Historische Fassung war gültig vom 30.05.2020 bis 11.04.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
der Fachrichtung Feuerwehr
(Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung – SächsFwAPO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr

Vom 14. Mai 2020

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Vorbereitungsdienst

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Feuerwehr für die

1.
zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sowie
2.
die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

(2) Darüber hinaus wird der Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geregelt.

§ 2
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die Anwärter und Referendare sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr theoretisch und praktisch vertraut zu machen.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt nach § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, und nach § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist,
2.
einen geeigneten Bildungsabschluss gemäß Absatz 2, 3 oder Absatz 4 nachweist,
3.
mindestens 165 Zentimeter groß ist; die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen,
4.
nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr verfügt,
5.
das Deutsche Sportabzeichen in Silber erworben hat,
6.
aufgrund eines Auswahlverfahrens, insbesondere in den Bereichen Sport, Höhentauglichkeit sowie mündlicher und schriftlicher Ausdruck, nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet erscheint und
7.
bei der Einstellung in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 32. Lebensjahr, in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie

1.
den Realschulabschluss,
2.
den Abschluss einer Hauptschule und eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
3.
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweisen.

(3) Bewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Bachelor oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.

(4) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.

§ 4
Einstellungs-, Ausbildungs- und Prüfungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
a)
das Staatsministerium des Innern,
b)
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,
c)
die Landkreise und
d)
die Gemeinden sowie
2.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
a)
das Staatsministerium des Innern,
b)
die Landkreise und
c)
die Gemeinden.

(2) Ausbildungsbehörden sind

1.
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen,
2.
die Landkreise und
3.
die Gemeinden.

(3) Ausbildungsbehörden müssen über geeignetes Personal für die Bestellung als Ausbildungsleiter verfügen.

(4) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

(5) Prüfungsbehörden sind

1.
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen
2.
das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und
3.
die sonstigen gleichwertigen Einrichtungen nach § 10 Absatz 3.

§ 5
Bewerbungsunterlagen

(1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:

1.
ein Lebenslauf,
2.
Kopien der Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien der Bildungsabschlüsse,
4.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen.

(2) Vor der Einstellung sind zusätzlich vorzulegen:

1.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
2.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266, 267) oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll und bei der Meldebehörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, zu beantragen ist,
4.
der Nachweis der uneingeschränkten gesundheitlichen und körperlichen Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nach amtsärztlichem Zeugnis, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als sechs Monate sein soll,
5.
die Beglaubigungen der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen,
6.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig und ob ihm ein gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bekannt ist,
7.
ein Nachweis über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber.

§ 6
Rechtsstellung

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt

1.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Brandmeisteranwärter,
2.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandoberinspektoranwärter,
3.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandreferendar.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in allen Laufbahnen zwei Jahre. 2Er besteht aus einer berufspraktischen und einer theoretischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung. 3Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde die einzelnen Abschnitte oder Teilabschnitte um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern.

(2) Die berufspraktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(3) 1Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu einem Monat je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 3Mutterschutz- sowie Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 4Während der theoretischen Ausbildungsabschnitte ist in der Regel kein Urlaub zu gewähren.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 kann die Einstellungsbehörde für Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ oder „Rettungsassistent“ berechtigt sind oder die Rettungssanitäter sind, Zeiten bis zu insgesamt drei Monate auf den Ausbildungsabschnitt 2 gemäß Anlage 1 anrechnen.

(5) Auf den Vorbereitungsdienst in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann die Einstellungsbehörde Beschäftigungszeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich ist, und die nach Abschluss des Studiums gemäß § 3 Absatz 3 abgeleistet wurde, bis zu insgesamt sechs Monate auf die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2 anrechnen.

§ 8
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich

1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, wenn das Abschlusspraktikum und
2.
für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, wenn die Laufbahnprüfung

erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wird.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 verlängert sich beim ersten Nichtbestehen der Zugführerprüfung um ein Jahr. 2Beim ersten Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verlängert sich der Vorbereitungsdienst um sechs Monate.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde bestimmt in Absprache mit der Prüfungsbehörde, wie versäumte Ausbildungszeit wegen Krankheit, Mutterschutz- und Elternzeiten sowie wegen Urlaub aus sonstigen Gründen nachzuholen ist, soweit sie nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 9
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

1Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. 2Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden.

