Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 22. Juni 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Juli 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. S. 370) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und die zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten.

(2) Von dem Verbot der Öffnung von Einrichtungen und Angeboten in dieser Verordnung ist das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst.

§ 2
Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes:

1.
Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.
2.
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.
3.
1Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. 2Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
4.
1Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. 2Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

(3) 1Erleichternde Maßnahmen nach dieser Verordnung bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 165, 150, 100, 50, 35 oder 10 sind nur zulässig, soweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 oder in der Intensivstation von 420 im Freistaat Sachsen erreicht wurde. 2Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Erreichen des Wertes nach Satz 1 untersagt. 3Wird die Anzahl der belegten Betten nach Satz 1 an fünf Tagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maßnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig.

(4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt.

§ 3
Basismaßnahmen bei einer
Sieben-Tage-Inzidenz unter 10

1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen die Beschränkungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme von:

1.
dem jeweiligen Erfordernis zur Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts oder eines genehmigten Hygienekonzepts,
2.
der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes
a)
in Ladengeschäften und Märkten nach § 10, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
b)
bei körpernahen Dienstleistungen nach § 11,
c)
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal,
3.
der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken nach § 5 Absatz 4,
4.
den Regelungen nach § 7 Absatz 3 mit Ausnahme der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen bis 5 000 Besucherinnen und Besucher,
5.
der Testpflicht nach § 9 Absatz 1a,
6.
der Testpflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 2, soweit sie den Innenbereich betrifft,
7.
der Testpflicht nach § 22 Absatz 5 Satz 4,
8.
der Regelung nach § 26 Absatz 1 Satz 1,
9.
den Regelungen nach § 29 und
10.
den Regelungen nach § 30.

2Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.1

§ 4
Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelung

(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2.
mit einer weiteren Person.

2Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2.
mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands.

2Dabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, dürfen zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände zusammenkommen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen mit bis zu 50 Personen zulässig. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl in Absatz 1 bis 4 nicht mitgezählt.

(6) 1In Einrichtungen und bei Angeboten, deren Öffnung und Betrieb nach dieser Verordnung zugelassen sind, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 2Die Verpflichtung nach § 5 bleibt hiervon unberührt. 3Bei Großveranstaltungen nach § 7, Einrichtungen und Angeboten nach § 18 Absatz 2 und 3, § 19a Absatz 2 und 3 sowie § 22 Absatz 2, 3 und 6 kann der Mindestabstand verringert werden, wenn eine Testverpflichtung für das Publikum festgelegt wurde. 4Die Verringerung des Mindestabstands oder alternative Schutzmaßnahmen können durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt werden.

(7) Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 bis 3 gilt nicht

1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 23 und
5.
in Einrichtungen im Sinne der § 25 bis § 28.2

§ 5
Maskenpflicht

(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
3.
Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen befreit,
4.
die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
5.
1Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt. 2Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
6.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist,
7.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen,
b)
Personen, die sich unter freiem Himmel fortbewegen ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln oder die sich sportlich betätigen,
c)
Personen, denen das Rederecht bei einer zulässigen Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und bei zulässigen Zusammenkünften erteilt wird,
d)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
e)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten.

(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen,
2.
bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
4.
in Kraftfahrzeugen, die über § 4 Absatz 1 bis 3 hinausgehend mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind,
5.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
6.
bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister,
7.
in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann,
8.
bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
9.
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.

2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. 3Einrichtungen im Sinne der §§ 25 bis 28 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende von der Maskenpflicht befreien soweit der Mindestabstand eingehalten wird.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
2.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
3.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 1 und 2, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

2Satz 1 gilt nur, wenn eine der beteiligten Personen die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 nicht erfüllt.3

§ 6
Hygienekonzept

(1) 1Die nicht nach dieser Verordnung geschlossenen oder untersagten Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Angebote sowie Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2, 3 sowie 5 zulässig. 2Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Für Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Bei Einkaufszentren ist für die Berechnung der Verkaufsfläche nach Satz 1 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, darf sich in Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Verkaufsflächenbeschränkung aus Absatz 2 und 3.

(5) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. 2Etwaige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus sind einzuhalten.

(6) 1Auf der Grundlage der in Absatz 2, 3 und 5 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept mit Einlassmanagement zu erstellen und umzusetzen. 2Dieses muss insbesondere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. 4Dieser ist für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich.

(7) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

§ 6a
Kontakterfassung

(1) 1Sofern nach dieser Verordnung eine Kontakterfassung erforderlich ist, sollen Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 2 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Märkten, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(2) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

(3) Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Gerichten und Behörden.

§ 7
Großveranstaltungen

(1) 1Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort. 2Großveranstaltungen sind untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Großveranstaltungen zulässig, wenn

1.
nicht mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig anwesend sind,
2.
die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität nach den Regelungen dieser Verordnung erlaubt ist,
3.
eine Kontakterfassung vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe vorgesehen ist,
4.
Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen und
5.
ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

2Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 3Die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher darf höchstens 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen. 4Im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen vorzusehen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Großveranstaltungen zulässig, wenn nicht mehr als 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig anwesend sind. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Im Hygienekonzept kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.

(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Besucherinnen und Besucher nach Absatz 2 und 3 zulassen.

(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Besucherinnen und Besucher nach Absatz 1 bis 4 mitgezählt.

(6) §§ 14 und 17 bleiben unberührt.4

§ 8
Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.

(2) Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.

(3) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.

§ 9
Allgemeine Testpflicht

(1) 1Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. 2Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(1a) 1Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchführen. 2Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

(2) Für den Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen ist ein tagesaktueller Test der Kundin oder des Kunden notwendig.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht nach Absatz 1 und 2. 2Die Testpflicht nach § 29 bleibt unberührt.

(4) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen.

(5) Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

(6) 1Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. 2Abweichend hiervon gilt bei einem Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(7) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen,

1.
die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
2.
die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und

1.
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
2.
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.

3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.

(8) Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.5

Teil 2
Wirtschaftsleben

§ 10
Ladengeschäfte und Märkte

(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. 2Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. 3Die Abholung vorbestellter Waren ist auch bei den geschlossenen Einrichtungen zulässig (click & collect).

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 150, ist die Öffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen für einzelne Kunden mit Terminbuchung, Hygienekonzept, Kontakterfassung und Test zulässig (click & meet).

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung von nach Absatz 1 geschlossenen Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote mit Hygienekonzept und einem tagesaktuellen Test für Kundinnen und Kunden zulässig.

(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.

§ 11
Körpernahe Dienstleistungen

(1) 1Die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sind untersagt. 2Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege. 3Die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und nichtmedizinischen Fußpflegen ist mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test der Kundin oder des Kunden zulässig.

(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test der Kundin oder des Kunden zulässig.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.

§ 12
Gastronomie, Kantinen, Mensen

(1) 1Die Öffnung und der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, auch von Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe), ist untersagt. 2Dies gilt nicht für

1.
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2.
die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3.
nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist,
4.
die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr am Ort des Erwerbs und in näherer Umgebung untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucherinnen und Besucher mit Hygienekonzept sowie Kontakterfassung zulässig. 2Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Innenbereich für Besucherinnen und Besucher mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Sitzen in einem Gastronomiebetrieb Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Satz 2 gilt nicht für Kantinen und Mensen.

(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfallen für die Gastronomiebetriebe im Außenbereich nach Absatz 2 die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie für Gastronomiebetriebe im Innenbereich die Testpflicht.

(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Hausstände in Absatz 2 und 3 nicht mitgezählt.

§ 13
Beherbergung

(1) 1Übernachtungsangebote sind untersagt. 2Dies gilt nicht für nichttouristische Übernachtungsangebote mit Hygienekonzept und Kontakterfassung. 3Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, sind erlaubt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Übernachtungsangebote mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Für gastronomische Angebote für nicht beherbergte Personen gilt § 12 entsprechend. 4Für den Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen gelten die Anforderungen nach Satz 1 mit Ausnahme des Hygienekonzeptes nicht.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.

§ 14
Tagungen, Kongresse, Messen

(1) Die Ausrichtung von Tagungen, Kongressen und Messen ist untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Ausrichtung von Tagungen, Kongressen und Messen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht für Tagungen, Kongresse und Messen im Außenbereich.

(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt für Messen im Innenbereich die Testpflicht, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

Teil 3
Öffentliches Leben und Kultur

§ 15
Öffentliche Festivitäten

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen mit Hygienekonzept zulässig. 2Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.

§ 16
Kirchen und Religionsgemeinschaften,
Beerdigungen und Eheschließungen

(1) 1§ 4 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. 2An Beerdigungen und Eheschließungen dürfen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. 4Abhängig vom Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kommunale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, dürfen an Beerdigungen und Eheschließungen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen. 2Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen. 3Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 50 Personen zulässig. 2Die Testpflicht entfällt.

(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Absatz 1, 3 und 4 nicht mitgezählt.

§ 17
Versammlungen

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, zulässig, wenn

1.
alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen;
2.
zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 1 000 Personen begrenzt.

(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt.

(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Absatz 2 bis 4 mitgezählt.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(7) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 18
Kulturstätten

(1) 1Die Öffnung von Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theatern, Bühnen, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern und ähnlichen Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich ist untersagt. 2Ausgenommen sind

1.
Autokinos,
2.
die Medienausleihe in Bibliotheken,
3.
Fachbibliotheken, Bibliotheken an Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek sowie öffentliche Archive.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der in Absatz 1 geschlossenen Kulturstätten unter der Voraussetzung, dass diese ein Hygienekonzept und eine Kontakterfassung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen, zulässig. 2Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt. 3Die Öffnung von Bibliotheken ist abweichend von Satz 1 mit einem Hygienekonzept zulässig.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht. 2Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 6 unterschritten werden soll. 3Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.

(4) Für die Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.6

Teil 4
Sport und Freizeit

§ 19
Sport, Fitnessstudios

(1) Die Öffnung von Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs ist nur für die in den nachfolgenden Absätzen genannte Sportausübung sowie für medizinisch notwendige Behandlungen mit Hygienekonzept zulässig.

(2) 1Die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler sowie der kontaktfreie Sport allein oder zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haustandes ist zulässig. 2Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Ausübung von Sport über Absatz 2 hinaus wie folgt zulässig:

1.
Kontaktfreier Sport und Kontaktsport für Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich und auf Außensportanlagen,
2.
Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen,
3.
Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen,
4.
Kontaktsport auf Außensportanlagen.

2Sportlerinnen und Sportler nach Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Die Ausübung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur in Gruppen bis zu 30 Personen und mit Kontakterfassung zulässig. 4Für Anleitungspersonen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Ausübung von Kontaktsport auf Innensportanlagen für Gruppen von bis zu 30 Personen unter Vorlage eines tagesaktuellen Tests und mit Kontakterfassung zulässig. 2Für Anleitungspersonen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(5) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfallen die Testpflicht sowie die Personenbegrenzung bei der Sportausübung.

(6) 1Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Sportlerinnen und Sportler in Absatz 2 bis 4 nicht mitgezählt. 2Für geimpfte und genesene Personen gelten keine Beschränkungen bei der Sportausübung.

§ 19a
Sportveranstaltungen

(1) Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, sind Sportveranstaltungen mit Publikum mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht. 2Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 6 unterschritten werden soll.

(4) Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.

§ 20
Bäder, Saunen

(1) Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren, Thermen, Dampfbädern sowie Dampfsaunen und Saunen ist untersagt, soweit es sich nicht um eine Rehabilitationseinrichtung handelt oder die Öffnung nach Absatz 2 bis 5 zulässig ist.

(2) Die Öffnung von Hallen- und Freibädern für den Schwimmunterricht, für die praktische Ausbildung und Prüfung berufsbedingt oder für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie für die Ausübung von Sport nach § 19 Absatz 2 ist zulässig.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung von

1.
Hallen- und Freibädern für den Vereinssport zulässig,
2.
Freibädern mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test für die Besucherinnen und Besucher zulässig.

(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme von Dampfbädern und Dampfsaunen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Die Testpflicht für Minderjährige in Freibädern entfällt.

(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, ist die Öffnung von Dampfbädern und Dampfsaunen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(6) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht für die nach Absatz 3 und 4 geöffneten Einrichtungen.

§ 21
Botanische und zoologische Gärten,
Stadt-, Gäste- und Naturführungen

(1) Die Öffnung der Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten und Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art ist untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie im Außenbereich Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art zulässig, wenn ein Hygienekonzept, eine Kontakterfassung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist. 2Stadt-, Gäste- und Naturführungen dürfen mit höchstens 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, dürfen Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art im Innenbereich mit höchstens 30 und im Außenbereich mit höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, wenn ein Hygienekonzept, eine Kontakterfassung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorgesehen ist.

(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfallen die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.

(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Absatz 2 und 3 mitgezählt.

§ 22
Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen

(1) Die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, wie

1.
Freizeitparks, Vergnügungsparks, Indoorspielplätze,
2.
Zirkusse,
3.
Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr,
4.
touristische Bahn- und Busverkehre, Flusskreuzfahrten,
5.
Diskotheken, Clubs, Musikclubs,
6.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
7.
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge sowie
8.
sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten

ist untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung von

1.
Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.
Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr,
3.
touristischen Bahn- und Busverkehren sowie Flusskreuzfahrten und
4.
sonstigen gewerblichen Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel

mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher von Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen nach Nummer 1 bis 3 müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist die Öffnung von

1.
Indoorspielplätzen,
2.
Zirkussen,
3.
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
4.
sonstigen gewerblichen Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen,

mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. 3Spielen Personen aus einem Hausstand an einem Spielautomaten oder an einem Glücksspieltisch einer Spielhalle oder einer Spielbank nach Nummer 3, entfällt die Testpflicht.

(4) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, ist die Öffnung der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Einrichtungen und Aktivitäten mit genehmigten Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, ist die Öffnung der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Einrichtungen und Aktivitäten mit genehmigten Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Selbstständig tätige Prostituierte müssen das Hygienekonzept nicht von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Prostitutionsstätten, in denen mehrere Prostituierte tätig sind. 4Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

(6) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht für Einrichtungen und Aktivitäten nach Absatz 2 und Absatz 3. 2Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 6 unterschritten werden soll.

(7) Für Einrichtungen und Aktivitäten nach Absatz 2 bis 6 bleiben die Regelungen des § 7 unberührt.

Teil 5
Nichtschulische Bildung

§ 23
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, findet in den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung kein Regelbetrieb entsprechend § 2 Absatz 1 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 665) statt. 2Es gelten die Betriebseinschränkungen entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung, bis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 wieder unterschreitet. 3Für die Einrichtungen nach Satz 1 gelten die Regelungen zu den Zutrittsbeschränkungen, zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Kontaktnachverfolgung der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung entsprechend.

§ 24
Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung

(1) Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind geschlossen.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Öffnung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Angebote mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig. 2Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einen tagesaktuellen Test zu Beginn des Aufenthalts vorweisen.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.

§ 25
Integrationskurse

(1) Präsenzunterricht in Integrationskursen ist untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht zulässig. 2Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. 3Eine Kontakterfassung ist vorzusehen.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist Präsenzunterricht zulässig. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht.

§ 26
Hochschulen, Berufsakademie Sachsen

(1) 1Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, die Berufsakademie Sachsen und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen einen Test sowie eine Kontakterfassung erfordert. 2Das Nähere regelt die zuständige Einrichtung oder Prüfungsbehörde.

(2) Beim Unterricht in den Musik- und Tanzhochschulen findet § 5 keine Anwendung.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so können bei Prüfungen die Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, die Berufsakademie Sachsen und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde Ausnahmen von der Maskenpflicht nach § 5 vorsehen.

(4) Die Öffnung von botanischen Gärten der Hochschulen im Sinne des Hochschulfreiheitsgesetzes ist zulässig.

§ 27
Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und
Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie
ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen

(1) 1Präsenzunterricht in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen ist untersagt mit Ausnahme

1.
von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
2.
der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen, deren Prüfung in den Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, im Bereich außerschulischer Berufsausbildung und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder zur Erreichung von Laufbahnprüfungen im Auftrag des Freistaates Sachsen,
3.
von unaufschiebbaren Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge (überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen oder Verbundausbildung an Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes),
4.
der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
5.
des Einzelunterrichts für Personen,
6.
von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen,
7.
von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Polizei-, Justiz- und Justizvollzugsdienst, Feuerwehren, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzkräfte,
8.
von Schulungsangeboten für pflegende Angehörige in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen und von Weiterbildungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe.

2Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test vorzuweisen. 3Eine Kontakterfassung ist vorzusehen.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist Präsenzunterricht in den Einrichtungen nach Absatz 1 über die in Absatz 1 genannten Ausnahmen hinaus nur in Form von Wechselunterricht zulässig. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist Präsenzunterricht in den Einrichtungen nach Absatz 1 über die in Absatz 1 genannten Ausnahmen hinaus zulässig. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) § 26 Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht. 2Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen sowie die für die jeweilige Einrichtung zuständige Prüfungsbehörde können anordnen, dass die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen auch unterhalb des Schwellenwertes von 35 einen Test erfordert. 3Das Nähere regelt die zuständige Einrichtung oder Prüfungsbehörde.

(6) Absatz 1 bis 5 gilt nicht für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung.

§ 28
Kunst-, Musik- und Tanzschulen

(1) Präsenzunterricht in Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie durch freiberufliche Musikpädagogen ist untersagt.

(2) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist von Absatz 1 der Einzelunterricht ausgenommen, wenn

1.
das Hygienekonzept eingehalten wird,
2.
eine Kontakterfassung erfolgt,
3.
die Unterrichtenden sich testen oder testen lassen,
4.
die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen.

2Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Testung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden. 3In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist Präsenzunterricht in den Einrichtungen nach Absatz 1 zulässig, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend eingehalten werden.

(4) § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Testpflicht sowie die Beschränkung nach Absatz 2 Satz 3.

Teil 6
Weitere Bereiche

§ 29
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-buch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten, mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz.

(3) 1Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. 2Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Regelungen zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 3Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. 4§ 6a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Teilhabe- und Freiheitsrechten stehen.

(4) 1Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Test vor Ort oder mit tagesaktuellem Test gewährt werden. 2Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Test durchzuführen. 4Satz 1 gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen.

(5) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ein Test für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, der dreimal in der Woche zu erfolgen hat. 2Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. 3Satz 1 und 2 gilt nicht für die dort genannten Beschäftigten sowie die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 7 erfüllen. 4Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 erstellen ein Konzept zur Testung für die Beschäftigten unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 7. 5Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung treffen.

(6) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 6 Absatz 5 und 6 einschließlich einer Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu erstellen und umzusetzen. 2Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 3Bei der Erstellung der Testkonzepte, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit der Testungen, soll § 9 Absatz 7 berücksichtigt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen.

(7) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(8) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; dabei sind die in Absatz 3 und 4 genannten Hygienemaßnahmen einzuhalten. 4Beim Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(9) Erlaubt ist auch der Zugang für

1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,
2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
3.
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule,
4.
ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie
5.
die medizinische und therapeutische Versorgung.

(10) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 30
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen. 3Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 8Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 31
Modellprojekte

1Der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt kann für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von nach dieser Verordnung geschlossenen Einrichtungen und Angeboten genehmigen. 2Es sollen nicht mehr als zwei Modellprojekte je Landkreis oder Kreisfreier Stadt für denselben Zeitraum genehmigt werden. 3Vor der Genehmigung sind

1.
das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
2.
das Einvernehmen mit einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Oberste Landesgesundheitsbehörde) eingerichteten Fachkommission

herzustellen. 4Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen. 5Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. 6Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung nicht mehr erlaubt. 7Die Befugnisse des Sächsischen Datenschutzbeauftragen bleiben unberührt.

§ 32
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 33
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält,
b)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
c)
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 1 Nummer 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 7 vorliegt,
d)
entgegen § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1, § 19a Absatz 1, § 20 Absatz 1 Halbsatz 1, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 28 Absatz 1 Großveranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3, Absatz 2 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder 3, Absatz 2, § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder 3, Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 19 Absatz 2 bis 6, § 19a Absatz 2 oder Absatz 3, § 20 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 bis 5, § 21 Absatz 2 oder Absatz 3, § 22 Absatz 2 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 oder 3, § 28 Absatz 2 und 3 vorliegt,
e)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 4 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung veranstaltet,
f)
entgegen § 17 Absatz 2 bis 4 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 17 Absatz 2 bis 4 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 17 Absatz 6 vorliegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder § 23 Satz 1 Satz 3 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 26 Absatz 2 oder aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt,
b)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2, Absatz 4 Satz 2 oder aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt,
c)
entgegen § 6 Absatz 2 oder 3 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Absatz 4 vorliegt,
d)
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 10 Absatz 2 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1, Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1, § 19a Absatz 2, § 20 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 2 oder Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 6 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept mit Einlassmanagement öffnet, betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
e)
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,
f)
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht durchsetzt,
g)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 Satz 1, § 25 Absatz 4 oder § 27 Absatz 5 vorliegt,
h)
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 19a Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 4, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 keinen tagesaktuellen Test vorweisen kann, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, § 10 Absatz 4, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 3 oder 4, § 16 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 5, § 19a Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 4 Satz 3, Absatz 6, § 21 Absatz 4, § 22 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1, § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 28 Absatz 5 vorliegt,
i)
entgegen § 9 Absatz 8 eine unrichtige Test- oder Impfbescheinigung vorlegt,
j)
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1, § 19a Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kontakte nicht erfasst, ohne dass eine Ausnahme nach § 6a Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 4, § 18 Absatz 2 Satz 3, § 21 Absatz 4 vorliegt,
k)
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt,
l)
entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
m)
entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen lässt,
n)
entgegen § 30 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 30 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 30 Satz 5 vorliegt und

kein Fall des § 3 vorliegt.7

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft.8

Dresden, den 22. Juni 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping