Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus
SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 29. September 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1
Grundsätze
(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). 3Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.
(2) 1Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 5Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.
§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen, Mund-Nasenbedeckung
(1) Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig.
(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
- 1.
- mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
- 2.
- mit bis zu zehn weiteren Personen.
(3) 1Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) sind mit bis zu 100 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. 2Die Hygieneregelungen sollen eingehalten werden.
(4) 1Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Personen zulässig. 2Die Hygieneregelungen sollen eingehalten werden.
(5) 1Die Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14, § 16, § 29 und § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, haben Konzepte zu erstellen und umzusetzen, die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen. 2Abhängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten muss im Konzept eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen festgelegt werden, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht. 3Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit datenschutzkonformer und datensparsamer Erhebung von Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb der Gruppe nicht eingehalten werden. 4Absatz 2 gilt nicht für die Belegung von Schlafräumen in Beherbergungsstätten bei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung in Bezug auf feste, wiederkehrende Gruppen. 5Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann weitere Anforderungen durch Allgemeinverfügung regeln. 6Für sonstige Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(6) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. 2Alternative Schutzmaßnahmen können durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen und sonstiger Einrichtungen schulischer Ausbildung sowie für Angebote der Ferienbetreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe.
(7) 1Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen
- 1.
- bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen,
- 2.
- bei der Benutzung von Reisebussen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- 3.
- beim Aufenthalt in Geschäften und Läden und
- 4.
- soweit die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dies vorsieht.
2Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 3Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 4§ 1 Absatz 2 Satz 4 bis 5 gilt entsprechend. 5Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 genügt die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder ärztlichen Attests. 6Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Satz 1 nicht versagt werden. 7Personen, die entgegen der nach Satz 1 bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist die Benutzung nach Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 und Nummer 2 sowie der Aufenthalt nach Nummer 3 und 4 untersagt.
(8) Abweichend von Absatz 2 ist Sportbetrieb unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt.
(9) 1Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind abweichend von Absatz 2 bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Bei Einrichtungen und Angeboten gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 7 und bei Einrichtungen und Angeboten von Religionsgemeinschaften kann der Mindestabstand verringert werden, soweit eine verpflichtende, datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt wird und geeignete Hygieneregelungen getroffen wurden.
(10) Über die in den Absätzen 2 bis 6 und 8 genannten Zusammenkünfte und Ansammlungen hinaus, sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.
§ 3
Handwerksbetriebe, Dienstleister und sonstige Betriebe, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäfte und Läden oder Angebote für den Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen
(1) 1Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt. 2Insoweit liegt keine verbotene Ansammlung nach § 2 Absatz 10 vor.
(2) Verboten bleibt die Öffnung von
- 1.
- Diskotheken, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen,
- 2.
- Dampfbädern, Dampfsaunen,
- 3.
- Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeugen und
- 4.
- Prostitutionsstätten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
(3) 1Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen keine Personen unterbringen, die aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. 2Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von dem Beherbergungsverbot ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. 3Ausgenommen sind Personen, die über einen ärztlichen Befund verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 4Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 5Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko nach Satz 1 oder 2 werden durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt und ortsüblich auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de bekanntgegeben.
(4) 1Wer Personen beschäftigt, die
- 1.
- zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
- 2.
- in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
- 3.
- in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,
muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund gemäß Absatz 3 Satz 3 und 4 in deutscher oder englischer Sprache verfügen. 2Personen, welche nicht über den Nachweis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 3Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen kommunalen Behörde anzuzeigen. 4Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 5Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 6Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.
§ 4
Einhaltung von Hygieneregeln in Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder bei Angeboten für den Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen
(1) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind von Dienstleistern, in Handwerksbetrieben, sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften, Läden, bei Angeboten für den Publikumsverkehr und Durchführungen von Veranstaltungen sowie organisierten Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanzvereinen zu berücksichtigen. 2Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten.
(2) 1Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dies soll insbesondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.
(3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
(4) 1Für folgende Einrichtungen und Angebote mit einer Besucherzahl mit bis zu 1 000 Personen müssen von den zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygienekonzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen:
- 1.
- Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mitgliedern (zum Beispiel Fitnessstudios) handelt,
- 2.
- Sportwettkämpfe mit Publikum (ausgenommen ist der Bereich Freizeit- und Breitensport mit einer Besucherzahl bis 50 Personen),
- 3.
- Freizeit-, Vergnügungsparks,
- 4.
- Volksfeste, Jahrmärkte,
- 5.
- Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel,
- 6.
- Messen und
- 7.
- Tagungs- und Kongresszentren, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkusse.
2Im Übrigen gilt § 5.
(5) Für die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr wird auf § 3 Absatz 2 Nummer 4 verwiesen.
(6) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen kommunalen Behörden.
(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 vorgesehen, ist zusätzlich
- 1.
- eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
- 2.
- eine barrierefreie Datenerhebung
zu ermöglichen.
§ 4a
Weihnachtsmärkte
(1) 1Für Weihnachtsmärkte muss ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor der Eröffnung vorliegen und umgesetzt werden. 2Das Hygienekonzept legt Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern fest. 3Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten. 4Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen.
(2) 1Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes nimmt ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Kontakt mit der zuständigen kommunalen Behörde auf. 2Die zuständige kommunale Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
§ 5
Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum
(1) Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1 000 Personen dürfen stattfinden, wenn
- 1.
- eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 möglich ist und
- 2.
- ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.
(2) Für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht.
(3) 1Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen nach Absatz 1 ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt. 2Die zuständige kommunale Behörde kann die Durchführung der Veranstaltung genehmigen, wenn es sich um einen konkreten abgrenzbaren Ausbruch handelt und die Durchführung der Veranstaltung daher vertretbar ist. 3Das Verbot nach Satz 1 gilt solange, bis die Zahl der Neuinfektionen die Schwelle von 20 während mehr als sieben Tagen unterschritten ist. 4Dies gilt auch für bereits genehmigte Groß- und Sportveranstaltungen.
§ 6
Besuchsregelungen für Einrichtungen
des Gesundheits- und Sozialwesens
(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:
- 1.
- Alten- und Pflegeheime,
- 2.
- Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
- 3.
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist) und
- 4.
- genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.
(2) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 2Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten. 3§ 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 4Die Besuchsregelungen sind an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
(3) 1Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, müssen über ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das die in § 4 Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 3Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation zu treffen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 2 tritt.
(4) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
(5) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
(6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.
§ 7
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko
(1) 1Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste derartige Maßnahmen zu treffen. 3Dies betrifft insbesondere die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. 4Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speicherung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. 5Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) vorzuhalten. 6Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. 7Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. 8Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüglich ortsüblich bekanntzugeben. 9Spätestens bei kumulativ 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. 10Ergriffene Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen, sobald die Zahl der Neuinfektionen die jeweils maßgebliche Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.
(2) 1Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. 2Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. 3Im Falle des Anstiegs von Infektionszahlen in einer Arbeitsstätte ist die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, zu informieren.
(3) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.
§ 8
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben
- 1.
- die Bestimmungen dieser Verordnung,
- 2.
- die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
- 3.
- die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen
umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich
- a)
- entgegen § 2 Absatz 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
- b)
- entgegen § 2 Absatz 3 eine Familienfeier in Gaststätten und in von Dritten überlassenen geschlossenen Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
- c)
- entgegen § 2 Absatz 4 eine Betriebs- oder Vereinsfeier veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
- d)
- entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1, Nummer 2 bis 3 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 4 bis 5 oder § 2 Absatz 7 Satz 2, 3 und 7 vorliegt oder
- e)
- entgegen § 2 Absatz 9 den Mindestabstand bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum nicht einhält,
- 2.
- fahrlässig oder vorsätzlich
- a)
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Diskotheken oder Tanzlustbarkeiten veranstaltet oder besucht,
- b)
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 ein Dampfbad oder eine Dampfsauna betreibt oder besucht,
- c)
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 Prostitutionsveranstaltungen oder Prostitutionsvermittlung veranstaltet oder besucht oder Prostitutionsfahrzeuge entsprechend nutzt,
- d)
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 eine Prostitutionsstätte betreibt,
- e)
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko beherbergt,
- f)
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 4 vorliegt,
- g)
- entgegen § 4 Absatz 2 und 4 Veranstaltungen und Angebote ohne Hygienekonzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
- h)
- entgegen § 4a Weihnachtsmärkte ohne Hygienekonzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
- i)
- entgegen § 5 Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten oder ohne Hygienekonzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält oder
- j)
- entgegen § 6 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 25. August 2020 (SächsGVBl. S. 474) außer Kraft.
(2) 1§ 4a tritt mit Ablauf des 6. Januar 2021 außer Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 2. November 2020 außer Kraft.
Dresden, den 29. September 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping