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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 19. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 214)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 19. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 bis 30 Absatz 1 Satz 2 und mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) und § 30 zuletzt durch Artikel 30 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) 1Personen, die aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in den Freistaat Sachsen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. 3Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Staatengruppe im Sinne von Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

§ 2
Tätigkeitsverbot

Personen im Sinne von § 1 Absatz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen haben und dort einer Absonderungspflicht unterliegen, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen

1.
die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2.
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b)
der Funktionsfähigkeit der Pflegeeinrichtungen,
c)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
d)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
e)
der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
f)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
g)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;
3.
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.

2Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4) § 1 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche das Robert Koch-Institut aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse festgestellt hat, dass die dortige Infektionsgefahr für den Einzelnen gering ist.

(5) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg zu verlassen. 2Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Freistaates Sachsen ist hierbei gestattet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

(7) Die Gesundheitsämter können die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, insgesamt aufheben, wenn die betroffene Person nach ihrer Einreise negativ auf SARS-CoV-2 getestet worden ist und auch bei Erhalt des Testergebnisses noch keinerlei Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

§ 4
Vollzug

1Für die Einhaltung dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zustände Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden haben in diesen Fällen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 5
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
2.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
4.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5.
entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
7.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht informiert, oder
8.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 den Freistaat Sachsen nicht auf direktem Weg verlässt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 15, S. 214
    Fsn-Nr.: 250-10.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 14. Juni 2020