Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vom 18. März 2020

Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 1, des § 7 Absatz 5 Satz 2, des § 9 Absatz 1 Satz 2, des § 25 Absatz 2 Satz 1, des § 96 Absatz 4 Satz 2 und des § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) neu gefasst worden ist, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 9 Nummer 3, 5 und 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden sind, § 96 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. September 2009 (BGBl. I S. 1282) eingefügt und § 112 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, sowie des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 205), die durch die Verordnung vom 25. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Notarassessor kann während des Anwärterdienstes an eine Ausbildungsstelle abgeordnet werden, die eine dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechende Beschäftigung des Notarassessors gewährleistet (sonstige Ausbildungsstelle). Sonstige Ausbildungsstelle ist insbesondere eine Standesorganisation, eine oberste Landes- oder Bundesbehörde, ein Organ der Europäischen Union und die Geschäftsstelle des Deutschen Notarvereins. Die Abordnung an eine sonstige Ausbildungsstelle steht der Verwendung bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter gleich.“
c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Notar“ die Wörter „oder einer ausländischen Notarkammer“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Elternzeiten während des Anwärterdienstes bis zu einer Dauer von einem Jahr für jedes betreute Kind, bei mehrfacher Inanspruchnahme insgesamt höchstens zwei Jahre; dies gilt unabhängig davon, ob während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,“.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.
b)
in Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer“ ersetzt.
c)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „der“ nach dem Wort „Fällen“ durch die Wörter „des Satzes 1“ ersetzt.
d)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort „als“ durch die Wörter „für die Bestellung zum“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Notarassessor dienstunfähig, hat er dies der Notarkammer, der Ländernotarkasse und dem Ausbildungsnotar oder seiner sonstigen Ausbildungsstelle unverzüglich anzuzeigen.“
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die Notarkammer, die Ländernotarkasse, der Ausbildungsnotar und die sonstige Ausbildungsstelle können zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.“
5.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „ausbildenden Notars“ durch das Wort „Ausbildungsnotars“ und die Wörter „Standesorganisation, bei der der Notarassessor tätig ist“ durch die Wörter „sonstigen Ausbildungsstelle“ ersetzt.
6.
§ 6a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Elternzeit“ die Wörter „und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einem Notarassessor auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
tatsächlich betreut oder pflegt. Über den Antrag entscheidet die Notarkammer. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum soll mindestens sechs Monate betragen. Soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare und die Verwaltung freier Notarstellen, dies erfordern, kann die Notarkammer nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs beschränken und den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt. Bei der Kürzung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Notarassessor eine Teilzeitbeschäftigung leistet.“
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Notar und jede sonstige Ausbildungsstelle erstellt bei Ablauf der Überweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag, sofern der Notarassessor dort länger als drei Monate beschäftigt war.“
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beurteilung“ die Wörter „des Präsidenten der Notarkammer“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Beurteilung hat sich auch zur Persönlichkeit des Notarassessors zu verhalten. Die fachlichen Leistungen und die Befähigung sind abschließend mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten. § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung.“
cc)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter „durch den Präsidenten der Notarkammer“ gestrichen.
8.
In § 9 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „sofern noch mindestens ein weiterer Notar im selben Amtsbereich bestellt ist“ gestrichen.
9.
In § 10 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch die Wörter „und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie“ ersetzt.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 werden die Angabe „Abs. 2 Satz 1 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ und die Angabe „Abs. 1 Satz 2 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 6 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 6 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 BNotO“ durch die Wörter „Absatz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. März 2020

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften