Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Leistungen zum Ausgleich für entgangene Elternbeiträge
bei Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
aufgrund der COVID-19-Pandemie 2020
(VwV Ausgleich entgangene Elternbeiträge 2020)

Vom 12. August 2020

I.
Regelungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt aus Gründen der staatlichen Fürsorge

1.
Zuweisungen auf der Grundlage von §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie
2.
Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Leistungen dienen dem Ausgleich oder der Milderung von finanziellen Schäden, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 2020 entstanden sind, soweit aus Gründen des Infektionsschutzes Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vom 18. März bis zum 17. Mai 2020 geschlossen waren und Eltern innerhalb dieses Zeitraums keinen Elternbeitrag entrichtet haben.

II.
Gegenstand der Leistungen

Gegenstand der Leistungen sind Zuweisungen und Zuschüsse zum Ausgleich von Mindereinnahmen der Träger der Kindertagesbetreuungsangebote bei den Elternbeiträgen im Zeitraum der Schließung. Die Zuweisungen und Zuschüsse dienen der Sicherstellung der Finanzierung der Personalkosten der Kindertagesbetreuungsangebote und der Aufrechterhaltung ihrer Betriebsfähigkeit.

III.
Empfänger der Leistungen

1.
Empfänger der Zuweisungen nach Ziffer I Nummer 1 sind
a)
Gemeinden als Finanzierungsverantwortliche von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, die in die Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind und
b)
öffentliche Schulträger als Finanzierungsverantwortliche für Einrichtungen nach der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (­SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist.
2.
Empfänger der Zuschüsse nach Ziffer I Nummer 2 sind Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind.

IV.
Voraussetzungen

1.
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchtstabe a haben im Antrag zu erklären, dass
in der Gemeinde im Schließungszeitraum oder für einen entsprechenden Zeitraum danach Elternbeiträge nicht erhoben wurden oder werden und
die Zuweisung unverzüglich an freie Träger von Kindertageseinrichtungen und an Kindertagespflegepersonen im Rahmen der Finanzierungsleistungen entsprechend der dort abgeschlossenen Betreuungsverträge weitergereicht wird, soweit nicht bereits Vorleistungen erbracht wurden.
2.
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b haben im Antrag zu erklären, dass
im Schließungszeitraum oder für einen entsprechenden Zeitraum danach Elternbeiträge nicht erhoben wurden oder werden und
die Zuweisung unverzüglich an Einrichtungen, die sich nicht in Trägerschaft eines öffentlichen Schulträgers befinden, im Rahmen der Finanzierungsleistungen entsprechend der dort abgeschlossenen Betreuungsverträge weitergereicht wird, soweit nicht bereits Vorleistungen erbracht wurden.
3.
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 haben im Antrag zu erklären, dass im Umfang des bewilligten Zuschusses im Schließungszeitraum oder danach, spätestens jedoch zwei Monate nach Auszahlung des Zuschusses, Elternbeiträge gemindert wurden oder werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Leistungen

1.
Die Leistung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung oder nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.
Schließungszeitraum 18. März bis 17. April 2020
a)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a ist die Anzahl der aufgenommenen Kinder im Gemeindegebiet, für die am 1. April 2020 ein Betreuungsvertrag bestand, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit in der Krippe, im Kindergarten und in der Kindertagespflege und berechnet auf eine sechsstündige Betreuungszeit im Hort. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Für diese Anzahl von Kindern wird jeweils eine Zuweisung in Höhe des in der Gemeinde am 1. April 2020 für das jeweilige Angebot geltenden einheitlichen monatlichen Elternbeitrages nach § 15 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für neun Stunden beziehungsweise sechs Stunden im Hort, abzüglich der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 15 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für einen Monat, gewährt. Gilt für Kinder im Schulvorbereitungsjahr ein abweichender Elternbeitrag, sind der monatliche Elternbeitrag für Kinder im Schulvorbereitungsjahr für neun Stunden und die Anzahl der Kinder im Schulvorbereitungsjahr, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit, Bemessungsgrundlage. Die Anzahl der Kindergartenkinder reduziert sich entsprechend.
b)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ist die Anzahl der Kinder in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers, für die am 10. September 2019 ein Betreuungsvertrag bestand, differenziert nach fünfstündiger und sechsstündiger Betreuungszeit. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Für diese Anzahl von Kindern wird jeweils eine Zuweisung in Höhe des am 1. April 2020 geltenden monatlichen Elternbeitrages nach § 9 Absatz 1 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung für fünf beziehungsweise sechs Stunden, abzüglich der Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 9 Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung für einen Monat, gewährt.
c)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2
Maßstab der Bemessung des Zuschusses für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 ist die Anzahl der Kinder in der Kindertageseinrichtung, für die am 1. April 2020 ein Betreuungsvertrag bestand, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit in der Krippe und im Kindergarten sowie auf eine sechsstündige Betreuungszeit im Hort. Betreuungszeiten über neun Stunden werden nicht berücksichtigt. Für diese Anzahl von Kindern wird jeweils ein Zuschuss in Höhe des in der Standortgemeinde am 1. April 2020 für das jeweilige Angebot geltenden monatlichen Elternbeitrages nach § 15 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen für neun beziehungsweise sechs Stunden im Hort, abzüglich von Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, für einen Monat, gewährt. Gilt für Kinder im Schulvorbereitungsjahr in der Standortgemeinde ein abweichender Elternbeitrag, sind der monatliche Elternbeitrag für Kinder im Schulvorbereitungsjahr für neun Stunden und die Anzahl der Kinder im Schulvorbereitungsjahr in der Einrichtung, berechnet auf eine neunstündige Betreuungszeit, Bemessungsgrundlage. Die Anzahl der Kindergartenkinder reduziert sich entsprechend.
3.
Schließungszeitraum 18. April bis 17. Mai 2020
a)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1
Maßstab der Bemessung der Zuweisung für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 ist die für den Schließungszeitraum nach Nummer 2 berechnete Zuweisung, abzüglich der von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Betreuung im Schließungszeitraum nach Nummer 3. Die von den Eltern gezahlten Beiträge umfassen Beiträge für die Inanspruchnahme der Notbetreuung und Beiträge für die wiedereinsetzende Regelbetreuung. Sollten in diesem Zeitraum für die Notbetreuung auf der Grundlage einer kommunalen Entscheidung keine Elternbeiträge erhoben worden sein, ist der nicht erhobene Elternbeitrag dennoch als Beitragseinnahme anzusetzen. Gleiches gilt, wenn ab Einsetzen der Regelbetreuung in der Kindertagespflege am 4. Mai 2020 und für Schulkinder in der vierten Klasse am 6. Mai 2020 auf der Grundlage einer kommunalen Entscheidung keine Elternbeiträge erhoben worden sind. Für diese Kinder ist der nicht erhobene Elternbeitrag im Umfang eines halben Monatsbetrages als Beitragseinnahme anzusetzen. Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum nach Nummer 3 sind nicht abzuziehen.
b)
Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2
Maßstab der Bemessung des Zuschusses für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 ist der für den Schließungszeitraum nach Nummer 2 berechnete Zuschuss, abzüglich der von den Eltern gezahlten Beiträge für Kinder in Betreuung im Schließungszeitraum nach Nummer 3, ohne Einbeziehung von Elternbeiträgen, die den in der Standortgemeinde für das jeweilige Angebot festgesetzten Elternbeitrag übersteigen. Die von den Eltern gezahlten Beiträge umfassen Beiträge für die Inanspruchnahme der Notbetreuung und Beiträge für die wiedereinsetzende Regelbetreuung. Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum nach Nummer 3 sind nicht abzuziehen.

VI.
Verfahren

1.
Antragstellung
a)
Die Leistung erfolgt auf schriftlichen Antrag (siehe Anlagen) bei der Bewilligungsbehörde. Der Antrag ist zu stellen bis spätestens zum 25. September 2020. Die Entscheidung ergeht schriftlich.
b)
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a
Für kreisangehörige Gemeinden als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a ist Bewilligungsbehörde der Landkreis, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Für die Antragstellung ist das Formular nach Anlage 1 zu nutzen. Die zur Bemessung des Zuschusses nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a erforderlichen Daten sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Antragsformular, anzugeben.
c)
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
Bewilligungsbehörde für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b ist die Landesdirektion Sachsen. Für die Antragstellung ist das Formular nach Anlage 2 zu nutzen. Die zur Bemessung des Zuschusses nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a erforderlichen Daten sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Antragsformular, anzugeben.
d)
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 2
Bewilligungsbehörde für Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 ist die Landesdirektion Sachsen. Für die Antragstellung ist das Formular nach Anlage 3 zu nutzen. Die zur Bemessung des Zuschusses nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b erforderlichen Daten sind, unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Antragsformular, anzugeben.
2.
Bewilligung und Auszahlung
a)
Für das Verfahren, insbesondere für die Bewilligung und die Auszahlung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift oder dem Bescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
b)
Die Auszahlung soll spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen und bewilligungsfähigen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle (Datum Posteingangsstempel) erfolgen.

VII.
Auskunfts- und Prüfungsrechte

Die Antragsteller sind verpflichtet, die der Antragstellung zu Grunde liegenden Daten nachvollziehbar zu dokumentieren und die hierzu erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren. Die Landkreise sind berechtigt, bei kreisangehörigen Gemeinden als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a die Daten nach Satz 1 und den Einsatz der Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Landesdirektion Sachsen ist berechtigt, bei Kreisfreien Städten als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a, bei Schulträgern als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b und bei Trägern von Kindertageseinrichtungen als Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 die Daten nach Satz 1 und den Einsatz der Zuweisungen und Zuschüsse durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Leistungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 stimmen einem Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs nach § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 12. August 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen