Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung – SchulKitaBetrEinschrVO)
Vom 22. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 1 und 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. S. 370) geändert worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675) zur Sieben-Tage-Inzidenz gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, insbesondere zum Unterschreiten oder Überschreiten der nach dieser Verordnung maßgeblichen Schwellenwerte, sowie zu den Impf-, Genesenen- und Testnachweisen gemäß § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und zu den Ausnahmen von der Testpflicht gemäß § 9 Absatz 5, 7 und 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung finden Anwendung.
§ 2
Regelbetrieb
(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 3Abmeldungen, die aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 14. Juni 2021 geltenden Fassung oder aufgrund der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung in einer vor dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.
(3) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.
(4) 1Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:
- 1.
- für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell,
- 2.
- die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
- 3.
- vorübergehende Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 nach § 3 Absatz 1a oder
- 4.
- vorübergehende Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 nach § 4 Absatz 1 Satz 2.
2Die Schutzmaßnahmen können gemeinsam oder einzeln angeordnet werden.
§ 2a
Betriebseinschränkungen bei Überschreiten
der Sieben-Tage-Inzidenz von 100
(1) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, findet in den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen kein Regelbetrieb gemäß § 2 Absatz 1 statt. 2Es gelten die Betriebseinschränkungen gemäß Absatz 2 und 3, bis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 wieder unterschreitet.
(2) 1In Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3In diesen sowie in den übrigen Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen im Sinne von § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) kann Regelbetrieb stattfinden. 4Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 5In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.
(3) 1Soweit für Schulen nicht Absatz 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). 2Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. 3Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden. 4Satz 1 gilt für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung entsprechend.
§ 3
Zutrittsbeschränkungen
(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht; ausgenommen sind
- 1.
- die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und
- 2.
- die Kinder nach Nummer 1 sowie Schülerinnen und Schüler begleitenden Personen zum Bringen und Abholen.
2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. 4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten im Rahmen der zulässigen Sportausübung gemäß §§ 19 und 19a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume in Innensportanlagen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden.
(1a) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnachweis einmal wöchentlich zu erbringen ist.
(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 1 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden.
(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt,
- 1.
- die mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
- 2.
- die sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.
2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von dieser bevollmächtigten Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.
(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.
(5) 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
§ 4
Mund-Nasen-Schutz
(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht
- 1.
- vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- 2.
- in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 für ihr Personal;
- 3.
- in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,
- a)
- auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- b)
- in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
- c)
- in Horten innerhalb der Gruppenräume,
- d)
- auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
- e)
- im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
- f)
- im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- g)
- im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
- h)
- im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- i)
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
- j)
- bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 sowie
- k)
- für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
- 4.
- in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung, soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
2Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. 3Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird im Fall des Satzes 2 empfohlen.
(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Maske nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.
(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.
§ 5
Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung
(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen beruhen:
- 1.
- für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, und
- 2.
- für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.
3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.
(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.
(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.
(5) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.
(6) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.
(7) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,
- 1.
- welche Kinder in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege betreut wurden,
- 2.
- wer diese Kinder betreut hat,
- 3.
- welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude einer Kindertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Einrichtung der Kindertagespflege aufgehalten haben und
- 4.
- welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.
2§ 6a Absatz 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt entsprechend.
§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden haben die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
- 2.
- fahrlässig oder vorsätzlich
- a)
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 9 Absatz 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorliegt,
- b)
- entgegen § 4 Absatz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft.
Dresden, den 22. Juni 2021
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Begründung
A. Bekanntmachung der Begründung
Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
B. Allgemeiner Teil
Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.
Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Regelungen orientieren sich an der Fassung der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) und an den zuvor in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestimmungen der §§ 23 bis 25, berücksichtigen dabei aber das deutschland- und sachsenweit weiterhin zurückgehende Infektionsgeschehen.
C. Erfüllungsaufwand
Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich zu den vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen keine neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen. Der Erfüllungsaufwand wird durch das reduzierte Nachweisintervall bei der Zutrittsbeschränkung (nur noch einmal wöchentlich) bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz unter 10) vielmehr weiter reduziert und relativiert sich außerdem schrittweise durch die zunehmende Impfquote der Bevölkerung und durch die Nutzung digitaler Möglichkeiten zur Nachweisführung.
D. Besonderer Teil
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erklärt allgemeine Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, insbesondere zum Über- und Unterschreiten der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz, sowie zu den Impf-, Genesenen- und Testnachweisen und zu den Ausnahmen von der Testpflicht für anwendbar. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.
Die in Bezug genommenen Paragraphen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675) lauten:
„§ 2
Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes:
- 1.
- Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.
- 2.
- Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.
- 3.
- Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
- 4.
- Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
…
§ 8
Impf-, Genesenen- und Testnachweis
(1) Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
(2) Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
(3) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
§ 9
Allgemeine Testpflicht
…
(5) Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
…
(7) Die Testpflichten gelten nicht für Personen,
- 1.
- die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
- 2.
- die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.
Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und
- 1.
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- 2.
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.
Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.
(8) Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.“
Zu § 2 (Regelbetrieb)
Zu Absatz 1
Infolge des abflachenden Infektionsgeschehens, alle sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte liegen unter dem Schwellenwert von 100 bei der Sieben-Tage-Inzidenz (sachsenweit beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz 4,7; Stand: 22.06.2021, 3:13 Uhr, Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard), kann Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht werden.
Zu Absatz 2
Die Möglichkeit einer Abmeldung von der Präsenzbeschulung (aber nicht von der häuslichen Lernzeit) für alle Schülerinnen und Schüler gestattet es, für die Dauer der Geltung dieser Verordnung individuelle Lösungen „vor Ort“ zu treffen, die Belange des Infektionsschutzes und der schulischen Bildung zum Ausgleich bringen. Die Abmeldung muss demgemäß durch Belange des Infektionsschutzes motiviert sein; ein etwaiges Ab- und Anmelden für einzelne Wochentage oder ähnliches wäre missbräuchlich und kommt daher nicht in Betracht. Die Abmeldung wird automatisch wirksam. Eines Bescheides der Schule bedarf es nicht. Abmeldungen auf Basis vorangehender Sächsischer Corona-Schutz-Verordnungen oder der vorangehenden Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung gelten fort.
Zu Absatz 3
Es wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden.
Zu Absatz 4
Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 4 eröffnet der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung neben den Möglichkeiten, betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in das Wechselmodell zu verringern, auch vorübergehend eine Rückkehr zur zweimal wöchentlichen Testung oder vorübergehend eine Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen, obwohl die regionalen Inzidenzen gering sind. Die aufgeführten Maßnahmen können zudem miteinander kombiniert werden.
Alle Optionen sollen dazu beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung.
Zu § 2a (Betriebseinschränkungen bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100)
Zu Absatz 1
Mit dem Auslaufen der sogenannten Bundesnotbremse in § 28b des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2021 werden in der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung Regelungen für Betriebseinschränkungen bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 aufgenommen. Inzidenzabhängige Schließungen sind nicht mehr vorgesehen. Die Regelungen entsprechen grundsätzlich bekannten und bewährten Bestimmungen aus früheren Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen; vergleiche hierzu zuletzt § 23 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538).
Zu Absatz 2
Für die in Satz 1 genannten Kindertageseinrichtungen, Schulen der Primarstufe und Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe gilt beim eingeschränkten Regelbetrieb das Prinzip fester Klassen oder Gruppen. Mit dem Ausschluss von offenen Konzepten wird die Zahl der Kontakte und mithin das Infektionsrisiko reduziert.
In den Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen im Sinne von § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) kann Regelbetrieb in Präsenz stattfinden. Dies umfasst die folgenden Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge:
„…
- 1.
- Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
- 2.
- Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
- 3.
- Oberschulen,
- 4.
- Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
- 5.
- Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
- 6.
- Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe und solche der Gesundheitsfachberufe),
- 7.
- Fachschulen,
- 8.
- Fachoberschulen,
- 9.
- Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
- 10.
- Abendoberschulen,
- 11.
- Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie
- 12.
- Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
…“
Abweichend zu den bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen ist für die genannten Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge bei der Präsenzbeschulung keine grundsätzliche Beschränkung auf die Fächer oder Lernfelder der jeweiligen Abschlussprüfung mehr vorgesehen.
In Einrichtungen der Kindertagespflege kann ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen stattfinden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor Ort.
Zu Absatz 3
Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).
Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches eine „Internatspflicht“ hat und über ein spezielles Hygienekonzept verfügt, kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende Vorgabe des Wechselmodells wäre an dieser Schule nicht sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Präsenzbeschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,5 Metern in aller Regel zulassen. Zudem kommt circa ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern; das Wechselmodell würde somit zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwächen als fördern.
Auch für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung greift bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 das Wechselmodell.
Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)
Zu Absatz 1
Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber“ aufgefallen sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.
Testungen sind auch mit Blick auf Kindertageseinrichtungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.
Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.
Abweichend von anderen Lebensbereichen wird derzeit auch bei einer niedrigen Sieben-Tage-Inzidenz grundsätzlich an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden beziehungsweise diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese gilt es vor auch bei geringen Inzidenzzahlen nicht vollständig auszuschließenden Infektionen möglichst zu schützen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort verwendeten Tests (Spuck-, Lollytests oder solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen.
Ergänzend sind zudem Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren (kostenloser Bürgertest).
Für den Zutritt ist der Nachweis nur „zweimal wöchentlich“ zu erbringen. Dies dient der Angleichung an die Formulierung in Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Zwischen den Testungen sollte ein hinreichender Zeitabstand liegen (zum Beispiel Tests am Montag und am Mittwoch oder Donnerstag). Die in § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).
Genesene und geimpfte Personen sind von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen, vergleiche die Verweisung in § 1 Absatz 2 auf die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit den Ausnahmen von der Testpflicht.
Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen. Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzfristigen Aufenthalt.
Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen, da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind. Zudem soll die Verfügbarkeit von sogenannten Testkits auf Personengruppen mit höherem Infektions- und Verlaufsrisiko konzentriert werden.
In eng begrenztem Umfang wird ohne Negativnachweis ausnahmsweise eine Nutzung insbesondere der Gebäude der Schulen und der Kindertageseinrichtungen ermöglicht. Zulässig ist dies für die in Satz 5 aufgeführten Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen. Hierunter fallen insbesondere Bürgermeisterwahlen, Gemeinderats- und Kreistagssitzungen, aber etwa auch Blutspendetermine.
Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 wird über Satz 6 zusätzlich eine außerunterrichtliche Nutzung der Innen- und Außensportanlagen für die zulässige Sportausübung gemäß §§ 19 und 19a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ohne Negativnachweis ermöglicht (insbesondere für Vereinssport). Dies aber nur außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten sowie unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen. Zur Klarstellung wurde die Regelung redaktionell angepasst. Eine Reinigung muss nicht, wenn die Anlagen zum Beispiel nach dem Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunternehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, ist dies ausreichend.
Zu Absatz 1a
Bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10) ist für den Zutritt der Nachweis nur „einmal wöchentlich“ zu erbringen. Dies hat zur Folge, dass in den Schulen und genannten Einrichtungen nur einmal in der Woche getestet wird. Der Test sollte am ersten Besuchstag nach dem Wochenende stattfinden. Auch bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen soll damit möglichst sichergestellt werden, dass nicht auszuschließende Infektionen möglichst schnell aufgedeckt werden. Auf die Begründung zu Absatz 1 zur Impfsituation bei Schülerinnen, Schülern und in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern wird ergänzend verwiesen.
Zu Absatz 2
Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Die Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle einer Frist nach Absatz Satz 1 nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.
Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt wird auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der genannten Einrichtungen ermöglicht. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 auf dem Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrichtungen zu organisieren sind.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.
Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus den jeweiligen Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Die Allgemeinverfügungen basieren auf einer zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den Gesundheitsämtern abgestimmten Muster-Allgemeinverfügung. Siehe exemplarisch:
Landkreis | Absonderung |
---|---|
Landkreis Bautzen: | Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie; Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen; Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen vom 21. Mai 2021 (abrufbar unter: https://www.landkreis-bautzen.de/download/Gesundheitsamt/Allgemeinverfuegung_Absonderung_21_05_21.pdf) |
Landkreis Erzgebirge: | Allgemeinverfügung; Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen; Bekanntmachung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 21. Mai 2021, Az.: 504.06/10-2021 (abrufbar unter: https://www.erzgebirgskreis.de/fileadmin/portal/erzgebirgskreis.de/amtsblatt/2021/Amtsblatt_2021_41.pdf) |
Kreisfreie Stadt Leipzig: | Bekanntmachung der Kreisfreien Stadt Leipzig vom 21. Mai 2021; Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG); Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (abrufbar unter: https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/01.1_Geschaeftsbereich_OBM/12_Ref_Kommunikation/E-Amtsblatt/2021/04-A_2021-E-Amtsblatt.pdf) |
Zu Absatz 4
Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.
Zu Absatz 5
Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthielt in § 23 Absatz 11 eine entsprechende Bestimmung.
Zu § 4 (Mund-Nasen-Schutz)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte, differenzierte Regelung zur sogenannten Maskenpflicht weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Der Infektionsschutz wird dadurch erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.
Bei einem geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) entfällt auch vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesen Fällen eine Maske zu tragen.
Zu Absatz 2
Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Ausnahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht Bestimmungen aus vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen, vergleiche zum Beispiel § 24 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538). An die ärztliche Bescheinigung sind die in der Vorschrift benannten inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Die Anforderungen bieten auch einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die erhöhten Begründungspflichten dienen dem Schutz der betreuten beziehungsweise beschulten und beschäftigten Personen in den Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen.
Zu Absatz 4
Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.
Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärztliche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.
Zu § 5 (Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung)
Zu Absatz 1
Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), geregelt. Er hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.
Zu Absatz 2
Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.
Zu Absatz 3
Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.
Zu Absatz 4
Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.
Zu Absatz 5
Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen.
Zu Absatz 6
Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen.
Zu Absatz 7
Die Regelung übernimmt bewährte Dokumentationspflichten zur Kontaktnachverfolgung. Insbesondere beruht die Dauer von 10 Minuten auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen.
Der in Bezug genommene Paragraph der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lautet:
„§ 6a
Kontakterfassung
(1) Sofern nach dieser Verordnung eine Kontakterfassung erforderlich ist, sollen Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 2 anzubieten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Märkten, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(2) Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist
- 1.
- eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
- 2.
- eine barrierefreie Datenerhebung
vorzusehen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.
…“
Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)
Zu Absatz 1
Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.
Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die zeitliche Befristung der Verordnung trägt der Regelung nach § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes Rechnung. Danach beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen.