Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
zur Bekämpfung des Corona-Virus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 9. April 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 4. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, mit § 29 Absatz 1, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;
Beobachtung

(1) 1Personen, die aus einem anderen Staat in den Freistaat Sachsen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist es in dieser Zeit nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt über ihre Einreise zu informieren. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne1

(1) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

1.
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2.
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b)
der Funktionsfähigkeit der Pflegeeinrichtungen,
c)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
d)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
e)
der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
f)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
g)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;
3.
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
4.
die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Grenzpendler) oder die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
5.
die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder
6.
die sonstige triftige Reisegründe haben, worunter insbesondere zählen:
a)
ein geteiltes Sorgerecht,
b)
der Besuch des nicht im selben Hausstand lebenden Lebenspartners,
c)
dringende medizinische Behandlungen,
d)
Beistand für schutzbedürftige Personen.

2Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen. 3Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen.

(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4) 1§ 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die lediglich die Durchreise beabsichtigen. 2Diese haben den Freistaates Sachsen auf unmittelbarem Weg zu verlassen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

§ 3
Vollzug

1Für die Einhaltung dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zuständige Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden haben in diesen Fällen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

§ 4
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
2.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in seine Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4.
entgegen § 1 Absatz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
6.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert oder
7.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 den Freistaat Sachsen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.2

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.3

Dresden, den 9. April 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 174)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 190)