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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Vom 13. Juni 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zum Ersten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Träger der öffentlichen Jugendhilfe“.
b)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags“.
c)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Träger der freien Jugendhilfe“.
d)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Jugendhilfeplanung“.
e)
Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 20
Beteiligung an der Planung“.
f)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5
Schulsozialarbeit“.
g)
Die Angabe zu § 21 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 21
Schulsozialarbeit“.
h)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
i)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen“.
j)
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche“.
k)
Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften“.
l)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Anerkennung als Vormundschaftsverein“.
m)
Die Angabe zum Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften“.
2.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts werden die Wörter „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
3.
§ 1 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Satzung regelt insbesondere
1.
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
2.
die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
4.
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
5.
die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
6.
die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.“
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes,
2.
ein Mitglied, das als Jugend- oder Familienrichterin oder -richter tätig ist,
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zuständigen Agentur für Arbeit,
4.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
6.
eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter,
7.
je ein Mitglied aus dem Bereich der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen,
8.
die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,
9.
im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Mitglied der sorbischen Bevölkerung,
10.
bis zu zwei Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne von § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind.
(2) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird von der Leiterin oder dem Leiter des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt; gibt es in einen Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Leiterinnen und Leiter oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird von der zuständigen Agentur für Arbeit, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Landesamt für Schule und Bildung, und das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 von der zuständigen Polizeidirektion benannt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 werden von den zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde benannt. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9 wird von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. – bestimmt. Erfolgt keine einvernehmliche Benennung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 10, wird in einem vom Jugendhilfeausschuss durchzuführenden Losverfahren über die eingereichten Vorschläge entschieden. In diesem Fall sind zwei Mitglieder zu bestimmen, wenn mindestens zwei Vorschläge eingereicht wurden.
(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 ist von den entsendenden Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Die Satzung kann bestimmen, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.“
6.
In § 8 Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 9 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173) geändert worden ist“ durch die Wörter „gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
bb)
Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und eines oder mehrerer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,“.
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.
bb)
Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„3.
ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung benanntes Mitglied, zur Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann,
4.
ein von dem oder der Sächsischen Ausländerbeauftragten benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
5.
ein vom Sächsischen Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie von Eltern mit Behinderungen.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an:
1.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizbehörden, die oder der vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu benennen ist,
2.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulbehörden, die oder der vom Staatsministerium für Kultus zu benennen ist,
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen, die oder der von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zu benennen ist,
4.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, die oder der vom Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennen ist.“
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
10.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.
11.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter „Dritter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.
12.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Sozialgesetzbuches“ durch das Wort „Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
13.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:
1.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“
14.
In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden die Wörter „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ ersetzt.
15.
§ 20 wird aufgehoben.
16.
§ 21 wird § 20 und wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss erfolgt nach § 71 Absatz 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
17.
Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
 
„Abschnitt 5
Schulsozialarbeit
 
§ 21
Schulsozialarbeit
Die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden im Rahmen der Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe durch die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe an den im Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (­SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht. Vorrangiges Ziel ist es,
1.
Bildungsbenachteiligungen junger Menschen über eine enge fachliche Verzahnung von Erziehungsberechtigten, Jugendhilfe, Schule und weiteren Bildungsinstitutionen auszugleichen, und
2.
junge Menschen bei der Gestaltung der eigenen Lebenssituation unter Berücksichtigung ihrer individuellen schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihres sozialen Umfelds zu unterstützen.“
18.
In der Überschrift des bisherigen Fünften Abschnitts werden die Wörter „Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
19.
In § 22 werden die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
20.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „(§ 43 SGB VIII)“ wird durch die Wörter „nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „(§ 44 SGB VIII)“ wird durch die Wörter „nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
cc)
Das Wort „Tagespflegeperson“ wird durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt.
b)
Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann im Einzelfall für bis zu fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.“
21.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Tagespflege-“ durch das Wort „Kindertagespflege-“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagespflege-“ durch das Wort „Kindertagespflege-“ ersetzt.
22.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „nach § 45 SGB VIII“ werden durch die Wörter „nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
Nach der Angabe „§ 48a“ wird die Angabe „Absatz 1“ eingefügt
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII“ durch die Wörter „erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne von § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie
1.
untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung einzeln intensiv sozialpädagogisch betreuen, oder
2.
familienähnliches Alltagserleben zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
a)
mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbinden,
b)
die Angebote qualitätsgesichert vorhalten,
c)
keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Leistungen nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Hilfen erbringen, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden, und
d)
die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernehmen.“
23.
In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII“ durch die Wörter „nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
24.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Person liegende Gründe können der Eignung für eine Tätigkeit in einer Einrichtung nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entgegenstehen.“
b)
In Absatz 2 ist das Wort „Zustimmung“ jeweils durch das Wort „Genehmigung“ zu ersetzen.
25.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII“ werden durch die Wörter „erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
Nach den Wörtern „auf Verlangen“ werden die Wörter „alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „gelegene Einrichtung“ werden durch die Wörter „gelegene erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb)
Die Wörter „der Einrichtung oder“ werden durch die Wörter „der erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der“ ersetzt.
26.
In der Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts werden die Wörter „Sechster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
27.
In der Überschrift des bisherigen Siebenten Abschnitts werden die Wörter „Siebenter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
28.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,“.
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.
29.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Die Wörter „Amtsvormund oder Amtspfleger“ werden durch die Wörter „Pfleger oder Vormund“ ersetzt.
cc)
Die Wörter „nach § 1803 Abs. 2, §§ 1811, 1819 sowie nach § 1854 Abs. 2 BGB“ werden durch die Wörter „nach § 1799 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 1848 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
30.
In § 35 Satz 1 werden die Wörter „Amtsvormundschaften und -pflegschaften“ durch die Wörter „Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes“ ersetzt.
31.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 38
Anerkennung als Vormundschaftsverein
Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet,
1.
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
2.
dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und
3.
keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.“
32.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist“ durch die Wörter „einem nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen“ ersetzt.
33.
In § 39a werden die Wörter „nach dem Dritten Kapitel Erster Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
34.
In der Überschrift des bisherigen Achten Abschnitts werden die Wörter „Achter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.
35.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Nummer 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 37 Absatz 3, sowie § 41 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
36.
In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1, § 11 Absatz 2 und 6 sowie Absatz 7 Satz 2, § 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3, § 15 Absatz 2, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 3, § 26 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 34, § 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, sowie § 41 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
37.
In § 4 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 25 Absatz 3, § 26 Absatz 2 sowie § 41 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
38.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, § 11 Absätze 2 und 3, § 17 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1, § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 34 sowie § 36 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „SGB VIII“ durch die Wörter „des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes zur Einrichtung und Finanzierung von Ombudsstellen

Das Landesjugendhilfegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 4
Ombudsstellen“.
b)
Nach der Angabe zu Abschnitt 4 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 19a
Finanzierung
§ 19b
Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten“.
c)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Jugendhilfeplanung“.
d)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Schulsozialarbeit“.
e)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen“.
f)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche“.
g)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften“.
h)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften“.
2.
Nach § 19 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
 
„Abschnitt 4
Ombudsstellen
 
§ 19a
Finanzierung
(1) Der Freistaat Sachsen finanziert die Errichtung und den Betrieb von Ombudsstellen durch juristische Personen zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäß § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Finanzierung umfasst die Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen. Sie ist beschränkt auf die Errichtung und den Betrieb
1.
regionaler Ombudsstellen und
2.
einer überregionalen Ombudsstelle.
(3) Voraussetzung für die Finanzierung als regionale Ombudsstelle ist ein Konzept zu
1.
einer Arbeitsweise nach fachlich anerkannten Standards,
2.
einer unabhängigen und fachlich nicht weisungsgebundenen Arbeit,
3.
einer ausreichenden Dokumentation und statistischen Aufbereitung der Arbeit,
4.
der Beschäftigung von fachlich geeigneten Personen,
5.
der Sicherstellung der fortlaufenden Qualifizierung des Personals und eines landesweiten Erfahrungsaustauschs,
6.
einem niedrigschwelligen Zugang innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs vor Ort und
7.
einer barrierefreien Zugänglichkeit.
(4) Die überregionale Ombudsstelle koordiniert die Arbeit der regionalen Ombudsstellen. Sie ist verantwortlich für
1.
einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards,
2.
Beratungsangebote in kritischen Fallkonstellationen,
3.
regelmäßige Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung der Fachkräfte und
4.
den landesweiten Erfahrungsaustausch.
Voraussetzung für die Finanzierung als überregionale Ombudsstelle ist ein Konzept, das erkennen lässt, wie die Aufgaben nach Satz 2 umgesetzt werden. Absatz 3 Nummer 1 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Finanzierung wird auf Antrag für längstens vier Jahre gewährt. Die Zusage der Finanzierung erfolgt nach Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit den Obersten Landesjugendbehörden. Der Bedarf an Ombudsstellen nach Absatz 1 kann auch durch Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gedeckt werden. Die Aufforderung zur Antragstellung und die dabei zu beachtenden Anforderungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Anschlussfinanzierungen erfordern eine erneute Antragstellung nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Antragstellung im Sächsischen Amtsblatt. Wird eine Finanzierung für mehr Ombudsstellen beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, erfolgt die Auswahl unter den Antragstellern bei Vorliegen der Voraussetzungen danach, welches Angebot sich stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientiert.
(6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelt durch Rechtsverordnung die für die Finanzierung maßgeblichen bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile. Dies sind:
1.
die Anzahl der regionalen Ombudsstellen, ihre Standorte und die örtlichen Zuständigkeitsbereiche,
2.
die Anzahl und die Qualifikation der vorzuhaltenden Fachkräfte,
3.
die Personalkosten nach tariflicher Eingruppierung und
4.
die Sachkosten nach Zusammensetzung und Höhe.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
1.
das Nähere zum Antrags-, Abrechnungs- und Auszahlverfahren bestimmen, und
2.
das Nähere zu den für die Auswahl der Angebote nach Absatz 5 Satz 6 maßgeblichen Kriterien regeln.
(7) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überprüft erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre die bedarfsabhängigen Rahmenbedingungen und Kostenbestandteile nach Absatz 6 Satz 2 und aktualisiert diese in Abhängigkeit vom Bedarf.
 
§ 19b
Auskunftsrechte und Verschwiegenheitspflichten
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, den nach § 19a finanzierten Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu erteilen und zu einer Klärung bestehender Fragestellungen und Konflikte beizutragen.
(2) Personen, die in einer nach § 19a finanzierten Ombudsstelle tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.“
3.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
4.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 5 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
5.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 6 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
6.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 7 wird die Angabe „Abschnitt 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
7.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 8 wird die Angabe „Abschnitt 8“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.
8.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
den Vollzug des Finanzierungsverfahrens der Ombudsstellen nach § 19a,“.
b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.
9.
In der Überschrift des bisherigen Abschnitt 9 wird die Angabe „Abschnitt 9“ durch die Angabe „Abschnitt 10“ ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann den Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der vom 1. Juli 2025 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Martin Dulig
Staatsminister

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 516
    Fsn-Nr.: 82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2024