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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 16. März 2021 (SächsGVBl. S. 324)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 16. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, mit § 28a Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3, mit § 29, mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infek­tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie jeweils in Verbindung mit § 7 der Sächsischen Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

§ 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 190), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind auch bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
1.
Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf dem schnellsten Weg zu verlassen,
2.
bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
3.
Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
4.
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
5.
Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
6.
Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
7.
Lehrkräfte an Schulen im Freistaat Sachsen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
8.
pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
9.
sonstige Beschäftigte unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
10.
Personen, die im Rahmen von grenzüberschreitenden wissenschaftlichen Projekten mit Bezug zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie einreisen, um Daten oder Proben zu einem Projektbeteiligten zu bringen; diese haben nach der Einreise unverzüglich auf direktem Weg zum Projektbeteiligten zu reisen und dort die Daten oder Proben unter Einhaltung von angemessen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung abzuliefern und im Anschluss unverzüglich auf direktem Wege den Freistaat Sachsen über die Einreisegrenze zu verlassen,
11.
Personen, die
a)
einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
b)
nach dem 20. März 2021 zur Teilnahme an der Präsenzbeschulung als Schülerin oder Schüler an einer Schule im Freistaat Sachsen einreisen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
c)
nach dem 20. März 2021 zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen einreisen,
d)
nach dem 20. März 2021 als unmittelbare Begleitpersonen der unter Buchstabe b oder c Genannten einreisen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
e)
aus dringenden humanitären Gründen einreisen, insbesondere zur zwingenden medizinischen Behandlung, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
12.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie der journalistischen Berichterstattung unabdingbar ist.
Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt Satz 1 nur, wenn die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt; bei Nummer 6 und 9 trifft die Pflicht zur Vorlage auf Verlangen auch den Arbeitgeber. Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein und muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Im Schutz- und Hygienekonzept hat der Arbeitgeber Maßnahmen vorzusehen, die bei Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Einhaltung der Quarantänebestimmungen sicherstellen. Satz 1 Nummer 6 und 9 gilt nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und wenn dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. Eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 7 ist durch eine Bescheinigung der Schulleiterin oder des Schulleiters und eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 8 durch eine Bescheinigung der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Einrichtung nachzuweisen. Satz 6 gilt entsprechend für den Nachweis einer Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b sowie für den Nachweis einer Betreuung in der Kindertageseinrichtung nach Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c. Bescheinigungen nach den Sätzen 5 bis 7 sind bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen kommunalen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Satz 1 bis 5 gilt für Selbstständige entsprechend. Die Gründe nach Satz 1 Nummer 11 Buchstabe d sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“
2.
Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Grenzpendler und Grenzgänger bei der Ein- und Rückreise aus einem Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung mit der Maßgabe, dass eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zweimal wöchentlich durchzuführen ist.“
3.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben,
b)
die Buchstaben d bis f werden Buchstaben c bis e,
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Personen die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Wettbewerbe oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisa­tionskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundesfachverband zur Teilnahme an Probe-, Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. März 2021 in Kraft.

Dresden, den 16. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 11, S. 324
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2021

    Fassung gültig bis: 22. Mai 2021