1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)

Zweites Gesetz
zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts

Vom 28. Juni 2001

Der Sächsische Landtag hat am 17. Mai 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
 Euro-bedingte Änderungen

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „7 712 DM“ durch die Angabe „3 943,08 EUR“ ersetzt.
2.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „2 160 DM“ durch die Angabe „1 104,39 EUR“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „1 200 DM“ wird durch die Angabe „613,55 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „110 DM“ wird durch die Angabe „56,24 EUR“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „400 DM“ wird durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt.
3.
In § 6 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „0,52 DM“ durch die Angabe „0,27 EUR“ ersetzt.
4.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „900,00 DM“ wird durch die Angabe „460,16 EUR“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „450,00 DM“ wird durch die Angabe „230,08 EUR“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe „300,00 DM“ wird durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.
 
d)
Die Angabe „600,00 DM“ wird durch die Angabe „306,78 EUR“ ersetzt.
 
e)
Die Angabe „650,00 DM“ wird jeweils durch die Angabe „332,34 EUR“ ersetzt.
5.
In § 6 Abs. 7 wird die Angabe „5 600 DM“ durch die Angabe „2 863,23 EUR“ ersetzt.
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 5 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt.
7.
In § 9 Satz 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt.
8.
In § 27 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459, 1999 S. 130) wird die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 EUR“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322) wird wie folgt geändert:

1.
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ ersetzt.
2.
In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „511,29 EUR“ ersetzt.
3.
In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „255,65 EUR“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Volksantrag,
Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275), wird wie folgt geändert:

1.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4 000 DM“ durch die Angabe „2 000 EUR“ ersetzt.
2.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1,02 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „9 000 DM“ durch die Angabe „4 500 EUR“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) werden die Worte „drei Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 533 875,64 EUR“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Vermögensgesetzes

§ 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird die Angabe „1 500 DM“ durch die Angabe „766,94 EUR“ ersetzt.
2.
In Satz 3 wird die Angabe „1 900 DM“ durch die Angabe „971,45 EUR“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für den Freistaat Sachsen

§ 22 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „10 DM“ wird durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
2.
Die Angabe „50 000 DM“ wird durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen

Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5 bis 50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 25 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
2.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt.
3.
In § 11 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
5.
In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

In § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die durch § 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
2.
In § 17 Abs. 4 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

In § 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), das zuletzt durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist, wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Disziplinarordnung
für den Freistaat Sachsen

In § 103 Abs. 2 Nr. 2 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 127) geändert worden ist, wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „450 Deutsche Mark“ durch die Angabe „230,08 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „320 Deutsche Mark“ durch die Angabe „163,61 EUR“ ersetzt.
2.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „818,07 EUR“ und die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „409,03 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „28 Pfennig“ durch die Angabe „14 Cent“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „38 Pfennig“ durch die Angabe „19 Cent“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchst. a wird die Angabe „41 Pfennig“ durch die Angabe „21 Cent“ und in Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe „52 Pfennig“ durch die Angabe „27 Cent“ und in Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „38 Pfennig“ durch die Angabe „19 Cent“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2a wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 werden die Worte „drei Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zehn Pfennig“ durch die Angabe „5 Cent“ ersetzt.
2.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
3.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „33 DM“ durch die Angabe „16,87 EUR“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Pflegegesetzes

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106, 365) wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „2 000 DM“ wird durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
2.
Die Angabe „1 000 DM“ wird durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch § 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492), wird wie folgt geändert:

1.
In § 54 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
2.
In § 55 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
3.
In § 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 EUR“ und die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
4.
In § 75 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

In § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 120) geändert worden ist, wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

In § 23 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes

In § 8 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts-
und Bodenschutzgesetzes

In § 17 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97), wird wie folgt geändert:

1.
In § 49 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
2.
In § 81 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes

In § 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen
und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

In § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das durch § 128 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294, 326) geändert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes

In § 11 Abs. 1 des Sächsischen Sammlungsgesetzes (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

In § 126 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

In § 61 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird die Angabe „DM 2 500" durch die Angabe „1 250 EUR“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

In § 36 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ und die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird die Angabe „150 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „76 693 782,18 EUR“ ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125) wird die Angabe „DM 100 000,-“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

In § 3 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „51 129,19 EUR“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
„Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

In § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101) wird die Angabe „7 500 000 DM“ durch die Angabe „3 834 689,11 EUR“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes

In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) werden die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ und die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

§ 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 556,46 EUR“ ersetzt.
2.
In Satz 2 wird die Angabe „6 DM“ durch die Angabe „3,07 EUR“ ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 5 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 350 DM“ durch die Angabe „1 201,54 EUR“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die Angabe „7 669,38 EUR“ ersetzt.
3.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 250 DM“ durch die Angabe „639,11 EUR“ ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes

In § 22 Abs. 3 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49, 51) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Sächsischen Erwerbsstatistikgesetzes

In § 4 Nr. 3 des Gesetzes über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen (Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – SächsErwStatG) vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49) wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 EUR“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes

In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM bis 10 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes

Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247) wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „20 bis 200 DM“ durch die Angabe „10 bis 100 EUR“ ersetzt.
2.
§ 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ ersetzt.
3.
In § 46 Nr. 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt.

Artikel 40
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
2.
In § 27 Abs. 4 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 41
Änderung des Gesetzes des Freistaates Sachsen
über Lotterien und Ausspielungen

Das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471) wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
2.
In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Gesetzes über Spielbanken
im Freistaat Sachsen

In § 7 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156) wird die Angabe „20 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Markscheidergesetzes

In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493) wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) geändert worden ist, der wiederum durch Artikel 56 dieses Gesetzes geändert wird, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
2.
In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
3.
In § 135 Abs. 2 wird die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.
4.
Die Anlage 2 zu § 23 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 11 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt.
 
b)
In Nummer 12 wird die Angabe „0,15 DM/m³ “ durch die Angabe „0,076 EUR/m³ “ ersetzt.
 
c)
In Nummer 13 wird die Angabe „0,05 DM/m³ “ durch die Angabe „0,025 EUR/m³ “ ersetzt.
 
d)
In Nummer 14 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt.
 
e)
In Nummer 15 wird die Angabe „0,15 DM/m³ “ durch die Angabe „0,076 EUR/m³ “ ersetzt.
 
f)
In Nummer 21 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt.
 
g)
In Nummer 22 wird die Angabe „0,01 DM/m³ “ durch die Angabe „0,005 EUR/m³ “ ersetzt.
 
h)
In Nummer 23 wird die Angabe „0,01 DM/m³ “ durch die Angabe „0,005 EUR/m³ “ ersetzt.
 
i)
In Nummer 24 wird die Angabe „0,04 DM/m³ “ durch die Angabe „0,02 EUR/m³ “ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Gesetzes
über die Landesbank Sachsen Girozentrale

In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 203, 481) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „511,29 EUR“ ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband

In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „511 291,88 EUR“ ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Flurbereinigungsgesetzes

In § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333), wird wie folgt geändert:

1.
In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
2.
§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
 
c)
Die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Worte „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 werden die Worte „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

In § 58 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes

In § 50 Abs. 3 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 52
Änderung des Gesetzes über die Gewährung
eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche

§ 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe „332,34 EUR“ ersetzt.
2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt.
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ ersetzt.
3.
In Absatz 7 wird die Abkürzung „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „205 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „307 EUR“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Landeseisenbahngesetzes

In § 19 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 55
Änderung des Landesseilbahngesetzes

In § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002

In Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) wird in dem neu eingefügten § 48 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 SächsWG die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.

Abschnitt 2
Weitere Änderung

Artikel 57
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Pfennigbeträge“ durch das Wort „Centbeträge“ sowie jeweils die Angabe „10 Pfennig“ durch die Angabe „10 Cent“ ersetzt.
2.
In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.

Abschnitt 3
Schlussbestimmung

Artikel 58
In-Kraft-Treten

Artikel 56 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Juni 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 8, S. 426
    Fsn-Nr.: 50-8A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002