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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 190)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 30. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, mit § 29 Absatz 1, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Corona-Quarantäne-Verordnung

Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 158), die durch die Verordnung vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.
2.
Die §§ 3 und 4 werden die §§ 2 und 3.
3.
§ 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 wird aufgehoben.
b)
Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
c)
In den neuen Nummern 5 bis 7 wird jeweils die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
4.
§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
Die Angabe „3. Mai 2020“ wird durch die Angabe „20. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.

Dresden, den 30. April 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 12, S. 190
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 20. Mai 2020