Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Vom 9. Februar 2021

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 19 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:“.
b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Hecken“ die Wörter „in Kleingärten“ eingefügt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c)
Nummer 3 wird aufgehoben.
2.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften