Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen
Vom 15. Juli 2020
Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 bis 9 und des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) Satz 2 Nummer 8 neu gefasst und Satz 2 Nummer 9 geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger – SächsAPORPfl)
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2016 (SächsGVBl. S. 295) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift sowie in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Justiz“ durch die Wörter „der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ zu ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Ausbildung beginnt am 2. Januar eines jeden Jahres und dauert mindestens 18 Monate. Sie umfasst
- 1.
- fachwissenschaftliche Studien von mindestens sechs Monaten,
- 2.
- eine fachpraktische Ausbildung von mindestens neun Monaten
- und schließt mit der Amtsanwaltsprüfung ab.
- (2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- fachwissenschaftliches Studium I,
- 2.
- fachpraktische Ausbildung I,
- 3.
- fachwissenschaftliches Studium II,
- 4.
- Abschlusspraktikum.“
- 3.
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und regelt die Zuweisung für die fachpraktische Ausbildung.“ ersetzt.
- 4.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „aller während dieses Ausbildungsabschnitts erbrachten Leistungen“ gestrichen.
- b)
- Folgende Sätze werden angefügt:
- „Es umfasst die Bewertung der Leistungen in der Hauptverhandlung (§ 8 Absatz 3), die einzelnen Noten der Aufsichtsarbeiten (§ 9 Absatz 4) sowie die Einzelnoten der jeweiligen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1. Über das Abschlusspraktikum ist kein Zeugnis zu erstellen.“
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger vom 6. September 2005 (SächsGVBl. S. 246) außer Kraft.
Dresden, den 15. Juli 2020
Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier