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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist

Gesetz
über den öffentlichen Gesundheitsdienst
im Freistaat Sachsen
(SächsGDG)

Vom 11. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018

Der Sächsische Landtag hat am 21. November 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Öffentlicher Gesundheitsdienst

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst
1.
fördert und schützt die Gesundheit der Menschen,
2.
beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und bei Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit (gesundheitlicher Umweltschutz),
3.
wacht darüber, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Menschen zu vermeiden oder zu beseitigen,
4.
wirkt darauf hin, daß übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütet und bekämpft werden und führt Schutzimpfungen durch einschließlich deren Dokumentation,
5.
wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Infektionskrankheiten, Tumorerkrankungen und nichtübertragbaren umweltbedingten Krankheiten und nimmt Einfluß auf die Gestaltung gesunder Lebensbedingungen,
6.
wacht darüber, daß die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen beachtet werden und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln gewährleistet ist.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und chemischen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.

§ 2
Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

1.
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesveterinärbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,
3.
die Gesundheitsämter und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) 1Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig. 2Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(3) 1Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. 2Zum Amtsarzt darf bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. 3Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben.

(4) 1Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtstierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern begründet, so sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter zuständig. 2Das gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(5) 1Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. 2Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ nach § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWöVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist. 3Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. 4Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.2

§ 2a
Amtsarztkurs

1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsarzt. 2Dabei sind insbesondere zu regeln:

1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung,
2.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Fortbildung,
3.
die Bestimmung der Einrichtung, in der die Fortbildung durchgeführt wird,
4.
die Bildung des Prüfungsausschusses,
5.
die Art und die Anzahl der Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegungen des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Fortbildung,
6.
die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung sowie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen,
7.
die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.3

§ 3
Landesuntersuchungsanstalt

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien durch Rechtsverordnung eine Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen einzurichten.

(2) 1Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische, pharmazeutische oder andere Untersuchungen und erstellt Befunde und Gutachten. 2Sie ist dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.

(3) Der Landesuntersuchungsanstalt können Aufgaben der in Absatz 2 genannten Art auch außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesen werden; ferner kann festgelegt werden, daß die in Absatz 2 genannten Aufgaben nur von der Landesuntersuchungsanstalt auch für den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Behörde des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens wahrgenommen werden dürfen.4

§ 4
Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.5

§ 5
Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nehmen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlaß das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mitgewirkt hat, vorgesehen ist.6

§ 6
Verwertungsverbot, Geheimhaltungspflichten

(1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder Abs. 3 des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Personen

in Wahrnehmung der in § 11 genannten Aufgaben oder
in Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat,

anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen werden, nicht verwerten. 2Ebenso dürfen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. 3Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betroffene in die Verwertung oder sonstige Offenbarung in Kenntnis der Bedeutung seiner Einwilligung und in Kenntnis des Empfängers eingewilligt hat. 2Abweichend von Absatz 1 dürfen Geheimnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; der Betroffene soll hierauf hingewiesen werden.7

§ 7
Zusammenwirken

(1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschriften festgelegt oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der unterstützenden Behörde erforderlich ist. 2Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. 3Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln

1.
in den Fällen des § 6 Abs. 2,
2.
für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden, oder
3.
wenn die Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(2) 1Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind; insbesondere beteiligen und unterstützen sie die zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind. 2Sie unterrichten ferner die zu beteiligenden Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes über den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt II
Aufgaben und Befugnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 8
Überwachungsaufgaben

(1) 1Die Gesundheitsämter überwachen

1.
Krankenhäuser,
2.
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation und des Kur- und Bäderwesens,
3.
Einrichtungen des Rettungswesens und der Rettungstechnik mit Ausnahme der Rettungsleitstellen,
4.
Blutspendeeinrichtungen,
5.
Schulen und sonstige Einrichtungen im Sinne des Sechsten Abschnitts des Bundes-Seuchengesetzes,
6.
öffentlich zugängliche Sportstätten, Bäder und Badestellen sowie Kinderspielplätze,
7.
Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung einschließlich Deponien und öffentlicher Bedürfnisanstalten,
8.
Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze,
9.
Häfen und Flughäfen,
10.
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens

auf die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). 2Die Gesundheitsämter wirken mit bei der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3. 3Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Einrichtungen auf die Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts, die Überwachung der in Satz 1 Nr. 9 genannten Einrichtungen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften. 4Kommunale und staatliche ambulante Gesundheitseinrichtungen, einschließlich des Betriebsgesundheitswesens, Praxen von Ärzten, Zahnärzten und Angehörigen gesetzlich geregelter nichtärztlicher Heilberufe, für den Sanitätsdienst aufgestellte Einrichtungen und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie selbständig tätige Desinfektoren können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter überwachen

1.
den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
2.
Schlachtbetriebe und die Einhaltung der fleischhygienischen Bestimmungen; sie führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch,
3.
die Ein- und Ausfuhr von Rohstoffen für die Lebensmittelproduktion sowie von Lebensmitteln und Tieren einschließlich der Kontrolle in EG-Grenzuntersuchungsstellen,
4.
die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten einschließlich der Tierseuchenbekämpfung,
5.
den Verkehr mit Tierarzneimitteln im Groß- und Einzelhandel in Verbindung mit dem Betreiben tierärztlicher Hausapotheken sowie mit Zusatzstoffen und Vormischungen für Futtermittel,
6.
Tierkliniken, Tierheime und Tierkörperbeseitigungsanstalten,
7.
die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen.

§ 9
Befugnisse

(1) 1Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 8 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,

1.
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
2.
1Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung nach § 8 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3.
Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
4.
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter geboten ist.

2Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 8 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. 4Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. 5Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen.

(2) 1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 8 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.

§ 10
Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

(1) 1Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Tierärzte, Angehörige der Gesundheitsfachberufe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen [Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG] vom 4. November 2002 [SächsGVBl. S. 266], das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142, 144] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Heilpraktiker, selbständig tätige Desinfektoren und sonstige Heilberufe haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen. 2Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist

1.
die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

3Unverzüglich anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Dienstleistungserbringer im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. 2Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

(3) 1Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 für Angehörige der tierärztlichen Heilberufe sowie für selbständig tätige Desinfektoren können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 2§ 42a VwVfG findet Anwendung.

(4) In Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).8

§ 10a
Gesundheitsfachberufe

(1) 1Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. 2Insbesondere haben sie die Pflicht

1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen,
3.
die Schweigepflicht sowie die sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten,
4.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
5.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
6.
soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
3.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
4.
der Praxisankündigung,
5.
der Praxiseinrichtung,
6.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
7.
des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung,
8.
der nach dem Wesen des jeweiligen Berufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten,
9.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
10.
der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
11.
der Ausbildung von Personal,
12.
der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
13.
des Erwerbs besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und eines Nachweises hierüber als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit dies zum Schutz der Patienten erforderlich ist.9

§ 11
Gesundheitliche Aufklärung und Beratung

(1) 1Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung in Fragen der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Gesundheit (Gesundheitshilfe) auf und beraten sie über die Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. 2Auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe bieten die Gesundheitsämter neben den ihnen sonst durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Dienste an:

1.
Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer sowie Partnerschafts- und Sexualberatung,
2.
Untersuchung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung sowie diesbezügliche Beratung der Sorgeberechtigten, insbesondere im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge in Kindertagesstätten und Schulen und in Fragen der Zahngesundheit,
3.
Beratung zu Fragen einer gesundheitsbewußten und altersgerechten Lebensweise und Aufklärung über die Folgen falscher Ernährung, des Rauchens und des Alkoholmißbrauchs,
4.
Beratung der Bevölkerung in sportmedizinischen Fragen und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Breiten- und Behindertensports,
5.
Beratung von Menschen, die an einer chronischen Erkrankung oder an einer Behinderung leiden, und von Tumorpatienten,
6.
Beratung und Betreuung von Menschen, die an einer Sucht oder psychischen Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, sowie von deren Angehörigen,
7.
Beratung von Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen,
8.
Beratung der Bevölkerung zu Fragen des gesundheitlichen Umweltschutzes.

(2) Die Gesundheitsämter unterstützen Bestrebungen zur Förderung der Gesundheitspflege und der Gesundheitsvorsorge und wirken insbesondere bei der Förderung der Individualhygiene mit.

(3) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter klären die Bevölkerung auf über

1.
die Gefahren der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten,
2.
den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
3.
das Lebensmittelrecht, insbesondere in Fragen des Verbraucherschutzes,
4.
die artgerechte und umweltverträgliche Haltung von Tieren und den Tierschutz.10

§ 12
Gerichts- und vollzugsärztlicher Dienst

Soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen, nehmen den gerichtsärztlichen Dienst und den ärztlichen Dienst bei den Justizvollzugsanstalten die Ärzte der Gesundheitsämter wahr.

Abschnitt III
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 13
Kosten und Benutzungsgebühren

(1) 1Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben für ihre Tätigkeit Kosten und für ihre Inanspruchnahme Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Kostengesetze. 2Für Aufklärung und Beratung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Kosten für den Vollzug des § 5 Abs. 2, des § 22 Abs. 5 und des § 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) in seiner jeweils geltenden Fassung treffen die Träger des Gesundheitsamtes.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln.11

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 8
 
a)
eine Auskunft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
 
b)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt
 
oder
2.
die nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.12

§ 15
Übergangsregelung

1§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 2a gelten nicht für Amtsärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind. 2Amtsärzte, die ab dem 1. Januar 1996 und vor dem 28. Juni 2008 bestellt wurden, müssen einen Amtsarztkurs absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben.13

§ 16
Inkrafttreten

1Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. Teil I Nr. 53 S. 1068) außer Kraft.14

3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 34, S. 413
    Fsn-Nr.: 250-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018