§ 10
Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen, Betreuer

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die

1.
erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Ausbildung der Anwärter,
2.
zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Ausbildung der Referendare.

2Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten.

(2) 1Ausbildungsstellen sind die Einrichtungen, denen die Anwärter und Referendare auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne (Anlagen 1 bis 4) zur theoretischen und berufspraktischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. 2Bei den Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sind Betreuer, die über die Befähigung im Sinne von Absatz 1 verfügen, zu bestellen. 3Sie betreuen die Anwärter und Referendare vor Ort, regeln die Ausbildung in dieser Ausbildungsstelle und erstellen die Beurteilungen für diesen Ausbildungsabschnitt. 4Zur berufspraktischen Ausbildung gehört auch, je nach Ausbildungsstand unter Aufsicht oder selbständig an Einsätzen teilzunehmen.

(3) 1Werden die Laufbahnausbildung oder Teile davon an einer zu der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen gleichwertigen Einrichtung durchgeführt, gelten die dortigen Ausbildungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die dort abgelegten Laufbahnprüfungen werden den nach dieser Verordnung abgelegten Laufbahnprüfungen gleichgestellt. 3Die gleichwertigen Einrichtungen werden in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern festgelegt.

§ 11
Beurteilung

1Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der Form des Musters nach Anlage 6 über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter und Referendare abzugeben sowie mit einer Punktzahl und mit einer Note nach Anlage 5 zu bewerten. 2Die Beurteilung ist den Anwärtern und Referendaren spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes zu eröffnen und im Rahmen eines Gespräches zu erläutern. 3Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 12
Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1

(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

(2) 1Der Grundausbildungslehrgang und der Abschlusslehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. 2Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. 3Das Staatsministerium des Innern kann mit Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, vereinbaren, dass diese den Grundausbildungslehrgang an ihrem Standort durchführt. 4§ 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) 1Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildung (Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. 2Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.

(4) 1Zum Abschlusslehrgang wird zugelassen, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Teilprüfungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert hat. 2Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. 3Der Meldung sind beizufügen:

1.
ein Personalbogen,
2.
die Beurteilung des berufspraktischen Abschnitts gemäß Anlage 6,
3.
das Berichtsheft gemäß Anlage 9,
4.
das Zeugnis über die abgeschlossene rettungsdienstliche Ausbildung (mindestens Rettungssanitäter),
5.
der Führerschein der Klasse C, es sei denn, die Prüfungsbehörde lässt hier Ausnahmen zu.
6.
eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

§ 13
Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 2) festgelegten Ausbildungsabschnitte. 2Die Einstellungsbehörde kann die Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes (Anlage 2) um jeweils bis zu einem Monat kürzen und hierfür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. 3Die Reihenfolge der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden, wenn es für die Ausbildung zweckmäßig ist.

(2) 1Der Grundausbildungs-, der Gruppenführer- und der Zugführerlehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. 2Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. 3§ 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung bleibt unberührt.

(3) 1Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes (Anlage 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. 2Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.

(4) 1Zur Abschlussprüfung (Anlage 8 Nummer 5) wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 (Anlage 2) erfolgreich absolviert hat. 2Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. 3Der Meldung sind beizufügen:

1.
ein Personalbogen,
2.
die Beurteilungen der berufspraktischen Abschnitte gemäß Anlage 6,
3.
das Berichtsheft gemäß Anlage 9,
4.
das Zertifikat der theoretischen Rettungssanitäterausbildung,
5.
eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

§ 14
Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beginnt im Regelfall am 1. April eines Jahres. 2Die Einstellungsbehörden der Laufbahnbewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. März des Einstellungsjahres die Teilnehmer des Vorbereitungsdienstes.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 4) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 820) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 15
Befugnisse der Prüfungsbehörden

Die Prüfungsbehörde bestimmt Inhalt, Zeit und Ort der in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 durchzuführenden Teil- und Laufbahnprüfungen.

§ 16
Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird mindestens ein Stellvertreter bestellt.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über den Verlauf der Prüfungen sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gehören an:

1.
ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,
2.
zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,
3.
zwei Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,
4.
ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.

(2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an:

1.
ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,
2.
zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,
3.
zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,
4.
ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.

(3) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden.

§ 18
Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) 1Das Staatsministerium des Innern bestellt die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. 2Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für die Restdauer der Bestellung der anderen Mitglieder.

(3) Die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 zu bestellenden Beamten oder vergleichbaren Beschäftigten der Gemeinden werden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. vorgeschlagen.

(4) 1Der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 zu bestellende Vertreter der Werkfeuerwehren sowie dessen Stellvertreter werden vom Werkfeuerwehrverband Sachsen e. V. vorgeschlagen. 2Der Vertreter der Werkfeuerwehr und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren, längstens für die Dauer ihrer aktiven Zugehörigkeit zu der Werkfeuerwehr, bestellt. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 19
Prüfungsgruppen

(1) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt die Anzahl der Prüfungsgruppen für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und ordnet die Prüfer den Prüfungsgruppen zu.

(2) Eine Prüfungsgruppe besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Vorsitzende einer Prüfungsgruppe nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein muss.

(3) Der Vorsitzende nach Absatz 2 leitet die mündliche und praktische Prüfung.

§ 20
Zweck und Inhalt der Laufbahnprüfung

(1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr besitzen.

(2) Die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 besteht aus den aus Anlage 7 ersichtlichen Teilprüfungen.

(3) 1Die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 besteht aus den aus Anlage 8 ersichtlichen Teilprüfungen. 2Die Prüfungen im Grundausbildungs-, Gruppenführerlehrgang sowie die Sportprüfung sind als Zwischenprüfungen abzulegen. 3Mit den Zwischenprüfungen wird festgestellt, ob sich die Anwärter die für den Abschluss der Ausbildungsabschnitte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gewährleistet erscheint.

(4) Über die bestandenen Zwischenprüfungen wird ein Zeugnis erteilt.

§ 21
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben sowie die Hilfsmittel stellt die Prüfungsbehörde.

(2) 1In den Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ist je ein Aufgabenkomplex in Fächern aus dem Grundausbildungslehrgang (Anlage 7 Nummer 1.1) zu bearbeiten. 2Die schriftlichen Prüfungen der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beinhalten Fächer aus dem Grundausbildungslehrgang, dem Gruppenführerlehrgang und dem Zugführerlehrgang (Anlage 8 Nummer 1.1, 3.1 und 4.1). 3Die jeweiligen Bearbeitungszeiten ergeben sich aus den Anlagen 7 und 8.

(3) 1Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen zwei von der Prüfungsbehörde beauftragte Bedienstete, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. 2Die Aufsichtsführenden vermerken Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung in einer Prüfungsniederschrift.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsarbeiten mit einer für sämtliche Prüfungsaufgaben gleichen Kennziffer. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfungsbehörde verlost. 3Ein Bediensteter der Prüfungsbehörde, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist, fertigt eine Liste über die ausgelosten Kennziffern an, welche in einem Umschlag bei der Prüfungsbehörde verschlossen und versiegelt aufbewahrt wird. 4Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekanntgegeben werden.

(5) 1Die Prüfungsteilnehmer müssen die Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtsführenden abgeben. 2Dieser vermerkt auf einer separaten Liste den Zeitpunkt der Abgabe und die zugehörige Kennziffer. 3Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungsteilnehmer keine Prüfungsarbeit abgegeben haben, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer unabhängig voneinander begutachtet und jeweils mit einer Punktzahl nach Anlage 5 bewertet.

(2) 1Weichen die Bewertungen des Erst- und Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, wird die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der beiden Bewertungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Punktzahl ergibt. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Vorschläge der Prüfer über die Punktzahl.

(3) Die Bewertungen nach Absatz 1 sowie die Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 2 Satz 2 sind schriftlich zu begründen.

(4) Eine Prüfungsarbeit, die nicht oder nicht mit Ablauf der Bearbeitungszeit abgegeben wird, wird mit null Punkten bewertet.

§ 23
Praktische Prüfungen

(1) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde.

(2) Die Leistungen in den praktischen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.

§ 24
Mündliche Prüfungen

(1) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen stellt die Prüfungsbehörde.

(2) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern werden von der zuständigen Prüfungsgruppe jeweils mit einer nach Anlage 5 zu ermittelnden Punktzahl bewertet.

§ 25
Praktische und mündliche Prüfungsleistungen

Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt.

§ 26
Sportprüfung

(1) 1Die Sportprüfung (Anlage 7 Nummer 2 und Anlage 8 Nummer 2) setzt sich aus Einzelprüfungen in verschiedenen Disziplinen zusammen. 2Die Disziplinen werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt.

(2) Die Einzelprüfungen nach Absatz 1 sind abzulegen

1.
in der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Grundausbildungslehrgang, spätestens bis zum Ende des Abschlusslehrganges (Anlage 7 Nummer 3)
2.
in der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 spätestens bis zum Ende des Zugführerlehrgangs (Anlage 8 Nummer 4).

(3) Die Gesamtpunktzahl der Sportprüfung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der Einzeldisziplinen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.

(4) Wer in der Sportprüfung insgesamt weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 27
Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfung

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Prüfung zustimmen. 2Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 4Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann in begründeten Einzelfällen verlangt werden. 5Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(3) 1Der Krankheit eines Prüfungsteilnehmers steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

(5) 1Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung oder an der Sportprüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort. 2Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer zu leisten hat.

§ 28
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, bewertet der Prüfungsausschuss die betroffene Prüfung für den Prüfungsteilnehmer mit null Punkten. 2In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. 3Im Fall des Ausschlusses gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(2) Im Fall des Verdachtes, dass es ein Prüfungsteilnehmer durch Handlungen nach Absatz 1 unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfung zu beeinflussen, können die Prüfer oder die Aufsichtführenden Kontrollen durchführen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. 2Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsichtsführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.

(4) 1Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. 2Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 29
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Rechte eines Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern ganz oder in Teilen zu wiederholen ist.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen. 2Der Antrag auf Prüfungswiederholung darf keine Bedingung enthalten und nach Stattgabe nicht mehr zurückgenommen werden. 3Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss der Abnahme des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Abnahme des letzten Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung nicht mehr anordnen.

§ 30
Nachteilsausgleich

(1) 1Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen, soweit diese nicht bereits die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ausschließt. 2Macht ein Prüfungsteilnehmer glaubhaft, dass er wegen vorübergehender körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. 3Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.

(3) Für mündliche Prüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 31
Prüfungsakten

(1) 1Über jeden Prüfungsteilnehmer wird bei der Prüfungsbehörde zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie für den Nachweis und die Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere

1.
den Abdruck der Ladung zur mündlichen Prüfung,
2.
den Abdruck der Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen,
3.
die vom Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
4.
die Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung,
5.
den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung sowie der Bescheinigung über das Bestehen der Sportprüfung,
6.
den Abdruck der Bestätigung absolvierter Abschlusspraktika,
7.
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der durch Los ermittelten Kennziffer sowie
8.
die gegebenenfalls gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 9, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1 sowie § 30 erforderlichen Niederschriften und Entscheidungen.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen der Prüfungsbehörde.

Abschnitt 3
Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der
zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1

§ 32
Grundausbildungslehrgang

(1) Wer in einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung, einer Gruppen- oder Einzelübung der praktischen Prüfung (Anlage 7 Nummer 1.1 und 1.2) weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.

(3) Die Gesamtpunktzahl der Grundausbildung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann gemäß Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.

§ 33
Abschlusslehrgang

(1) Wer in der mündlichen Prüfung (Anlage 7 Nummer 3) weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Die nach Absatz 1 nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. 3Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsteilnehmer zu leisten haben.

§ 34
Abschlusspraktika

(1) 1Im Anschluss an die Laufbahnprüfung ist, je nach den dienstlichen Erfordernissen, ein durch die Einstellungsbehörde bestimmtes dreimonatiges Abschlusspraktikum zu absolvieren. 2Die Teilnahme an dem Abschlusspraktikum bestätigt die Ausbildungsstelle mit einer Beurteilung, wobei die Note der Beurteilung rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen wird.

(2) 1Statt eines Abschlusspraktikums nach Absatz 1 kann ein dreimonatiges Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder an einer gleichwertigen Einrichtung nach § 10 Absatz 3 absolviert werden. 2Nach Abschluss dieses Praktikums ist eine Prüfung abzulegen, die der Gruppenführerprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 entspricht. 3Die Note der Prüfung wird rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen.

§ 35
Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses

(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der in der Grundausbildung, der mündlichen Prüfung im Abschlusslehrgang, der Sportprüfung und der Beurteilung nach § 11 erzielten Gesamtpunktzahlen:

Gesamtpunktzahl
lfd. Nr. Wertungsfach Prozent
1. Grundausbildung 40 Prozent,
2. mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang 40 Prozent,
3. Sportprüfung 10 Prozent,
4. Beurteilung nach § 11 10 Prozent.

(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem Abschlusspraktikum nach § 34 teilgenommen hat.

§ 36
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

(3) 1Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar.

Abschnitt 4
Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 37
Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang

(1) Wer in einem Prüfungsfach gemäß Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.

(3) Die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen im Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.

§ 38
Zugführerlehrgang

(1) Wer in einem Prüfungsfach im Zugführerlehrgang gemäß Nummer 4 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Teilprüfung nicht bestanden.

(2) 1Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.

(3) Die Gesamtpunktzahl des Zugführerlehrgangs wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.

§ 39
Mündliche Abschlussprüfung

(1) Wer in der mündlichen Abschlussprüfung weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Die nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. 3Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben.

§ 40
Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses

(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der Gesamtpunktzahl der Prüfungen im Zugführerlehrgang, der Abschlussprüfung sowie den Beurteilungen des Verwaltungspraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 6) und des Zugführerpraktikums (Anlage 2 Ausbildungsabschnitt 7) nach Anlage 5:

Gesamtprüfungsergebnis
lfd. Nr. Wertungsfach Prozent
1. Zugführerlehrgang 40 Prozent,
2. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 6 15 Prozent,
3. Einschätzung des Ausbildungsabschnittes 7 15 Prozent,
4. der mündlichen Abschlussprüfung 30 Prozent.

(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird.

§ 41
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

(3) 1Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar.

Abschnitt 5
Prüfungen in der zweiten Einstiegsebene der
Laufbahngruppe 2

§ 42

(1) Die Zugführer- und die Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den dort geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abgelegt.

(2) Die Referendare meldet der Ausbildungsleiter mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen an.

Abschnitt 6
Aufstieg

§ 43
Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

(1) Für den Aufstieg von Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr gilt § 36 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, entsprechend.

(2) 1Die Regelungen der Abschnitte 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Ausbildung gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 3) festgelegten Ausbildungsabschnitte, wobei von Ausbildungsabschnitt 1 sechs Monate in einer anderen Ausbildungsstelle absolviert werden sollen.

(3) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abkürzen.

(4) 1Im Übrigen gelten für die Einführungszeit (Anlage 3 Ausbildungsabschnitt 1) § 7 mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 8 entsprechend. 2Beamte, die als hauptberufliche Feuerwehrangehörige keine abgeschlossene Ausbildung zu Gruppenführern haben, absolvieren diesen Teil der Ausbildung im Rahmen des Einführungspraktikums. 3Ist dies nicht möglich, verlängert sich das Einführungspraktikum entsprechend.

(5) Wenn der Aufstiegsbeamte die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Anlage 3 erfolgreich absolviert hat, ist die Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Aufstiegsprüfung abzulegen.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 44
Übergangsregelungen

1Für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) fort. 2Für Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können absolvierte Ausbildungszeiten durch den Dienstherren im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde auf die Dauer der Aufstiegsausbildung angerechnet werden.

Anlagen

Anlage 1
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 2
Rahmenausbildungsplan für Laufbahnbewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 3
Rahmenausbildungsplan für Aufstiegsbeamte in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 4
Rahmenausbildungsplan für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 5
Bewertung der Leistungen

Anlage 6
Beurteilung

Anlage 7
Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 8
Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 9
Berichtsheft über die berufspraktische Ausbildung