Gesundheitswesen‘ der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen vom 16. November 2019 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Lehrgebiete im Umfang von mindestens 760 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.“
b)
Satz 3 wird aufgehoben.
2.
In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „in der Anlage aufgeführten Lehrgebiete“ durch die Wörter „Lehrgebiete nach § 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften