Zukünftige Fassung wird gültig ab 01.07.2025

Bekanntmachung
der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes

Vom 4. September 2008

Auf Grund von Artikel 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) wird nachstehend der Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der seit 1. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den am 13. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61),
2.
den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686),
3.
den am 29. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431),
4.
den teils am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261),
5.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).

Dresden, den 4. September 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Landesjugendhilfegesetz
(LJHG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2025

Inhaltsübersicht 1

Abschnitt 1 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§   1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
§   2
Satzung des Jugendamtes
§   3
Jugendhilfeausschuss
§   4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§   5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§   6
Unterausschüsse
§   7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§   8
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
§   9
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
§ 10
Landesjugendamt
§ 11
Landesjugendhilfeausschuss
§ 12
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 13
Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

Abschnitt 2 
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags

§ 15
Oberste Landesjugendbehörden
§ 16
Unterrichtung des Landtages

Abschnitt 3 
Träger der freien Jugendhilfe

§ 17
Leistungen freier Träger
§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Abschnitt 4 
Ombudsstellen

§ 19a
Finanzierung
§ 19b
Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten

Abschnitt 5 
Jugendhilfeplanung

§ 20
Beteiligung an der Planung

Abschnitt 6 
Schulsozialarbeit

§ 21
Schulsozialarbeit

Abschnitt 7 
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen

§ 22
Frühförderung
§ 23
Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege
§ 24
Erteilung, Versagung der Erlaubnis
§ 25
Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen
§ 26
Rechte des Jugendamtes
§ 27
Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen
§ 28
Mitwirkung des Jugendamtes
§ 29
Eignung des Personals
§ 30
Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter
§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Abschnitt 8
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

§ 32a
Verteilung
§ 32b
Medizinische Untersuchung
§ 32c
Verwaltungskostenpauschale
§ 32d
Ausschluss des Vorverfahrens

Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften

§ 33
Zuständigkeiten
§ 34
Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht
§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens
§ 36
Zusammenarbeit
§ 37
Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz
§ 38
Anerkennung als Vormundschaftsverein
§ 39
Vereinsbeistandschaften
§ 39a
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

Abschnitt 10
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

§ 40
Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 41
Verwaltungsvorschriften
§ 42
(Inkrafttreten)

Abschnitt 1 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe2

§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.

(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.3

§ 2
Satzung des Jugendamtes

(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

1.
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
2.
die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
4.
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
5.
die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
6.
die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.4

§ 3
Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister. 2Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters. 3§ 38 Absatz 3 SächsLKrO und § 42 Absatz 3 SächsGemO finden insoweit keine Anwendung.

(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.5

§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) 1Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. 2Die Besetzung richtet sich nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. 2Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. 3Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungskörperschaft zu bilden und einzuberufen.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(4) 1Die nach § 71 Absatz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. 2In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.

(5) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.6

§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an

1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes,
2.
ein Mitglied, das als Jugend- oder Familienrichterin oder -richter tätig ist,
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zuständigen Agentur für Arbeit,
4.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
6.
eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter,
7.
je ein Mitglied aus dem Bereich der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen,
8.
die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,
9.
im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Mitglied der sorbischen Bevölkerung,
10.
bis zu zwei Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne von § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind.

(2) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird von der Leiterin oder dem Leiter des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt; gibt es in einen Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Leiterinnen und Leiter oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts. 2Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird von der zuständigen Agentur für Arbeit, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Landesamt für Schule und Bildung, und das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 von der zuständigen Polizeidirektion benannt. 3Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 werden von den zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde benannt. 4Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9 wird von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. – bestimmt. 5Erfolgt keine einvernehmliche Benennung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 10, wird in einem vom Jugendhilfeausschuss durchzuführenden Losverfahren über die eingereichten Vorschläge entschieden. 6In diesem Fall sind zwei Mitglieder zu bestimmen, wenn mindestens zwei Vorschläge eingereicht wurden.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 ist von den entsendenden Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(4) Die Satzung kann bestimmen, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.

(5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.7

§ 6
Unterausschüsse

1In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. 2Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden.

§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. 2Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2 SächsLKrO und § 21 Absatz 2 SächsGemO.

(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.8

§ 8
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden

1Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen. 2Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, bleibt unberührt.9

§ 9
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

(1) 1Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. 2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen.

(2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für

1.
den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörden zur Förderung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

2Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen

1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Absatz 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.10

§ 10
Landesjugendamt

(1) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes

(2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. 2Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. 3Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über

1.
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
2.
die Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und eines oder mehrerer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3.
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
4.
das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
5.
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
6.
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
7.
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
8.
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
9.
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.11

§ 11
Landesjugendhilfeausschuss

(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. 2Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. 3Zuständig ist er insbesondere für

1.
die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
3.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,
4.
die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1.

(3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörden nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.

(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Absatz 1 bis 4 SächsGemO entsprechend.

(7) 1Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. 2Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Absatz 1 bis 3 einzuleiten.12

§ 12
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.
acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden,
2.
zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
3.
zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein.

(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an

1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
2.
je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird,
3.
ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung benanntes Mitglied, zur Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann,
4.
ein von dem oder der Sächsischen Ausländerbeauftragten benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
5.
ein vom Sächsischen Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie von Eltern mit Behinderungen.

(3) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an:

1.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizbehörden, die oder der vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu benennen ist,
2.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulbehörden, die oder der vom Staatsministerium für Kultus zu benennen ist,
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen, die oder der von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zu benennen ist,
4.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, die oder der vom Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennen ist.

2Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen. 3Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab.

(4) Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

(5) Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.

(7) 1Vertreter der obersten Landesjugendbehörden und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. 2Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen. 3Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt den obersten Landesjugendbehörden die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen.13

§ 13
Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft

(1) 1Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. 2Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet

1.
wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,
2.
wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Absatz 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,
3.
wenn das Mitglied nach § 12 Absatz 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder
4.
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.

(3) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. 2Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.14

§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) 1Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat die Leitung des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. 4Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit.

(2) 1Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Leitung des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung zu beanstanden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.15

Abschnitt 2 
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags16

§ 15
Oberste Landesjugendbehörden

(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus.

(2) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 SächsKitaG, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig in allen übrigen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Jede oberste Landesjugendbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fachaufsicht über das Landesjugendamt.

(4) 1Die obersten Landesjugendbehörden sind auf der Ebene der obersten Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die fachgesetzliche Bewertung bei der Führung der Aufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Zu diesem Zweck dürfen sie personenbezogene Daten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den oberen Rechtsaufsichtsbehörden erheben, verarbeiten und nutzen. 3Sie sind hierbei in gleicher Weise wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. 4Dies gilt auch bei der Bearbeitung von an die Staatsregierung gerichteten Eingaben und von an den Sächsischen Landtag gerichteten Petitionen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Satz 1. 5Hiervon unberührt bleibt die Führung der Aufsicht durch die oberen Rechtsaufsichtsbehörden.17

§ 16
Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag in jeder Legislaturperiode über die Entwicklungen in der Jugendhilfe sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.

Abschnitt 3 
Träger der freien Jugendhilfe18

§ 17
Leistungen freier Träger

(1) 1Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. 2Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(5) 1Den Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. 2Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. 3Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.19

§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:

1.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.20

§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag.

(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist

1.
das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist, und
2.
das Landesjugendamt in allen übrigen Fällen.

(3) 1Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. 2Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt.

(4) 1Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

(6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekannt zu machen.21

Abschnitt 4 
Ombudsstellen22

§ 19a
Finanzierung

(1) Der Freistaat Sachsen finanziert die Errichtung und den Betrieb von Ombudsstellen durch juristische Personen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäß § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Die Finanzierung umfasst die Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen. 2Sie ist beschränkt auf die Errichtung und den Betrieb

1.
regionaler Ombudsstellen und
2.
einer überregionalen Ombudsstelle.

(3) Voraussetzung für die Finanzierung als regionale Ombudsstelle ist ein Konzept zu

1.
einer Arbeitsweise nach fachlich anerkannten Standards,
2.
einer unabhängigen und fachlich nicht weisungsgebundenen Arbeit,
3.
einer ausreichenden Dokumentation und statistischen Aufbereitung der Arbeit,
4.
der Beschäftigung von fachlich geeigneten Personen,
5.
der Sicherstellung der fortlaufenden Qualifizierung des Personals und eines landesweiten Erfahrungsaustauschs,
6.
einem niedrigschwelligen Zugang innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs vor Ort und
7.
einer barrierefreien Zugänglichkeit.

(4) 1Die überregionale Ombudsstelle koordiniert die Arbeit der regionalen Ombudsstellen. 2Sie ist verantwortlich für

1.
einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards,
2.
Beratungsangebote in kritischen Fallkonstellationen,
3.
regelmäßige Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung der Fachkräfte und
4.
den landesweiten Erfahrungsaustausch.

3Voraussetzung für die Finanzierung als überregionale Ombudsstelle ist ein Konzept, das erkennen lässt, wie die Aufgaben nach Satz 2 umgesetzt werden. 4Absatz 3 Nummer 1 bis 5 gilt entsprechend.

(5) 1Die Finanzierung wird auf Antrag für längstens vier Jahre gewährt. 2Die Zusage der Finanzierung erfolgt nach Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit den Obersten Landesjugendbehörden. 3Der Bedarf an Ombudsstellen nach Absatz 1 kann auch durch Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gedeckt werden. 4Die Aufforderung zur Antragstellung und die dabei zu beachtenden Anforderungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. 5Anschlussfinanzierungen erfordern eine erneute Antragstellung nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Antragstellung im Sächsischen Amtsblatt. 6Wird eine Finanzierung für mehr Ombudsstellen beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, erfolgt die Auswahl unter den Antragstellern bei Vorliegen der Voraussetzungen danach, welches Angebot sich stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientiert.

(6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt durch Rechtsverordnung die für die Finanzierung maßgeblichen bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile. 2Dies sind:

1.
die Anzahl der regionalen Ombudsstellen, ihre Standorte und die örtlichen Zuständigkeitsbereiche,
2.
die Anzahl und die Qualifikation der vorzuhaltenden Fachkräfte,
3.
die Personalkosten nach tariflicher Eingruppierung und
4.
die Sachkosten nach Zusammensetzung und Höhe.

3Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann

1.
das Nähere zum Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlverfahren bestimmen, und
2.
das Nähere zu den für die Auswahl der Angebote nach Absatz 5 Satz 6 maßgeblichen Kriterien regeln.

(7) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überprüft erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre die bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile nach Absatz 6 Satz 2 und aktualisiert diese in Abhängigkeit vom Bedarf.23

§ 19b
Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.

(2) 1Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind. 2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.24

Abschnitt 5 
Jugendhilfeplanung25

§ 20
Beteiligung an der Planung

(1) 1An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. 2Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Die Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss erfolgt nach § 71 Absatz 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(3) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.26

Abschnitt 6
Schulsozialarbeit27

§ 21
Schulsozialarbeit

1Die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden im Rahmen der Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe durch die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe an den im Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (­SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht. 2Vorrangiges Ziel ist es,

1.
Bildungsbenachteiligungen junger Menschen über eine enge fachliche Verzahnung von Erziehungsberechtigten, Jugendhilfe, Schule und weiteren Bildungsinstitutionen auszugleichen, und
2.
junge Menschen bei der Gestaltung der eigenen Lebenssituation unter Berücksichtigung ihrer individuellen schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihres sozialen Umfelds zu unterstützen.28

Abschnitt 7 
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen29

§ 22
Frühförderung

Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.30

§ 23
Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege

(1) Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Antragstellung der Kindertagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.

(2) 1Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. 2Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. 3Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. 4Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. 5Sie kann im Einzelfall für bis zu fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.31

§ 24
Erteilung, Versagung der Erlaubnis

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(2) 1Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson

1.
nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder
2.
nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.32

§ 25
Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen

(1) 1Kindertagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. 2Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen.

(2) 1Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen. 2Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. 3Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird.33

§ 26
Rechte des Jugendamtes

(1) 1Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 3Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird.34

§ 27
Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen

(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.

(2) Jede oberste Landesjugendbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.

(3) 1Wird eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen. 2Der weitere Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis darf nur in Fällen außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslage vorübergehend geduldet werden, soweit und solange dies unter Beachtung des Schutzauftrags der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.

(4) Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne von § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie

1.
untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung einzeln intensiv sozialpädagogisch betreuen, oder
2.
familienähnliches Alltagserleben zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
a)
mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbinden,
b)
die Angebote qualitätsgesichert vorhalten,
c)
keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Leistungen nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Hilfen erbringen, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden, und
d)
die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernehmen.

(5) 1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 2§ 42a VwVfG findet Anwendung.

(6) In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).35

§ 28
Mitwirkung des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen.

(2) Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.36

§ 29
Eignung des Personals

(1) 1Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen. 2In der Person liegende Gründe können der Eignung für eine Tätigkeit in einer Einrichtung nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entgegenstehen. 3Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern. 4Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden.

(2) Andere, nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Genehmigung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Genehmigung kann unter Auflagen erfolgen.37

§ 30
Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter

(1) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm

1.
alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Erfahrung gebracht werden können und
2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind,

mitgeteilt werden.

(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit.38

§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.

§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichtes bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

(1) Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Wiedereingliederung in die Schule möglich wird.

(2) In Anlehnung an § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben alle Beteiligten zusammenzuwirken.39

Abschnitt 8
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche40

§ 32a
Verteilung

(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Jugendämtern im Rahmen einer Aufnahmequote zu, soweit nicht die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen eine Abweichung von der nach dieser Aufnahmequote aufzunehmenden Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gebieten.

(2) 1Die Aufnahmequote richtet sich nach dem Anteil der Einwohner des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen. 2Die Verwaltung des Landesjugendamtes ermittelt die Zahl der aufzunehmenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen werktäglich durch einen Abgleich der aktuellen Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, mit der Aufnahmequote nach Satz 1; Nachkommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden. 3Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann einem Jugendamt eine höhere Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher zuweisen, wenn es die Bereitschaft hierzu angezeigt hat und dies einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Versorgung dient; Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 32b
Medizinische Untersuchung

(1) 1Sind unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nicht nachweislich ärztlich auf übertragbare Krankheiten untersucht worden, veranlasst das Jugendamt die Untersuchung. 2§ 62 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(2) 1Das Ergebnis der Untersuchung ist dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. 2Mitzuteilen sind darüber hinaus die für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) wesentlichen Umstände und solche medizinischen Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen oder Dritter abzuwenden oder die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Unterbringung, Betreuung und Versorgung sicherzustellen.

(3) Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.

(4) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 32c
Verwaltungskostenpauschale

(1) 1Der Freistaat Sachsen erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher entstehenden Kosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 917,90 Euro je Person und Vierteljahr. 2Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle notwendigen Kosten für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abgegolten. 3Die Erstattung von Kosten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. 4Die Verwaltung des Landesjugendamtes zahlt die Verwaltungskostenpauschale erstmals zum 15. Februar 2017, danach jeweils zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar aus. 5Maßgeblich ist der Durchschnitt der in der letzten werktäglichen Meldung jedes Monats im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr nach § 42b Absatz 6 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Verwaltung des Landesjugendamtes mitgeteilten Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(2) 1Die zuständige oberste Landesjugendbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2018, danach alle zwei Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe der Verwaltungskostenpauschale. 2Sie wird ermächtigt, im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 die Höhe der Verwaltungskostenpauschale oder die Bemessungsgrößen für deren Auszahlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu ändern.41

§ 32d
Ausschluss des Vorverfahrens

Gegen die Entscheidung des Jugendamtes, auf Grund der Altersfeststellung nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzulehnen oder zu beenden, kann Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, erhoben werden.

Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften42

§ 33
Zuständigkeiten

(1) Das Landesjugendamt ist zuständig für

1.
die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für

1.
den Vollzug des Finanzierungsverfahrens der Ombudsstellen nach § 19a,
2.
die Aufgaben der Landesstelle nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 32a,
3.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, § 89b Absatz 2, § 89c Absatz 3, §§ 89d und 89e Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 32c Absatz 1 Satz 4.

(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesjugendamt eingerichtet.43

§ 34
Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht

Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund auch von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1799 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 1848 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen.44

§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens

1Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes. 2Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.45

§ 36
Zusammenarbeit

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken.

(2) 1Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. 2Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. 3Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3) Die Polizei leistet in den Fällen des § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.

(4) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen.

§ 37
Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz

(1) Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Zuständige Behörde nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 7 JuSchG ist die Kreispolizeibehörde. 2Zuständige Behörden nach § 8 JuSchG sind die Behörden nach Absatz 1.

(3) Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19 JuSchG ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(4) 1Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Absatz 2 JuSchG in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. 2Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.46

§ 38
Anerkennung als Vormundschaftsverein

Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet,

1.
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
2.
dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und
3.
keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.47

§ 39
Vereinsbeistandschaften

(1) 1Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen. 2Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 3Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) 1Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. 2Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt.48

§ 39a
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

Die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.49

Abschnitt 10
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften50

§ 40
Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 41
Verwaltungsvorschriften

Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sowie
3.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Absatz 1.51

§ 42
(Inkrafttreten)